Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2003

OVG NRW (wohngemeinschaft, ehefrau, antragsteller, haus, heim, freie wahl, pflege, vermieter, sache, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1000/03
Datum:
16.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1000/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 183/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; die von dem Antragsteller innerhalb der
Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), also bis zum 28. Mai 2003 dargelegten
Gründe, die allein vom Senat zu berücksichtigen sind, rechtfertigen keine Änderung des
angefochtenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzgesuch abgelehnt, weil der Antragsteller
mit der "Wohngemeinschaft J. S. 12 in K. - L. " (J. Folgenden: "Wohngemeinschaft") der
Sache nach ein Heim betreibe, damit die Vorschriften des Heimgesetzes anwendbar
seien und die von ihm betriebene Einrichtung den danach zu erfüllenden Anforderungen
- was unstreitig sein dürfte - nicht entspreche. Die vom Antragsteller gewählte
Organisationsform der Vermietung von Wohnraum an Mitglieder einer
Wohngemeinschaft und das gleichzeitige Erbringen von Betreuungs- und
Verpflegungsleistungen über den Pflegedienst seiner Ehefrau stellten sich als Versuch
dar, die Vorschriften des Heimgesetzes zu umgehen. Bei dieser Wertung dürfe nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Personenkreis, der nunmehr an der
"Wohngemeinschaft" beteiligt sei, weitgehend identisch sei mit demjenigen J. Zeitpunkt
der erzwungenen Aufgabe des Heimes "Haus X. ". Der Antragsteller sei früher einer der
Geschäftsführer J. Pflegedienstbetrieb (Laetitia Pflege GmbH) seiner Ehefrau gewesen.
Die GmbH habe die Heime "Haus L. " und "Haus X. " betrieben, nachdem dieses der
Ehefrau des Antragstellers untersagt worden sei. Als dann auch die GmbH die Heime
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nicht mehr habe weiter betreiben dürfen, habe der Antragsteller J. "Haus X. " bis zur
erneuten Untersagungsverfügung die Verwaltungsgeschäfte für einen neuen Betreiber
geführt. Die Mieter der "Wohngemeinschaft" seien ehemalige Bewohner des Heimes
"Haus X. "; auf der "Vermieter- und Betreuungsseite" ständen der Antragsteller, seine
Ehefrau und - zumindest zum Teil bzw. zeitweise - Personal, das nach Aufgabe des
Heims "Haus X. " in den von der Ehefrau des Antragstellers betriebenen ambulanten
Pflegedienst übernommen worden sei. Der Wohnraum für die "Wohngemeinschaft"
befinde sich in einem Haus, in dem früher das Heim "Haus L. " betrieben worden sei.
Auch dieses Haus gehöre der Ehefrau des Antragstellers, die zugleich Inhaberin des in
der "Wohngemeinschaft" tätigen ambulanten Pflegedienstes sei, bei dem wiederum der
Antragsteller als rechtsverbindlich Handelnder aufgetreten sei. Unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass der Pflegedienst der Ehefrau des Antragstellers eine tägliche
"Rund um die Uhr - Betreuung" durchführe, habe sich an der tatsächlichen Situation
gegenüber derjenigen J. "Haus X. " nichts geändert. Auf Grund der engen
wirtschaftlichen und personellen Verflechtung müssten die Wohnraumüberlassung und
die Betreuungs- und Pflegeleistungen als einheitliche entgeltliche Gesamtleistung
gesehen werden.
Dagegen wendet der Antragsteller ein, er betreibe kein Heim,sondern vermiete lediglich
Räume an eine Wohngemeinschaft. Die Vorschriften des Heimgesetzes seien nicht
anwendbar. Es gebe keine allgemeine Verpflichtung zur Abnahme von
Betreuungsleistungen seitens der Bewohner. Er habe auch keine Möglichkeit auf diese
einzuwirken, bestimmte Betreuungs- und/oder Verpflegungsleistungen in Anspruch zu
nehmen. Die Bewohner hätten mietvertraglich verbrieft insoweit die freie Wahl. Die
Tatsache, dass er in der Vergangenheit unmittelbar oder mittelbar an Einrichtungen zur
Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen beteiligt gewesen sei, sei J. Hinblick
auf die vorliegende vertragliche Ausgestaltung, nach der er allein als Vermieter auftrete,
ohne Bedeutung und rechtfertige nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Heims J.
