Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2003
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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 963/03
Datum:
09.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 963/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO in entsprechender Anwendung
sowie nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Das Interesse an der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht durch die zwischenzeitliche Fertigstellung
der Windenergieanlage entfallen. Die Antragsteller befürchten Beeinträchtigungen der
Standsicherheit ihrer eigenen Anlagen durch Windturbulenzen, die durch den Betrieb
der Anlage der Beigeladenen und nicht durch ihre bloße Errichtung verursacht werden.
Diese Beeinträchtigungen abzuwehren, rechtfertigt die Durchführung eines Verfahrens
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Das Interesse der Beigeladenen daran, die Baugenehmigung vom 16. Mai 2001 zur
Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 10,
Flurstück 1, in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 25. Februar 2002 sofort
ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, dieses Vorhaben vorerst
zu verhindern. Aus dem Vorbringen der Antragsteller und dem Inhalt der Akten ergibt
sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vorhaben der
Beigeladenen mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des Baurechts nicht
vereinbar ist. Die danach zu treffende Interessenabwägung fällt zu Lasten der
Antragsteller aus.
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Dass den Antragstellern ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 oder aus § 18 Abs.
3 BauO NRW zusteht, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2
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BauO NRW darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher
Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht
gefährdet werden. § 18 Abs. 3 BauO NRW fordert, dass Erschütterungen oder
Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, so zu dämmen sind, dass
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Beiden Vorschriften kann
nachbarschützende Wirkung zukommen, sofern dem Nachbarn eine etwaige - hier
vermeintlich durch Windturbulenzen der der Beigeladenen genehmigten
Windenergieanlage verursachte - Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen
baulichen Anlage vor dem Hintergrund nicht mehr zuzurechnen ist, dass er (als Bauherr)
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich selbst für die Standsicherheit
seiner eigenen Anlage einzustehen hat. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des
Oberverwaltungsgerichts ist die danach erforderliche Bewertung, wem die etwaige
Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende
benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, wesentlich davon abhängig, welche
Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in
Rechnung stellen musste. Wer - wie die Antragsteller - in einem Windpark eine
Windkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer
den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Er muss
vielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt
werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner
Qualität verändern. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere
von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von
Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, BRS 63 Nr. 149;
Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150.
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Eine "Orientierungshilfe" dafür, mit welchen Abständen anderer Windenergieanlagen
die Betreiber von Windenergieanlagen namentlich in einem Windpark im Hinblick auf
die hier interessierende Frage einer hinreichenden Standsicherheit ihrer eigenen
Anlage rechnen müssen, gibt der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW
2002, 742). Dort wird unter 4.3.2 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass bei
Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen
auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger
als 3 Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der
benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht
zuzulassen ist. Hieraus wird für die Genehmigungspraxis die Schlussfolgerung
gezogen, dass bei einem Abstand zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern der
Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen muss,
dass die Standsicherheit - insbesondere auch bereits vorhandener Anlagen - nicht
beeinträchtigt wird. Diese für die Genehmigungspraxis im Hinblick auf die
Standsicherheit ausgesprochenen Empfehlungen, denen deutlich geringere Abstände
als für eine möglichst optimale Nutzung des hereinkommenden Winds zugrunde liegen
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- vgl. Nr. 4.2.4 des Windenergie-Erlasses, wonach insoweit die Einhaltung eines
Abstands von 8 Rotordurchmessern in einem Winkelbereich von +/- 30 0 zur Achse der
Hauptwindrichtung empfohlen wird -,
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basieren auf der Erwägung, dass nach der durch Runderlass vom 8. Februar 1996
(SMBl. NRW 23236) als technische Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW
eingeführten Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik für Windkraftanlagen
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"Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" - DIBt-
Richtlinie - Windenergieanlagen in der Lastannahme auf eine sogenannte
Turbulenzintensität von 0,2 ausgelegt sind.
