Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.02.1998

OVG NRW (kläger, nationalität, bundesrepublik deutschland, deutsch, berufliche tätigkeit, auskunft, 1995, eintragung, vater, erklärung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1075/95
Datum:
02.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1075/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3045/92
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem
Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
10.
Tatbestand:
1
Der Kläger zu 1) wurde am 28. Juni 1930 in P. , Rußland, geboren. Seine Eltern sind der
am 6. November 1901 in P. geborene B. M. und die am 26. Februar 1909 in W. im
Gebiet T. geborene russische Volkszugehörige A. M. , geborene U. . Der Vater des
Klägers zu 1) verstarb im Jahre 1976.
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Die Kläger zu 3) und 4) sind die 1962 und 1967 geborenen Kinder des Klägers zu 1)
aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen.
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Mit Antrag vom 15. März 1991 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die
Aufnahme als Aussiedler. Darin ist angegeben, daß die Volkszugehörigkeit und die
Muttersprache des Klägers zu 1) Deutsch seien und seine jetzige Umgangssprache in
der Familie Russisch. Er verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache, die in
der Familie von ihm und von seinen Kindern gesprochen werde. Zum Vater des Klägers
zu 1) heißt es, daß dessen Volkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch gewesen
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seien und er von 1930 bis 1953 Bauleiter in der Maschinenbau- und Leichtindustrie in P.
gewesen sei und dort von 1930 bis zu seinem Tode im Jahre 1976 in der Straße des 25.
Oktobers im Haus Nr. gewohnt habe. Als Beruf ist für den Kläger zu 1) stellvertretender
Direktor des Instituts für Geologie und Geochemie angegeben, für die Klägerin zu 2)
sowie für die Kläger zu 3) und 4) jeweils Jurist und Rechtslehrer.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab der Kläger zu 1) an, daß er zur Zeit
stellvertretender wissenschaftlicher Direktor des Instituts und wissenschaftlicher Leiter
eines Labors sei und ca. 350 Untergebene habe. Er sei von 1964 bis 1989 Mitglied der
Kommunistischen Partei der Sowjetunion gewesen, aus der er im Jahre 1990
ausgetreten sei. Die übrigen Kläger gaben an, nicht Mitglied der Kommunistischen
Partei gewesen zu sein.
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Außerdem erklärten die Kläger zu 1), 3) und 4) auf Nachfrage des
Bundesverwaltungsamtes, daß ihre alten Inlandspässe im Jahre 1990 "aus innerem
Grund" gemäß der Pässeordnungsbestimmungen der UdSSR getauscht worden seien.
Alle Einträge in den neuen Inlandspässen, einschließlich des Nationalitätseintrags
Deutsch in den neuen Pässen, stimmten mit den Einträgen in den davor gültigen
Pässen überein, in denen die Nationalität mit Deutsch angegeben gewesen sei. Dies
sei von den Staatsbehörden bekräftigt worden, wie sich aus dem gleichzeitig
vorgelegten Bescheid des Abteilungsleiters für Paß-, Visumkontrolle und Registrierung
der T. Verwaltung des Innern ergebe.
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Durch Bescheid vom 2. Januar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Es
sei fraglich, ob der Kläger zu 1) als deutscher Volkszugehöriger anzusehen sei. Es dürfe
bezweifelt werden, ob der Vater des Klägers zu 1) vor Beginn der
Verfolgungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe.
Dagegen spreche, daß der Vater weder Angehöriger der Trud-Armee gewesen sei,
noch der üblichen Kommandantur unterstanden habe. Außerdem habe der Kläger zu 1)
bereits im Jahre 1948 ein Hochschulstudium aufnehmen können, zu einer Zeit als die
meisten deutschen Volkszugehörigen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit unter
Kommandantur gestanden hätten oder sogar noch zum Arbeitseinsatz deportiert
gewesen seien. All dies spreche gegen ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zu 1)
zum deutschen Volkstum. Dies könne aber offenbleiben, da zumindest ein
Kriegsfolgenschicksal für den Kläger zu 1) und seine Familie zu verneinen sei.
