Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2009
OVG NRW: verteilung der beweislast, grundsatz der erforderlichkeit, gehweg, erneuerung, satzung, aufwand, unterhaltung, einbau, haus, ausgabe
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 939/06
Datum:
26.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 939/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 5560/03
Tenor:
Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des
Beklagten vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.466,88 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Seiten 2 bis 4 des
angegriffenen Urteils Bezug genommen, wobei allerdings in Abweichung und
Ergänzung des dort niedergelegten feststehenden Sachverhalts nunmehr festzustellen
ist: Die Gehwege im ausgebauten Teil der M.---------straße wurden vor dem hier
streitigen Ausbau zuletzt 1963 auf beiden Seiten hergestellt.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin,
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mit der sie vorträgt: Der Aufbau des Gehweges sei unverhältnismäßig stark. Dies gelte
schon für die Verdoppelung der Dicke des Belages von 4,5 cm auf 8 cm, was nicht zu
einer Verbesserung der Benutzbarkeit führe. Auch reiche nach den Richtlinien für die
Standardisierung des Oberbaus ein frostsicherer Oberbau von 20 cm aus, der hier
schon durch die Schotterschicht erreicht werde. Die Breite des Gehweges gehe mit 3,89
m über die Anliegerbedürfnisse hinaus. Ein Ausbau nach den genannten Richtlinien sei
ohnehin nicht vertretbar, da diese Richtlinien auf den Extremwinter 1962/63
zugeschnitten seien, obwohl sich ein solcher Winter bislang nicht wiederholt habe.
Soweit der Beklagte behaupte, Mitte der 60er Jahre sei der Einbau einer
Frostschutzschicht nicht Standard gewesen, werde dies bestritten. Das könne nicht
durch Unternehmerrechnungen für vereinzelte Ausbaumaßnahmen nachgewiesen
werden. Im Übrigen sei ihr, der Klägerin, aus einem anderen Verfahren bekannt, dass in
den Jahren 1963/64 ein ausreichender Frostschutz bautechnisch hergestellt worden sei.
In Wirklichkeit wälze die Stadt mit dem Ausbau die sie treffenden Unterhaltungs- und
Instandsetzungskosten auf die Anlieger ab. Die alten Platten hätten wiederverwendet
werden müssen. Der auf die Stadtwerke im Rahmen der Erneuerung von
Versorgungsleitungen entfallende Anteil am Aufwand sei falsch berechnet worden.
Schließlich sei die maßgebliche Beitragssatzung unwirksam. Die Festsetzung eines
Gemeindeanteils von nur 20 % sei unzulässig. Dies entspreche nicht dem
wirtschaftlichen Vorteil. Dabei könne nicht auf den Anliegeranteil im Rahmen des
Erschließungsbeitragsrechts verwiesen werden, da es dabei um die erstmalige
Erschließung und die damit herbeigeführte Bebaubarkeit eines Grundstücks gehe. Für
eine Anliegerstraße könne allenfalls ein Anliegeranteil von 60 % angesetzt werden.
Auch sei die schematische Festlegung von 80 % Anliegeranteil für alle Gehwege
unabhängig von den Straßenarten unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
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das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
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Der Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag, tritt aber dem Berufungsvorbringen
entgegen und führt aus: Der Ausbau sei beitragsfähig. Der ausgebaute Gehweg sei mit
39 Jahren verschlissen gewesen, wie sich aus den überreichten Fotos und der
eingereichten Übersicht über die zunehmende Häufigkeit der Notwendigkeit von
Reparaturen ergebe. Auch sei erstmalig eine Frostschutzschicht angelegt worden. Dies
ergebe sich aus der überreichten Fotodokumentation und der Untersuchung des
Schurfes im Gehwegbereich vor der Hausnummer 76 der M.---------straße durch ein
Ingenieurbüro. (Beweis: Zeugnis des begutachtenden Ingenieurs). Dieser Schurf habe
als Bodenaufbau lediglich die Frostsicherheitsklasse 3 aufgewiesen. Zwar könne der
ursprüngliche Aufbau des Gehweges nicht mehr festgestellt werden, jedoch sei vor dem
Hausnummer 76 ein vergleichbarer Altbestand vorhanden. Auch die Tragfähigkeit des
Bodenaufbaus sei von unzureichenden 49,1 MN/m2 auf nunmehr über 80 MN/m2 erhöht
worden, was insbesondere für den Einsatz von Reinigungsfahrzeugen wichtig sei.
