Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2004

OVG NRW (erheblicher grund, verwaltungsgericht, rechtskräftiges urteil, politische verfolgung, verhandlung, bescheinigung, antrag, zpo, erkrankung, verfolgung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2782/04.A
Datum:
22.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2782/04.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3464/02.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag ist abzulehnen, weil der mit der Antragsschrift allein geltend gemachte
Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138
Nr. 3 VwGO - Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG - nicht den
Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt worden ist.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die zu
treffende gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren
Grund in unterlassener Kenntnisnahme und in der Nichtberücksichtigung des
Sachvortrags der Partei haben. Diese hat deswegen das Recht, sich vor Erlass der
Entscheidung zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt und auch zur Rechtslage zu
äußern. Diesem Recht entspricht sodann die Pflicht des Gerichts, Antrag und
Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 A 2501/04.A -, m.w.N.
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Eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO kann auch in
der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen
Gehörs dienen. Zu solchen Vorschriften zählt auch die gemäß § 173 VwGO
anwendbare Regelung des § 227 ZPO, die die Änderung von Terminen betrifft.
Allerdings indiziert nicht schon jeglicher Verstoß gegen diese einfachrechtliche
Vorschrift einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Gehörsverstoß kommt bei
Nichtaufhebung oder -verlegung eines Termins aber dann in Betracht, wenn ein
erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorgelegen hat und sich
das Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Rechtswertes, den die
Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung in sich trägt, wegen
eines zwingenden Grundes auf die Nichtdurchführung der beabsichtigten mündlichen
Verhandlung verdichtet hat.
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Vgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 78 Rdnr.
301, m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 1 A 1118/96.A
-.
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Die Klägerin hat jedoch auch mit dem Zulassungsantrag bereits nicht substantiiert
dargelegt, dass ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO gegeben war.
Denn sie hat keine insoweit geeigneten Einzelheiten dazu vorgebracht, dass sie infolge
der behaupteten Erkrankung am Verhandlungstage außer Stande gewesen ist, an der
mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die zum Beleg dessen allein vorgelegten
Bescheinigungen des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. vom 11. Februar, 30.
April und 21. Mai 2004 äußern zwar den dringenden Verdacht bzw. stellen fest, dass die
Klägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, und der Bescheinigung
vom 30. April 2004 ist zumindest die sinngemäße Aussage zu entnehmen, dass die
Klägerin derzeit mangels hinreichender Stabilisierung nicht in der Lage sei, an einer
mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diesen Bescheinigungen kommt aber kein
maßgeblicher Aussagewert zu. Bereits aus dem Inhalt dieser Atteste erschließt sich,
dass eine fundierte Diagnose selbst im Zeitpunkt der Erstellung der dritten
Bescheinigung noch gar nicht möglich war. Nach den Angaben in der Stellungnahme
vom 21. Mai 2004 sind von den bis zu jenem Zeitpunkt durchgeführten neun
Gesprächen lediglich die Gespräche, die im Mai 2004 stattgefunden haben, und damit
wohl nur drei Gespräche überhaupt unter Hinzuziehung einer qualifizierten
Dolmetscherin und nicht mehr des Ehemannes der Klägerin durchgeführt worden.
Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Hinzuziehung des
Ehemannes der Klägerin zu den Gesprächen als Dolmetscher aufgrund des
behaupteten Krankheitsbildes kontraindiziert und auch wegen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit seiner Übersetzungen problematisch gewesen ist. Als Gespräche mit
ordnungsgemäßen Rahmenbedingungen können demnach also allenfalls die im Mai
durchgeführten drei Gespräche angesehen werden. Nach einer derart kurzen Phase
eines - ungestörten - Beziehungsaufbaus können, wie die Ausführungen etwa in der
Bescheinigung vom 11. Februar 2004 belegen, eine verantwortliche Exploration und
fundierte Diagnostik aber noch nicht geleistet werden. Der mangelnde Aussagewert der
Bescheinigungen ergibt sich ferner daraus, dass die Behauptungen der Klägerin zu
ihrer Verfolgung, die die bescheinigenden Personen ihren Bescheinigungen als wahr
zugrunde gelegt haben, durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt sind. Denn die
Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens der Klägerin hing entscheidend und allein von der
Glaubhaftigkeit des Asylvortrages ihres Ehemannes ab, weil ihre Verfolgung nur wegen
seiner Aktivitäten und nahezu zeitgleich eingesetzt haben soll. Das Asylvorbringen ihres
Ehemannes hatte das Verwaltungsgericht Minden aber schon durch rechtskräftiges
Urteil vom 24. November 2003 als unglaubhaft bewertet. Es hatte insoweit ausgeführt,
dass die Behauptungen des Klägers zu einer Beteiligung an Waffenschiebereien, zu
seiner Entdeckung und Inhaftierung frei erfunden seien. Schließlich folgt der mangelnde
Aussagewert der Bescheinigungen auch daraus, dass die Bescheinigungen nicht von
einem hierzu fachlich berufenen Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapeutische
Medizin herrühren.
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Zu den Anforderungen an ein Gutachten über das Vorliegen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung vgl. im Einzelnen etwa VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. Oktober
2003 - 7 K 1604/03 -, Juris, m.w.N.
