Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2003

OVG NRW: wohnfläche, haushalt, vergleich, meldung, anteil, verkehr, bemühung, wohnungsbau, bereinigung, verwaltungsprozess

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3321/01
Datum:
07.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3321/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 2177/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a
der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1
VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)), ist unbegründet.
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Der mit den Ausführungen in der Zulassungsschrift allein geltend gemachte
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Solche Zweifel bestehen nur, wenn durch
das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren
Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.
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Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, m. w. N:
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Das ist hier nicht der Fall.
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Die erstinstanzliche Beurteilung, die tatsächlichen Kosten der vom Kläger angemieteten
Wohnung in Höhe von 1.550,-- DM monatlich seien in der Zeit vom 1. November 1999
bis 31. Januar 2001 nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf zu berücksichtigen, da die
Wohnfläche mit 135 qm unangemessen groß und die Wohnungsaufwendungen auch
unter Berücksichtigung des konkreten Wohnraumbedarfs zu hoch seien, wird durch das
Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht erschüttert.
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Die Vorinstanz hat zutreffend als Maßstab für die Angemessenheit einer Unterkunft auf
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die im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen sowie die aus
kommunalen Mietspiegeln oder vergleichbaren Miettabellen zu entnehmende Miethöhe
pro Quadratmeter abgestellt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 986/95 -, info also 1998, 195 ff.,
Urteil des Senats vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563.
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Diesen Ansatz zugrunde gelegt, wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung
nicht durch den Hinweis in Frage gestellt, entgegen der Annahme durch die Vorinstanz,
seien bereits während des Anspruchszeitraums zwei Stiefkinder des Klägers in die
streitbefangene Unterkunft eingezogen, so dass der klägerische Haushalt sechs und
nicht vier Personen umfasst habe. Selbst für eine sechsköpfige Familie erweist sich
nämlich eine Wohnung mit 135 qm Wohnfläche als zu groß. Unter Heranziehung der zu
§ 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ergangenen
Verwaltungsvorschriften - hier: Ziffer 5.71 des Runderlasses des Ministers für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 - IV C 1-613-447/89 -
ist für einen Sechs-Personen Haushalt eine Wohnfläche von allenfalls 120 qm als
sozialhilferechtlich angemessen anzusehen.
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Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf
den veralteten Mietspiegel von 1997 gestützt, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
Selbst mit einem auf der Basis der tatsächlichen Wohnungsgröße errechneten
Quadratmeterpreis von 11,48 DM liegt der Mietpreis für die vom Kläger angemietete
Wohnung auch unter Berücksichtigung des seit Juni 2001 gültigen Mietspiegels deutlich
außerhalb dessen, was im Zuständigkeitsbereichs des Beklagten als sozialhilferechtlich
angemessen zu gelten hat. Hierauf hat der Beklagte in seiner Zulassungserwiderung
hingewiesen, ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte.
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Dass bei ausreichenden Bemühungen keine den sozialhilferechtlichen Bedarf
deckende, im Vergleich zur bisherigen Unterkunft indes deutlich kostengünstigere
Wohnung in Bergheim gefunden worden wäre, hat der Kläger nicht substantiiert
dargelegt. Die angegebene Meldung als wohnungssuchend reicht als Bemühung
jedenfalls bei weitem nicht aus.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist ohne Belang, dass der Beklagte im Rahmen
der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses an den Kläger die tatsächliche
Wohnfläche von 135 qm zugrunde gelegt hat. Diese Entscheidung erfolgte erst einige
Monate nach Ablauf des hier im Streit stehenden Anspruchszeitraums und konnte schon
deswegen für den Streitzeitraum kein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen.
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Abgesehen davon, dass der Kläger nur den auf ihn entfallenden Anteil an den
Wohnungskosten im eigenen Namen geltend machen kann, könnte er letztlich auch
unter Berücksichtigung der um seine zwei Stiefkinder vergrößerten
Haushaltsgemeinschaft nicht die Verpflichtung zur Bewilligung höherer als der
tatsächlich gewährten Unterkunftsleistungen erreichen. Die Zuzüge der beiden
Stiefkinder, die im übrigen dem Verwaltungsgericht nicht mitgeteilt wurden, sind nämlich
jeweils sogleich vom Beklagten durch den Ansatz erhöhter Mietaufwendungen
sozialhilferechtlich berück-sichtigt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der
angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2001
rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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