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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 30. Januar 1992 Widerspruch ein, zu
dessen Begründung sie im wesentlichen ausführten: Der Kläger zu 1) stamme von
einem deutschen Volkszugehörigen ab. Sein Vater habe sich entscheidend zum
deutschen Volkstum bekannt. Er habe "unsinnliches Glück (gehabt), keine Repressalien
zu überleben". Die Repressalien gegen das deutsche Volk seien typisch, aber nicht
allgemein gewesen. Dazu sei sein Vater schon in den Vertreibungsjahren von einem
"Kopfschlag" befallen worden und dieser habe ihn "gerettet". Dagegen seien dessen
Bruder S. und dessen Schwester K. -V. wegen ihres Bekenntnisses zum deutschen
Volkstum vertrieben und verurteilt worden.
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Der Kläger zu 1) und seine Kinder würden von ihrer Umgebung als deutsche
Volkszugehörige anerkannt. Alle Einträge in ihren Inlandspässen einschließlich des
Nationalitätseintrages Deutsch stimmten mit den Einträgen in den davor gültigen
Pässen überein. Wörtlich ist dazu ausgeführt: "Es wurde von Staatsbehörden bekräftigt,
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die Nationalität ist mit Sicherheit festgestellt und keinen Zweifeln unterworfen". Die
Muttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch. Zu Lebzeiten seines Vaters hätten sie drei
Umgangssprachen gehabt, Deutsch, Russisch und Polnisch, aber seine Muttersprache
und die seines Vaters seien Deutsch gewesen.
Der Kläger zu 1) sei deutsch erzogen worden und habe dies an seine Kinder
weitergegeben. Diese hätten die deutsche Mittelschule absolviert.
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Der Kläger zu 1) habe auch keine herausgehobene berufliche und gesellschaftliche
Stellung erreicht, die die Aussiedlereigenschaft ausschließe. Seine jetzige Stellung
habe er dank seiner Hartnäckigkeit erreicht. Er sei immer und sei auch jetzt nur
Wissenschaftler und wissenschaftlicher Leiter. Er sei kein Funktionär eines
sozialistischen Verbandes. Dazu heißt es: "Zweimaliger Versuch des
Hochschulstudiums, Verbot auf Ausfahrten nach Ausland, auf berufliche Tätigkeit auf
den "geheimlichen" Gebieten, Verschleppung und Bürokratismus während
akademischer Bildung - alles wegen meiner Volkszugehörigkeit. Meine Anpassung an
die politischen Verhältnisse bestand aus passiver Mitgliedschaft in der KP, Abkehr von
der Gewalt und aus Geduld. Niemals hatte ich Vorteile gegenüber dem Rest der
Bevölkerung, nur Nachteile in Schule und Beruf." Die Jurahochschulbildung und die
Lehrtätigkeit der Kläger zu 3) und 4) auf dem Gebiet des Zivil- und Wirtschaftsrechts
habe schon in den achtziger Jahren keine besondere Anpassung an die politischen
Verhältnisse verlangt. Die Position, die diese erreicht hätten, sei üblich für hartnäckige,
ehrenhafte Menschen.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den
Widerspruch der Kläger im wesentlichen mit der Begründung zurück: Das Vorbringen im
Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, die Bedenken gegen die deutsche
Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) zu zerstreuen. Es sei nicht richtig, daß
nicht alle Deutschen von den Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen seien. Soweit
die Verschonung des Vaters auf dessen angebliche Krankheit zurückgeführt werde, sei
nicht angegeben worden, wann diese Krankheit aufgetreten sei. Der Vater habe seine
berufliche Tätigkeit als Bauleiter bis 1953 ausgeübt, so daß davon auszugehen sei, daß
vorher eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorgelegen habe. Es
sei auch nicht konkret angegeben worden, wodurch sich der Vater des Klägers zu 1)
zum deutschen Volkstum bekannt habe. Von dem Vertreibungsschicksal der
Geschwister des Vaters könne nicht auf dessen Bekenntnis geschlossen werden.
Darüber hinaus seien alle Kläger nicht von einem Kriegsfolgenschicksal betroffen, da
alle Familienmitglieder Positionen erreicht hätten, die in gesellschaftlicher und
beruflicher Hinsicht herausgehoben seien.
