Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005

OVG NRW: rechtliches gehör, obg, ersatzvornahme, eigentümer, zustandsstörer, verantwortlichkeit, meinung, vollziehung, verkehrswert, kostenregelung

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2436/02
Datum:
08.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2436/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 4972/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 242.420,16 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin ist seit 1929/1930 Eigentümerin des Bergwerkfeldes D. , das sie von der
Gewerkschaft D. erworben hat und welches sich mit mehreren Flözen unterhalb von C. -
M. erstreckt. Die ursprüngliche Kohleförderung erfolgte dort von 1920 bis 1928; in den
Jahren 1951/1952 wurde die Kohlegewinnung kurzfristig in einem Teilbereich des
Abbaugebietes von einer Kleinzeche wieder aufgenommen.
3
Im Jahr 1996 kam es zu einem Tagebruch im Bereich der H.-------straße in C. -M. . Mit
Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 gab der Beklagte der Klägerin auf, Hohlräume und
Verbruchzonen im Bereich einzelner Flöze unterhalb der H.------- straße und
angrenzender Grundstücke zu verfüllen, drohte ihr das Zwangsmittel der
Ersatzvornahme an und forderte sie zur Zahlung eines vorläufig veranschlagten
Kostenbetrages in Höhe von 850.00,00 DM auf. Der hiergegen eingelegte Widerspruch
blieb erfolglos.
4
Die Klägerin und das Landesoberbergamt trafen mit Vereinbarung vom 22./26. Oktober
1999 eine vergleichsweise Übereinkunft, wonach sich die Klägerin unter anderem bereit
erklärte, die Kosten der Maßnahmen, die Gegenstand der Ordnungsverfügung sind, bis
zu einer Höhe von 850.000,00 DM unter Vorbehalt der Klärung der Rechtmäßigkeit der
Ordnungsverfügung vorzuschießen.
5
Die Sicherungsarbeiten wurden im Wege der Ersatzvornahme in der Zeit von
September 1999 bis Februar 2000 durchgeführt.
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Auf die bereits zuvor gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 18. April 2002 festgestellt, dass die Androhung der Ersatzvornahme - wegen
des Fehlens von Duldungsverfügungen gegenüber den Eigentümern der oberirdischen
Grundstücke an der H.-------straße - rechtswidrig gewesen ist, und im übrigen die Klage
abgewiesen. Zum klageabweisenden Teil der Entscheidung hat die erste Instanz im
Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung sei
unzulässig. Die Verfüllungsanordnung habe sich auf Grund der durchgeführten und
nicht mehr rückgängig zu machenden Ersatzvornahme erledigt. Für die Aufhebung der
Vorauszahlungsanordnung fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil durch die
Vereinbarung mit dem Landesoberbergamt vom 22./26. Oktober 1999 eine anderweitige
Kostenregelung getroffen worden sei. Hinsichtlich der hilfsweise von der Klägerin
begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung hat die erste
Instanz entschieden, dass hinsichtlich der Vorauszahlungsanordnung ein berechtigtes
Feststellungsinteresse fehle; die Verfüllungsanordnung sei rechtmäßig gewesen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist,
mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung.
8
II.
9
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin das Urteil erster Instanz
angreift, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die geltend
gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder werden nicht gemäß
den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
10
1. Der Antrag dringt nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) durch.
11
a) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren Hauptantrag zu Unrecht als
unzulässig verworfen, weil es verkannt habe, dass die Vollziehung eines
Verwaltungsaktes nicht zu dessen Erledigung führe, selbst wenn die Vollziehung nicht
mehr rückgängig gemacht werden könne (Antragsbegründung vom 16. Juli 2002 - im
Folgenden: Antragsbegründung - S. 2 bis 6). Dieser Einwand rechtfertigt nicht die
Zulassung der Berufung.
