Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1999

OVG NRW: bebauungsplan, lärmschutzmauer, grundstück, markt, schallschutz, gutachter, lärmschutzwand, firma, gemeinde, mangel

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 232/98.NE
Datum:
27.10.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 232/98.NE
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag
zurückgenommen hat.
Der Bebauungsplan Nr. 72379/02 der Stadt K. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Auf der R. 21 in K. . Das Grundstück
ist im südwestlichen Bereich mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus
bebaut. In nordwestlicher Richtung schließt sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb
(SB-Markt) mit einer Verkaufsfläche von jedenfalls 900 qm an. Weiter nordwestlich findet
sich dann eine große Stellplatzanlage für Kunden, die über die K. straße angefahren
wird.
2
Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den
Bebauungsplan Nr. 72379/02 der Antragsgegnerin, der u.a. sein im Eckbereich der K.
straße und der Straße Auf der R. gelegenes Grundstück als allgemeines Wohngebiet
überplant.
3
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 72379/02 erstreckt sich auf das von der
H. straße, der K. straße und den Straßen Auf der R. und Im G. - letztere Straße ist über
einen etwa 90 m langen Fußweg an die Straße Auf der R. angebunden - gebildete
Straßengeviert. Er erfaßt die das Straßenkarree umgrenzenden Verkehrsflächen und
zwei jeweils in einem Wendehammer endende Stichstraßen (Planstraßen A und B), die
von der Straße Im G. aus in südwestlicher Richtung abzweigen und der Erschließung
4
des in weiten Bereichen bislang unbebauten, überwiegend landwirtschaftlich genutzten
Innenbereichs dienen sollen. Die Wendehämmer sind mit einem Fuß- und Radweg
verbunden, der in südwestlicher Richtung Anschluß zur K. straße, in nordwestlicher
Richtung zur H. straße hat. Mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung wird durch den Bebauungsplan die
vorhandene Bebauung straßennah der H. straße, der K. straße und der Straße Auf der
R. als reines bzw. allgemeines Wohngebiet überplant. Entlang der Planstraßen und am
Kopf ihrer Wendehämmer sieht der Bebauungsplan in geschlossener Bauweise
bebaubare reine bzw. allgemeine Wohngebiete vor. Er legt eine Reihe zu pflanzender
Bäume, im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen öffentliche Parkflächen und ferner
Gemeinschaftsgaragen nebst ihrer jeweiligen Zuordnung auf privaten
Grundstücksflächen fest.
Der Bebauungsplan sieht für den Bereich des Wohn- und Geschäftshauses des
Antragstellers ein zweigeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet vor, für den
Bereich des großflächigen Einzelhandelsgeschäfts ein mit einer Grundflächenzahl von
0,6 eingeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet. Unmittelbar an die nördlichste
(hintere) Gebäudeecke des vorhandenen Bestands des SB-Markts anknüpfend sieht der
Bebauungsplan eine Lärmschutzmauer mit einer Wandhöhe von mindestens 1,80 m vor.
Diese Lärmschutzmauer soll in einer Grundstückstiefe von etwa 29 m parallel zur K.
straße etwa 40 m in nordwestlicher Richtung bis zu dem Abzweig des Rad- und
Fußwegs führen, der die K. straße an den die beiden Wendehämmer der Planstraßen
verbindenden Rad- und Fußweg anknüpft. Die Lärmschutzmauer trennt den
Kundenparkplatz des SB-Markts in nordwestlicher Richtung vom Innenbereich des
Straßenkarrees; in nördlicher Richtung ist entlang des Fuß- und Radwegs keine
Lärmschutzmauer vorgesehen. Für das zwischen Lärmschutzwand und Wendehammer
der südlichen Planstraße im Blockinnenbereich gelegene, als allgemeines Wohngebiet
ausgewiesene Baufenster sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen
Nutzungsarten durch textliche Festsetzung des Bebauungsplans ausgeschlossen. Als
Bestand ist südöstlich dieses Baufensters (im rückwärtigen Bereich des Grundstücks
Auf der R. 27) ein Baukörper außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in der
Planurkunde dargestellt; hier hat eine Dreherei ihren Betriebssitz.
5
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen weiter vor, daß in den reinen
und allgemeinen Wohngebieten die nur ausnahmsweisen Nutzungen nicht zulässig
sind. "Erweiterungen und Erneuerungen (Wiedererrichtung)" des SB- Markts sind
gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig, soweit sie zu keiner zusätzlichen
Geräuschbelästigung der Wohnbevölkerung führen. Neben Festsetzungen zur
Firsthöhe, zu Pflanzgeboten sowie Anforderungen an die Gestaltung der Dächer ist
ferner bestimmt, daß "gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB...die Warenanlieferung für den
SB-Markt Auf der R. 21 - an der Grenze zum Grundstück Auf der R. 23 liegend - nur
innerhalb einer geschlossenen baulichen Anlage zulässig (ist). Dabei ist ein
resultierendes bewertetes Bauschalldämmaß von 18 dB für die Außenbauteile
einzuhalten." Nachrichtlich übernimmt der Bebauungsplan Festsetzungen zum
Denkmalschutz, zur Wasserschutzzone III für das Wasserwerk Weißer Bogen, für die
Schutzzone "II" entlang der Hochwasserschutzmauer. Schließlich weist der
Bebauungsplan auf Lärmbeeinträchtigungen der Wohnbebauung Auf der R. 21/Ecke K.
straße durch den SB- Markt sowie auf im Hinblick auf Bodenverunreinigungen durch
eine früher hier ansässige Gießerei etwaig erforderliche Maßnahmen hin.