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Am 2. Juni 1992 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur
Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) stamme
väterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab, was durch Einträge in den Pässen
und Geburtsurkunden der Kläger sowie den Geburtsurkunden seines Vaters und seiner
Großeltern belegt werde. Die Muttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch, Deutsch sei
auch die Umgangssprache im Elternhaus des Klägers zu 1) gewesen. Er habe im
Familienkreis deutsche Erziehung erhalten und deutsche Kultur und Geschichte seien
ihm nahegebracht worden. Seine Kinder hätten ebenfalls die deutsche Sprache als
Muttersprache; sie hätten eine deutsche Mittelschule besucht.
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Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) ergebe sich aus den
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Bestätigungsmerkmalen Abstammung und Sprache. Sein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum und zum deutschen Kulturkreis werde durch den Nationalitätseintrag Deutsch
in seinen Unterlagen und durch sein Bekenntnis zur römisch-katholischen Religion
bestätigt. Hierfür spreche auch das Vertreibungsschicksal der Geschwister des Vaters,
mit denen dieser zusammen erzogen worden sei. Demgegenüber sei dessen berufliche
Stellung nicht geeignet, die deutsche Volkszugehörigkeit zu verneinen, zumal insoweit
die Ablehnung nur auf willkürlichen Schlußfolgerungen beruhe.
Das Kriegsfolgenschicksal der Kläger könne auch nicht mit Hinblick auf die berufliche
Stellung des Klägers zu 1) verneint werden. Allein die von diesem erreichte Position
eines Professors reiche dafür nicht aus, zumal ihm Auslandsreisen stets verwehrt
worden seien. Insoweit werde nicht berücksichtigt, daß auch er zahlreichen
Benachteiligungen und Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Die Positionen, die er
und seine Kinder erreicht hätten, seien trotz aller Benachteiligungen dank ihrer
Hartnäckigkeit erreicht worden und beruhten lediglich auf einer normalen Anpassung an
die politischen Verhältnisse, die bei Millionen von deutschen und nichtdeutschen
Volkszugehörigen erfolgt sei.
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Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) und der Kläger zu 3) und 4) ergebe
sich darüber hinaus aus den vorgelegten Erklärungen von Personen, die sie gut kennen
würden.
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Die Zweifel des Bundesverwaltungsamtes an der Richtigkeit der Nationalitätsangaben
in der Geburtsurkunde des Klägers zu 1) und in den Inlandspässen seien unbegründet.
Es gebe keine Vorschrift, nach der im Jahre 1990 oder später ausgestellte Urkunden
generell nicht anzuerkennen seien. Darüber hinaus hätten sie eine Bescheinigung des
Ministeriums des Innern der UdSSR vorgelegt, aus der sich ergebe, daß auch in den
zuvor ausgestellten Personenstandsurkunden der Kläger zu 1), 3) und 4) deren
Nationalität mit Deutsch angegeben gewesen sei.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Januar 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. April 1992 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Klägern zu 1), 3 und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die
Klägerin zu 2) in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) einzubeziehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt im wesentlichen vor: Der berufliche Werdegang aller Kläger zeige,
daß diese eine herausgehobene berufliche Stellung erreicht hätten. Darüber hinaus
könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 1) und damit auch die
Kläger zu 3) und 4) deutsche Volkszugehörige seien. Aus der Mitteilung des
Außenministeriums der Russischen Föderation vom 26. Mai 1994 an die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland Moskau ergebe sich, daß in den früheren Inlandspässen
der Kläger zu 1), 3) und 4) die Volkszugehörigkeit mit "Russisch" angegeben gewesen
sei. Auf Beschluß des Volksgerichts des K. rayons der Stadt J. vom 26. November 1990
seien allen drei Personen neue Inlandspässe ausgegeben worden, in denen der
Nationalitätseintrag auf "Deutsch" gelautet habe.
