Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2003
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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3164/02
Datum:
18.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 3164/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2672/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Beklagten dargelegten Gründen
ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.
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Das angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln (Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des
strittigen Vorhabens - Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück
Gemarkung T. Flur 52 Flurstück 94 gemäß Bauantrag vom 20. Dezember 2000 (bei dem
im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils angeführten Datum 20. Dezember 2001
handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) - bejaht hat. Das
Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass, die diesbezüglichen, vom Beklagten
angegriffenen Einschätzungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
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Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Vorhabens stellt der
Beklagte nicht in Frage, dass das Vorhaben den einschlägigen Festsetzungen des
einfachen Bebauungsplans Nr. 99 der Stadt T. nicht widerspricht. Dieser setzt
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem das
Vorhaben seiner Art nach ohne weiteres zulässig ist. Auch die Einhaltung der
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - maximal zweigeschossige Bebauung,
Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8 - steht außer Streit.
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Strittig ist hingegen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mithin hinsichtlich der konkreten
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Grundfläche der baulichen Anlage und ihrer räumlichen Lage innerhalb der
vorhandenen Bebauung
- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 - BRS 48 Nr. 50
m.w.N. -,
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im Sinne des gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend anzuwendenden § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
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Dem diesbezüglichen Vortrag in der Zulassungsbegründung liegt ersichtlich ein
Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB zugrunde, das mit der seit langem gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar ist. Zur Grundstruktur des § 34
BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht
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- vgl.: Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174 -
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ausgeführt:
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"Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird im unbeplanten Innenbereich nach § 34
Abs. 1 BauGB innerhalb des Bezugsrahmens der näheren Umgebung durch vier
Kriterien bestimmt, nämlich die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise
und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen
hat es, von der Sicherung der Erschließung, den Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie dem Schutz des Ortsbilds abgesehen, nach dem Wegfall der
sonstigen öffentlichen Belange als eines weiteren Steuerungsmittels sein Bewenden.
Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente
zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen... Im Falle des § 34
BauGB hat der Gesetzgeber die Standortfrage in dem Sinne entschieden, dass ein
Vorhaben, das sich in die nähere Umgebung einfügt, zulässig ist... Danach sind
Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach Maßgabe der in der näheren
Umgebung tatsächlich vorhandenen Bebauung generell bebaubar. Die
Umgebungsbebauung begründet und begrenzt zugleich den Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Baugenehmigung. Sie übt einen lenkenden Einfluss aus und erfüllt
insoweit im unbeplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan in
einem überplanten Gebiet. Der Gesetzgeber räumt dem Bauinteressenten, dessen
Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, eine ähnliche Rechtsposition
ein wie demjenigen, der in einem qualifiziert beplanten Gebiet entsprechend den
Festsetzungen eines Bebauungsplans bauen will. Für die Berücksichtigung weiterer die
Zulässigkeit mitbestimmender Planungen ist daneben kein Raum... Die gebundene
Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen ist, weist nicht die
Merkmale eines Planungsakts auf... Ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB
planungsrechtlich zulässig, so kann die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie
einen Bebauungsplan aufstellt, der ggf. eine Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB
auslöst."
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Hinsichtlich der den Bauanspruch lenkenden Bebauung kommt es dabei grundsätzlich
allein auf das tatsächlich Vorhandene an, wie das Bundesverwaltungsgericht
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- vgl.: Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BRS 50 Nr. 75 -
13
plastisch wie folgt umschrieben hat:
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"Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit
baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen
Bebauung ergebenden Maßstab... Eine Beschränkung auf das, was von der
vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf
insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung
darf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden."
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Konsequenz dieser Sichtweise, namentlich der Beschränkung auf den Maßstab des
tatsächlich Vorhandenen, ist für den unbeplanten Innenbereich, dass hier gleichsam die
Realität "geplant" hat und die Maßstäbe dafür setzt, für welche Bauvorhaben der
Bauherr einen Rechtsanspruch auf Zulassung hat. Demgegenüber stellt das
Zulassungsvorbringen an verschiedenen Stellen auf historische Entwicklungen und
daraus abgeleitete, als städtebaulich relevant angesehene planerische Aspekte ab.