12
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Frage, ob durch die Erfüllung einer
Ordnungsverfügung eine unmittelbare Beschwer entfällt und eine Erledigung im Sinne
des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, kontrovers beantwortet wird. Der vormals für das
Sachgebiet Bergrecht zuständige Senat des beschließenden Gerichts hat in einem dem
vorliegenden Fall vergleichbaren Verfahren - Vollziehung einer bergrechtlichen
Ordnungsverfügung zur Sicherung eines Tagebruchs - eine solche Erledigung im
nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit angenommen.
13
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 1995, 322 (326);
so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2000 - 8 K 3891/97 -, ZfB 2005, 69
(71 f.).
14
Nach der überwiegenden Meinung dürfte allerdings im Regelfall davon auszugehen
sein, dass sich eine Ordnungsverfügung mit Androhung - und gegebenenfalls
nachfolgender Festsetzung - der Ersatzvornahme trotz ihrer Erfüllung nicht erledigt, weil
sie Grundlage späterer Kostenersatzansprüche sein kann.
15
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 11 E 1364/04 -, n. v. (Langtext
in juris), m. w. N. aus Rspr. und Lit.
16
Ob auf Grund der besonderen Umstände des hier gegebenen Sachverhalts -
Vereinbarung vom 22./26. Oktober 1999 zwischen der Klägerin und dem
Landesoberbergamt betreffend die Kostenregelung - ausnahmsweise eine andere
Sichtweise gerechtfertigt ist, kann offen bleiben. Selbst wenn man annehmen wollte,
eine Beschwer der Klägerin durch den regelnden Teil der Ordnungsverfügung vom 9.
Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 sei
weiterhin gegeben, weil die Frage der Kostenregelung „konnex an das Schicksal der
Ordnungsverfügung gekoppelt" ist, hätte dies nicht zum Erfolg der Klage führen können.
Die Entscheidung erster Instanz ist nämlich mit ihrer klageabweisenden Tenorierung -
wie sogleich darzulegen sein wird - jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz aber nur mit Blick auf
das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Diese Bestimmung soll
die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob
die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden worden ist.
17
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490
(491), und vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v. (Langtext in juris).
18
b) Der weitere und für die Klägerin im Vordergrund stehende Einwand, es bestünden
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil dort zu Unrecht ihre
Verantwortlichkeit als Zustandsstörerin im Sinne des § 18 OBG NRW bestätigt worden
sei (Antragsbegründung S. 8 bis 25; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 2 bis 4),
greift nicht durch.
19
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den
Eigentümer zu richten, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht. Nach ganz
überwiegender Meinung ist „Eigentümer" im Sinne dieser Bestimmung der Inhaber des
durch Art. 14 GG grundrechtlich geschützten zivilrechtlichen Eigentums.
20
Vgl. etwa Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 326; Lisken,
in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. (2001), S. 247 (Rdnr. E 106).
21
Der Inhaber einer bergbaulichen Berechtigung, die Bergwerkseigentum ist und auf die
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG - soweit nichts anderes bestimmt ist -
die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend anzuwenden sind, ist Eigentümer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG
NRW und kann grundsätzlich als Zustandsstörer herangezogen werden.
22
aa) Die Klägerin ist Inhaberin eines durch Art. 14 GG geschützten und zum privaten
Eigentum gehörenden Rechts. Sie ist - unbeschadet der missverständlichen
Formulierung im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck S. 18, letzter Absatz) - nach
den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten Inhaberin einer alten bergrechtlichen
Berechtigung im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 4 BBergG, die nach Inkrafttreten des
23
Bundesberggesetzes mit Bescheid vom 13. Mai 1986 aufrechterhalten worden ist.
Hierbei handelt es sich um ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht. Der
Klägerin ist ein vermögenswertes Recht ebenso wie Eigentum an einer Sache zur
privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201
(208).
24
Bereits verliehene Bergbauberechtigungen genießen nach allgemeiner Auffassung den
Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG.
