Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2006

OVG NRW (antrag, gkg, kläger, zulassung, auslegung, 1995, einreise, verwaltungspraxis, begründung, härte)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4189/05
Datum:
08.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4189/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 5959/03
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. habe keinen
Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung des Klägers zu
2. in diesen Aufnahmebescheid, nicht zu erschüttern.
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Dem Zulassungsvorbringen des Klägers, der die Erteilung des Aufnahmebescheides
ausschließlich zum Zwecke der Einbeziehung seines Sohnes, des Klägers zu 2., in
diesen Aufnahmebescheid begehrt, mangelt es bereits an der insoweit erforderlichen
Darlegung, dass sämtliche Voraussetzungen, die nach § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2
BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes
für eine nachträgliche Einbeziehung des Klägers zu 2. gelten, im vorliegenden Fall
erfüllt sind. Hierzu hat schon deshalb Anlass bestanden, weil - was den
Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen ist - nach der nunmehr
geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in formeller Hinsicht
einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten,
ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung
voraussetzt und diese "sonstige" Voraussetzung im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG
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unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden Härte Geltung beansprucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, Beschluss vom 7. Juli 2005 -
5 B 133/04 -, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 5 B 127/04 -.
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Einen derartigen Antrag hat der Kläger zu 1. vor seiner Einreise im Jahr 1995 ersichtlich
nicht gestellt. Dazu, dass in einer Konstellation wie im vorliegenden Fall eine
einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "sonstigen
Voraussetzungen" des § 27 Abs. 2 BVFG vorzunehmen ist, obwohl der Gesetzgeber
eine Einbeziehung generell von einem ausdrücklichen Antrag abhängig machen wollte
("Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht
erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf"),
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vgl. die insoweit gleichlautende Begründung des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des
Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8.
November 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu
Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S.
120,
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ist in der Zulassungsbegründung nichts ausgeführt.
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Angesichts dessen fehlt es dem Zulassungsantrag auch an der Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit der im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfenen Frage,
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"ob eine Person, die mit einer Übernahmegenehmigung zugereist ist und keinen
Aufnahmebescheid hat, dann, wenn der Ehegatte oder der Abkömmling in den
Aufnahmebescheid einbezogen werden soll, gem. § 27 Abs. 2 BVFG ein
Aufnahmebescheid unter Einbeziehung des Ehemannes oder des Abkömmlings zu
erteilen ist".
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1
und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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