Sinne des Heimgesetzes. Dies gelte auch mit Blick auf die Personenidentität einiger
Bewohner der Wohngemeinschaft und des zuletzt stillgelegten Heims. Die faktische
wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihm und seiner Ehefrau als Eigentümerin des an
ihn verpachteten Hauses und als Inhaberin desjenigen häuslichen Pflegedienstes, den
einzelne Bewohner der Wohngemeinschaft in Anspruch nähmen, sei durch
entsprechende Vertragsgestaltung rechtlich entflechtet worden. Auch dass er dann und
wann Hilfsdienste J. Büro des häuslichen Pflegedienstes seiner Ehefrau übernommen
habe, könne keine Rolle spielen. J. Übrigen entspreche die Begründung des
öffentlichen Interesses an der Vollziehungsanordnung nicht den Realitäten. Ein Schutz
der Bewohner der "Wohngemeinschaft" sei nicht erforderlich. Denn es sei deren
ausdrücklicher Wunsch, sich in eine Wohngemeinschaft zu begeben und die Dienste
einer häuslichen Pflege in Anspruch zu nehmen.
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Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Dem Verwaltungsgericht ist J.
Ergebnis zuzustimmen, dass es für die Frage, ob auf die "Wohngemeinschaft" die
Bestimmungen des Heimgesetzes - HeimG - anzuwenden sind, nicht allein auf die vom
Antragsteller gewählte "Organisationsform", also die rechtliche Ausgestaltung von
Wohnraumüberlassung und Erbringen von Pflege- und Betreuungsleistungen,
abzustellen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr deren Umsetzung, also wie sich die
Verhältnisse in Wirklichkeit darstellen. Danach unterfällt die "Wohngemeinschaft" dem
Heimgesetz und damit der Heimaufsicht.
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Die Einrichtung des Antragstellers nennt sich zwar Wohngemeinschaft und die
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Mietverträge mit den Bewohnern enthalten einen entsprechenden Hinweis; der Sache
nach liegt eine solche aber nicht vor.
Wohngemeinschaften, die nicht unter das Heimgesetz fallen, setzen einen freiwilligen
und selbstverantwortlichen Zusammenschluss der Bewohner voraus. J. Vordergrund
steht das gemeinsame Wohnen und die eigenverantwortliche Regelung der
Notwendigkeiten des täglichen Lebens. Sind die überwiegende Zahl der Teilnehmer
pflegebedürftig und nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen und wird die notwendige
Verpflegung und Betreuung vom Vermieter der Wohnung angeboten oder vorgehalten,
so kann das ein Indiz dafür sein, dass ein Heim J. Sinne des Gesetzes vorliegt.
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Vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 9. Aufl., § 1 Rn. 8.
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Angesichts der dauernden Pflegebedürftigkeit eines erheblichen Anteils der Bewohner
der "Wohngemeinschaft", die vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird, liegt
hier keine Wohngemeinschaft vor.
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Die "Wohngemeinschaft" unterfällt aber auch nicht der Wohnform des "Betreuten
Wohnens".
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Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG begründet die Tatsache, dass ein Vermieter von
Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den
Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendung des
Gesetzes. Von dieser Wohnform des "Betreuten Wohnens" kann nach Auffassung des
Senats jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn für einen erheblichen Anteil
der Bewohner eine "Rund um die Uhr"-Betreuung bzw. -Pflege, der Sache nach für sie
also eine Heimunterbringung erforderlich ist. Das ist nach den gegenwärtigen
Erkenntnissen bei der "Wohngemeinschaft" jedoch der Fall.
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Dafür, dass es sich um ein Heim J. Sinne des Heimgesetzes handelt, sprechen
gewichtige Indizien aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Der
Altenpfleger Leopold hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 2003
erklärt, alle Bewohner erhielten eine Rundum-Versorgung; eine Selbstversorgung, auch
nur in Teilbereichen, sei weder vorgesehen noch organisatorisch durchführbar. Das
Personal habe von der Ehefrau des Antragstellers die Anweisung erhalten, sich nicht
am Telefon zu melden, damit nicht der Eindruck entstehe, dass es dauerhaft in der
Einrichtung Dienst verrichte. Die Bewohner würden seitens der Einrichtung verpflegt.
Dafür sei eine Küchenhilfe eingestellt. Diese sei auch für die Wäsche und die
Raumpflege zuständig. Die Altenpflegehelferin Schmitz gibt in ihrer eidesstattlichen
Versicherung vom 18. März 2003 an, die Einrichtung in L. werde wie ein Heim J.
Dreischichtbetrieb geführt. Die Ehefrau des Antragstellers teile das Personal auf 24
Stunden rund um die Uhr ein. Für das Kochen, die Wäschepflege und das Putzen sei
eine Haushaltshilfe zuständig. Auch die Krankenschwester Marusczyk bestätigt in ihrer
eidesstattlichen Versicherung vom 18. März 2003, dass es sich in L. wegen der
"Rundum die Uhr-Betreuung" J. Prinzip nicht um eine häusliche Krankenpflege handele.