25
Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 1 BvR 1048/87 -, BVerfGE 77, 130 (136);
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, BGHZ 161, 305 (313); Papier, in:
Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe (Stand: Februar 2005),
Band II, Art. 14 Rdnr. 203.
26
Auch der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes hatte, als er die Aufrechterhaltung alter
Rechte und Verträge in den §§ 149 ff. BBergG geregelt hat, vor Augen, dass bei „einer
Neuregelung des bergbaulichen Berechtsamswesens ... die bestehenden
Bergbauberechtigungen berücksichtigt werden" müssen und eine „generelle
Beseitigung der bestehenden Bergbauberechtigungen ... schon mit Rücksicht auf Artikel
14 GG ... außer Betracht bleiben" muss.
27
Vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 159.
28
bb) Die der Klägerin zustehende Bergbauberechtigung ist zwar keine Sache im Sinne
der §§ 90, 903 BGB. Es handelt sich aber um ein grundstücksgleiches Recht, das nicht
nur formell, sondern auch materiell wie ein Grundstück zu behandeln ist.
29
Vgl. zu Haubergsanteilen: BGH, Beschluss vom 5. Februar 1957 - V BLw 25/56 -, BGHZ
23, 241 (240); siehe auch Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar,
64. Aufl. (2005), Überbl. vor § 873 Rdnr. 3, m. w. N.
30
Denn für das aufrechterhaltene Recht der Klägerin im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 4
BBergG gilt über die Verweisungen in den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 151 Abs. 2 BBergG die
Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG. Hiernach ist das
Bergwerkseigentum ein sog. grundstücksgleiches Recht, auf das grundsätzlich die für
Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend
anzuwenden sind; dem Bergwerkseigentum ist in der Sozialordnung die gleiche
Stellung wie dem Grundeigentum zuzuordnen.
31
Vgl. zu § 149 Abs. 1 Nr. 3 BBergG: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 36.92 und
37.92 -, BVerwGE 94, 23 (31); so bereits zu § 50 Abs. 2 ABG: BVerwG, Urteil vom 24.
Oktober 1967 - I C 64.65 -, BVerwGE 28, 131 (135 f.), und OVG NRW, Urteil vom 6.
November 1989 - 12 A 2685/87 -, ZfB 1990, 232 (233).
32
Wenn die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf
Bergwerkseigentum entsprechend anzuwenden sind, d. h. auch die Vorschriften über
das Sacheigentum, kann ein Bergwerkseigentümer also gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG
NRW als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Deshalb handelt es sich
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine unzulässige „analoge Anwendung
33
entsprechender Eingriffsbefugnisse auf andere Berechtigungen". Insoweit verfängt auch
nicht das unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 EEG NRW vorgetragene Argument der Klägerin,
es bedürfe „einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der
Gleichstellung zwischen Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten".
Abgesehen davon, dass diese ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers bereits
spezialgesetzlich in § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG enthalten ist, wurde § 3
Abs. 6 EEG NRW nicht aus konstitutiven, sondern lediglich aus deklaratorischen
Gründen in das Landesenteignungsgesetz aufgenommen. Die Vorschrift entspricht §
200 BauGB und soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Fassung der übrigen
Vorschriften erleichtern, indem dort Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte
nicht mehr erwähnt zu werden brauchen.
Vgl. LT-Drucks. 10/3177, S. 55.
34
Die Bestimmung des § 200 Abs. 2 BauGB, wonach die für das Eigentum an
Grundstücken bestehenden Vorschriften entsprechend auch auf grundstücksgleiche
Rechte anzuwenden sind, sofern dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, dient
ihrerseits aber auch nur der redaktionellen Vereinfachung des Gesetzes. Zu den
grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 200 Abs. 2 BauGB zählen auch
Bergrechte.
35
Vgl. etwa Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., Loseblatt-
Ausgabe (Stand: Juli 2005), Bd. II, § 200 Rdnrn. 1 f. und 20.