Solche aus der historischen Entwicklung abgeleiteten planerischen Zielvorstellungen
haben im Anwendungsbereich des § 34 BauGB jedoch keine Bedeutung. Sie mögen für
die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit Anlass sein, ihnen durch Schaffung
eigenen Ortsrechts, etwa den Erlass von qualifizierten Bebauungsplänen,
Durchsetzungskraft verleihen zu wollen. Der Bauaufsichtsbehörde, die auch dann, wenn
sie - wie hier - bei der Gemeinde angesiedelt ist, im Anwendungsbereich des § 34 Abs.
1 BauGB schlicht unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu subsumieren hat, ist
es jedoch verwehrt, mittels planerischer Überlegungen, mögen sie auch aus der
historischen Entwicklung des Baugeschehens ableitbar sein, die Zulässigkeit von
Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hinaus
einzuschränken.
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Unerheblich ist hiernach, wenn das Zulassungsvorbringen die Fremdkörpereigenschaft
des vorhandenen Gebäudes L. gasse 2 aus "der historischen Entwicklung des
Straßengevierts" (Seite 2 der Zulassungsbegründung vom 29. August 2002) ableiten
möchte. Ergänzend sei dazu angemerkt, dass die frühere Bedeutung dieses Gebäudes
als "Herrenhaus" am tatsächlich vorhandenen, durch die vorliegenden Lichtbilder
anschaulich verdeutlichten Baubestand ohnehin auch nicht ansatzweise mehr
erkennbar ist. Gleichfalls unerheblich ist, wenn die massive Auslastung der Grundstücke
an der Grünen Hecke durch die "allein historisch zu begründende besondere Situation"
erläutert und ergänzend darauf verwiesen wird, diese Bebauung sei "allein durch die
besondere städtebauliche Situation zu erklären, die darin besteht, dass das klägerische
Grundstück allein als Zuwegungs- und Gartenbereich für das Herrenhaus L. gasse 2
diente und insoweit den - historisch gewachsenen - Ruhebereich für die Grundstücke
insbesondere an der Grünen I. bildete" (Seite 6 der Zulassungsbegründung). Ob die
Grundstücke an der Grünen I. nach "modernen Maßstäben" "wegen ihrer geringen
Größe nicht selbständig in der derzeitigen Form bebaubar" wären, ist gleichfalls
unbeachtlich. Bei der hier vorzunehmenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB sind die
aufstehenden Gebäude - wie grundsätzlich jede vorhandene Bebauung - in ihrem
aktuell vorhandenen Bestand allein nach den normativen Vorgaben des § 34 BauGB zu
berücksichtigen.
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Soweit das Zulassungsvorbringen meint, das Gebäude L. gasse 2 präge die Eigenart
der maßgeblichen Umgebung nicht, weil es bezüglich seines Standorts im
Hintergelände sowie seiner bebauten Grundfläche als Fremdkörper zu werten sei, ist
auch dies mit der seit langem gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung
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- vgl. grundlegend zur Fremdkörpereigenschaft: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 -
4 C 23.86 - BRS 50 Nr. 75 -
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nicht vereinbar. Eine Fremdkörpereigenschaft liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein
vorhandenes Gebäude "von der übrigen Bebauung eindeutig abhebt" (Seite 3 der
Zulassungsbegründung). Als Fremdkörper und daher nicht die Eigenart der näheren
Umgebung mit prägend zu werten sind vielmehr nur "singuläre" Anlagen, die "in
auffälligem Kontrast zur übrigen Bebauung" stehen, wobei sie die Stellung eines
"Unikats" um so eher erlangen, je einheitlicher die nähere Umgebung im übrigen
baulich genutzt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden, an Hand des
vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials ohne weiteres nachvollziehbaren
Erwägungen verneint. Ergänzend bleibt anzumerken, dass das auf Seite 3 der
Zulassungsbegründung betonte "quantitative Erscheinungsbild" des Gebäudes L. gasse
2, wollte man dieses denn als singulär bzw. Unikat werten, gerade nicht eine
Mitprägung der näheren Umgebung ausschließen würde. Es dürfte dann in dem
außerordentlich engen Umfeld des inneren Bereichs des Gevierts Lange H. /L. / L.
