Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2001
OVG NRW: gesetzliche vermutung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gefahr, aufschiebende wirkung, geschäftsjahr, interessenabwägung, eigenkapital, erfüllung, gutachter, vollziehung
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 743/01
Datum:
31.07.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 743/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 L 928/01
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der auf § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte
Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Prüfung des Senats beschränkt sich dabei auf
die von der Antragstellerin innerhalb der Antragsfrist dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 5
Satz 3 VwGO).
2
I.
3
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) untersagte der
Antragstellerin durch Verfügung vom 29. Januar 2001 unter Androhung eines
Zwangsgeldes gemäß § 46 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG),
Zahlungen zu leisten, zu ihrem Vermögen gehörende Gegenstände zu veräußern oder
anderweitig über sie zu verfügen und Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur
Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt waren; außerdem ordnete es die
Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft an (sog. Moratorium).
Mit Bescheid vom 27. April 2001 hob es die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zum
Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen auf und verlangte die
Abwicklung des Bankhauses. Durch einen weiteren Bescheid vom selben Tage
unterrichtete es die Antragstellerin davon, dass es für ihr Institut den Entschädigungsfall
nach § 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG)
festgestellt habe.
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Den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung dieser drei Verfügungen auszusetzen,
hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. Mai 2001 abgelehnt und zur
Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt:
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Der Bescheid vom 29. Januar 2001 („Moratorium") sei bei summarischer Prüfung
rechtmäßig, weil unter Berücksichtigung der in § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG enthaltenen
Regelung eine Gefahr für die Sicherheit der der Antragstellerin anvertrauten
Vermögenswerte bestehe. Bei ihr sei ein Verlust in Höhe der Hälfte des maßgebenden
haftenden Eigenkapitals eingetreten. Deshalb werde kraft Gesetzes eine solche Gefahr
vermutet. Es sei der Antragstellerin nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften. Sie
könne sich insoweit nicht auf Ansprüche gegen ihre Hauptanteilseignerin, die S. G. I. A.
und V. AG (S. AG) berufen. Zwar beständen gegen diese offene Forderungen in Höhe
von nominell TDM; von deren Werthaltigkeit könne aber nicht ohne Weiteres
ausgegangen werden. Sie liege deutlich unter 100 Prozent. Soweit aus der Unterlegung
mit Grundschulden von der Antragstellerin eine Werthaltigkeit in Höhe von bis M. DM
abgeleitet werde, könne die Annahme einer fehlenden, zumindest aber einer nicht
erheblichen Werthaltigkeit angesichts der Summe der Bedenken gegen die Bewertung
in den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten nicht hinreichend ausgeräumt
werden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Ansprüche gegen die S. AG erst in
den nächsten sechs bis sieben Monaten erfüllt würden. In dieser Zeit entständen weitere
Verluste, die die von der S. AG bis Dezember 2001 zu erwartenden Zahlungen in Höhe
von mindestens einem Drittel aufzehren würden. In einem halben Jahr werde die Marke
eines hälftigen Eigenkapitalverlustes auch bei vollständiger Erfüllung der Forderungen
bestenfalls knapp unterschritten. Weitere Zahlungen der S. AG und der GG H. K. seien
dann nicht mehr zu erwarten. Davon abgesehen sei die gesetzliche Vermutung auch
deshalb nicht ausgeräumt, weil der vom Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 2
KWG zur Angemessenheit von Eigenmitteln aufgestellte "Grundsatz I" über mehrere
Monate von der Antragstellerin verfehlt worden sei und frühestens im September 2001
wieder eingehalten werde. Dies untermauere den Verdacht einer Gefahr für die
Erfüllung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin. Das von ihr vorgelegte Konzept für
ihre weitere Tätigkeit sei ebenfalls nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu
entkräften.
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Auch gegen die Rechtmäßigkeit der beiden Bescheide vom 27. April 2001 beständen
keine Bedenken.