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Durch Beschluß vom 7. November 1994 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der
Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Durch den angefochtenen
Gerichtsbescheid, der auf den Prozeßkostenhilfebeschluß Bezug nimmt, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie
führen im wesentlichen aus: Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers
zu 1) sei nachgewiesen. Es sei belegt, daß er von einem deutschen Emigranten
abstamme. Er habe die deutsche Sprache als Muttersprache gesprochen und sei, wie
sich aus den Zeugenaussagen und der Akte eindeutig ergebe, von seiner Umgebung
als Deutscher angesehen worden. Damit sei ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zu
1) nachgewiesen worden. Dagegen spreche auch nicht die berufliche Position des
Vaters des Klägers zu 1). Dieser habe bis zum Jahre 1941 durchaus als deutscher
Volkszugehöriger in einer leitenden Position tätig sein können. Auf die Zeit danach
komme es im Falle des Vaters des Klägers zu 1) nicht an. Daß er von den
Deportationsmaßnahmen verschont geblieben sei, hänge wohl damit zusammen, daß er
an seinem Wohnort gebraucht worden sei. Es sei nämlich nachgewiesen, daß
insbesondere Intellektuelle, die zumindest nicht als Volksfeinde galten, in der Kriegszeit
von den sowjetischen Behörden wegen ihrer besonderen Fähigkeiten und weil man
davon ausgegangen sei, daß sie keine Gefahr in politischer Hinsicht darstellten, an
ihren Wohnorten belassen worden seien. Hieraus sei jedoch nicht der Schluß zu
ziehen, daß sich der Vater des Klägers zu 1) nicht bis zum Jahre 1941 zum deutschen
Volkstum bekannt habe. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, daß
die Heirat mit einer Nichtdeutschen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum vernichtet
habe.
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Der Kläger zu 1) erfülle aber nicht nur die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2,
sondern auch die der Nr. 3 BVFG. Der Kläger zu 1) habe sich durchgehend zur
deutschen Nationalität bekannt und sei stets in seinem Inlandspaß mit deutscher
Nationalität eingetragen gewesen. Wenn er aber mit russischer Nationalität eingetragen
gewesen sein sollte, so sei das unerheblich. Es komme auf die Eintragung im
Inlandspaß schon deshalb nicht an, weil eine Eintragung mit deutscher Nationalität im
Inlandspaß in der Zeit vor 1990 weder zumutbar noch, wenn diese abgelehnt worden
sei, durchsetzbar gewesen sei. Wörtlich wird dazu vorgetragen: "Ausweislich der
vorgelegten Bescheinigungen, die keine Gefälligkeitsbescheinigungen sind, hat unser
Mandant in seinem Antragsformular die Nationalität Deutsch angegeben. Außerdem
wurde dann im Inlandspaß die russische Nationalität eingetragen. Weil der Kläger die
Wichtigkeit dieses Dokuments überschätzt hat und weil die Beklagte diesem Dokument
eine erhebliche Bedeutung beimißt, ließ der Kläger nach dem Erlaß des Gesetzes über
die Rehabilitierung repressierter Völker die richtige Nationalität in den Inlandspaß
eintragen. In seiner Verzweiflung ließ er sich im guten Glauben von der zuständigen
Stelle bescheinigen, daß in den Unterlagen die deutsche Nationalität ebenfalls
eingetragen sei. Die Bescheinigung über die Eintragung der deutschen Nationalität
bezog sich auf die vom Kläger und seiner Familie eingereichten Anträge."
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Darüber hinaus ergebe sich aus diesem Fall, daß es einem Menschen, der in der
Sowjetunion habe leben müssen, unmöglich gewesen sei, die Willkür der staatlichen
Behörden zu überwinden. Dazu führen die Kläger wörtlich aus: "Es ist auch nicht
hundertprozentig sicher, ob die Bescheinigung, die über das Auswärtige Amt
eingegangen ist, nicht an den Schreibtisch des Außenministeriums angefertigt worden
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ist. Nichts spricht dafür, daß diese Bescheinigung glaubwürdiger ist als diejenigen
Bescheinigungen, die unser Mandant vorgelegt hat."