6
Der Aufstellung des Bebauungsplans ist im wesentlichen folgendes Verfahren
7
vorausgegangen: Am 31. Januar 1991 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den
Bebauungsplan aufzustellen. Nach Durchführung einer vorgezogenen
Bürgerbeteiligung, Erarbeitung einer Umweltverträglichkeitsabschätzung und einer
Umwelterheblichkeitsprüfung, der Anhörung Träger öffentlicher Belange, der Erstellung
eines Gutachtens der Firma E. über durch den Betrieb des SB-Markts entstehende
Lärmimmissionen sowie eines umweltgeologischen Gutachtens beschloß der Rat der
Antragsgegnerin am 21. Juni 1994, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen.
Nach öffentlicher Bekanntmachung am 27. Juni 1994 wurde der Bebauungsplanentwurf
in der Zeit vom 5. Juli bis 4. August 1994 offengelegt. Träger öffentlicher Belange
wurden angehört. Bürger erhoben Bedenken und Anregungen, so auch der Antragsteller
mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 20. Juli 1994. Nach Offenlegung
wurde der Bebauungsplanentwurf auf Antrag des Antragstellers insoweit geändert, als
auf eine zunächst in der Größe von etwa 14,50 m x 17 m vorgesehene Fläche mit der
Größe von etwa 300 qm zur Erweiterung des SB-Marktes in nordwestlicher Richtung auf
den Parzellen 304 und 307 größtenteils verzichtet wurde, da dort ansonsten notwendige
Stellplätze fortfallen müßten. Eine Erweiterungsmöglichkeit wurde nunmehr entlang der
nördlichen Nachbargrenze auf der Parzelle 307, teilweise auch 304 geplant. Die
Erweiterungsfläche mit einer Größe von etwa 130 qm ist winkelförmig mit den
Außenmaßen von etwa 18 m x 14,50 m. Zu dieser Änderung wurden der Antragsteller,
die Eigentümerin des Grundstücks Auf der R. 25 sowie das Staatliche Umweltamt K.
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB angehört. Am 4. Mai 1995 beschloß der Rat der
Antragsgegnerin über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen, änderte den
Bebauungsplanentwurf insoweit erneut, als der geplante Standort einer festgesetzten
Garage im Hinterbereich des Grundstücks Auf der R. 45 auf Anregung des Eigentümers
aufgegeben wurde, und ersetzte in den auch den Einkaufsmarkt betreffenden textlichen
Festsetzungen das Wort "Lebensmittelmarkt" durch das Wort "SB-Markt". Von einer
erneuten Auslegung sah er gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986, BGBl I 2253 ab und beschloß den
geänderten Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Am 12. Juni
1995 wurde der Satzungsbeschluß öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 30. Dezember 1998 den Normenkontrollantrag gestellt, zu
dessen Begründung der Antragsteller, nachdem seine Ehefrau ihren Antrag
zurückgenommen hat, vorträgt: Die textliche Festsetzung Nr. 4 widerspreche dem
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, da ohne Erstreckung der Baugrenze bis zur
Grenze des Grundstücks Auf der R. 23 eine Einhausung der Warenanlieferung nicht
möglich sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb in der textlichen Festsetzung Nr. 7 für
dreigeschossige Neubebauung je 200 qm Freifläche die Anpflanzung eines Laubbaums
gefordert werde, für die zweigeschossige Neubebauung in der textlichen Festsetzung
Nr. 6 jedoch ein Laubbaum ohne Flächenangabe und nur bezogen auf das
Baugrundstück, dessen Größe im Belieben des jeweiligen Bauherrn stehe. Der Plan sei
abwägungsfehlerhaft. Ohne Begründung seien ihm, dem Antragsteller, für sein Wohn-
und Geschäftshaus durch Anlehnung der festgesetzten Baugrenzen an den
vorhandenen Baukörper Erweiterungsmöglichkeiten genommen worden, während auf
anderen Grundstücken entlang der Straße Auf der R. teils großzügige
Erweiterungsmöglichkeiten vorgesehen worden seien. Allerdings hätte angesichts der
Zahl und flächenmäßigen Größe vorhandener bestandsgeschützter Nutzungen auch auf
der südlichen Seite der Straße Auf der R. zumindest eine dreigeschossige Bebauung
festgesetzt werden müssen. Die vom Rat für die Festsetzung bloßer Zweigeschossigkeit
gegebene Begründung zu schaffender "Harmonie" sei unzureichend und überzeuge
umso weniger, als für das rückwärtig der Grundstücke Auf der R. 27 bis 33 vorgesehene
8
allgemeine Wohngebiet eine dreigeschossige Bebaubarkeit festgesetzt worden sei.