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Sonstige Gesichtspunkte, die im Rahmen der durch § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen
Interessenabwägung für eine Aussetzung der Vollziehung sprechen könnten, lägen
nicht vor. Zwar werde durch den Sofortvollzug die Existenz der Antragstellerin ernsthaft
in Frage gestellt. Es überwögen jedoch die für einen Sofortvollzug sprechenden
Belange. Eine Suspendierung der Aufhebung der Bankenerlaubnis und der Feststellung
des Entschädigungsfalles sei allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass das
Moratorium vom 29. Januar 2001 vorläufig fortbestehe. Das sei indes mit den Interessen
der Gläubiger und Kunden nicht zu vereinbaren, die inzwischen rund vier Monate auf
die Auszahlung ihrer Gelder warteten. Auch hier ständen Existenzen auf dem Spiel.
Nachdem der Antragstellerin nunmehr zu Lasten dieser Personengruppen vier Monate
Zeit für die Durchführung hinreichender Sanierungsmaßnahmen eingeräumt worden sei,
sei eine weitere Verzögerung nicht vertretbar.
8
II.
9
Die Antragstellerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses geltend (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche
Zweifel sind auf Grund der innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Einwendungen aber
nicht berechtigt.
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1. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe falsche Schwerpunkte bei der
Entscheidungsfindung gesetzt. Die umfassende und abschließende Würdigung des
Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht müsse dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben. Im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes sei hingegen maßgeblich auf die gebotene Interessenabwägung
abzustellen.
11
Dieser Einwand greift nicht durch. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in
Verfahren auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar eine Interessenabwägung zu erfolgen
hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des
Rechsbehelfs aber wesentliche Bedeutung zu. Das gilt erst recht, wenn - wie dies hier
der Fall ist - die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem
Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können.
12
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217.
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Deshalb hat das Verwaltungsgericht zutreffend die von der Antragstellerin
angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (vgl. BA S. 19).
14
2. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 a in Verbindung mit § 10 KWG
das haftende Eigenkapital und den Verlust einander gegenübergestellt, um zu ermitteln,
ob ein Verlust in Höhe der Hälfte des maßgebenden haftenden Eigenkapitals
eingetreten ist. Die insoweit von ihm gewählte abstrakte Berechnungsmethode, die der
gesetzlichen Neukonzeption der dynamischen Eigenkapitalbestimmung Rechnung
tragen soll, hat die Antragstellerin innerhalb der Antragsfrist nicht substantiiert
angegriffen. Sie ist deshalb im vorliegenden Verfahren auch vom Senat zu Grunde zu
legen. Danach ist das maßgebende haftende Eigenkapital in der Weise zu ermitteln,
dass zunächst vom Stand des Eigenkapitals zum letzten Bilanzstichtag auszugehen
und dann der Zuwachs an Eigenkapital hinzuzurechnen ist, der in dem sich
anschließenden Geschäftsjahr (bis zur Feststellung des nächsten Jahresabschlusses)
eintritt (BA S. 22). Das auf diese Weise berechnete Eigenkapital ist mit der Summe aller
seit dem letzten Bilanzstichtag eingetretenen Verluste zu vergleichen. Vollziehbare
Korrekturposten, mit denen noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste berücksichtigt
werden (§ 10 Abs. 3 b Satz 1 KWG), sind dabei auf der Verlustseite einzustellen. Ist
danach ein Verlust in Höhe der Hälfte des maßgebenden haftenden Eigenkapitals
eingetreten, wird eine Gefährdung der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gesetzlich
vermutet. Diese Vermutung kann das Institut jedoch entkräften.
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3. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des haftenden
Eigenkapitals den in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 beim Bilanzverlust
ausgewiesenen Jahresfehlbetrag 1999 in Höhe von TDM gemäß § 10 Abs. 2 a Satz 2
Nr. 1 KWG als Abzugsposition angesetzt (BA S. 24).