gasse /Grüne I. jedenfalls als tonangebend zu werten sein, was seinerseits nach der
bereits angesprochenen Rechtsprechung eine Fremdkörpereigenschaft ausschließen
würde.
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Soweit sich das Zulassungsvorbringen auf die vom Verwaltungsgericht - nur hilfsweise -
angesprochenen "bodenrechtlichen Spannungen" bezieht, kommt es auf diesen Aspekt
nicht an. Das Merkmal der bodenrechtlichen Spannungen ist nach der Rechtsprechung
21
- vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36 -
22
ein - dem Instrument der Befreiung bei nach § 30 BauGB an sich unzulässigen
Vorhaben im beplanten Bereich entsprechendes - Korrektiv, um bei der Prüfung nach §
34 Abs. 1 BauGB für solche Vorhaben, die sich nicht im Rahmen der
Umgebungsbebauung halten und demgemäss an sich unzulässig wären, gleichwohl
wegen fehlender bodenrechtlicher Spannungen eine planungsrechtliche Zulässigkeit
bejahen zu können. Hält sich ein Vorhaben, wie hier hinsichtlich des nach § 34 Abs. 1
BauGB zu beurteilenden Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
jedoch im Rahmen der Umgebungsbebauung, die hier auch und gerade durch das
Gebäude L. gasse 2 mit geprägt wird, so ist für die Prüfung bodenrechtlicher
Spannungen kein Raum.
23
Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das sich im Rahmen der
Umgebungsbebauung hält, kann - vergleichbar der allerdings nur auf die Art der
baulichen Nutzung bezogenen
24
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - BRS 57 Nr. 175 -
25
Anwendung von § 15 BauNVO auf Vorhaben, die in festgesetzten bzw. faktischen
Baugebieten an sich zulässig wären - nur wegen einer im Einzelfall gegebenen
Rücksichtslosigkeit gegenüber vorhandener Bebauung verneint werden.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176.
27
Die insoweit auf Seite 6 der Zulassungsbegründung gegen die Wertung des
Verwaltungsgerichts vorgetragenen Aspekte greifen gleichfalls nicht durch. Das
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Verwaltungsgericht "verkennt" keineswegs den Inhalt des Gebots der Rücksichtnahme,
wenn es darauf abstellt, dass "Nachbarn, die ihre Grundstücke komplett nutzen, nicht
gerade wegen ihrer massiven Ausnutzung von dem anliegenden Nachbarn eine über
das normale Maß hinausgehende Rücksichtnahme verlangen" können. Bewohner des
unbeplanten Innenbereichs, die - aus welchen Gründen auch immer - ihre eigenen
Baugrundstücke intensiv ausnutzen, können vielmehr von ihren Grundstücksnachbarn
in der Tat nicht erwarten, dass diese große, nach den Maßstäben des in der Umgebung
tatsächlich Vorhandenen bebaubare Grundstücke nur deshalb unbebaut lassen, um den
Bewohnern der vorhandenen Gebäude auf fremdem Eigentum den Freiraum zu sichern,
den diese auf ihrem eigenen Grundstück nicht gewahrt haben. Eine solche
Schutzfunktion, die zu Lasten der im Rahmen des § 34 BauGB bestehenden Baufreiheit
geht, mag im Einzelfall bei hinreichender städtebaulicher Motivierung durch eine ggf.
entschädigungspflichtige Bebauungsplanung begründet werden können. Aus dem im
Merkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme lässt sie sich jedoch
nicht herleiten. Die gebotene Rücksichtnahme ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung
ausgeführt hat, regelmäßig gewahrt, wenn das Vorhaben - wie hier - die
landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhält.