Nicht erkennbar sei ferner, weshalb der Rat für das Grundstück des großflächigen
Einzelhandels nur eingeschossige und nicht - wie ansonsten im Plangebiet - zwei- oder
dreigeschossige Bebaubarkeit festgelegt habe. Für den Fall, daß für dieses Grundstück
eine andere als die gegenwärtige Bebauung vorgesehen werden sollte, wäre eine
eingeschossige Bebauung nicht sinnvoll. Das Gebäude der bestandsgeschützten
Dreherei im hinteren Bereich des Grundstücks Auf der R. 27 hätte mit einer Baugrenze
umfahren werden müssen, um sicherzustellen, daß die Dreherei z.B. für den Fall eines
Brandes erhalten bleiben könne. Die Antragsgegnerin habe den Nutzungskonflikt
zwischen Wohnbebauung und großflächigem Einzelhandel durch Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebiets für das dem SB-Markt dienende Grundstück statt der
gebotenen Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel kaschiert.
Es handele sich um den Fall eines sog. Etikettenschwindels. Die Festsetzung des
allgemeinen Wohngebiets südlich des Wendehammers der Planstraße B schaffe einen
Konflikt mit dem großflächigen Einzelhandel und der Dreherei. Der Rat habe im
Rahmen eines erweiterten Bestandsschutzes Erweiterungen des großflächigen
Einzelhandels zulassen wollen, hätte dann aber auch eine geringfügige Lärmerhöhung
ermöglichen müssen, da automatische Folge einer Betriebserweiterung steigender
Kundenverkehr sei. Ohnehin habe mit zunehmenden Verkehrsbewegungen gerechnet
werden müssen, da die Tendenz, einen Pkw zum Einkaufen als Transportmittel zu
nutzen, steige.
Der Rat habe die durch die Lärmemissionen des großflächigen Einzelhandels
ausgelösten Probleme nicht hinreichend abgewogen. Festsetzungen zur Qualität der
mindestens 1,80 m hohen Lärmschutzmauer fehlten. Ob die vorhandene
Einfriedungsmauer verbleiben könne, hätte einer gutachterlichen Untersuchung bedurft,
wenn nicht ohnehin auf die 2,5 m hohe Lärmschutzwand abzustellen gewesen wäre, die
die Gutachter gefordert hätten. Offen geblieben sei auch, wie der Lärmschutz bei
geöffneten Fenstern bewirkt werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, daß
auch die Freiflächen schützenswert seien, die bis an den Kundenparkplatz
heranreichten und mit deren intensiver Nutzung zu rechnen sei. Dadurch, daß sich die
Antragsgegnerin in ihrer Argumentation an die 16. BImSchV als Orientierungshilfe
angelehnt habe, seien die eindeutigen Regelungen der TA-Lärm bzw. der DIN 18005 ad
absurdum geführt worden. Seine, des Antragstellers, Interessen an baulichen
Entwicklungsmöglichkeiten seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Einseitig sei auf
Einwendungen aus der Nachbarschaft die im Bebauungsplanentwurf zunächst noch
vorgesehene Erweiterungsfläche von 300 qm auf 130 qm gekürzt worden. Die
Antragsgegnerin habe sich nicht hinreichend mit dem im Plangebiet vorhandenen
landwirtschaftlichen Betrieb befaßt; die Überplanung seiner Flächen besage nicht, daß
er den Betrieb einstellen oder verlagern werde.
9
Der Antragsteller beantragt,
10
den Bebauungsplan Nr. 72379/02 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
11
Die Antragsgegnerin beantragt,
12
den Antrag abzulehnen.
13
Sie erwidert: Der Antrag sei unbegründet. Die Festsetzung eines Sondergebiets für
großflächigen Einzelhandel hätte die erforderliche Konfliktbewältigung lediglich in das
14
Baugenehmigungsverfahren verlagert. Der Antragsteller erleide durch die auf § 1 Abs.
