Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2007

OVG NRW: auflage, vollstreckung, bedingung, prozesshandlung, vollstreckbarkeit, verwarnung, anhörung, sicherheitsleistung, hinterlegung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4418/05
Datum:
27.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4418/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2856/04
Tenor:
Die Berufung wird verworfen; der Antrag auf Zulassung der Berufung
wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das
beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Die mit Schriftsatz vom 10. November 2005 eingelegte Berufung, über die der Senat
nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss
entscheidet, ist unzulässig.
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Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von
dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Eine
Zulassung der Berufung ist weder im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts
noch durch das Oberverwaltungsgericht erfolgt.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist auch nicht nach § 79 DO NW zulässig, denn die
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Klägerin wendet sich nicht gegen das Urteil einer Disziplinarkammer im Rahmen der
Disziplinargerichtsbarkeit.
Soweit die Klägerin mit ihrem Hinweis auf § 79 DO NW und dem Vortrag, es handele
sich bei der angefochtenen Maßnahme um eine Disziplinarverfügung, der Sache nach
die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO in
Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG in Zweifel ziehen will, führt dies nicht zur
Statthaftigkeit der Berufung. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine
Entscheidung auf dem Gebiet des Disziplinarrechts getroffen hätte, würde dies nicht die
gegen die Entscheidung eines Disziplinargerichts gegebenen Rechtsmittel eröffnen.
Vielmehr hätte die Klägerin das aus ihrer Sicht falsche Urteil mit dem dafür
vorgesehenen Rechtsmittel, das heißt dem Antrag auf Zulassung der Berufung,
angreifen müssen.
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Eine Auslegung der nicht statthaften Berufung als zulässigen Antrag auf Zulassung der
Berufung ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der
Effektivität des Rechtsschutzes nicht möglich. Denn § 88 VwGO legitimiert das Gericht
nicht, sich in Widerspruch zu dem zu setzen, was eine Partei erklärtermaßen will. Die
anwaltlich vertretene Klägerin hat hier trotz des rechtlichen Hinweises der damaligen
Berichterstatterin vom 23. Juni 2006 zur Zulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich an
der Berufung festgehalten und nochmals deren Zulässigkeit betont.
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Ohne dass es nach Vorstehendem darauf noch ankäme, weist der Senat in der Sache
darauf hin, dass er mit Blick auf § 6 Abs. 3 DO NW wie das Verwaltungsgericht in der
ausdrücklich nicht als Verwarnung oder Verweis bezeichneten "Missbilligung" vom 26.
November 2003 keine den Rechtsweg zu den Disziplinargerichten eröffnende
Disziplinarmaßnahme sieht.
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Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Als
Prozesshandlung kann auch der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht unter einer
Bedingung - hier Erfolglosigkeit der Berufung - gestellt werden.
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Vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage
2006, vor § 124 Rdnr. 35; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage
2005, Vorb. § 40 Rdnr. 15; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar
2007, Vorb. § 124 Rdnr. 45; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung,
Kommentar, 14. Auflage 2004, § 124 Rdnr. 10, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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