Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2007

OVG NRW: befreiung, bedürftigkeit, härtefall, einkommensgrenze, verzicht, verordnung, erlass, unternehmen, verwaltung, daten

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 294/07
Datum:
03.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 294/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3829/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden
Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die von der Antragstellerin
beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm §
114 ZPO).
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Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen
Beschluss die Erfolgsaussichten der erst noch zu erhebenden Klage für den Zeitraum
vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 geprüft hat. Der Anfangszeitpunkt folgt
daraus, dass sich die Antragstellerin in der Antragsschrift und auch nachfolgend
ausdrücklich auf den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 7. September
2005 und den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 - der dem
Bevollmächtigten der Antragstellerin spätestens bis zum 1. Dezember 2005
bekanntgegeben worden ist - bezogen hat. Diese Bescheide betrafen den (neuerlichen)
Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6.
August 2005, beim Antragsgegner eingegangen am 10. August 2005, der gemäß § 6
Abs. 5, 1. Halbs. des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RundfGebStV) vom 31. August
1991 (GV. NRW. S. 408) in der Fassung von Art. 5 Nr. 6 des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005, 192,
196 f.), zuletzt geändert durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 107, 112), eine Befreiung vom
ersten Tag des auf den Antrag folgenden Monats an ermöglichte. Des weiteren spricht
Überwiegendes dafür, dass sich die gerichtliche Überprüfung auf die Zeit bis zum Erlass
des ablehnenden Widerspruchsbescheides beschränken musste. So folgt zwar aus § 6
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Abs. 6 Satz 1 RundfGebStV, dass die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer der nach § 6
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 RundfGebStV maßgeblichen und im Original oder in
beglaubigter Kopie vorzulegenden Bescheide zu befristen ist, was zugleich in zeitlicher
Hinsicht den Regelungsgegenstand ablehnender Entscheidungen über die Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht in solchen Fällen umreißen dürfte. Etwas anderes
muss aber dann angenommen werden, wenn der Antragsteller keine Bescheide iSv § 6
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 RundfGebStV vorlegt, sondern - wie hier - unter
Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 RundfGebStV auf seine ungünstigen
Einkommensverhältnisse und einen daraus resultierenden besonderen Härtefall
verweist. Da es in derartigen Fällen, anders als bei der Vorlage von Bescheiden iSv § 6
Abs. 1 Nr. 1 RundfGebStV, an einer eindeutigen und verlässlichen zeitlichen Fixierung
der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage fehlt, ist die gerichtliche Überprüfung
auf den von der zuständigen Behörde in den Blick genommenen Zeitraum zu
beschränken, also regelmäßig auf die Zeit bis zum Erlass der letzten
Verwaltungsentscheidung.
So auch schon zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 1988 - 8 A
220/86 - und vom 17. Mai 1991 - 8 E 551/91 -.
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Danach erstreckte sich der vom Verwaltungsgericht zu überprüfende Zeitraum
ausgehend von den von der Antragstellerin angeführten Bescheiden des Beklagten auf
die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 1. Dezember 2005.
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Bezogen auf diesen Zeitraum ist eine hinreichende Aussicht auf einen Klageerfolg zu
verneinen, wobei der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verweist, denen er folgt und die
mit der ständigen Rechtsprechung des Senats
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2006 - 16 E 975/06 -, vom 5. Dezember
2006 - 16 E 831/06 - und vom 28. März 2007 - 16 E 1489/06 -
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übereinstimmen. Nur im Hinblick auf das umfängliche Beschwerdevorbringen weist der
Senat ergänzend noch auf folgendes hin:
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Aus dem Katalog der Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RundfGebStV, die jeweils
durch die Vorlage entsprechender Bescheide nachzuweisen sind (§ 6 Abs. 2 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages), vor allem aber aus der Herausnahme des
vormaligen Tatbestandes der Unterschreitung der Einkommensgrenze (vgl. § 1 Nr. 7 der
zum 1. April 2005 außer Kraft getretenen Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV. NRW. S. 970) aus dem Katalog
der Befreiungsgründe geht hervor, dass die bloße Einkommensschwäche als solche
nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen soll.
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Vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 12 PA 408/05 -,
und Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -, Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.
Juli 2006 - 2 O 26/06 -; VG Ansbach, Urteil vom 7. September 2005 - AN 5 K 05.01617 -,
Juris; VG Hannover, Urteil vom 28. März 2006 - 3 A 7138/05 -, Juris; VG Göttingen, Urteil
vom 27. April 2006 - 2 A 552/05 -, Juris; VG Kassel, Urteil vom 10. Oktober 2006 - 1 E
2037/05 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 27. März 2007 - 10 K 4336/06 -, Juris.
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Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf bescheidmäßig
nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass
einkommensschwache Personen, denen keine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9 bis 11
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages genannten Leistungen gewährt werden - sei es,
weil die Voraussetzungen für den Empfang dieser Leistungen (noch) nicht erfüllt sind,
sei es, weil diese Leistungen bewusst nicht in Anspruch genommen werden -, dem
Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zugeordnet
werden. Denn dadurch würde der klar zutage getretene Wille der
Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht
bescheidmäßig belegbare allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen - anders
als vormals nach Maßgabe von § 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht - nicht mehr zu berücksichtigen.