10 BauNVO gestützte Festsetzung keine Nachteile, denn durch sie werde der
Betriebsstandort planungsrechtlich gesichert. Auf den anderen Grundstücken entlang
der nördlichen Seite der Straße Auf der R. werde in etwa die gleiche Bautiefe
zugelassen, wie auf dem Hausgrundstück des Antragstellers. Die dortige drei- bis
fünfgeschossige Bebauung sei nicht prägend. Durch die bestehende Bebauung auf dem
Grundstück des Antragstellers werde das sich aus § 17 BauNVO ergebende
Nutzungsmaß voll ausgeschöpft. Für das Einzelhandelsgrundstück seien keine
Alternativplanungen erforderlich gewesen, die etwa zwei- oder dreigeschossige
Bebaubarkeit vorgesehen hätten, da der vorhandene Einzelhandelsbetrieb durch die
Planung habe gesichert werden sollen. Familienreihenhausbebauung sei für den
Bereich zweigeschossiger Bebauung entlang der Planstraßen, dreigeschossige
Bebauung für Geschoßwohnungsbau vorgesehen. Hieran orientierten sich die durch
textliche Festsetzungen bestimmten Pflanzgebote. Für den handwerklichen Kleinbetrieb
(Dreherei) sei Bestandsschutz ausreichend, da nach Aussage des Betreibers keine
Erweiterungsabsichten bestünden und eine abnehmende Betriebstätigkeit erwartet
werden könne. Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Betriebserweiterungen
ließen keine lärmerhöhenden Veränderungen zu. Die für die Einhausung der
Warenanlieferung des SB-Markts notwendige Erweiterungsfläche sehe der
Bebauungsplan vor. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs stehe der
Bebauungsplanung nicht entgegen, da sie im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber
erfolgt sei. Die Reduzierung der Lärmschutzmauer von 2,50 m Höhe - wie vom
Gutachter vorgeschlagen - auf 1,80 m Höhe sei zweckmäßig, da an entsprechender
Stelle bereits eine Grenzmauer in dieser Höhe existiere. Auch eine 2,5 m hohe Mauer
würde sich nur auf die Erdgeschoßzone auswirken. Die mit der Mauerreduzierung
verbundene geringfügige Lärmpegelerhöhung sei von untergeordneter Bedeutung. Der
notwendige Schallschutz werde aufgrund der Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung für Fassaden durchweg erreicht. Die Lärmimmissionen seien
im übrigen nicht so gravierend, daß weitergehender baulicher und finanzieller Aufwand
gerechtfertigt wäre. Die Giebelseite des Mietshauses K. straße 20-26 weise keine
Fensteröffnungen auf. Die dortigen Freiflächen würden außer als Kinderspielplatz nicht
zu Erholungszwecken, sondern zur Unterbringung privater Pkw-Stellplätze und zur
Durchführung von Bepflanzungsmaßnahmen genutzt. Die Errichtung einer
geschlossenen Anlage für den Kundenparkplatz würde negative Auswirkungen auf das
Ortsbild haben. Letztlich überwiege das Interesse der Bevölkerung an ausreichender
Wohnraumversorgung die verbleibenden Immissionsschutzgesichtspunkte, zumal der
Standort für Wohnbebauung günstige infrastrukturelle Voraussetzungen biete und es
sich um einen Fall bestehender Vorbelastung handele, der zur verminderten
Schutzwürdigkeit der empfindlicheren Wohnnutzung führe. Hinzu komme, daß die
Lärmbeeinträchtigungen nur tagsüber und nur zu den Geschäftszeiten aufträten. Auch
diene der Betrieb, der in das noch weiter zu entwickelnde Geschäftszentrum von K. -
Weiß integriert sei, der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs.
Die Verkehrslärmschutzverordnung könne eine Orientierungshilfe dafür bieten,
inwieweit die Richtwerte der DIN 18005 und der TA-Lärm überschreitbar seien. Die
Reduzierung der im nördlichen Bereich des Einzelhandelsbetriebs vorgesehenen
Erweiterungsfläche von zunächst 300 qm auf 130 qm beruhe auf einer Anregung des
Antragstellers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 72379/02 Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Das Verfahren war hinsichtlich des von der Antragstellerin zurückgenommenen Antrags
einzustellen.
17
Der zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet.
18
Der Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden materiellen Mängeln.
19
Bedenken begegnet die Bebauungsplanung allerdings nicht im Hinblick auf ihre
städtebauliche Erforderlichkeit. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn er nach der
planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde, die sich bei der
Planung von "politischen Motiven" leiten lassen darf, als Mittel städtebaulicher
Entwicklung erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller
Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Nicht
erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen
offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen
Mißgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche
Bebauungspläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der
Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des
Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
20
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, Buchholz 406.11 § 36
BauGB Nr. 53; Beschluß vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279.
21
Die Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten Sinne folgt bereits aus dem
in der Begründung zum Bebauungsplan angegebenen städtebaulichen Ziel, der
Deckung dringenden Wohnbedarfs durch Ausweisung neuer reiner bzw. allgemeiner
Wohngebiete in infrastrukturell günstig gelegener Lage zu dienen und dieses Ziel
zugleich durch Sicherung des Bestandes des vorhandenen SB-Markts zu erreichen.
22
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden von einschlägigen
Ermächtigungsgrundlagen getragen und sind hinreichend bestimmt.
23
Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer "Lärmschutzmauer" entlang der
nordöstlichen Grenze der Parzelle 307 ist § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach die zum
Schutz, zur Vermeidung oder zur Minderung vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan bestimmt werden können.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.
25
Die Festsetzung zur "Lärmschutzmauer" ist zwar auslegungsbedürftig, aber auch
auslegungsfähig. Auslegungsbedürftig ist die Festsetzung, weil eine Lärmschutzmauer,
soll sie den ihr zugedachten Zweck, wie von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB vorausgesetzt, erfüllen, lärmabschirmende Wirkung haben muß; das
Maß vom Satzungsgeber vorausgesetzter Schutzwirkung muß daher bestimmbar sein,
um feststellen zu können, ob es sich nicht nur um irgendeine Mauer, sondern um eine
26
Lärmschutzmauer der vorausgesetzten Qualität handelt. Der zeichnerischen Darstellung
im Bebauungsplan läßt sich Lage, Länge und auch (Mindest-)Höhe der
"Lärmschutzmauer", nicht jedoch entnehmen, von welcher Beschaffenheit die Mauer
hinsichtlich des ihr zugedachten Schutzzwecks als Lärmschutzmauer sein soll. Es
fehlen Angaben etwa zur Mauerkonstruktion oder zu dem der Mauer zugedachten
Lärmdämmaß.
