Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2001
OVG NRW: verfahrensmangel, grundstück, beweislast, genehmigung, hauptsache, baurecht, beseitigungsverfügung, einfluss, anschluss, foto
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1898/00
Datum:
18.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1898/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 3515/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung
für beide Rechtszüge auf jeweils 27.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2
1) Aus dem Zulassungsvorbringen der Antragstellerin ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund
des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 25. Oktober 2000 - mit der der Antragsgegner der Antragstellerin
aufgegeben hat, 9 an der Umfassungsmauer des Eckgrundstücks G. Straße 125/M.
Straße 2 und 4 in D. angebrachte Plakatgroßflächen zu beseitigen - rechtmäßig ist.
4
a) Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners
vom 18. September 2000 gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt. In dem Begleitschreiben
zur Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2000 hat der Antragsgegner - entgegen den
Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - unmissverständlich
klargestellt, dass der fälschlicherweise an die nicht existente Fa. B. -P. Außenwerbung
GmbH gerichteten Ordnungsverfügung vom 18. September 2000 keine eigenständige
rechtliche Bedeutung mehr zukommen sollte. Dabei ist es für das Ergebnis unerheblich,
ob man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass durch die Ordnungsverfügung
vom 25. Oktober 2000 nebst Begleitschreiben vom selben Tage die Ordnungsverfügung
5
vom 18. September 2000 aufgehoben worden ist, oder ob der Antragsgegner - wofür
seine Formulierungen im Begleitschreiben sprechen mögen - lediglich einen
Adressierungsfehler korrigieren wollte. Maßgeblich für die Antragstellerin ist nämlich in
jedem Fall die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2000 mit der richtigen
Adressierung, Fa. B. -P. Außenwerbung GmbH & Co KG. Rechtlich existent ist damit nur
noch eine Ordnungsverfügung in der maßgeblichen Fassung vom 25. Oktober 2000.
b) Weiterhin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die
streitigen 9 Werbeanlagen formell illegal sind. Wegen ihrer jeweiligen Größe von 9 m²
unterfallen sie nicht der Genehmigungsfreistellung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 BauO
NRW - "bis zu einer Größe von 1 m²" - und sind daher nach § 63 Abs. 1 BauO NRW
genehmigungspflichtig. Die Antragstellerin hat jedoch bisher weder im Verwaltungs-
noch im gerichtlichen Verfahren Baugenehmigungen für die streitigen Werbeanlagen
vorgelegt.
6
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist beweispflichtig für das Vorliegen einer
Baugenehmigung nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich
gegenüber einer Beseitigungsanordnung darauf beruft, das Bauwerk sei genehmigt und
deshalb formell baurechtmäßig. Er macht nämlich im Wege einer Einwendung ein
Gegenrecht geltend. Abgesehen davon wäre die Behörde, gerade wenn sie über
keinerlei Bauakten für ein bestimmtes Bauvorhaben verfügt, in der Regel schon
deswegen nicht in der Lage, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung
nachzuweisen.
7
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 - und Urteil vom 23. Februar
1979 - 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206 = Buchholz 406.16 Nr. 13, zur Beweislast für die
Freistellung vom immissionsrechtlichen Genehmigungserfordernis vgl. BayVGH,
Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, BayVBl 1998, 598 f.
8
Dasselbe gilt auch für die Beweislast bezüglich eines behaupteten Bestandsschutzes.
9
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1993 - 11 A 3625/91 - und
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand Juli 2000, § 75 Rn. 58a.
10
Den Beweis für das Vorliegen von Baugenehmigungen für die 9 streitigen
Werbeanlagen (5 an der G. Straße 125, 4 an der M. Straße 2 und 4) hat die
Antragstellerin (jedenfalls bisher) nicht führen können:
11
Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich zwar, dass dieser der
Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit Bauschein vom 17. Februar 1965 - befristet
bis zum 15. März 1970 - 3 Werbeflächen, 27 m² an der Umfassungsmauer M. Straße 4/I
nachträglich und mit Bauschein (640/70) vom 13. Mai 1970 diese Werbeanlagen
(nunmehr unter der Bezeichnung G. Straße 125) unbefristet genehmigt hat.