Soweit in Schürfen im Gehwegbereich auf der gegenüberliegenden Seite eine
Schottertragschicht gefunden worden sei, sei nach der allgemeinen Erfahrung davon
auszugehen, dass die vorgefundenen - überwiegend unterdimensionierten - HKS-
Tragschichten in der Vergangenheit im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen oder
Aufgrabungen durch Versorger, Stadtwerke u. ä. in diesen Teilflächen eingebaut
worden seien. Es sei in den 60er Jahren nicht üblich gewesen, frostsichere
Tragschichten aus Schotter herzustellen, vielmehr seien Gehwegflächen auf Sand oder
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Kesselasche verlegt worden. Dass dies der übliche Ausbauzustand gewesen sei,
ergebe sich aus zwei Rechnungen aus dieser Zeit, die zu den Akten gereicht worden
seien. Soweit sich die Klägerin auf einen anderweitigen Ausbau in dieser Zeit in einer
anderen Straße berufe, seien die fraglichen Fälle nicht vergleichbar. Für einen
durchgehenden frostsicheren Standardaufbau in den 60iger Jahren gebe es keine
hinreichenden Anhaltspunkte, erst recht keinen Beweis.
Der Aufwand sei richtig berechnet worden. Der Stadtwerkeanteil sei vom
beitragsfähigen Aufwand abgezogen worden. Der Aufwand sei nicht um den Wert der
alten Platten zu vermindern, da sie nicht wiederverwendet worden seien. Die Einwände
gegen die Gültigkeit der Satzung seien unzutreffend. Insbesondere komme es nach dem
Grundsatz der regionalen Teilbarkeit nicht darauf an, ob der Anliegeranteil für andere
Straßenarten als Anliegerstraßen, wie es die M.---------straße sei, richtig festgesetzt sei.
Für Anliegerstraßen sei der festgesetzte Anliegeranteil unbedenklich, da hier der
Fremdverkehr nur von geringer Bedeutung sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Unterlagen Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich begründet, da der
angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann sich
nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
NRW für Straßenbaumaßnahmen der Stadt N. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung
der 6. Änderungssatzung vom 22. März 2002 (SBS) stützen. Nach § 8 Abs. 1 KAG NRW
können die Gemeinden Beiträge erheben und sollen dies bei den dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen tun. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG
NRW sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen,
Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende
Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Gemäß § 1 SBS werden Beiträge nach
Maßgabe der Satzung erhoben zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze. Nach diesen Vorschriften ist der hier abgerechnete Ausbau
nicht beitragsfähig.
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Der Beitragstatbestand einer (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung ist
nicht gegeben. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die infolge
bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz
ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 7 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 f.
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Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine beitragsfähige
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Herstellung vorliegen.
Zwar ist die übliche Nutzungszeit mit zum Ausbauzeitpunkt 39 Jahren überschritten. Es
entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn die
übliche Nutzungszeit einer Straße längst abgelaufen ist, es für den Nachweis der
Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation bedarf. Denn dann
indiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. Dies kann allerdings erst für
eine vormalige Herstellung vor über 50 Jahren angenommen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, S. 2 des amtlichen
Umdrucks.
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Daher bedarf es hier einer ins Einzelne gehende Dokumentation der Verschlissenheit
des Gehwegs. Die dazu dem Senat zugänglichen Erkenntnismittel lassen keinen
Schluss auf die Verschlissenheit des Gehwegs zu.
