Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.08.2005
OVG NRW: stadt, kreis, rüge, gebühr, behörde, bezogener, veranlagung, toleranzgrenze, form, unterliegen
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2915/03
Datum:
25.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2915/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7934/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 793,32 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen
Zulassungsgrund in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
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1. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach dem Vortrag der Kläger
nicht erkennbar. Diese rügen in der diesbezüglichen Begründung ihres
Zulassungsantrags lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kreis X. habe
die von ihnen gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden erhobenen
Abfallentsorgungsgebühren fehlerfrei ermittelt. Dabei verweisen sie auf nach ihrer
Auffassung fehlerhafte Ansätze wegen einer Überdimensionierung der MVA B. und
eines überhöhten Unternehmergewinns im Leistungsentgelt der KWA. Diese
Darlegungen greifen indes zu kurz. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat,
hängt die Wirksamkeit des Gebührensatzes von einer fehlerfreien
Prognoseentscheidung der die Gebührenkalkulation aufstellenden Behörde ab. Danach
sind die von den Klägern angesprochenen Aspekte nicht entscheidungserheblich. Denn
Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Landrätin des Kreises X. . Nicht sie
hat die Kläger zu einer Abfallentsorgungsgebühr entsprechend der Satzung des Kreises
herangezogen. Streitgegenstand ist vielmehr die Heranziehung zu
Abfallentsorgungsgebühren seitens der beklagten Bürgermeisterin. Demgemäß ist
maßgeblich, ob der dabei jeweils zugrunde gelegte Gebührensatz entsprechend den
einschlägigen Gebührensatzungen der Stadt S. zutreffend ermittelt worden ist. Insoweit
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wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die für das jeweilige
Veranlagungsjahr am Ende des jeweiligen Vorjahres aufgestellten und vom Rat der
Stadt gebilligten Gebührenkalkulationen bezüglich des Ansatzes der voraussichtlich
entstehenden Aufwendungen und der voraussichtlich anfallenden Einnahmen auf
fehlerhaften Prognoseentscheidungen beruht. Angesichts des Umstandes, dass diese
gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
unterliegen, hätte insbesondere dargelegt werden müssen, dass die Behörde nicht von
sachgerecht ermittelten Prognosebasen ausgegangen ist, sich bei den aufzustellenden
Prognosen keiner der Materie angemessenen vertretbaren Methode bedient hat oder die
Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und Ermessensspielraums nicht eingehalten
hat. Da die Rüge der Kläger sich auf die von der Stadt an den Kreis zu zahlende
Gebühr, also ein administratives Entgelt, zielt, hätte dazu die Darlegung gehört, auf
Grund des Kenntnisstandes der Stadt im jeweiligen Prognosezeitpunkt sei eine
Reduzierung der Gebühr in einem bestimmten bzw. hinreichend sicher bestimmbaren
Umfang abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos
oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz
unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, gewesen.
Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 - und vom 23. Oktober
2002 - 9 A 3836/02 -.
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Auf diese Gesichtspunkte hat im Übrigen auch die Beklagte der Sache nach bereits
zutreffend in ihrer Klageerwiderung vom 20. Januar 2003 im Parallelverfahren des
Klägers zu 1. betreffend die endgültige Veranlagung für das erste Quartal und
Heranziehung zu Vorausleistungen für die Quartale zwei bis vier des Gebührenjahres
1997 hingewiesen. Darauf bezogener Vortrag, der einen Prognosefehler der Beklagten
aufzeigt, fehlt indes. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der
jeweiligen Kostenprognose am Ende des Vorjahres bei Fertigung der Kalkulation für
das kommende Veranlagungsjahr der Satzungsgeber der Stadt S. so schwerwiegende
Hinweise für eine gebotene und deshalb im Rechtsbehelfsverfahren zu erwartende
Reduzierung der Forderung des Kreises auf einen bestimmten niedrigeren Betrag
erkennen konnte, dass sich auch unter Würdigung eines etwaigen Prozessrisikos ein
entsprechend gekürzter Ansatz der Abfallgebühren des Kreises X. geradezu hätte
aufdrängen müssen. Dass eine Kürzung des Ansatzes für die an den Kreis zu
zahlenden Gebühren im maßgeblichen Prognosezeitpunkt nicht sicher und schon gar
nicht in einem der Höhe nach klar bestimmbaren Umfang abzusehen war, zeigt auch die
spätere Klageabweisung in dem von der Stadt E. gegen die Landrätin des Kreises X. als
Musterprozess für weitere Gemeinden des Kreises betriebenen Verfahren 17 K 3836/97
VG Düsseldorf/9 A 5580/00 OVG NRW.
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Wegen der zu kurz greifenden Darlegungen der Kläger braucht auf ihre Berechnungen
im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Bereits eine summarische Prüfung zeigt
jedoch, dass sie in dieser Form ohnehin nicht übernommen werden könnten. Denn die
Kläger vergleichen zumindest teilweise Positionen unterschiedlichen Inhalts
miteinander und gehen jedenfalls zum Teil von unzutreffenden Ansätzen aus.
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2. Auch die von den Klägern angesprochene grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt nicht zum Erfolg.
Die dafür notwendige Darlegung setzte das Aufzeigen einer näher benannten
allgemeinen Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage voraus, die
sich in dem Verfahren entscheidungserheblich stellen würde und der Klärung durch ein
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Berufungsverfahren bedürfte. Das ist nicht geschehen. Die Kläger haben bereits keine
konkrete Frage formuliert, die den Anforderungen genügt. Soweit sie die
Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und damit die
Rechtsprechung des Senats zur Kompensationsmöglichkeit bei etwaigen
Kalkulationsfehlern und zur Toleranzgrenze von 3 % ansprechen, weisen sie selbst auf
die diesbezügliche Rechtsprechung hin. Ihren weiteren Ausführungen ist wohl zu
entnehmen, dass sie die Auffassung des Senats nicht teilen; nicht dargelegt wird
jedoch, warum sich die Frage trotz der über Jahre gefestigten Rechtsprechung neu
stellen sollte bzw. in welchen Punkten sie einer bisher fehlenden Präzisierung bedürfte.
Im Übrigen greift auch in diesem Zusammenhang der Umstand der fehlenden
Entscheidungserheblichkeit, wie er unter 1. erläutert ist.
3. Die schließlich geltend gemachte Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § 124
Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass die Kläger
weder eine konkrete Entscheidung des Senats noch einen darin enthaltenen abstrakten
Rechtssatz substantiiert benannt haben, von der/dem das Verwaltungsgericht durch
Aufstellen eines entgegenstehenden abstrakten Rechtssatzes abgewichen sein soll,
dürfte eine Abweichung auch nicht vorliegen. Denn das Verwaltungsgericht hat die
Rechtsprechung des Senats zum Unternehmergewinn nicht grundsätzlich in Frage
gestellt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsprechung hier vielmehr
nicht übertragbar, weil ihr eine andere Konstellation als dem vorliegenden Fall zugrunde
liegt. Letztlich bleibt die Rüge jedenfalls deshalb erfolglos, weil nicht dargelegt ist, dass
das Urteil auf der Abweichung beruht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug
genommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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