36
Zudem würde, selbst wenn das der Klägerin zustehende Eigentumsrecht nicht
ausdrücklich bereits im bürgerlichen Recht geregelt ist, dies nichts an der
Verantwortlichkeit der Klägerin als Zustandsstörerin ändern. Denn es ist in der
Rechtsprechung des beschließenden Gerichts anerkannt, dass § 18 OBG NRW
unmittelbar auch bei nicht den Sachenrechten des Bürgerlichen Gesetzbuches
unterfallendem privatrechtlichen Eigentum anwendbar ist und eine Zustandshaftung des
Eigentümers gegeben sein kann.
37
Vgl. zur Zustandshaftung des Bundes als Eigentümer des Rheins: OVG NRW, Urteil
vom 9. Februar 1979 - XI A 76/77 -, OVGE 36, 1 (4 f.); nachfolgend: BVerwG, Urteil vom
29. Oktober 1982 - 4 C 4.80 -, Buchholz 445.4 § 28 WHG Nr. 1.
38
cc) Die Rechtsauffassung, dass (ehemalige) Bergwerkseigentümer nach § 18 Abs. 1
Satz 1 OBG NRW als Zustandsstörer ordnungspflichtig sein können, entspricht im
Übrigen der einhelligen Meinung der erstinstanzlichen
39
- vgl. etwa VG Arnsberg, Urteile vom 19. Oktober 1990 - 3 K 2214/89 -, ZfB 1991, 147
(150), und vom 8. März 2002 - 3 K 772/00 -, ZfB 2004, 41 (47 f.); LG Essen, Urteil vom
16. November 2000 - 4 O 494/99 -, ZfB 2001, 230 (235 f.) -
40
und der obergerichtlichen Rechtsprechung nordrhein-westfälischer Gerichte,
insbesondere der früher für das Sachgebiet Bergrecht zuständigen Senate des
beschließenden Oberverwaltungsgerichts.
41
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. November 1989 - 12 A 2685/87 -, a. a. O. (233), und vom
13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (328 ff.); OLG Hamm, Urteil vom 26.
Oktober 2001 - 11 U 44/01 -, n. v., S. 7 des Urteilsabdrucks.
42
Die Literatur vertritt ebenfalls - soweit ersichtlich - übereinstimmend diese Auffassung.
43
Vgl. etwa Kirchner/Kremer, Störerhaftung bei verlassenen Grubenbauten, ZfB 1990, 5
(7); Frenz/Kummermehr, Rechtliche Fragen zu bergbaubedingten Bodenabsackungen,
ZfB 2000, 24 (28)
44
dd) Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht die Argumentation der Klägerin, „die
hier maßgeblichen Grubenbaue [seien] nicht wesentliche Bestandteile des
Bergwerkseigentums" (Antragsbegründung S. 19 bis 23; Schriftsatz vom 20. Dezember
2002 S. 5). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Bergwerkseigentum ebenso
wie das Eigentum an Sachen wesentliche Bestandteile im Sinne der entsprechend
anwendbaren §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB haben kann und dass zum Zwecke des
Bergbaus angelegte Schächte wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums sein
können. Während sich bei körperlichen Sachen die Zubehöreigenschaft gemäß § 93
BGB durch die untrennbare Verbindung mit dem Bestandteil ergibt, kommt es bei der
Verbindung von (unkörperlichem) Bergwerkseigentum mit einem körperlichen
Bestandteil (Schacht) auf einen funktionellen Zusammenhang an; der Schacht ist
wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums, weil er zu der Bergwerksanlage in
fester Verbindung steht und zu deren Herstellung unentbehrlich ist.
45
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. November 1989 - 12 A 2685/87 -, a. a. O. (233), und vom
13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (330 f.); VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai
1991 - 3 K 4171/87 -, ZfB 1991, 296 (299); VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2002 - 3 K
772/00 -, a. a. O. (48 f.).
46
Nur für den Eigentümer des über den Grubenbauen liegenden Grundstückes ist der
Schacht ein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB.