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Dagegen wendet die Antragstellerin ein: Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts dürfe im Rahmen des § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 KWG nicht auf die
festgestellte Bilanz abgestellt werden, weil diese fehlerhaft sei. Zumindest aber müsse
die Fehlerhaftigkeit bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
Tatsächlich sei ein Fehlbetrag in der genannten Höhe nämlich nicht entstanden, weil
die S. AG sich durch Verlustübernahmevertrag vom 22. September 1999 verpflichtet
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habe, den Jahresfehlbetrag 1999 durch Zahlung eines entsprechenden Betrages an die
Antragstellerin auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch sei entgegen der vom
Verwaltungsgericht hilfsweise angestellten Erwägung auch keine Abzugsposition im
Sinne des § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 4 KWG. Sie habe sich im Übrigen darum bemüht, die
Bilanz für das Geschäftsjahr 1999 korrigieren und neu feststellen zu lassen. Das
Bundesaufsichtsamt habe die für eine Nachtragsprüfung notwendigen Mittel jedoch
nicht freigegeben. Es handele insoweit willkürlich.
Diese Einwendungen greifen nicht durch. Bei der Ermittlung des haftenden
Eigenkapitals ist der in der festgestellten Bilanz ausgewiesene Verlust maßgebend.
Denn der Wortlaut des § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 KWG "Bilanzverlust" ist eindeutig und
deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die sich auf Gutachten der
Professoren Dr. M. vom 22. April und 13. Mai 2001 und Dr. D. vom 11. Mai 2001 beruft,
nicht auslegungsfähig.
18
Vgl. auch Boos/Fischer/Schulte- Mattler, KWG, 2000, § 10 Rdnr. 44;
Reischauer/Kleinhans, KWG, § 10 Rdnr. 89 (Stand: Mai 1995).
19
Soweit in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, ein Abzug sei entgegen
dem Wortlaut nicht zwingend, soweit Bilanzverluste durch Gesellschafter ausgeglichen
würden,
20
Beck/Samm, KWG, § 10 Rdnr. 95 (Stand: Dezember 2000) unter Hinweis auf
Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, 6. Auflage 1997, § 10 Rdnr. 51,
21
ist schon zweifelhaft, ob diese Ansicht nach der früheren Rechtslage - § 10 Abs. 6 a
Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. stellte lediglich auf den „Verlust" ab - zutreffend war. Der jetzt im
Gesetz verwendete Begriff „Bilanzverlust" lässt eine solche Auslegung jedenfalls nicht
(mehr) zu.
22
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin brauchte das Verwaltungsgericht auch
nicht zu prüfen, ob wegen Nichtberücksichtigung des Verlustübernahmeanspruchs ein
Verstoß gegen den aus höherrangigem Recht herzuleitenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Anspruch schon
bei der nach einfachem Recht zu beantwortenden Frage, ob die aus dem Verlust der
Hälfte des Eigenkapitals resultierende gesetzliche Vermutung entkräftet werden kann, in
den Blick genommen (siehe dazu BA S. 40 ff.).
23
Der Umstand, dass das Bundesaufsichtsamt die Mittel der für eine Änderung der Bilanz
1999 erforderlichen Prüfung nicht gemäß § 46 a Abs. 1 Satz 4 KWG freigegeben hat,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin ist der Meinung, das Amt
verhindere willkürlich eine Änderung der Bilanz für das Geschäftsjahr 1999 und deshalb
sei sie so zu stellen, als ob die Änderung durchgeführt worden wäre. Dem kann aber
schon deshalb nicht gefolgt werden, weil wegen der mit der Bilanzierungsfähigkeit des
Ausgleichsanspruchs zusammenhängenden Probleme (Entstehungs- und
Fälligkeitszeitpunkt sowie Werthaltigkeit) offen ist, zu welchem Ergebnis die R. WP P.
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einer Nachtragsprüfung gelangen würde und ob
der Jahresabschluss 1999 in der von der Antragstellerin gewünschten geänderten
Fassung festgestellt würde.
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Nach alledem kommt es hier nicht mehr darauf an, ob der Verlustübernahmeanspruch
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gegebenenfalls sogleich nach § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 4 KWG wieder abzuziehen wäre,
ob er noch im Jahre 1999 fällig geworden und wie seine Werthaltigkeit zu beurteilen ist.
4. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe die
Verlustausgleichsansprüche gegen die S. AG für die Geschäftsjahre 1999 und 2000
jedenfalls bei der Ermittlung des Verlustes im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG
verlustmindernd berücksichtigen müssen. Ob die entsprechenden Gelder tatsächlich
geflossen seien, sei rechtlich unerheblich. Die festgesetzten Korrekturposten seien,
soweit sie sich über die Verlustausgleichsansprüche hinwegsetzten, rechtswidrig und
vom Bundesaufsichtsamt aufzuheben. Auf die Vollziehbarkeit der zu Grunde liegenden
Bescheide komme es nicht an.
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Auch diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine
Auffassung, die von der Antragstellerin geltend gemachten Verlustausgleichsansprüche
dürften nicht verlustmindernd in Ansatz gebracht werden, nach dem Verständnis des
Senats auf mehrere - selbstständig tragende - Begründungen gestützt: Die
Korrekturpostenbescheide vom 22. Dezember 2000, 18. Januar 2001 und 11. April 2001
seien sofort vollziehbar (BA S. 26 und 39), außerdem könnten
Verlustausgleichsansprüche allenfalls insoweit berücksichtigt werden, als tatsächlich
Mittel geflossen seien, und schließlich könne der Verlustausgleichsanspruch 2000 bis
zur Feststellung der Bilanz gar nicht fällig werden (BA S. 26/27, 37 und 39). Im Falle
einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung kann
die Antragstellerin mit ihren Einwendungen jedoch nur durchdringen, wenn in Bezug auf
jede dieser Begründungen ernstliche Zweifel dargelegt werden und tatsächlich
bestehen.
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Vgl. zur entsprechenden Problematik bei der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.
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Zumindest an letzterem fehlt es vorliegend.
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In Bezug auf die Vollziehbarkeit der Korrekturpostenbescheide beschränkt sich die
Antragstellerin auf den Hinweis, es sei unvertretbar, auf deren sofortige Vollziehbarkeit
abzustellen, weil das Bundesaufsichtsamt die Korrekturposten bei gesetzeskonformer
Verhaltensweise aufheben müsse (Schriftsatz vom 31. Mai 2001, S. 13). Ob damit
überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt ist,
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vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163,
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kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die auf die
sofortige Vollziehbarkeit abstellende Begründung des Verwaltungsgerichts richtig ist.
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Hat eine Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Bescheide gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO angeordnet oder sind die Bescheide auf Grund einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung sofort vollziehbar, so lösen gegen die Bescheide eingelegte
Widersprüche den Suspensiveffekt nicht aus. Entfällt aber die aufschiebende Wirkung
der Rechtsbehelfe, so kommt den vollziehbaren Verwaltungsakten während der
Anhängigkeit des Widerspruchsverfahrens vorläufig die Verbindlichkeit zu, die ihnen
nach Eintritt der Unanfechtbarkeikt endgültig zukommt, und zwar unabhängig davon, ob
sie rechtmäßig oder rechtswidrig sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1983 - 8 C 78 und 79.81 -, NVwZ 1983, 472.
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Sollte letzteres der Fall sein, so sind die Bescheide zwar im Widerspruchsverfahren
aufzuheben. So lange eine Aufhebung nicht erfolgt ist und die Vollziehbarkeit andauert,
behalten sie aber ihre (vorläufige) Verbindlichkeit. All dies ist, soweit ersichtlich,
unstrittig.
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Allerdings wird bei gestuften Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass
dort im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Einzelfall auch die
Rechtmäßigkeit früher ergangener noch nicht bestandskräftiger Bescheide überprüft
werden könne, auch wenn diese vollziehbar seien.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 21 B 181/86 -, NVwZ 1988, 551.
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Diese Rechtsansicht lässt sich auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation aber
schon deshalb nicht übertragen, weil kein gestuftes Verwaltungsverfahren vorliegt.