Darüber hinaus komme es nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum bisherigen Vertriebenenrecht nicht darauf an, daß sich
der Spätgeborene nach außen hin zum deutschen Volkstum bekannt habe, da ein
Bekenntnis nach außen hin nicht zumutbar gewesen sei. Dies müsse auch für das neue
Recht gelten, da es sich ansonsten um eine "unzulässige Rückanwendung des
Gesetzes" handele. Es komme daher nur auf das Bekenntnisverhalten nach Inkrafttreten
des neuen Bundesvertriebenengesetzes an. Deshalb sei es nicht schädlich, daß
deutsche Volkszugehörige, die während des Terrorregimes der Sowjetunion ihre
deutsche Volkszugehörigkeit hätten verbergen müssen, nunmehr unter Ausnutzung der
demokratischen Verhältnisse in Rußland und in den Nachfolgestaaten der ehemaligen
UdSSR auch nach außen hin ihre wahre Nationalität wiederherstellen bzw. aufzeichnen
ließen. Im vorliegenden Fall ergebe sich dies aus dem eindeutigen Gerichtsbeschluß.
Die Unterstellung des Verwaltungsgerichts, die Aussiedler würden dies nur deshalb
unternehmen, um aussiedeln zu können, sei schon deshalb falsch, weil durch die
Eintragung im Inlandspaß als Deutscher die Möglichkeit der Aussiedlung noch nicht
gegeben sei. Es müßten noch die weiteren Kriterien des § 6 hinzutreten.
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Die Kläger beantragen,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides
des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Januar 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. April 1992 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern
zu 1), 3) und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2) in den
Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) einzubeziehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie auf die Bescheide und die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, die sie für zutreffend hält, Bezug und weist ergänzend auf
folgendes hin: Die von dem Kläger zu 1) vorgelegte Geburtsurkunde, in der sein Vater
mit deutscher Nationalität eingetragen sei, sei ebenso wie die Inlandspässe der Kläger
zu 1), 3) und 4) nach 1990 ausgestellt und deshalb kein geeigneter Nachweis für die
deutsche Volkszugehörigkeit. Soweit für die Kläger zu 3) und 4) die Anträge auf
Erstausstellung der Pässe vorgelegt worden seien, habe zwar die T.
Gebietsgesellschaft beglaubigt, daß die Übersetzung mit dem Original übereinstimme.
Es sei aber nicht ersichtlich, wie es den Klägern gelungen sei, das Original der
Paßanträge bei der Gebietsgesellschaft vorzulegen, da es sich dabei um
verwaltungsinterne Unterlagen handele, die nicht herausgegeben würden. Es sei
entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht ersichtlich, daß die Mitteilung des
russischen Außenministeriums nicht der Wahrheit entspreche. Vielmehr sprächen die
neu ausgestellten Urkunden für die Richtigkeit der Auskunft. Nicht neu ausgestellt
worden seien nur die Urkunden, in denen eine Volkszugehörigkeit der Kläger zu 1), 3)
und 4) nicht vermerkt sei und der Inlandspaß der Klägerin zu 2). Es sei auch nicht
ersichtlich, weshalb eine amtliche Umtauschaktion nur die Kläger zu 1), 3) und 4) und
nicht die Klägerin zu 2) betroffen habe. Darüber hinaus sei ein Interesse des russischen
Außenministerium an einer wahrheitswidrigen Mitteilung nicht ersichtlich, wohl aber ein
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Interesse der Kläger, die deutsche Nationalität nachzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung
die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet.
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Erkenntnisliste
34
1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513- 542.40 GUS) 2.
Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW
v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v.
26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6.
Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7.
Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz,
Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft
an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS)
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Aufnahmebescheide haben.
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Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf die
Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I
1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht
maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß §
100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993
verlassen hat.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72 f), und
vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.
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Die Kläger wohnen jedoch weiterhin in der Russischen Föderation.
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I. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem
Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht
erfüllt.
41
Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist.
Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen
Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale,
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wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er
sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt,
sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem
Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BVFG).
Der Kläger zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine
verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198.
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Die Frage, ob der Kläger zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist hier unter der in der ersten Alternative
dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Denn für die Zurechnung des
Klägers zu 1) zu einem bestimmten Volkstum war eine Erklärung des Klägers zu 1)
erforderlich, mit der er sich für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in seinen
ersten Inlandspaß entschied.