47
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (333).
48
Unbeschadet dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Grubenbaue - mögen sie auch
„lediglich der Verwirklichung des zeitlich begrenzten Nutzungsrechts" durch die
Kleinzeche gedient haben - nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95
Abs. 1 Satz 1 BGB eingebaut worden sind. Da die Grubenbaue für die Kleinzeche nach
Beendigung der Abbautätigkeit keinen Nutzen mehr hatten, ist davon auszugehen, dass
diese endgültig mit dem Boden verbunden bleiben sollten. Anders als bei Stützmaterial
oder dem Abbau dienenden Maschinen ist eine Aufhebung der Verbindung ohnehin
nicht möglich.
49
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2002 - 3 K 772/00 -, a. a. O. (48 f.).
50
c) Des Weiteren wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine
Inanspruchnahme der Bauherren der Häuser an der H.-------straße als
Verhaltensverantwortliche gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW ausgeschlossen
(Antragsbegründung S. 25 bis 27; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 5 f.). Diese
hätten auf Grund ihrer Bautätigkeit die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten.
Dieser Einwand zeigt keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz auf.
Denn die Gefahr für Leib und Leben von Menschen infolge des Tagebruchs wäre
unbeschadet der vorhandenen Wohnbebauung auch für Personen gegeben gewesen,
die sich unabhängig von der Wohnnutzung im kritischen Bereich der H.----- --straße
51
aufgehalten hätten, etwa für Fußgänger oder im Freien spielende Kinder.
d) Die Ausführungen der Klägerin (Antragsbegründung S. 28; Schriftsatz vom 20.
Dezember 2002 S. 5 f.) zu einer vermeintlich ermessensfehlerhaften Störerauswahl
lassen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erkennen.
Die Begründung auf den Seiten 4 bis 6 der Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 bzw.
auf den Seiten 4 und 5 des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 lassen
hinreichend deutlich die Ermessenserwägungen erkennen, warum gerade die Klägerin
und nicht ein anderer in Anspruch genommen worden ist.
52
e) Ebensowenig führt der Einwand der Klägerin, ihre Inanspruchnahme sei
unverhältnismäßig (Antragsbegründung S. 29 bis 31; Schriftsatz vom 20. Dezember
2002 S. 7 bis 10), weil der „Wert ... des Bergwerkseigentums bei Null" liege, zur
Zulassung der Berufung. Zwar kann die Belastung des Eigentümers mit
Sanierungskosten (im weiteren Sinne) gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen. Hierauf hat die Klägerin unter Zitierung der einschlägigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend hingewiesen.
53
Vgl. zur Zustandshaftung bei Altlasten: BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1
BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1 (19 ff.).
54
Indessen fehlen - abgesehen von der dahingehenden bloßen Behauptung - konkrete
Angaben der Klägerin, warum der Wert ihrer Bergbauberechtigung „bei Null" liegt und
ihr „kein konkreter Vermögenswert gegenübersteht". Unbeschadet dessen ist die
ordnungsrechtliche Haftung der Klägerin auch deshalb zumutbar, weil sie das auf Grund
früherer Kohlegewinnung naturgemäß risikobehaftete Bergwerkseigentum in jedenfalls
zu unterstellender Kenntnis des Risikos erworben und zudem später eine risikoreiche
Nutzung durch Dritte zugelassen hat.
55
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, a. a.