Ob die von den Antragstellern errichtete Windenergieanlage diesen Anforderungen
überhaupt entspricht und sie damit ihrerseits das Minimum dessen getan haben, was
ihnen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hinsichtlich der Anforderungen an die
Standsicherheit einer Windenergieanlage, die in einem Windpark errichtet werden soll,
abzuverlangen ist, kann dahinstehen. Immerhin tragen sie auf S. 9 der Antragsschrift
vor, ihre Anlagen seien auf eine Turbulenz von (nur) max. 17% (= 0,17) ausgelegt. Ob
die "statische Auslegung ... für eine Turbulenzintensität von 0,2 (= 20%) reicht", mag
eine hiervon zu unterscheidende Frage betreffen.
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Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die der Beigeladenen genehmigte
Windenergieanlage zu einer Erhöhung der Turbulenzintensität von über 0,20 in einer
einen Abwehranspruch der Antragsteller eröffnenden Weise beiträgt.
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Die Windenergieanlage der Beigeladenen (Anlage Nr. 5, Bezeichnung wie in dem von
den Antragstellern beigebrachten Gutachten der Windtest Grevenbroich GmbH vom 15.
Mai 2001, Gutachten zur Bewertung der Turbulenzintensität durch drei vorgelagerte
Windenergieanlagen) steht zu den Windenergieanlagen 2 (was die Antragsteller
hinsichtlich dieser Anlage nicht in Abrede stellen) und 3 der Antragsteller nicht in
Hauptwindrichtung. Sie hält zu diesen Anlagen einen Abstand von mehr als drei
Rotordurchmessern ein. Dies ist vorbehaltlich besonderer örtlicher, für die Bestimmung
der Turbulenzintensität erheblicher Gegebenheiten (Nabenhöhe, Windgeschwindigkeit,
Topographie, aerodynamische Hindernisse) ein erstes Indiz dafür, dass
Beeinträchtigungen der Standsicherheit der anderen Anlagen durch die Errichtung der
Windenergieanlage der Beigeladenen nicht zu erwarten sind. Dass ein Abstand des
fünffachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung zwischen benachbarten Anlagen,
des dreifachen Rotordurchmessers zwischen außerhalb der Windrichtung
nebeneinander stehender Anlagen einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Steigerung
der Turbulenzintensität nicht erheblich ist, bestätigt das Windtest-Gutachten. Dort ist
einmal auf S. 6 ausgeführt, in der Regel werde ein Abstand vom fünffachen
Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung zwischen benachbarten Anlagen als
bedenkenlos angesehen, zum anderen auf S. 8: "Wenn WEA in einem Windpark mit
einem Abstand untereinander von mehr als 5-fachem Rotordurchmesser oder in einer
Reihe mit mehr als 3- fachem Rotordurchmesser voneinander aufgestellt werden, dann
lässt sich die Zunahme der Ermüdungslasten durch eine Zunahme der
Turbulenzintensität ausdrücken".
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Die Antragsteller halten der Annahme, es sei auf das auch nach Ziff. 4.3.2 des WEAErl
bedeutsame Verhältnis von Rotordurchmesser und Windrichtung abzustellen, entgegen,
die Hauptwindrichtung sei nicht lediglich in einem Sektor von +/- 30° zur Achse der
Hauptwindrichtung festzulegen. Es müsse dann ein breiterer Bereich der Windrichtung
berücksichtigt werden, wenn es auch unter Berücksichtigung eines größeren Winkels zu
Überschreitungen der Turbulenzenergie von 0,2 kommen könne. So sei hier der 60°-
Sektor zwischen 240° und 300° um die Windrichtung West mit einer Windhäufigkeit
von 51,5% genauso stark vertreten, wie der Sektor zwischen 210° und 270° um die
Windrichtung Westsüdwest. Die Antragsteller verkennen, dass auch die Windrichtung
West zum 60° Sektor um die Hauptwindrichtungsachse Westsüdwest rechnet und damit
in die Windhäufigkeit von 51,5% eingestellt ist, während südlich der Windrichtung West,
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dort wo die Anlage 2 der Antragsteller gelegen ist, lediglich Werte von 10% und weniger
anfallen. Dessen ungeachtet dürfte ein Anlagenbetreiber in die Prüfung der an seine
eigene Windkraftanlage zu stellenden statischen Anforderungen einzustellen haben,
von welchen generalisierenden Abstandanforderungen ( Verhältnis von
Hauptwindrichtung und Rotordurchmesser) die Baugenehmigungsbehörde ausgehen
darf und ob er wegen einer eher atypischen Windverteilung abweichend von
gewöhnlichen Gegebenheiten höhere Standsicherheitsanforderungen als üblich bei
seiner eigenen Anlage zu berücksichtigen hatte.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob bei der hier gegebenen Windverteilung
hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, durch die Anlage der
Beigeladenen könnten Turbulenzintensitäten von über 0,2 verursacht werden. Denn
selbst auf Grundlage des von den Antragstellern vorgelegten Gutachtens, das sie selbst
als geeignete Prognosegrundlage bezeichnen, ist nicht wahrscheinlich, die der
Beigeladenen genehmigte Windenergieanlage könnte zu einer dieser Anlage
zuzurechnenden Erhöhung der Turbulenzintensität beitragen, die den Antragstellern
nicht jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten ist.