Die Festsetzung ist jedoch dahin auslegungsfähig, daß der Lärmschutzmauer die
Schutzwirkung zukommen soll, die die vorhandene Mauer hat; die vorhandene Mauer
erfüllt zugleich die vom Satzungsgeber vorausgesetzten, wenngleich hinsichtlich ihrer
Lärmdämmwerte nicht konkretisierten Anforderungen.
27
Auslegungsbedürftige Bebauungsplanfestsetzungen sind nach den anerkannten
Auslegungsgrundsätzen, also anhand des Wortlauts der Norm, ihrem Zusammenhang,
ihrem Zweck, anhand der Normmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte
auszulegen. Ausschlaggebend ist der objektive Willen des Gesetzgebers, soweit er
wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat.
28
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57.
29
Zur Auslegung ist nach diesen Grundsätzen auch die Bebauungsplanbegründung
heranzuziehen. Diese bestätigt eindeutig die vom Rat der Antragsgegnerin verfolgte
Zielsetzung. "Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung wurde die (vom Gutachter)
vorgeschlagene Höhe (der Lärmschutzwand) auf 1,80 m reduziert: Da auf der Ostseite
des Parkplatzes bereits eine Grenzmauer entsprechender Höhe existiert, wird diese aus
Gründen der Zweckmäßigkeit als Lärmschutzwand planungsrechtlich festgesetzt..."
30
Hinreichend bestimmt ist auch die textliche Festsetzung Nr. 4, wonach die
Warenanlieferung für den SB-Markt zur Straße Auf der R. hin nur innerhalb einer
geschlossenen baulichen Anlage zulässig ist. Die entsprechende Festsetzung steht
nicht im Widerspruch zu den zeichnerischen Darstellungen. Danach ist die Erweiterung
des vorhandenen Gebäudes des Einzelhandelbetriebs auch in südöstliche Richtung
möglich. Entlang der Parzelle 306 sieht der Bebauungsplan im südöstlichen Teil einen
Bereich überbaubarer, bislang aber nicht überbauter Grundstücksflächen vor, und zwar
den Bereich, der nach den Empfehlungen des Gutachtens der Firma E. (S. 32 des
Gutachtens vom 21. Oktober 1993) eingehaust werden sollte, um die Lärmbelastung für
das angrenzende allgemeine Wohngebiet zu senken.
31
Der Bebauungsplan leidet jedoch an seine Nichtigkeit nach sich ziehenden
Abwägungsmängeln.
32
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß.
Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung
berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist
dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
33
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Es spricht bereits einiges dafür, daß der Rat der Antragsgegnerin in die Abwägung nicht
alle Umstände eingestellt hat, die ihm eine sachgerechte Abwägung erst ermöglicht
hätten. Er ist von einer lärmabschirmenden Wirkung der entlang des SB-Markts
vorhandenen Grenzmauer ausgegangen, deren Bestand durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB gestützte Festsetzung einer Lärmschutzmauer allein nicht gesichert gewesen
sein dürfte. Auch bewirkt die textliche Festsetzung Nr. 4, mit der Schallschutz durch
Einhausung der Warenanlieferung von der Straße Auf der R. aus bewirkt werden soll,
noch keinen tatsächlichen Schallschutz, obwohl die Wohnbebauung im Inneren des
Straßengevierts bereits verwirklicht werden könnte, bevor etwaige
Einhausungsmaßnahmen begonnen wurden. Schließlich lassen sich den Akten über
die Aufstellung des Bebauungsplans keine konkreten Ermittlungen zur Frage
entnehmen, welches Störpotential der als nicht wesentlich störend eingestuften
Dreherei tatsächlich zukommt.
34
Ferner ist zumindest zweifelhaft, ob die Abwägung im Ergebnis dem objektiven Gewicht
der Interessen der Wohnbevölkerung daran, vor unzumutbaren Lärm verschont zu
bleiben, hinreichend Rechnung trägt. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, daß
exakt bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, normativ
(vorbehaltlich der sich aus der 16. BImSchV ergebenden, hier nicht einschlägigen
Regelungen) nicht festgelegt sind. Welche Lärmbelastung der Wohnbevölkerung
zugemutet werden kann, ist vielmehr im Einzelfall abwägend zu entscheiden, und zwar
unter Berücksichtigung beispielsweise auch der Belange der Wirtschaft sowie des
Grundsatzes, daß mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Ergebnis
einer sachgerechten Abwägung kann je nach Gegebenheiten des Einzelfalls auch eine
Überschreitung der "Orientierungswerte" der DIN 18005 um 5 dB(A) sein.
35
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, a.a.O.