Korrekturposten im Sinne des § 10 Abs. 3 b KWG werden nicht im Rahmen eines
Verfahrens zur Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG, sondern in
einem davon unabhängigen selbstständigen Verwaltungsverfahren festgesetzt. Die
entsprechenden Bescheide ergehen nicht, um die Erlaubnisaufhebung vorzubereiten,
sondern zielen darauf ab, gemäß § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 KWG die Eigenmittel zu
mindern und damit nach näherer Maßgabe der §§ 13 ff. KWG das zulässige
Geschäftsvolumen der Kreditinstitute zu bestimmen.
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Vgl. Beck/Samm, a.a.O., § 10 Rdnr. 4.
39
Deshalb sind die Korrekturpostenbescheide, selbst wenn sie sämtlich mit dem
Widerspruch angegriffen worden sein sollten, mit den in ihnen festgesetzten Verlusten
sowohl für das Bundesaufsichtsamt als auch für die Gerichte im vorliegenden Verfahren
als verbindlich zu Grunde zu legen.
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Vgl. allgemein zur Bindungswirkung von Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7.
Aufl. 2000, § 43 Rnr. 14 ff.
41
Danach ist entsprechend den Bescheiden vom 22. Dezember 2000 und 18. Januar
2001 bis zum 31. Dezember 2000 ein Fehlbetrag von TDM entstanden;
Verlustausgleichsansprüche sind nicht zu berücksichtigen. Auch nach dem Bescheid
vom 11. April 2001, der einen Korrekturposten in Höhe von TDM festsetzt, können
Forderungen gegen die S. AG verlustmindernd nicht in Ansatz gebracht werden.
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Auf die weiteren zwischen den Beteiligten strittigen Fragen (Werthaltigkeit, Entstehungs-
und Fälligkeitszeitpunkte der Verlustausgleichsansprüche, Berücksichtigung nur des
tatsächlichen Mittelzuflusses) kommt es hier entscheidungserheblich nicht an.
43
5. Der Vortrag der Antragstellerin, ihre Forderungen gegen die S. AG seien entgegen
der Annahme des Verwaltungsgerichts werthaltig (a), ist nach dem zuvor Ausgeführten
nur noch für die Frage bedeutsam, ob es der Antragstellerin gelungen ist, die
gesetzliche Vermutung einer Gefahr zu entkräften. Entsprechendes gilt (b) für die
Ausführungen zum Zukunftskonzept der Bank und (c) zur Verfehlung der maßgeblichen
Kennziffern (vgl. BA S. 39 bis 50).
44
a) Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht erkenne nicht die fälligen und
werthaltigen Ansprüche gegen die S. AG als solche, sondern nur die darauf geleisteten
Zahlungen an. Das ist jedoch nicht richtig. Den Grundsatz, das nur solche Erträge
berücksichtigt werden können, die geleistet worden, also tatsächlich geflossen sind, hat
das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG bei der Ermittlung des
Verlustes postuliert (BA S. 26/27). Bei der Erörterung der Frage, ob die gesetzliche
Vermutung wegen der gegen die S. AG bestehenden Ansprüche widerlegt wird, hat das
Verwaltungsgericht hingegen nicht von vornherein auf das Erfordernis einer „effektiven
Kapitalaufbringung" abgestellt. Es hat sich vielmehr unter Auseinandersetzung mit den
vorliegenden Gutachten durchaus mit der Werthaltigkeit dieser Ansprüche befasst (BA
S. 40 bis 47).
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Die Vorbehalte, die das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Werthaltigkeit macht,
werden durch die Ausführungen der Antragstellerin nicht ausgeräumt.
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Sie wendet sich zunächst gegen die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung
(BA S. 40), die Kündigung des Verlustübernahmevertrages schaffe hinsichtlich des
Verlustausgleichsanspruchs ein starkes Moment der Unsicherheit, welches die
Werthaltigkeit in Frage stelle. Sie habe für das Geschäftsjahr 2000 lediglich einen
Verlustübernahmeanspruch in Höhe von TDM in Ansatz gebracht. Dieser Anspruch
sowie der Verlustausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 1999 seien von der S. AG
anerkannt worden und würden durch die Kündigung nicht berührt. Die Antragstellerin
übersieht dabei, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sich nicht auf die
Verlustübernahmeansprüche für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 beziehen. Das
Verwaltungsgericht legt lediglich dar, weshalb weitere Verlustausgleichsansprüche
entsprechend dem Gutachten Dr. G. vom 14. März 2001, S. 36 ff., nicht berücksichtigt
werden können.