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Erforderlich ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass das Gericht die Überzeugung
von den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gewinnt, dem Gericht dürfen mit
anderen Worten keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, S. 14 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 14. März 2006 - 15 A 1845/04 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks.
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Solche Zweifel verbleiben. Die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder dokumentieren,
dass der Gehweg nicht mehr vollständig plan war, sondern sich Pfützen bildeten und
Spurrinnen vorhanden waren. Einzelne Platten waren beschädigt. Damit wird jedoch die
Verschlissenheit des Gehwegs nicht zweifelsfrei belegt, sondern lediglich ein
Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf nachgewiesen, dem möglicherweise durch
Neuverlegung der Platten auf einer wiederherzustellenden Bettung bzw. durch
Pflasteraustausch in den betroffenen Bereichen hätte Rechnung getragen werden
können. Dass mehr als nur Platten und Bettung von diesen Verschleißerscheinungen
betroffen waren, lässt sich anhand der Unterlagen nicht feststellen. Unterhaltung und
Instandsetzung sind jedoch beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW).
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Auch die Übersicht über die jährlichen Reparatureinsätze im ausgebauten Bereich
belegen die Verschlissenheit nicht. Festzustellen ist, dass die jährlichen
Reparatureinsätze im ausgebauten Bereich vor dem Ausbau höher als danach waren
und einmal, nämlich 1997, mit 10 Einsätzen sogar einen zweistelligen Bereich
erreichten. Dass alte Anlagen reparaturanfälliger als neue sind, belegt jedoch noch
keine Verschlissenheit von alten Anlagen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Häufigkeit
der Einsätze ein derartig unzumutbares Ausmaß erreicht haben, dass die
Instandsetzung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist. Dann erst kann auf die
Verschlissenheit der Anlage geschlossen werden. Das kann bei den hier in Rede
stehenden überschaubaren Einsatzzahlen nicht festgestellt werden. Die bloße Senkung
der Kosten für laufende Unterhaltung und Instandsetzung durch Erneuerung rechtfertigt
keine nachmalige Herstellung.
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Auch die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Verbesserung können nicht
festgestellt werden. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die
Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption
hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen
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Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft
verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen
Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung
der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche,
Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter
oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 8 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60).
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Das ist unter dem Gesichtspunkt der Verstärkung des Oberbaus nicht feststellbar. Nach
dem bei den Ausbauakten befindlichen Arbeitsblatt vom 20. Februar 2002 wies der
Gehweg einen Urzustand in Form von 4,5 cm starken Platten (am Rand zur Fahrbahn:
Mosaiksteine) auf 3 cm Mörtel und 15 bis 30 cm Sand auf. Der Neuzustand besteht aus
8 cm starken Platten auf einem 4 cm starken Splitt-Sand-Gemisch auf einer 20 cm
starken Schotterschicht. Somit wies der Oberbau früher eine Stärke zwischen 22,5 cm
und 37,5 cm auf, während der neue Oberbau einheitlich 32 cm stark ist. Die Stärke des
Oberbaus ist somit nur teilweise erhöht worden, zum Teil auch vermindert worden.
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Der Einbau einer Schotter- statt einer Sandschicht dürfte zwar zu einer Erhöhung der
Tragfähigkeit geführt haben. Jedoch ist diese Verbesserung derartig geringfügig, dass
eine Neuerstellung der gesamten Teileinrichtung im Hinblick auf die durch den Ausbau
ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, denn
es bewegt sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren, wegen dieses
minimalen verkehrstechnischen Vorteils eine noch nicht abgenutzte Anlage neu zu
erstellen.
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Vgl. zu diesem die Beitragsfähigkeit ausschließenden Gesichtspunkt OVG NRW,
Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 15 A 3332/07 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks;
Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301).
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Eine Verbesserung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des erstmaligen Einbaus
einer Frostschutzschicht begründet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats stellt die erstmalige Anlegung einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige
Verbesserung dar.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, S. 3 des amtlichen
Umdrucks.