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Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei
Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1946 war die Sowjetische
Paßverordnung vom 10. September 1940. Gemäß der Regelung unter Ziff. 7 Abs. 2 lit. c
der Verordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage,
welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt- nationalen Ehen einzutragen
war, war dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein
Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der
Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in
das unter anderem auch die Nationalität einzutragen war.
46
Vgl. Brunner, S. 2 f.
47
Deshalb konnte die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) nur aufgrund eines
entsprechenden Antrages erfolgen. Denn nach den auch im Berufungsverfahren
aufrechterhaltenen Angaben der Kläger war der Vater des Klägers zu 1) stets mit
deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen, dessen Mutter war dagegen russische
Volkszugehörige.
48
In den vor 1990 ausgestellten Inlandspaß des Klägers zu 1) war die russische
Nationalität eingetragen. Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Auskunft des
Außenministeriums der Russischen Föderation vom 26. Mai 1994 an die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland Moskau. Danach war in den früheren Inlandspaß des
Klägers zu 1) in der Rubrik Nationalität "Russe" eingetragen. Die
Nationalitätseintragung sei auf Beschluß des Volksgerichts des K. rayons der Stadt J.
vom 26. November 1990 in "Deutscher" geändert worden.
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Gegen die Richtigkeit dieser Auskunft bestehen keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich,
daß - wie die Kläger meinen - diese Auskunft ohne Nachfrage bei den örtlichen
Behörden erteilt worden sei. Dagegen spricht schon, daß konkret angegeben worden
ist, weshalb die Pässe neu ausgestellt worden sind, nämlich wegen des mit Datum
bezeichneten Gerichtsbeschlusses. Diese Erklärung ist auch nachvollziehbar. Dem
Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, daß in Rußland seit 1990 aufgrund von
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Gerichtsentscheidungen die Eintragung der Nationalität im Inlandspaß geändert wird.
Die Änderung der Nationalität ist auch nach der geltenden Paßverordnung vom 28. B.
1974 ein Grund, einen neuen Paß auszustellen. In Nr. 12 der Paßverordnung ist
geregelt, daß Pässe nur umgetauscht werden bei Namensänderung, bei der
Feststellung von Ungenauigkeiten oder bei Unbrauchbarkeit. Bei Änderung der
Nationalität liegt zumindest die Feststellung einer Ungenauigkeit vor, die eine
Neuausstellung rechtfertigt.
Demgegenüber haben die Kläger erklärt, die Pässe der Kläger zu 1), 3) und 4) seien
aus "innerem Grund" ausgetauscht worden; was ein innerer Grund ist, haben sie nicht
dargelegt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der von ihnen vorgelegten Auskunft des
Ministeriums des Innern der UdSSR, Verwaltung des Innern des Exekutivkomitees des
T. Gebietsrates der Volksdeputierten vom 2. Dezember 1991, wonach die Ausstellung
neuer Pässe zum Kompetenzbereich des Ministeriums des Innern der RSFSR gehöre
und mit inneren Verordnungen geregelt sei. Daraus läßt sich kein konkreter Anlaß für
die Änderung entnehmen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß eine Neuerteilung
wegen Zeitablaufs nicht in Betracht kommt, da eine solche in der Paßverordnung nicht
vorgesehen ist. Eine generelle Umtauschaktion kommt schon deswegen als Grund nicht
in Betracht, weil dann auch der Paß der Klägerin zu 2) hätte neu ausgestellt werden
müssen, was aber nicht geschehen ist. Zudem sind nicht nur die Inlandspässe der
Kläger zu 1), 3) und 4) geändert, sondern auch die Geburtsurkunden dieser drei Kläger
neu ausgestellt worden. Nach der Auskunft des Außenministeriums der Russischen
Föderation ist davon auszugehen, daß zumindest in den früheren Geburtsurkunden der
Kläger zu 3) und 4) jeweils für den Vater die Nationalität "Russe" und nicht wie in den
neu ausgestellten Urkunden "Deutscher" eingetragen war. Für die gleichzeitige
Neuausstellung dieser Urkunden haben die Kläger keine Erklärung abgegeben. Eine
solche wäre aber insbesondere deswegen erforderlich, weil für die Klägerin zu 2) eine
Ablichtung der Originalgeburtsurkunde aus dem Jahre 1935 vorgelegt worden ist, die
entgegen der für den Kläger zu 1) neu ausgestellten Geburtsurkunde keine Angaben zu
der Nationalität der Eltern enthält. Dem Senat ist auch aus anderen Verfahren bekannt,
daß in den dreißiger Jahren Geburtsurkunden keine Nationalitätsangaben zu den Eltern
enthielten. Ebenso fällt auf, daß auch die Heiratsurkunde der Kläger zu 1) und 2), die
ebenfalls keine Nationalitätseintragung enthält, nicht neu ausgestellt worden ist.