O. (21 f.); OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (333 f.).
56
f) Die Klägerin macht ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils insoweit
geltend, als ihr hilfsweise gestellter Feststellungsantrag hinsichtlich der
Vorauszahlungsanordnung über 850.000,00 DM im Bescheid vom 9. Juli 1999 mangels
hinreichend konkreter Wiederholungsgefahr als unzulässig abgewiesen worden ist
(Antragsbegründung S. 6 f.). Insoweit genügt der Zulassungsantrag aber nicht dem
Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es ist zwar einzuräumen, dass
die Gefahr weiterer Tagebrüche, insbesondere im Ruhrgebiet, nicht von der Hand zu
weisen ist. Die Klägerin setzt sich jedoch nicht substantiiert mit der Beurteilung des
Verwaltungsgerichts auseinander, sie habe nicht vorgetragen, dass eine vorzeitige
Anforderung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in der Vergangenheit -
außer im vorliegenden Fall - bereits einmal der Fall gewesen sei und dass der Kammer
auch im übrigen keine derartigen Fälle bekannt geworden seien (Urteilsabdruck S. 16
oben). Der bloße Hinweis, angesichts „der begrenzten Liquiditätsmittel der Beklagten ist
mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Klägerin wieder zur
Vorleistung verpflichtet werden wird", genügt hierzu nicht.
57
2. Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin auf besondere
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO beruft (Antragsbegründung S. 31 f.). Dass es sich bei der angegriffenen
58
Entscheidung um ein „25-seitiges" Urteil handelt, zeigt das Vorliegen dieses
Zulassungsgrundes nicht auf. Allein die Länge einer Entscheidung besagt nichts über
besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Sache. Ebensowenig
verfängt die Auffassung der Klägerin, „die dogmatische Struktur des Bergwerkeigentums
(sei) in Literatur und Rechtsprechung bislang nur unzureichend aufgearbeitet worden ...
und die notwendige Schnittstelle zu zivilrechtlichen Instituten und Rechtskategorien
[stelle] zusätzliche Anforderungen". Denn im vorliegenden Fall, der keine
Besonderheiten im Vergleich zu bereits entschiedenen Verfahren im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme von Bergbauberechtigten infolge eines Tagebruchs aufweist,
bedarf es angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung keiner „Aufarbeitung"
des von der Klägerin maßgeblich hervorgehobenen Verhältnisses zwischen
Bergbauberechtigungen einerseits und deren zivilrechtlicher Einordnung andererseits.
3. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
(Antragsbegründung S. 31; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 11) wird ebenfalls
nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Mit dem Vortrag, es stehe
„hier eine Grundsatzfrage für die zukünftige Bewältigung der ordnungsrechtlichen
Verantwortlichkeit für Tagesbrüche im gesamten Ruhrgebiet in Rede", wird keine
grundsätzliche Bedeutung dargetan, weil es bereits an der Formulierung einer
konkreten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur fehlt. Die weiteren Ausführungen zu
dem „rechtlichen Problem" für die Behörde, „wann eine konkrete Gefahr vorliegt, die sie
zu einem Eingreifen ermächtigt und gegen wen sie entsprechende Maßnahmen richten
kann", legen ebenfalls keine fallübergreifende Bedeutung dar. Sowohl die Frage, wann
eine zum Einschreiten ermächtigende Gefahrenlage vorliegt, als auch diejenige, wer als
Verantwortlicher in Anspruch genommen werden kann, lässt sich regelmäßig nur unter
Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles
beantworten.
59
4. Die Klägerin erhebt ferner gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Divergenzrüge
(Antragsbegründung S. 33). Sie macht geltend, die Vorinstanz sei von dem Urteil des
beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -
(BauR 1997, 455 = NWVBl. 1997, 218.= BRS 58 Nr. 213) abgewichen. Eine solche
Abweichung - unterstellt sie ist gegeben - würde aber nicht zur Berufungszulassung
führen, weil sich das angefochtene Urteil nach dem vorstehend unter 1. Dargelegten im
Ergebnis als richtig erweist, also nicht im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO auf dieser
Abweichung „beruht".
60
5. Die schließlich gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht
vor.
61
a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen die
„Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO" verstoßen; die erste Instanz habe
ermitteln müssen, welche Vorteile die Klägerin tatsächlich gezogen habe
(Antragsbegründung S. 34). Dieser Einwand trifft nicht zu.