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Es kann aber nicht festgestellt werden, dass tatsächlich gegenüber dem Vorzustand
erstmalig ein frostsicherer Oberbau hergestellt wurde. Die Bodengruppe Sand gehört zu
den Böden der Frostempfindlichkeitsklasse F 1.
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Vgl. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau (ZTVE-StB 94), Ausgabe 1994/Fassung 1997, Tabelle 1.
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Nach Aktenlage wies somit der frostsichere Oberbau vor dem Ausbau eine Mächtigkeit
von 22,5 cm bis 37,5 cm auf. Nach Punkt 5.2.1 der Richtlinien für die Standardisierung
des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01), Ausgabe 2001, genügt für Gehwege in
geschlossener Ortslage - wie hier - ein frostsicherer Oberbau von 20 cm, der somit
bereits vor dem Ausbau existierte.
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Wenn der Beklagte nunmehr vom genannten Akteninhalt abgehen und behaupten will,
einen derartigen frostsicheren und darüber hinaus auch ausreichend tragfähigen
Oberbau habe es im hier abgerechneten Teil der M.---------straße nicht gegeben, stehen
diese Behauptungen nicht zur Überzeugung des Senats fest. Der Beklagte räumt ein,
dass der ursprüngliche Aufbau nicht mehr feststellbar sei, meint aber aus einem Schurf
nördlich des ausgebauten Gehwegteils vor dem Haus M.---------straße 76 den Altzustand
ableiten zu können. Dies ist nicht geeignet, die notwendige Überzeugung des Senats
jenseits vernünftigen Zweifels zu begründen. Das ergibt sich schon daraus, dass bei
drei weiteren Schürfen, die der Beklagte zur selben Zeit hat vornehmen lassen und die
im nicht ausgebauten westlichen, ebenfalls 1963 zuletzt hergestellten Gehweg der M.----
-----straße vorgenommen wurden, im Gegensatz zum Schurf vor dem Haus Nr. 76 eine
HKS-Schotterschicht vorgefunden wurde und der Oberbau eine ausreichende
Tragfähigkeit aufwies. Diese Diskrepanz erklärt der Beklagte damit, dass "anscheinend
... in dem Bereich Nr. 76 der Gehweg nicht so oft ausgebaggert und wieder geschlossen
worden (ist), so dass dort der alte Zustand noch weitgehend vorgefunden werden
konnte." Damit offenbart der Beklagte, dass es sich bei seinen Ausführungen zum
Altzustand des hier in Rede stehenden Bereichs lediglich um mehr oder minder
schlüssige Spekulationen handelt, die weit entfernt sind vom Nachweis der Tatsache
jenseits vernünftigen Zweifels. Nach diesen Schurfergebnissen und Ausführungen kann
sogar nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls in Teilbereichen im hier
ausgebauten Bereich zwar tatsächlich die nach dem Akteninhalt vorhandene
Sandschicht nicht vorhanden war, wohl aber eine Schotterschicht. Weil der
vorgenommene Schurf den Altzustand im ausgebauten Bereich nicht beweisen kann,
kommt es auch nicht auf den angebotenen Beweis durch Vernehmung eines Ingenieurs
zur Beschaffenheit des Schurfs vor dem Haus Nr. 76 an.
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Auch die Rechnungen der Firma C. aus den Jahren 1964 und 1966, die der Beklagte zu
den Akten gereicht hat "zur Untermauerung dieser Vermutung" (nämlich dazu, dass zum
damaligen Zeitpunkt der Einbau einer frostsicheren Tragschicht nicht Standard
gewesen sei), stützen genau dies, nämlich eine bloße Vermutung, und können nicht,
was erforderlich wäre, jenseits vernünftigen Zweifels beweisen, dass der Gehweg im
hier betroffenen Bereich vor dem Ausbau keinen frostsicheren Oberbau hatte.