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Gegen die Richtigkeit der Auskunft des Außenministerium sprechen auch nicht die von
den Klägern vorgelegten Ablichtungen der Anträge auf die Ausstellung des
Inlandpasses für die Kläger zu 3) und 4), in denen als die gewünschte Nationalität
"Deutscher" bzw. "Deutsche" angegeben ist. Diese sind mit der Behauptung vorgelegt
worden, die Kläger hätten die Ausstellung eines Passes mit deutscher Nationalität
beantragt, dennoch sei ihnen ein Paß mit russischer Nationalität ausgestellt worden.
Diese falsche Eintragung hätten sie durch die Neuausstellung der Pässe berichtigen
lassen. Dieser Vortrag überzeugt schon deswegen nicht, weil nur die Anträge für die
Kläger zu 3) und 4), nicht aber für den Kläger zu 1) vorgelegt worden sind, auf den es
vor allem ankommt. Außerdem sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst nur
die Übersetzungen dieser Anträge vorgelegt worden; die Kopien sind erst im
Berufungsverfahren nach der Kenntnisnahme von der Auskunft des Außenministeriums
der Russischen Föderation beigebracht worden. Weiter haben die Kläger nicht
dargelegt, wie sie in den Besitz der Kopien gelangt sind. Dies wäre aber erforderlich
gewesen, da diese Anträge in der Regel nicht herausgegeben und auch nicht
fotokopiert werden. Dementsprechend heißt es in der von den Klägern vorgelegten
Auskunft des Ministeriums des Innern der UdSSR, Verwaltung des Innern des
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Exekutivkomitees des T. Gebietsrates der Volksdeputierten vom 2. Dezember 1991:
"Andere Registrierungsurkunden unserer Abteilung liegen der Geheimhaltung und
keinem Kopieren unter." Dieser Vortrag überzeugt vor allem aber deswegen nicht, weil
er im direkten Widerspruch zu der auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
aufrechterhaltenen Behauptung steht, die Kläger zu 1), 3) und 4) seien stets mit
deutscher Nationalität in ihren Inlandspässen eingetragen gewesen. Ein solcher
widersprüchlicher Tatsachenvortrag ist nicht glaubhaft. Außerdem widerspricht dieser
Vortrag der von den Klägern vorgelegten Auskunft des Ministeriums des Innern der
UdSSR, Verwaltung des Innern des Exekutivkomitees des T. Gebietsrates der
Volksdeputierten vom 2. Dezember 1991, wonach auch in den alten Inlandspässen die
deutsche und nicht die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Soweit nunmehr
behauptet wird, die Bescheinigung habe sich nicht auf die Eintragung der Nationalität in
den Inlandspässen, sondern auf die vom Kläger und seiner Familie eingereichten
Anträge bezogen, ergibt sich das aus der Bescheinigung gerade nicht. Vielmehr
bestätigt sie ausdrücklich die Eintragung der deutschen Nationalität in den
Inlandspässen und erklärt darüber hinaus, daß andere "Registrierungsurkunden" - also
auch die Anträge auf Ausstellung des Inlandspasses - der Geheimhaltung unterlägen,
so daß daraus keine Auskünfte erteilt werden könnten.