62
Das Verwaltungsgericht hatte bei der Prüfung der Frage, ob eine Inanspruchnahme der
Klägerin unverhältnismäßig sein könnte, durchaus den Wert des Bergwerkseigentums
als solchen vor Augen gehabt. Es hat unter Beachtung der ausdrücklich zitierten
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass dieser Wert „nicht
vorrangig auf seiner Verkehrsfähigkeit beruht, sondern in erster Linie auf der
Ausbeutung der betreffenden Bodenschätze" (Urteilsabdruck S. 23; Unterstreichung
63
durch den Senat). Hieraus wird deutlich, dass die erste Instanz sehr wohl auch den
Verkehrswert im Blick hatte, diesen Verkehrswert allerdings maßgeblich durch den Wert
einer möglichen Ausbeutung der Bodenschätze bestimmt angesehen hat. Der Hinweis
auf die Verpachtung im Jahr 1951 sollte offenkundig nur verdeutlichen, dass die
Klägerin auch tatsächlich bereits Gewinne realisiert hat. Dies bedeutet aber nicht, dass
das Verwaltungsgericht nur diesen Gewinn als bereits ausreichend angesehen hat, um
eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin zu verneinen. Vielmehr
drängten sich auch weitere Gewinnrealisierungen durch zukünftige eigene oder fremde
Ausbeutungen der Bodenschätze auf. Dass eine solche künftige Ausbeutung unter
keinen Umständen mehr zu Gewinnen führen würde, ist weder substantiiert vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich. Denn wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich,
warum die Klägerin nicht schon längst in einem förmlichen Verfahren die Aufhebung
ihrer Bergbauberechtigung beantragt hat. Vielmehr hatte die Klägerin im
erstinstanzlichen Verfahren ebenso wie nunmehr im Verfahren auf Zulassung der
Berufung lediglich pauschal behauptet, ihr Bergwerkseigentum habe keinen Wert mehr.
Für das Verwaltungsgericht bestand daher keine Veranlassung zu weiteren
Aufklärungsmaßnahmen. Der anwaltlich vertretenen Klägerin hätte es darüber hinaus
offen gestanden, von sich aus gegebenenfalls einen förmlichen Beweisantrag zu
stellen.
b) Die Klägerin wendet ferner ein, das angefochtene Urteil stelle „eine
rechtsstaatswidrige Überraschungsentscheidung" dar (Antragsbegründung S. 34;
Schriftsatz vom 30. September 2002). Hiermit soll offenbar ein Verstoß gegen das
rechtliche Gehör gerügt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).
64
Das angefochtene Urteil ist aber keine Überraschungsentscheidung. Das
Verwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung dem Verfahren keine Wende gegeben,
mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen
Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
65
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 4 B 11.03 -, Buchholz 310 § 101
VwGO Nr. 30, S. 5, m. w. N.
66
Das Verwaltungsgericht hat - wie vorstehend dargelegt - nicht „den Bezugsmaßstab"
ausgewechselt. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung zu den Grenzen der Zustandshaftung für die Grundstücksanierung bei
Altlasten den Verkehrswert nicht als absoluten „Bezugsmaßstab" angenommen hat,
sondern als Anhaltspunkt.
67
Vgl. BVerfG; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, a. a. O. (20).
68
Im Übrigen begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die
Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des
Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung
regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. Mit der Rüge einer
Überraschungsentscheidung verlangt die Klägerin im Ergebnis nichts anderes, als dass
das Verwaltungsgericht ihm zuvor seine mutmaßlichen Entscheidungsgründe hätte
offenbaren sollen. Dies ist indes nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs, und zwar
weder nach § 108 Abs. 2 VwGO noch nach Art. 103 Abs. 1 GG.
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
70
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist - soweit infolge nur teilweiser Anfechtung nicht
ohnehin bereits Rechtskraft eingetreten ist - nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
71
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG n. F., 13 Abs.
1 Satz 1 GKG a. F. (474.132,64 DM : 1,95583 = 242.420,16 Euro)
72
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).
73