36
Der Rat hat Überschreitungen dieser Orientierungswerte hingegen um gleich bis zu 10
dB(A) und damit um Werte hingenommen, die eine Verdoppelung des subjektiven
Lautheitseindruckes bedeuten. Ausweislich des Gutachtens der Firma E. sind entlang
der betriebszugewandten Gebäudeseiten der im Innenbereich des
Bebauungsplangebiets gelegenen Baugebiete 2, 3 und 4 (Bezeichnung wie S. 23 und
33 des Gutachtens) ohne lärmschutzmindernde Maßnahmen sowohl in 2,5 m Höhe als
auch in 8,0 m Höhe Überschreitungen der Lärmwerte der DIN 18005 um bis 10 dB(A),
mit den vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen in 2,5 m Höhe um bis
zu 5 dB(A), in 8,0 m Höhe weiterhin um bis zu 10 dB(A) zu erwarten. Auf die Frage, ob
die zur Bewertung der Lärmimmissionen von der Gutachterin herangezogenen Normen
und Richtlinien (vgl. S. 4 des Gutachtens) der spezifischen Lästigkeit der vom
Kundenparkplatz des SB-Markts ausgehenden Emissionen hinreichend Rechnung
tragen, kommt es dabei nicht einmal an. Derartige Lärmeinwirkungen sind nicht durch
die vom Planer vorgefundene Situation vorgegeben, sondern werden durch die
erstmalige Überplanung bislang nicht bebauter, überwiegend landwirtschaftlich
genutzter Flächen für Wohnbauzwecke erst geschaffen. Städtebaulich nicht
gerechtfertigt und daher abwägungsfehlerhaft ist es jedoch, einen bestehenden
städtebaulichen Mißstand festzuschreiben oder gar zu verschärfen. Anders als bei der
Überplanung einer schon vorhandenen vorbelasteten Gemengelage darf bei der
Ausweisung eines neuen Baugebiets eine solche vorhandene Vorbelastung neu
37
hinzukommende Vorhaben nicht von dem freistellen, was städtebaulich angezeigt und
tatsächlich möglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, a.a.O.; Fickert/Fieseler,
Baunutzungsverordnung, 8. Aufl., 1995, § 1 Rdnr. 136.
38
Letztlich bedarf die Frage, ob die Entscheidung des Rats aus den vorgenannten
Gründen bereits im Abwägungsergebnis fehlerhaft ist, keiner Entscheidung. Sie ist
jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil der Rat die Interessen der Wohnbevölkerung an
gesunden Wohnverhältnissen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die
Abwägung eingestellt hat.
39
Allerdings ist dem Rat zuzugestehen, daß bei geschlossenen Fenstern der notwendige
Schallschutz im Rauminneren der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen
der Baugebiete 2, 3 und 4 aufgrund der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung
auch ohne Maßnahmen des passiven Schallschutzes durchweg bewirkt werden dürfte.
Hierauf kommt es allein jedoch nicht an. Der Rat hat als Ausgangspunkt seiner
Abwägung zu Recht auf die in der DIN 18005 und der TA-Lärm niedergelegten
Orientierungswerte abgestellt. Das diesen Normen zugrunde liegende
Bewertungssystem geht von Außenpegeln aus; das Maß des jeweiligen Schallpegels
wird grundsätzlich vor der betroffenen Gebäudefront (bzw. vor dem geöffneten Fenster)
bestimmt, vgl. etwa Ziffer 3.1.4 der DIN 18005, und nicht im Rauminneren bei
geschlossenen Fenstern. Diesem hinsichtlich Lärmeinwirkungen letztlich die
verschiedenen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung mit prägende
Beurteilungsmaßstab ist nicht durch eine Betrachtung genügt, die auf die
lärmmindernde Wirkung der Außenfassaden abstellt. Die DIN 18005 bzw. die TA- Lärm
gewähren dem Wohnungsinneren auch bei geöffneten Fenstern einen gewissen
Lärmschutzanspruch.
40
Die verlautbarten Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin tragen diesem von ihm
selbst im übrigen durchaus bestätigten Ausgangspunkt keine Rechnung. Die eine
Wohnbebauung ermöglichenden Baugebiete 2 bis 4 existieren nicht als durch den Lärm
des Kundenparkplatzes des SB-Markts bereits vorbelastet, sondern sollen mit dieser
Nutzungsart erstmals in der Nähe des Kundenparkplatzes verwirklicht werden. Nach
Ausrichtung und Zuschnitt der geplanten Baugebiete ist auch damit zu rechnen, daß
jedenfalls in den Baugebieten 2 und 4 zum Kundenparkplatz des SB-Markts hin Fenster
vorgesehen werden. Die Erwägungen des Rats zur (für geringer bedeutsam
eingeschätzten) Freiflächenfunktion betreffen nicht den Innenraumschutz bei geöffneten
Fenstern.