Schließlich ist auch kein Interesse des russischen Außenministeriums an einer
unrichtigen Auskunft zu erkennen, während die Kläger ein sehr großes Interesse daran
haben, ihre angebliche deutsche Nationalität nachzuweisen.
53
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen
Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes
Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.
54
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24.
Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -,
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198.
55
Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität in
den Inlandspaß gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist.
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl
1997, 897 = DÖV 1997, 686.
57
Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor. Die Eintragung der russischen Nationalität
in den ersten Inlandspaß des Klägers zu 1) entsprach dessen Antrag und erfolgte nicht
gegen seinen ausdrücklichen Willen. Zwar ist im Berufungsverfahren erstmals
vorgetragen worden, "der Kläger" habe sich in seinem Antrag für die deutsche
Nationalität entschieden, sei aber dennoch als "Russe" eingetragen worden. Diese
Angabe ist jedoch - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft, zumal nicht einmal feststeht,
ob sie sich überhaupt auf den Kläger zu 1) beziehen soll, für den eine Ablichtung des
Antrages auf Paßausstellung nicht vorgelegt worden ist.
58
Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende
Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
BVFG unerheblich, weil im Jahre 1946 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch
Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit
schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen
59
wäre und der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte
ausüben müssen.
Soweit die Kläger sich auf diese Fiktion berufen, ist ihr Vortrag wegen widersprüchlicher
Behauptungen nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1) hat nämlich noch im
Berufungsverfahren vorgetragen, mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen zu
sein. Außerdem haben die Kläger zu den erforderlichen schwerwiegenden Nachteilen
keine Angaben gemacht. Dies wäre aber notwendig, da auch für das Jahr 1946 nicht
generell ohne jeden Vortrag davon ausgegangen werden kann, daß derartige Nachteile
vorlagen. Der Kläger zu 1) hat vielmehr ausdrücklich behauptet, er habe 1948 ein
Studium beginnen können, obwohl seine deutsche Nationalität bekannt gewesen sei,
weil der Rektor der Hochschule sich für ihn eingesetzt habe.
60
Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch
nicht nachträglich dadurch verloren, daß der Kläger zu 1) im Zusammenhang mit der
Änderung der Nationalität in seinem Inlandspaß im Jahre 1991 eine Erklärung zur
deutschen Nationalität abgegeben hat.
61
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber
vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum
Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte
"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die
Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes
vorgelegen haben muß.
62
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, vom 12.
November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, 686,
und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -.
63
Es kann jedoch dann, wenn zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses eine
nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde, späteren Anträgen oder sonstigen
Bemühungen, die entsprechend dem damaligen Antrag eingetragene Nationalität in
"deutsch" ändern zu lassen, nur ausnahmsweise ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum entnommen werden. Dieses kann nur angenommen werden, wenn durch
Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine
innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist
zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden
Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder
nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die
Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins
beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel
nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach
Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und
nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins
herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der
äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er
auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde.
64
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. B. 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198 und vom 17. Juni
1997 - 9 C 10.96 - .
65
Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als
Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere
Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger zu 1) nicht erbracht. Denn es sind
weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, daß der Kläger zu 1) durch ein
besonderes positives Verhalten nach außen hin hat erkennbar werden lassen, daß er in
Abkehr von seinem ursprünglichen Gegenbekenntnis (nunmehr) infolge eines inneren
Bewußtseinswandels nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum
(mehr) zugehören will. Er hat keine äußeren Tatsachen vorgetragen, die diesen
Bewußtseinswandel erkennen lassen. Ein solcher ist hier schon deswegen wenig
glaubhaft, weil der Kläger zu 1) bereits sechzig Jahre alt war, als er die Änderung
vornahm. In einem solchen Alter ist die Wahrscheinlichkeit, daß die Änderung auf einem
inneren Bewußtseinswandel beruht, äußerst gering.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -.
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II. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche
Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung
des Ehegatten und der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem
Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu
erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in Betracht.
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III. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet, weil sie nach den oben
dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen, so daß
schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht
vorliegen, und auch eine Einbeziehung nicht erfolgen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO,
100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag
gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der
ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG nicht
vorliegen.
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