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Die Bescheinigung vom 11. Februar 2004 stammt von Frau T. S. , die als
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Diplomsozialpädagogin und "Fachberaterin für Psychotraumatologie" unterzeichnet hat.
Beide angegebenen Qualifikationen erfüllen die zu stellenden Anforderungen an die
Kompetenz des Gutachters bzw. des Bescheinigenden nicht. Für den Beruf des
Diplomsozialpädagogen liegt dies auf der Hand. Aber auch für den Fachberater bzw.
die Fachberaterin für Psychotraumatologie gilt nichts anderes. Es handelt sich nämlich
nur um eine "berufsspezifische Zertifizierung", die vom Deutschen Institut für
Psychotraumatologie vergeben wird. Die zu absolvierende Ausbildung, die sich an
professionelle Helfer verschiedener Berufsgruppen richtet, die in ihrem Arbeitsbereich
mit psychisch traumatisierten Menschen in Kontakt kommen, setzt sich dabei lediglich
aus einem zweitägigen Grundseminar und acht weiteren zweitägigen Seminaren
zusammen und wird daher schon nach insgesamt 18 Unterrichtstagen abgeschlossen.
Die beiden weiteren Bescheinigungen hat Frau N. -L. ausgestellt, die sich als
"Traumatherapeutin" (Bescheinigung vom 30. April 2004) bzw. als Soziologin und
"Counsellor/Psychotherapeutin" (Stellungnahme vom 21. Mai 2004) bezeichnet hat und
deren Qualifikation auf der Homepage u.a. des Psychosozialen Zentrums E. mit
"Soziologin und Traumatherapeutin" angegeben wird.
Vgl. http://www.fluechtlingsfrauen.de/mitte_psz 4.htm (Ausdruck vom 19. Juli 2004).
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Auch Frau N. -L. hat demnach keine fachärztliche Qualifikation vorzuweisen.
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Ein Gehörsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht auf den
Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Mai 2004 nach § 104 Abs. 3
Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet hat. Zwar kann das dem
Gericht bei dieser Entscheidung eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verdichtet sein, etwa dann, wenn sich die
Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung nach Schließung der mündlichen Verhandlung
ergibt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 8 A 4461/99.A -, m.w.N.; vgl.
allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 104 Rdnrn. 11 - 12.
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Aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts war aber eine weitere
Sachaufklärung durch den (vom Gericht in seinem Urteil ausführlich gewürdigten)
Schriftsatz vom 25. Mai 2004 nebst Anlage nicht veranlasst. Denn der weitere,
allerdings nicht belegte Tatsachenvortrag dazu, dass die Klägerin bereits vor 2004 um
ärztliche Hilfe nachgesucht habe, und das auf die geltend gemachte Erkrankung
bezogene Vorbringen stellten sich für das Verwaltungsgericht eindeutig nicht als
entscheidungserheblich dar. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Kern
angenommen, dass die Klägerin das Vorliegen einer ggfls. eine politische Verfolgung
belegenden, jedenfalls aber im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG relevanten
Posttraumatischen Belastungsstörung schon deshalb nicht dargelegt habe, weil ihr das
behauptete traumatisierende Ereignis mit Blick darauf nicht abgenommen werden
könne, dass das Verfolgungsvorbringen ihres Ehemannes im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht Minden mit dem Az. 10 K 3463/02.A, von dem die Glaubhaftigkeit
des Vortrages der Klägerin entscheidend und allein abhänge, nicht glaubhaft sei. Das
Verwaltungsgericht hat ferner entscheidungstragend festgestellt, dass auch sonst eine
ernsthafte Möglichkeit, die Klägerin könne ansonsten in einer einen Anspruch aus § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG vermittelnden Weise krank sein, nicht erkennbar sei, weil die in den
Bescheinigungen beschriebenen Symptome nicht den zwingenden Schluss auf das
Vorliegen eines sonstigen Traumas erlauben und z.B. auch Ausdruck einer nicht
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krankhaften Realangst sein könnten. Mit Blick hierauf trifft auch der Vortrag der Klägerin
im Zulassungsantrag nicht zu, wonach das Gericht eine Traumatisierung der Klägerin
nicht bestritten habe. Auch insoweit begründete der ergänzende Sachvortrag der
Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht
die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung, weil dieser Sachvortrag sich auf eine
Vertiefung des bisherigen Vorbringens zum Vorliegen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung beschränkt, nicht aber - wie es erforderlich gewesen wäre - eine
(sonstige) Erkrankung der Klägerin durch eine (fach-)ärztliche Bescheinigung belegt
und damit ggfls. eine weitere Sachaufklärung erforderlich gemacht hat.
Soweit in der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht
umfassend aufgeklärt und gebotene Beweiserhebungen nicht durchgeführt, schließlich
die Behauptung einer Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO
obliegenden Aufklärungspflicht liegen sollte, kann dies ebenfalls nicht die Zulassung
der Berufung rechtfertigen. Denn ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO zählt nicht zu
den in § 78 Abs. 3 AsylVfG aufgeführten Zulassungsgründen und stellt insbesondere
auch keinen durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen Verfahrensmangel
im Sinne von § 138 VwGO dar.
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Eine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß §
83 b AsylVfG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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