41
Selbst wenn zugunsten des Rats der Antragsgegnerin unterstellt würde, er habe mit den
Erwägungen zum Innenraumschutz zugleich in die Abwägung in dem nach
vorstehenden Erwägungen erforderlichen Umfang eintreten wollen und habe sich für
eine städtebauliche Verdichtung und die Deckung des Wohnbedarfs trotz vorbelasteter
Situation entschieden, obwohl die Orientierungswerte der DIN 18005 und der TA-Lärm
bei weitem nicht eingehalten werden, ist seine Abwägung defizitär. Es ist nicht im
Ansatz erkennbar, daß sich der Rat mit nach dem verfolgten Planungskonzept
aufdrängenden Planungsalternativen befaßt und erwogen hätte, nicht nur einerseits
Wohnbebauungsverdichtung am integrierten Standort zu ermöglichen, sondern zugleich
auch die Festsetzungen insbesondere zum Nutzungsmaß und den überbaubaren
Grundstücksflächen sowie zum aktiven Lärmschutz so zu gestalten, daß der
42
Wohnbebauung mit den festgesetzten Gebietsarten (reine und allgemeine
Wohngebiete) weit eher korrespondierender Lärmschutz zugeordnet werden kann.
Insbesondere hat der Rat die Frage nicht abgewogen, ob zum Schutz der
Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen im Innenbereich des überplanten Gebiets an
den vorgesehenen Stellen überhaupt dreigeschossige Wohnbebauung zuzulassen war.
Der Rat hat die Dreigeschossigkeit bei seiner Entscheidung vorausgesetzt, obwohl er
sie durch Bauleitplanung erst ermöglichen will. Er hat sich damit von vornherein der
Abwägung begeben, ob nicht etwa durch geeignete aktive Lärmschutzmaßnahmen (wie
z.B. einer entsprechenden Lärmschutzmauer) deutlich wirksamerer Lärmschutz
jedenfalls dann hätte bewirkt werden können, falls nahe des Grundstücks des
Einzelhandelsbetriebs lediglich ein- oder - wie in anderen Bereichen des
Bebauungsplangebiets - zweigeschossige Wohnbebauung (ohne ausgebautes
Dachgeschoß) zugelassen worden wäre.
Darüber hinaus hat der Rat in lediglich etwa 7 m Abstand zur nordwestlichen Seite der
vorhandenen Dreherei ein allgemeines Wohngebiet zugelassen. Er ist ausweislich der
Bebauungsplanbegründung davon ausgegangen, daß der Betrieb Bestandsschutz
genösse und daher an Ort und Stelle verbleiben könne. Im Grundsatz sind Drehereien
jedoch lärmintensive Betriebe, die regelmäßig einen Abstand von etwa 100 m zu
Wohnbebauung fordern, um unzuträgliche Lärmeinwirkungen auszuschließen (vgl. Nr.
196 des Abstandserlasses vom 2. April 1998, MBl. NW 1998, 744). Daß der Betrieb mit
der festgesetzten Wohnnutzung dennoch verträglich wäre, ergibt sich aus den Akten
und aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, es handele sich um einen "Kleinbetrieb"
nicht. Vielmehr hat das Gewerbeaufsichtsamt, wie auch im Vermerk der
Antragsgegnerin vom 14. September 1992 festgehalten ist, ohne weitere
Einschränkungen ausgeführt, daß es sich um einen nicht wesentlich störenden
Gewerbebetrieb handele. Der Rat hat ebenfalls angenommen, es handele sich um
einen "nicht wesentlich störenden" Kleinbetrieb. In einem allgemeinen Wohngebiet ist
ein störender, wenngleich nicht wesentlich störender, Handwerksbetrieb jedoch auch
nicht ausnahmsweise zulässig. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe dürfen
vielmehr allenfalls in einem Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) errichtet werden. Zwar ist
nicht ausgeschlossen, daß der Rat der Antragsgegnerin mit der Feststellung, bei der
vorhandenen Dreherei handele es sich um einen nicht wesentlich störenden
Kleinbetrieb, nicht den Sprachgebrauch der Baunutzungsverordnung vor Augen hatte.
Er war sich jedoch darüber im klaren, daß Störungen nicht ausgeschlossen sind, die
lediglich das Maß der Wesentlichkeit nicht überschritten. Welches Störungsmaß zu
erwarten war und warum dieses zwar als "störend", jedoch als nicht "wesentlich"
störend anzusehen sein sollte, hat er schon nicht ermittelt, jedenfalls aber die in jedem
Fall als "störend" angenommenen Auswirkungen nicht in ihrer Bezüglichkeit zu der
nahe vorgesehenen Wohnbebauung abgewogen.
43
Die Bebauungsplanfestsetzung zur Zulässigkeit des vorhandenen SB-Markts rechtfertigt
sich nach alledem nicht allein nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Danach ist die Gemeinde
zwar grundsätzlich berechtigt, Erweiterungen und Erneuerungen (Wiedererrichtung)
eines sowohl im reinen Wohngebiet als im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen
großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. hierzu das im Normenkontrollverfahren des
Antragstellers ergangene Urteil des Senats vom 6. August 1990 - 7a NE 18/89 -) für
zulässig zu erklären. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eine am vorhandenen
Baubestand orientierte Planung. Vorausgesetzt ist eine Bebauungsplanfestsetzung, die
zur Unzulässigkeit einer vorhandenen Anlage führt, den Betriebsinhaber aber dennoch
je nach Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt, weiterhin
44
Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen.
Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten,
selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Mai 1995 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.
45
Die Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO ist jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr
muß die Festsetzung städtebaulich vertretbar sein; sie darf einen bestehenden
städtebaulichen Mißstand nicht festschreiben oder gar verschärfen.
46
Vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdnr. 136.
47
Dies ist, wie ausgeführt, hier jedoch der Fall.
48
Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Rat der Antragsgegnerin die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO tatsächlich beachtet hat. Der
Regelungszweck dieser Norm besteht nicht darin, einem in einem festgesetzten
Baugebiet unzulässigen Betrieb lediglich den Bestandsschutz zuzusprechen, der ihm
ohnehin zukommt, sondern darin, die konkreten Nutzungskonflikte mit dem
Instrumentarium des Bauplanungsrechts so zu lösen, daß Erweiterungen, Änderungen
und Erneuerungen der an sich unzulässigen baulichen Anlage tatsächlich möglich
werden. Ob auf Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans tatsächlich
Betriebsveränderungen in diesem Sinne ernsthaft in Betracht kommen oder die dem
Betrieb zugestandenen Erweiterungen und Erneuerungen (Wiedererrichtung) letztlich
nicht über das hinausgehen, was bei der Überplanung des Betriebs unter Hinnahme
seines Bestandes ohnehin in Rechnung zu stellen und dann auch planerisch zu
bewältigen gewesen wäre, ist zweifelhaft. Tatsächlich läßt der Bebauungsplan eine
räumliche Betriebserweiterung nur in geringfügigen Bereichen bislang nicht überbauter,
aber überbaubarer Grundstücksfläche zu. Dies ist zum einen der etwa 130 qm große,
winkelförmige Streifen entlang der Nordostgrenze des vorhandenen Baukörpers. Daß
dort aber tatsächlich eine Nutzungserweiterung in Betracht zu ziehen wäre, die nicht,
wie der Antragsteller vorträgt, mit einer Verkehrs- und damit auch einer Zunahme der
Geräuschbelastung verbunden wäre, ist eher unwahrscheinlich. Eine Erweiterung wäre
daher nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen nur nach zusätzlichen
Lärmschutzmaßnahmen umsetzbar, jedoch nicht ernsthaft realisierbar. Wie die Firma E.
im Schallschutzgutachten ausgeführt hat, ist ein weitergehender Schallschutz als durch
die vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen nur dadurch zu bewirken, daß der
Kundenparkplatz insgesamt überbaut wird. Dies läßt der Bebauungsplan jedoch nicht
zu. Eine Erweiterung des Betriebes ist auch nicht in Richtung der im Südosten
vorgesehenen überbaubaren, bislang nicht überbauten Grundstücksfläche in dem Sinne
zu erwarten, daß sie betriebsförderliche Erweiterungen möglich machen würde. Die
dortige Fläche ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 für Zwecke einer
Einhausungsmaßnahme festgeschrieben.
49
Die vorbezeichneten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne von § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB offensichtlich. Die Fehleinschätzung der betroffenen Belange folgt positiv
und klar aus der Begründung des Bebauungsplans. Der Mangel ist auch im Sinne der
vorgenannten Vorschriften auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen und
deshalb erheblich im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Nur unter Annahme der
Verträglichkeit des großflächigen Einzelhandels mit der neugeplanten Wohnbebauung
hat der Rat den Betrieb am vorgesehenen Standort sichern wollen, von weitergehenden
50
als den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen abgesehen und die Wohnbebauung in
den Dimensionen und den Abständen zum Einzelhandelsbetrieb geplant, wie dies im
Bebauungsplan seinen Ausdruck gefunden hat. Unter der Annahme der Verträglichkeit
mit der vorhandenen Wohnbebauung hat er ferner der vorhandenen Dreherei
Bestandsschutz einräumen wollen. Bei hinreichender Gewichtung der Wohnbelange
der Bevölkerung besteht jedoch die konkrete Möglichkeit, daß er zu anderen
Festsetzungen hätte kommen können, sei es zur Festsetzung weitergehender
Schallschutzmaßnahmen, sei es zur Überplanung vorhandener Betriebe mit der
konkretisierten Absicht ihrer Auslagerung, sei es durch andere Dimensionierung oder
Plazierung der gewünschten Wohnbebauung.
Der vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann nicht in einem
ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden. Der Mangel
wiegt so schwer, daß er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft, nämlich die
Frage aufwirft, wie der Nutzungskonflikt zwischen Wohnbebauung und
Einzelhandelsbetrieb bzw. Dreherei gelöst werden kann.
51
Vgl. zu den Voraussetzungen des § 215a BauGB: BVerwG, Beschluß vom 8. Oktober
1998 - 4 CN 7.97 -, DVBl. 1999, 243; Beschluß vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -,
ZfBR 1999, 106.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt,
daß die Antragsrücknahme der Antragstellerin, die nicht Miteigentümerin des
Grundstücks Auf der R. 21 ist, weder den Streitgegenstand noch den Streitwert
verändert hat und daher kein Kostenanteil verbleibt, der der Antragstellerin aufzuerlegen
ist.
53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
54
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
55