Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2009
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, grundsatz der prozessökonomie, ermessen, rechtskraft, bier, prozesshandlung, meinung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 309/09
Datum:
26.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 309/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2937/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist
verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht durch Beschluss ablehnen durfte.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 238
Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet ist, über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zusammen mit der Klage zu entscheiden. Nach § 238
Abs. 1 Satz 1 ZPO „ist" das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem
Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung, hier die verspätete Klage des
Klägers, zu entscheiden. Nach herrschender Meinung folgt daraus die Verpflichtung des
Verwaltungsgerichts erster Instanz, über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand durch (End-) Urteil zu entscheiden, soweit es den Antrag ablehnt.
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BVerwG, Beschlüsse vom 8. 4. 1991 - 2 C 32.90 -, juris, Rdn. 10, und vom 26. 6. 1986 -
3 C 46.84 -, DVBl, 1986, 1202; OVG Berlin, Beschluss vom 12. 7. 1989 - 3 L 5/88 -,
NVwZ-RR 1990, 388 (388 f.); Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 60 Rdn. 41; Bier,
in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 60 Rdn. 75; Kopp/
Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 60 Rdn. 37, jeweils m. w. N.
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Nur im Falle der Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages kommt auch eine
Entscheidung durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage gemäß § 109 VwGO
in Betracht.
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Kopp/Schenke, a. a. O., § 109 Rdn. 4, m. w. N.
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Nach der Gegenauffassung hat das Verwaltungsgericht die Wahl, ob es über den
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Wiedereinsetzungsantrag durch Urteil oder Beschluss entscheidet.
BVerwG, Beschluss vom 29. 11. 1963 - V C 20.63 -, BVerwGE 17, 207; Redeker, in:
Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 2004, § 60 Rdn. 20, jeweils m. w. N.
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Auch diese Auffassung führt hier dazu, dass der angefochtene Beschluss
verfahrensfehlerhaft ist. Soweit das Verwaltungsgericht die Wahl zwischen einer
Entscheidung durch Urteil oder Beschluss hat, hat es eine Ermessensentscheidung zu
treffen. Dieses Ermessen ist regelmäßig und so auch hier dahin reduziert, dass über den
Wiedereinsetzungsantrag durch Urteil zu entscheiden ist, wenn die Wiedereinsetzung
versagt wird. Dafür spricht der unter anderem in § 173 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO
zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozessökonomie. Nach § 300 Abs. 1 ZPO hat
das Gericht ein Endurteil zu erlassen, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif
ist. So liegt es aber, wenn der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wird. In diesem Fall
ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, weil die Klage unzulässig ist. Nach Ermessen
kommt damit allenfalls unter Kostengesichtspunkten eine Entscheidung über den
abzulehnenden Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss dann in Betracht, wenn
feststeht, dass der Kläger nach Rechtskraft des Beschlusses seine Klage zurücknimmt.
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Vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 12. 7. 1989 - 3 L 5/88 -, a. a. O., 389.
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Das lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
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Der Senat ist gehindert, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die nach dem ergänzten
Vortrag des Klägers in seiner Beschwerdebegründung in Betracht kommende
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In Klageverfahren kann der Senat
eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in der Sache nur im Rahmen
eines Antrags auf Zulassung der Berufung oder einer vom Verwaltungsgericht
zugelassenen Berufung treffen.
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Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. 7. 1989 - 3 L 5/88 -, a. a. O., 389.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 GKG. Danach werden keine Kosten
erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Letzteres ist hier der
Fall. Der Kläger hätte keinen Anlass zu seiner Beschwerde gehabt, wenn das
Verwaltungsgericht seinen Wiedereinsetzungsantrag durch Urteil abgelehnt hätte.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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