Letztlich vertritt auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein,
Referat Pflegeversicherung, in einem Anschreiben an den Antragsgegner zu einem
Prüfbericht über die Qualitätsprüfung des ambulanten Pflegedienstes der Ehefrau die
Auffassung, es handele sich in L. eindeutig um einen illegalen Heimbetrieb.
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Bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich bei summarischer
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Überprüfung die Untersagung des Heimbetriebs als rechtmäßig.
J. vorliegenden Fall kommen jedoch noch die folgenden rechtlichen Erwägungen hinzu,
die ebenfalls die Untersagung rechtfertigen.
14
Das Heimgesetz ist ein Schutzgesetz für die in einem Heim untergebrachten Bewohner.
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Vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand: Mai 2003, § 1 Rn. 7.
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Daraus folgt, dass es Ziel des Gesetzes auch sein muss, die Umgehung zwingender
heimrechtlicher Vorschriften zu verhindern und die Anwendung des Gesetzes auf
Einrichtungen, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung darunter fallen, zu
gewährleisten.
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Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juli 2001 - 8 S 717/01 -, GewArch 2002, 167.
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Deshalb ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Heim J. Sinne des Gesetzes vorliegt,
auch auf die "verobjektivierte" Sicht der Bewohner abzustellen, die nach den
besonderen Umständen des vorliegenden Falls - und zwar auch unter Berücksichtigung
des Hinweises in den jeweiligen Mietverträgen - der Sache nach davon ausgehen
durften, auch in Zukunft "heimmäßig" untergebracht zu sein und eine entsprechende
Betreuung und Pflege zu erfahren. Insoweit kommt nämlich dem Umstand, dass den
Mitgliedern der "Wohngemeinschaft" Personen gegenüber stehen, die bereits für ihre
Betreuung J. Heim "Haus X. " verantwortlich waren, und die Betreuungs- und
Pflegesituation für sie J. Wesentlichen unverändert fortbesteht, durchaus Bedeutung zu.
Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen und personellen Verflechtung zwischen dem
Antragsteller als "Vermieter" und seiner Ehefrau als Betreiberin des häuslichen
Pflegedienstes wird Bezug genommen. Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass
die Bewohner nach den vorgelegten Mietverträgen rechtlich nicht verpflichtet sind, die
Hilfe eines bestimmten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Diese rechtliche
Ausgestaltung wird aber von den tatsächlichen Gegebenheiten "überholt". Nachdem
das Heim "Haus X. " geschlossen werden musste, zogen die Bewohner in eine
Wohnung um, in der sie vom Pflegedienst der Ehefrau des Antragstellers betreut
wurden. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Altenpflegers Leopold, der J.
"Haus X. ", in der angemieteten Wohnung und auch in der "Wohngemeinschaft" in K. -L.
für die Betreuung der Bewohner zuständig war, sei es zur "Verlegung" nach L.
gekommen, nachdem sich die Bewohner über die Unterbringung massiv beschwert
hätten. Daraus folgt, dass die Bewohner aus ihrer Sicht meinten, weiterhin "heimmäßig"
untergebracht zu sein, sie also für ihre Betreuung nicht selbst zuständig seien. Nach der
"Verlegung" in die "Wohngemeinschaft" setzt sich für sie diese Situation fort. Sie finden
sich wiederum J. Wesentlichen denselben Betreuungspersonen gegenüber und müssen
auf Grund ihrer Betreuungsbedürftigkeit sogleich einen Pflegedienst - folgerichtig
wählen sie den bereits J. Haus vorhandenen der Ehefrau des Antragstellers - in
Anspruch nehmen. Mit anderen Worten: Die vormals bestehende Heimunterbringung J.
"Haus X. " besteht aus ihrer Sicht in der "Wohngemeinschaft" fort. Sie erfahren weiterhin
eine "Rundumversorgung". Dies ist jedoch ein Kriterium dafür, dass eine Einrichtung
des betreuten Wohnens als Heim J. Sinne des Heimgesetzes anzusehen ist.
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Vgl. RegE zum 3. ÄndG (2001), teilweise abgedruckt bei Dahlem/Giese/Igl/Klie, aaO., §
1 Rn. 16 unter b).
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Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die "Wohngemeinschaft" die
Anforderungen des Heimgesetzes nicht erfüllt, hat der Antragsteller nichts eingewendet.
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Soweit der Antragsteller eine inhaltlich unzutreffende Begründung der
Vollziehungsanordnung rügt, ist dies unerheblich. Denn nach ständiger
Senatsrechtsprechung,
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vgl. Beschlüsse vom 10. September 2001 - 4 B 331/01 - und vom 15. Februar 2000 - 4 B
1558/99 -,
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hat das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht die Aufgabe, die
Begründung, mit der die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern es muss eine eigene Interessenabwägung
vornehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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