Zwar kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ausnahmsweise - auch
trotz Einhaltung der landesrechtlichen Abstanderfordernisse vorliegen.
29
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BRS 62 Nr. 102 -.
30
Für eine diesbezügliche städtebauliche Sondersituation ist hier jedoch nichts dargetan.
Die auf Seite 6 der Zulassungsbegründung betonte historische Entwicklung der
gegebenen Situation ist aus den bereits genannten Gründen unbeachtlich. Eine vom
Verwaltungsgericht verneinte "erdrückende Wirkung" des strittigen Vorhabens ist auch
dann nicht anzunehmen, wenn die auf Seite 8 der Zulassungsbegründung
angesprochene tiefere Lage der Wohnhäuser an der Grünen I. berücksichtigt wird. Die
Konzeption des strittigen Vorhabens, das von der Bebauung an der Grünen I. aus als
insgesamt 17 m breites eingeschossiges Objekt mit nur mäßig geneigtem Dach
erscheint und mit rd. 5 bzw. 5,5 m einen deutlich größeren Grenzabstand einhält, als es
das Landesrecht erfordert, nimmt bereits in erheblichem, den Nachbarn im Osten ohne
weiteres zumutbarem Ausmaß Rücksicht auf die vorhandene Bebauung. Dies gilt umso
mehr, als die Firsthöhe des neuen Objekts nur wenige cm über der Firsthöhe etwa des
Gebäudes Grüne I. 20 liegt und es sich bei den Reihenhäusern an der Grünen I.
immerhin um einen über 35 m langen, als Einheit wirkenden Baukomplex handelt.
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Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, die Einschätzung des
Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dem strittigen Vorhaben könne die
Gestaltungssatzung der Stadt T. nicht entgegengehalten werden. Wenn nach dem
eigenen Vorbringen des Beklagten auf Seite 9 der Zulassungsbegründung der
Ortsgesetzgeber "grundsätzlich die Einhaltung der Bestimmung, mindestens aber eine
im jeweiligen Einzelfall zu treffende Entscheidung über das Einfügen eines Vorhabens
in den städtebaulichen Zusammenhang wünschte", spricht aus den vom
Verwaltungsgericht angesprochenen sachgerechten Erwägungen in der Tat alles dafür,
dass gerade mit Rücksicht auf die Nachbarbebauung im vorliegenden Fall eine
Abweichung nach den §§ 16, 17 der Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung gemäß §
86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. in der Fassung vom 12.11.2001, deren
Wirksamkeit hier unterstellt wird, von der im gegebenen Umfeld ohnehin nicht
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gewahrten Einhaltung der Mindestdachneigung von 450 zuzulassen wäre.
Die Sache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Sowohl die Prüfung eines eventuellen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme
als auch die Beurteilung einer eventuellen Fremdkörpereigenschaft des Gebäudes L.
gasse 2 bewegt sich - geht man von den zutreffenden rechtlichen Ansätzen aus - ohne
weiteres im Rahmen der Normalität baurechtlicher Verfahren. Für eine eingehende
Untersuchung der auf Seite 10 der Zulassungsbegründung angesprochenen "historisch
begründeten Umstände im betroffenen Straßengeviert" besteht im Anwendungsbereich
des § 34 BauGB kein Anlass.
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Schließlich liegt auch nicht die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts vor (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Das von der Zulassungsbegründung insoweit angeführte Urteil des früher zuständig
gewesenen 11. Senats des beschließenden Gerichts ist hier schon deshalb nicht
einschlägig, weil es ein anderes Vorhaben zum Gegenstand hatte. Es kann daher
dahinstehen, ob verschiedene Ausführungen in dem genannten Urteil, auf die sich der
Beklagte beruft, mit der zwischenzeitlich gefestigten höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu § 34 BauGB nicht mehr vereinbar sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§
124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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