Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2010
OVG NRW (kläger, zulassung, antrag, interesse, zeitpunkt, zweifel, klagebegehren, betrieb, richtigkeit, durchführung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1661/09
Datum:
28.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1661/09
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 wird
zurück¬gewie¬sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 5.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist, abgestellt auf den insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag, unzulässig.
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Für den Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
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Der Rechtsstreit hat sich im Verlaufe des Berufungszulassungsverfahrens in der
Hauptsache erledigt. Klagegegenstand sind die Ziffern 2 und 4 der Ordnungsverfügung
vom 23. Januar 2008, die sich auf den landwirtschaftlichen Betrieb H. E. 4 in L.
bezogen hat und für den in der HI-Tier-Rinderdatenbank jeweils ein Bestandsregister
auf den Namen des Klägers sowie auf den seines Vaters existierten. Dem Kläger war in
der Ordnungsverfügung aufgegeben worden, die Milchkammer sowie das Melkgeschirr
unverzüglich und ab dem Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung regelmäßig zu
reinigen und zu desinfizieren; ferner war ihm für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld
angedroht worden. Der Kläger ist durch diese Regelungen nicht mehr beschwert. Die
Ordnungsverfügung hat sich insoweit erledigt. Der landwirtschaftliche Betrieb wird nicht
mehr von dem Kläger und seinem Vater betrieben. Das Hofgelände mit den
dazugehörigen Ländereien ist nach Auskunft des Beklagten vom 4. November 2009 und
vom Kläger bestätigten Angaben zwischenzeitlich versteigert worden.
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Eine nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintretende Veränderung der
Sach- und/oder Rechtslage führt zwar nicht generell zur Unzulässigkeit eines Antrags
auf Zulassung der Berufung, insbesondere nicht bei dem nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils des Verwaltungsgerichts.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 – 13 A 2978/06 -,
juris; Seibert in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rdnr. 92 ff.; Kopp/
Schenke, VwGO, 16. Aufl., Vorb § 124 Rdnr. 43, § 124 Rdnr. 7 c.
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Es ist jedoch Sache eines Rechtsmittelführers, auf eine im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens bedeutsame Änderung der Sach- und Rechtslage zu reagieren
und sein Klagebegehren der veränderten Situation anzupassen oder umzustellen. In
den Fällen, in denen die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen seiner Erledigung
nicht mehr in Betracht kommt und eine Anfechtungsklage wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre, kann dies in der Weise geschehen, dass
entweder eine Erledigung erklärt oder das Klagebegehren auf eine
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 – 13 A 2978/06 -, a. a. O.
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Der Kläger hat keine Erledigungserklärung abgegeben. Er hat auch keine Gründe
dargelegt, die für ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des
Berufungszulassungsverfahrens sprächen. Da bei einem Antrag auf Zulassung der
Berufung nach den dargelegten Gründen zu beurteilen ist, ob bei einer nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintretenden Änderung der Sach- und
Rechtslage die Berufung im hierfür maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über den
Zulassungsantrag zuzulassen ist, muss dementsprechend der Rechtsmittelführer - will
er eine materiell-rechtliche Überprüfung erreichen - nach Erledigung des Rechtsstreits
nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des
Berufungszulassungsantrags im Zulassungsverfahren darlegen, warum ungeachtet der
eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des
Berufungszulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im
Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 7 AV 2.03 , NVwZ
2004, 744, vom 11. November 2002 7 AV 3.02 , NVwZ 2003, 490; OVG
NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 13 A 2978/06 -, a. a. O.; Kopp/
Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 7 c; Seibert in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124
Rdnr. 97.
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Selbst wenn das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 12. November 2009 zu
seinen Gunsten als Umstellung seines Antragsbegehrens auf eine
Fortsetzungsfeststellungsklage ausgelegt würde, hat der Kläger dennoch nicht
dargelegt, dass und warum er trotz der eingetretenen Erledigung ein berechtigtes
Interesse daran haben könnte, die Ordnungsverfügung nach positiver
Zulassungsentscheidung in einem Berufungsverfahren im Rahmen der
Fortsetzungsfeststellungsklage überprüfen zu lassen. Sein Vortrag, er habe "gleichwohl
Interesse" an der Feststellung, dass er zu keinem Zeitpunkt Inhaber oder Tierhalter
bezüglich des Standorts H. E. 4 gewesen sei, genügt den
Darlegungserfordernissen im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht ansatzweise.
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Die Zulassung der Berufung scheidet aber auch dann aus, wenn entgegen diesen
Feststellungen ein für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches berechtigtes
Interesse angenommen würde. Abgesehen davon, dass der Kläger die geltend
gemachten Zulassungsgründe schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt hat, liegt auch der nach der
Antragsbegründung einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO nicht vor. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass der Kläger richtiger Adressat der Ordnungsverfügung gewesen ist.
Es hat insbesondere unter Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen
überzeugend begründet, dass und warum die erstmalig in der mündlichen Verhandlung
vom 27. Mai 2009 aufgestellte Behauptung des Klägers, auf dem Hofgeländer hätten nur
"trockene Tiere" von ihm gestanden, als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.
Mit den im Berufungszulassungsverfahren dagegen erhobenen Einwänden hat der
Kläger diese Feststellungen nicht substantiiert in Frage gestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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