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Bleibt somit die Verschlissenheit des Gehwegs im Altzustand und der Altaufbau
ungeklärt, trifft dafür den Beklagten die Beweislast, der sich für die Rechtmäßigkeit
seines Bescheides auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer beitragsfähigen
Erneuerung und Verbesserung beruft.
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Vgl. zur Verteilung der Beweislast OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99
-, NWVBl. 2002, 150 (152).
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Er hat es verabsäumt, rechtzeitig vor Beseitigung des Altzustands diesen sorgfältig und
überzeugend zu dokumentieren, um die tatsächlichen Voraussetzungen für die
Beitragsfähigkeit des Ausbaus beweisen zu können. Dies war hier auch deshalb
angezeigt, weil der Ausbaus gerade nicht darin motiviert lag , einen verschlissenen
Gehweg zu erneuern oder einen Gehweg zu verbessern, sondern darin, die Verlegung
von Versorgungsleitungen durch die Stadtwerke zum bloßen Anlass zu nehmen, den
Gehweg auszubauen.
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Somit kommt es nicht weiter darauf an, ob der Bescheid darüber hinaus rechtswidrig ist,
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weil die Satzung mit einem Gemeindeanteil von 20 % des beitragsfähigen Aufwands
nichtig ist, wie die Klägerin geltend macht. Dies ist allerdings zu verneinen. Nach § 8
Abs. 4 Satz 4 KAG NRW bleibt dann, wenn die Anlage erfahrungsgemäß auch von der
Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird, bei der
Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der
Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Auch für die Bemessung des Beitrags
der Anlieger ist deren durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotener
wirtschaftlicher Vorteil maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 KAG NRW).
Wie der Senat für den Gemeindeanteil bei Fahrbahnen von Haupterschließungsstraßen
entschieden hat, kommt es bei der vom Satzungsgeber im Rahmen der Festsetzung des
Gemeindeanteils vorzunehmenden Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil
der Allgemeinheit und dem der Anlieger nicht auf eine schematische Gegenüberstellung
der absoluten Zahlen der Durchgangsverkehrsvorgänge einerseits und der
Anliegerverkehrsvorgänge andererseits an, sondern auf eine Gewichtung der
Verkehrsvorgänge. Dabei ist es erlaubt, dem Anliegerverkehrsvorgang ein höheres
Gewicht als dem Durchgangsverkehrsvorgang zuzumessen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 4 ff. des amtlichen
Umdrucks.
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Unter Anlegung dieses Maßstabs liegt die Festsetzung eines Gemeindeanteils von 20
% des beitragsfähigen Aufwandes für Gehwege von Anliegerstraßen wie die M.---------
straße , die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private
Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dienen (vgl. § 3 Abs. 3 Buchstabe a SBS),
im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens. Allerdings setzt die Beitragssatzung
hier für Gehwege bei allen Straßenarten unterschiedslos einen Anliegeranteil von 80 %
fest. Dies widerspricht § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW. Die undifferenzierte Festsetzung
eines Anliegeranteils für Gehwege bei allen Straßentypen ist, jedenfalls für
Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen, unzulässig, da sie entgegen der oben
genannten Vorschrift den Umstand außer Acht lässt, dass Gehwege von
Haupterschließungsstraßen auch dem Durchgangsfußgängerverkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen und
damit erfahrungsgemäß in größerem Umfang von der Allgemeinheit in Anspruch
genommen werden als Gehwege von Anliegerstraßen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, S. 5 f. des amtlichen
Umdrucks.
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Daran scheitert die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht. Nach
dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit kommt es alleine darauf an, ob die
Beitragssatzung Regelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten
Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwands geeignet sind, ob also mit anderen Worten
für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine ausreichende
satzungsrechtliche Grundlage vorliegt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 15 A 3064/07 -, S. 3 des
amtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 f.
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Das ist für den Gemeindeanteil bei Gehwegen von Anliegerstraßen - wie oben
aufgeführt - hier der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnung hinsichtlich
ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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