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Die Antragstellerin meint weiter, ihre Forderungen gegen die S. AG in Höhe von
nominell M. DM müssten mit mindestens bzw. M. DM als werthaltig angesetzt werden.
Die Kritik, die das Verwaltungsgericht an den von Dr. G. , von der M. A. AG und von der
H. , H. &P. GmbH erstellten Gutachten übe, sei nicht berechtigt. Die Vorgehensweise
der Gutachter entspreche der üblichen Praxis bei Prüfungen. Den Gutachten komme
deshalb keine geringere Bedeutung zu als den vom Bundesaufsichtsamt vorgelegten
Gutachten der W. GmbH. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass nach
Erstellung des W. -Gutachtens, welches die Werthaltigkeit der Forderungen mit 0,-- DM
angesetzt habe, seitens der S. AG weitere Unterlagen (Eintragung der Abtretung im
Grundbuch, Revalutierungsverzichtserklärungen usw.) vorgelegt worden seien. Auf die
im angefochtenen Beschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der
Revalutierungsverzichtserklärungen könne es bei summarischer Prüfung ohnehin nicht
entscheidend ankommen. In den Erklärungen enthaltene Querhaftungen hätten die
Gutachter im Übrigen bereits wertmindernd berücksichtigt. Inzwischen seien die
Ansprüche aus den vom Verwaltungsgericht monierten
Revalutierungsverzichtserklärungen, soweit sie an die S. AG gerichtet seien, an sie
abgetreten worden. Auch hätten die Bankinstitute Revalutierungsverzichtserklärungen
unmittelbar ihr gegenüber abgegeben. Die S. AG bemühe sich um neue Wertgutachten
für die fraglichen I. . Nach einem bereits vorliegenden Zwischenergebnis habe sich der
für die Immobilie W. angesetzte Wert in Höhe von M. DM bestätigt.
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Auch diese Einwendungen, die auf die Frage zielen, welche Werthaltigkeit den zu
Gunsten der Antragstellerin bestellten nachrangigen Grundschulden zukommt, greifen
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nicht durch. Dass sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Werthaltigkeit nicht auf
eine bestimmte Höhe festgelegt hat, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin
nicht zu beanstanden. Denn zum einen geht es im vorliegenden Zusammenhang - wie
dargelegt - nicht darum, Eigenkapital und Verlust im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG
konkret zu bestimmen. Zum anderen war das Verwaltungsgericht auf Grund der von der
Antragstellerin vorgelegten Gutachten nicht davon überzeugt, dass sich gegenüber der
Einschätzung der W. vom 24. April 2001 wesentliche Änderungen ergeben haben. Es
hat dazu ausgeführt, die Annahme der Werthaltigkeit bedürfe nach dem Gesamtbild der
für die Bewertung maßgeblichen Unterlagen näherer Begründung (BA S. 42 unten);
angesichts der Summe der Bedenken gegen die Bewertungen durch die Antragstellerin
und ihre Gutachter werde die Annahme einer fehlenden, zumindest aber einer nicht
erheblichen Werthaltigkeit für dieses Verfahren nicht hinreichend ausgeräumt (BA S.
45).