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Das Windtest-Gutachten stützt den Vortrag der Antragsteller nur eingeschränkt. Es
knüpft an einen Abstand zwischen der Windenergieanlage Nr. 3 der Antragsteller und
der Beigeladenen an, der unzutreffend ist. Der Gutachter ist, da der Standort der
Windenergieanlage 5 nicht markiert war, von den Angaben der Antragsteller
ausgegangen (Stellungnahme der Windtest GmbH vom 3. August 2001), und hat auf
dieser Grundlage einen Abstand von 194 m angenommen. Mit der Klageschrift vom 9.
Januar 2002 haben die Antragsteller im Verfahren 1 K 65/02 VG Minden behauptet, sie
hätten den Abstand in der Örtlichkeit mit "Maßband von Mittelmastfuß zu Mittelmastfuß"
nachgemessen. Diese Behauptung verwundert, beziehen sich die Antragsteller doch mit
Schriftsatz vom 28. Mai 2003 auf die Erklärung der Beigeladenen vom 26. Mai 2003,
wonach (nur) das Fundament (erst) seit dem 13. Mai 2003 fertiggestellt ist. Im Übrigen ist
für das vorliegende Verfahren nicht der Ort, an dem die Windenergieanlage (angeblich)
tatsächlich errichtet wird, sondern der Ort maßgebend, wo sie nach der der
Beigeladenen erteilten Baugenehmigung errichtet werden darf.
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Das Windtest-Gutachten geht ferner (noch) davon aus, die Windenergieanlage 5 werde
in Hauptwindrichtung vor der Windenergieanlage 3 stehen. Der Standort der
Windenergieanlage ist durch die nach Erstellung des Gutachtens erteilte
Nachtragsgenehmigung vom 25. Februar 2002 jedoch in nördlicher Richtung
verschoben worden.
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Auf all dies kommt es nicht an, da sich dem Windtest-Gutachten keine Aussage dahin
entnehmen lässt, die im vorliegenden Verfahren strittige Windenergieanlage werde zu
einer Erhöhung der von den Antragstellern am Standort ihrer Windenergieanlagen 2 und
3 hinzunehmenden Turbulenzintensitäten über ein Maß hinaus führen, das ihnen nicht
jedenfalls vorübergehend zuzumuten ist. Das Gutachten wendet sich zunächst nicht der
Frage zu, welchen Beitrag die Windenergieanlage 5 der Beigeladenen auf das Ausmaß
der Turbulenzenergie im Windfeld haben wird. Es betrachtet vielmehr auftragsgemäß
die Berechnung der erhöhten Turbulenzintensität durch die Errichtung weiterer
Windenergieanlagen. Es sind dies die Windenergieanlagen 5, 6 und 7, von denen nach
Auffassung der Antragsteller nur deshalb einzig noch auf die Windenergieanlage 5
abzustellen sei, weil die Windenergieanlagen 6 und 7 bestandskräftig genehmigt seien.