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Vgl. dazu den Antrag der nordrhein-westfälischen Landesregierung auf Zustimmung
zum Staatsvertrag vom 10. November 2004, LT-Drucks. 13/6202, S. 42, in dem auch
betont wird, dass durch die Ausweitung der bescheidgebundenen
Befreiungstatbestände vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine
Befreiungsmöglichkeit geschaffen worden sei.
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Auf dem Umweg über die Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Staatsvertrages, die
ausdrücklich einen besonderen Härtefall fordert, wäre ansonsten wiederum eine
allgemeine Einkommensgrenze - zudem ohne nähere betragsmäßige Fixierung - in das
Regelungssystem eingeführt. Dies brächte für die Rundfunkanstalten insbesondere die
Notwendigkeit mit sich, entweder jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung
einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze - etwa für den
Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - nachzugehen, was die
verwaltungstechnischen Möglichkeiten der Rundfunkanstalten bei weitem überstiege,
oder aber die Angaben der um Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ungeprüft
zugrundezulegen. Denn während die Behörden beispielsweise für die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB XII umfassend und ortsnah die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Hilfebegehrenden prüfen und in diesem Zusammenhang zumindest in
Zweifelsfällen auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs auf Erkenntnisse
anderer Stellen zugreifen bzw. bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren
wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und
Gemeinden personenbezogene Daten erheben können (vgl. im Einzelnen § 118 SGB
XII), fehlen den Rundfunkanstalten derartige Möglichkeiten zur Verifizierung von
Angaben der um Befreiung nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse. Daher geht der Anwendungsbereich der Härtefallbestimmung nach § 6
Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages jedenfalls nicht über solche denkbaren
Fälle hinaus, in denen durch die Vorlage von Leistungs- oder Statusbescheiden - das
heißt nach einer Bedürftigkeitsprüfung durch eine andere Sozialleistungsbehörde im
weiteren Sinne - eine Bedürftigkeit nachgewiesen ist und in denen die so
nachgewiesene Bedürftigkeit den in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
enumerativ erfassten Fällen unter wertenden Gesichtspunkten gleichsteht. Dies kam
insbesondere vorwirkend für diejenigen Fallgruppen des Leistungsbezuges in Betracht,
die zunächst nicht in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV enthalten waren, aber nach dem
Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ins Blickfeld geraten sind
und nunmehr in Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis
10. Oktober 2006 (aaO.) als § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und c sowie Nr. 11 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages mit Wirkung vom 1. März 2007 ergänzend in den als
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lückenhaft erkannten Katalog der Befreiungstatbestände aufgenommen worden sind.
Vgl. hierzu für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 16 E
1615/05 -, Juris.
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Demgegenüber ist es - abgesehen vom fehlenden bescheidmäßigen Nachweis der
Bedürftigkeit - nicht gerechtfertigt, den freiwilligen Verzicht auf Sozialleistungen iSv § 6
Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als besonderen Härtefall anzuerkennen.
Insoweit folgt der Senat ausdrücklich nicht der von der Antragstellerin angezogenen -
vereinzelt gebliebenen - Rechtsprechung,
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 - und VG Weimar,
Urteil vom 11. Januar 2007 - 2 K 308/06 We -, beide Juris,
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die unabhängig von den dafür angegebenen Gründen den Verzicht auf
bescheidgebundene Leistungen - bzw. die Vermeidung einer umfassenden
Bedürftigkeitsprüfung durch eine mit den dafür notwendigen Verwaltungskapazitäten
ausgestattete Sozialleistungsbehörde - als härtefallbegründend ansieht und überdies
das Erfordernis vernachlässigt, die dem Bezug bescheidgebundener Sozialleistungen
iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gleichgestellte schlechte wirtschaftliche Lage des
antragstellenden Rundfunkteilnehmers durch Bescheide nachzuweisen. Soweit das
OVG Sachsen-Anhalt zur Ermittlung des Einkommens auf Bescheide über den Erhalt
von (sozialversicherungsrechtlichem) Arbeitslosengeld nach dem SGB III (nicht:
"Arbeitslosengeld II" nach § 23 SGB II) und von Wohngeld zurückgreift, nimmt es damit
Leistungen in Bezug, die gerade keine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen
Gesamtsituation erfordern und daher keinen hinreichenden Nachweis über eine den
Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV entsprechende Bedürftigkeit beinhalten.
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Vgl. für den Bezug von Wohngeld OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 O
26/06 -; VG Ansbach, Urteil vom 7. September 2005 - AN 5 K 05.01617 -, Juris.
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Ob zulässiger Gegenstand der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage auch die
Ende März 2005 beantragte und mit Bescheid vom 19. April 2005 versagte
Gebührenbefreiung sein kann - was dann zu bejahen sein könnte, wenn die
Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorliegen -, bedarf keiner näheren
Überprüfung, denn auch für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. August 2005
hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung; auf die obigen
Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
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Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch die nachfolgend ab Juni 2006
ergangenen Ablehnungsbescheide des Antragsgegners in die Überprüfung durch den
Senat einbezogen wissen möchte, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil
insoweit keine die Antragstellerin beschwerende Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vorliegt und auch nicht aufgrund der bis zum Ergehen des
angefochtenen Beschlusses gestellten Sachanträge der Antragstellerin veranlasst war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm §
127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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