12
An der Legalisierungswirkung dieser Genehmigungen für 3 Werbeanlagen nehmen die
nunmehr vorhandenen 4 Werbeanlagen jedoch nicht teil. Ein Vergleich der Fotos vom
23. Februar 2000 mit dem Foto vom 17. Februar 1965, das der oben genannten
Genehmigung zugrunde lag, zeigt eindeutig, dass die seinerzeit genehmigten
Werbeanlagen nicht mehr an den genehmigten Standorten vorhanden sind. Stattdessen
befinden sich dort an anderen Anbringungsstellen 4 moderne Werbeanlagen.
13
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Baugenehmigung Nr. 501/65 WZ des
Antragsgegners vom 9. April 1965 für 3 Werbetafeln auf dem Grundstück G. Straße 124,
die die Antragstellerin im Zulassungsverfahren vorgelegt hat. Das Grundstück G. Straße
124 befindet sich nämlich versetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Diese
Genehmigung betrifft somit nicht den hier streitigen Standort G. Straße 125.
14
Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass die 9
Werbeanlagen zu irgendeinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Baurecht
gestanden haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zudem die störende Häufung
von Werbeanlagen unzulässig.
15
c) Sind weder Baugenehmigungen noch Bestandsschutz nachgewiesen, so ist die im
Übrigen erörterte Frage, ob Veränderungen an den Werbeanlagen den Bestandsschutz
noch gewahrt haben, mangels Bestandsschutzes gegenstandslos. Infolge dessen
kommt es insoweit nicht auf den Zulassungsvortrag der Antragstellerin und die
behauptete Abweichung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der
Rechtsprechung des OVG NRW an.
16
Auch im Übrigen ist die Beseitigungsverfügung nicht zu beanstanden. Dies hat das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
17
2. Schließlich greift auch der von der Antragstellerin geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel,
auf dem die Entscheidung beruht) nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit
überhaupt dem Darlegungserfordernis genügt wurde.
18
a) Die Antragstellerin rügt das Ergehen einer Überraschungsentscheidung durch das
Verwaltungsgericht und damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sie keine
Gelegenheit gehabt habe, zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. November 2000
Stellung zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit seiner
Entscheidung bis zum Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin hätte zuwarten
müssen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der - hier unterstellte - Verfahrensmangel
Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat. Die im Zulassungsverfahren
nachgeholte Stellungnahme wäre für den Ausgang des Verfahrens rechtlich unerheblich
gewesen. Dies folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Sach- und
Rechtslage.
19
b) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht der
Antragstellerin keine Gelegenheit gegeben hat, das Verfahren bezüglich der
Ordnungsverfügung vom 18. September 2000 in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem hat die
Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zum Anlass
genommen, nach dem erstinstanzlichen Beschluss eine Erledigungserklärung
abzugeben. Stattdessen hält sie auch insoweit an ihrer Rechtsauffassung fest.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2
GKG. Der Senat hat den Streitwert im Hinblick auf das erhebliche wirtschaftliche
Interesse der Antragstellerin an der Nichtbeseitigung und weiteren Nutzung der 9
Werbetafeln angemessen erhöht. Hierbei hat er den Streitwert im Anschluss an die
22
Streitwertpraxis des früher für die Außenwerbung zuständigen 11. Senat, auf 3000,- DM
pro zu beseitigende Werbetafel festgesetzt.
Vgl. bspw. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 11 B 1232, 1233 und 1234/95 -.
23
Den Gesamtstreitwert von 27.000,- DM hat der Senat hier nicht reduziert, weil in diesem
vorläufigen Verfahren die sofortige Entfernung der Werbeanlagen streitig ist und damit
eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Die unselbständige
Zwangsgeldandrohung ist nicht berücksichtigt worden.
24
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
25