Die Richtigkeit der Ansicht der Antragsteller in diesem Zusammenhang einmal
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unterstellt, bestätigt das Windtest-Gutachten jedoch nicht ihre Behauptung, die
Turbulenzintensität werde durch die Windenergieanlage 5 auf ein über 0,2
hinausgehendes Maß erhöht. Das Gutachten berechnet die Turbulenzenergie vielmehr
in den ungünstigsten Fällen mit 0,177 bzw. 0,174 (S. 12 und 13 des Gutachtens). Der im
Gutachten angegebene Wert von 21% bzw. 21,2% beruht darauf, dass ein
"Sicherheitszuschlag in Anlehnung an IEC 61400-1" in Höhe von 20% auf die
errechnete Turbulenzintensität zugeschlagen worden ist. Dieser Sicherheitszuschlag ist
jedoch nicht einzig der Anlage der Beigeladenen zuzuordnen. Die Berechnung der
Turbulenzintensität berücksichtigt alle sieben Windenergieanlagen, die im Windpark
betrieben werden bzw. betrieben werden sollen. Jede Anlage trägt mit einem mehr oder
weniger großen Maß zur Erhöhung der natürlichen Turbulenzintensität bei. Ob es bei
der nach § 15 Abs. 1 BauO NRW geforderten Risikozuordnung gerechtfertigt ist, der
Anlage, die als Letzte errichtet wird, den Sicherheitszuschlag, der auf alle Anlagen
entfällt, gedanklich zuzurechnen, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu
klären sein. Gegen eine solche Zuordnung spricht immerhin, dass §§ 15 Abs. 1 Satz 2,
18 Abs. 3 BauO NRW eine Kausalität zwischen den Auswirkungen der baulichen
Anlage und der Standsicherheit der anderen baulichen Anlage fordern. An einer
solchen Kausalität könnte es fehlen, wenn die Standsicherheit nicht gerade durch die
einzelne neue Anlage, sondern auch durch andere (bereits vorhandene) Anlagen
beeinträchtigt wird.
Soweit sich die Antragsteller auf einen Abwehranspruch aus § 22 BImSchG berufen, ist
nicht ersichtlich, welche erheblichen Belästigungen sie - neben den auch für §§ 15, 18
BauO NRW beachtlichen- als unzumutbar abwehren wollen. Hinsichtlich der
behaupteten Beeinträchtigungen, die von der Erhöhung der natürlichen
Turbulenzintensität durch die Windenergieanlage der Beigeladenen ausgehen soll,
ergibt sich aus § 22 BImSchG kein weitergehender Abwehranspruch als nach §§ 15, 18
BauO NRW.
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Da den Antragstellern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein baurechtlicher
Abwehranspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zusteht, kommt
eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch nicht im Hinblick
auf das angeblich bestehende Ausmaß der Standsicherheitsbedenken in Betracht. Die
Antragsteller geben an, sie hätten eine "drastische Beeinträchtigung der Lebensdauer
ihrer Windenergieanlage" belegt. Aus dem Gutachten der Windtest ergibt sich eine
substantiierte Aussage jedoch lediglich für örtliche Gegebenheiten mit 30%
Turbulenzintensität, dann würde die "Auslegungslebensdauer" des am stärksten
betroffenen Rotorblattes nur noch 1/13 betragen. Dass bei einer Erhöhung der
Turbulenzintensität von auch nach Ansicht der Antragsteller zulässigen 20% auf
maximal 21,2 % (und zwar beschränkt auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens) auch
nur annähernd vergleichbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist nicht dargelegt
und im Übrigen auch unwahrscheinlich. Über bloße Beeinträchtigungen einer möglichst
optimalen wirtschaftlichen Ausnutzung der Anlage hinausgehende Nachteile sind nicht
konkret belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene ein gewichtiges Interesse daran,
ihre Anlage in Betrieb zu nehmen und damit wie die Antragsteller an der Ausnutzung
des Windparks zu partizipieren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 , 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
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