Die Ausführungen, mit denen die Antragstellerin den Bedenken des
Verwaltungsgerichts entgegentritt, können nicht überzeugen. In Bezug auf das
Gutachten Dr. G. vom 14. März 2001 weist sie darauf hin, dass der dort auf Seite 41
gemachte Vorbehalt durch das Nachtragsschreiben vom 16. Mai 2001 ausgeräumt
worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Dem genannten Schreiben kommt keine Bedeutung
zu. Dr. G. bezieht sich darin lediglich auf die Mitteilung der Antragstellerin, sie habe
zwischenzeitlich die Grundstücke und die darauf lastenden Grundschulden nach
banküblichen Maßstäben bewertet und verfüge außerdem ganz überwiegend über
Valutierungsbestätigungen und Revalutierungsverzichte. Überprüft hat Dr. G. diese
Angaben offensichtlich nicht. Demgemäß weist er darauf hin, dass er im Laufe der
nächsten Woche eine ausführliche Stellungnahme erarbeiten werde. Diese ist
allerdings nicht zu den Akten gelangt.
50
Das Gutachten der M. A. AG beanstande das Verwaltungsgericht - so trägt die
Antragstellerin weiter vor -, ohne seine Bedenken zu substantiieren. Die vorsichtige und
exakte Arbeitsweise der Gutachter zeige sich darin, dass sie die Grundschulden mit
einem Abschlag von fast 50 % versehen hätten. Die Gutachter hätten auch keine
veralteten Bewertungsunterlagen herangezogen. Die Gutachten seien vielmehr auf der
Grundlage der Zahlen des Jahresabschlusses 1999 der S. AG erstellt worden. Aus der
Bestätigung des Abschlussprüfers ergebe sich, dass die Bewertungen auf Grund
aktueller Datenerhebungen erfolgt seien, die auch noch zum Zeitpunkt des Testats im
Februar 2001 Gültigkeit gehabt hätten. Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. Die von der
Antragstellerin vermisste Substantiierung findet sich im angefochtenen Beschluss auf
Seite 43 ff. Die Bestätigung des Abschlussprüfers - gemeint ist das Schreiben der R. WP
P. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 14. Mai 2001 - stellt in Auszügen den Ablauf
der bei der S. AG durchgeführten Jahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 1999 dar.
Danach hat die Abschlussprüferin die fraglichen I. nicht etwa selbst neu bewertet. Sie
hat vielmehr auf der Grundlage der von der S. AG intern ermittelten Verkehrswerte eine
Plausibilitätskontrolle durchgeführt, bei der sie sich - hierauf weist das
Bundesaufsichtsamt zu Recht hin - weitgehend auf die Angaben der S. AG selbst
verlassen musste. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die intern ermittelten
Verkehrswerte letztlich auf Wertgutachten zurückgehen, die schon vor Jahren erstellt
worden sind (s.u.). Deshalb kann der geprüfte Jahresabschluss der S. AG keine
tragfähige Basis für die Beurteilung der aktuellen Werthaltigkeit der auf den
Grundstücken lastenden nachrangigen Grundschulden abgeben.
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Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, es seien noch nicht alle
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Fragen der Revalutierungsverzichtserklärung geklärt (BA S. 44), kann dahinstehen, ob
durch die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2001 eine
Klärung herbeigeführt worden ist. Denn diesem Aspekt kommt letztlich keine
maßgebliche Bedeutung zu. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die
Werthaltigkeit der Grundschulden resultieren in erster Linie aus dem Fehlen einer nicht
zeitnahen Bewertung der Verkehrswerte für die Grundstücke in B. -T. , N. , W. , S. , G. ,
B. -K. und W. ; lediglich für die Immobilie in G. liegt eine Bewertung aus dem Jahre 2001
vor. Solange aber eine realistische Einschätzung der Verkehrswerte nicht erfolgt ist,
kann auch nicht beurteilt werden, in welcher Höhe die für die Antragstellerin bestellten
nachrangigen Grundschulden unter Berücksichtigung der Querhaftungsvereinbarungen
und der Revalutierungsverzichtserklärungen vorrangig zu befriedigender
Grundschuldgläubiger werthaltig sind. Dies hat die Antragstellerin offenbar auch selbst
erkannt, denn die S. AG hat nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 13. Juni 2001
zwischenzeitlich aktuelle Wertgutachten für sämtliche I. in Auftrag gegeben, deren
Ergebnisse allerdings noch nicht vorliegen. Das Schreiben des Steuerberaters G. vom
13. Juni 2001 betreffend die Immobilie W. , das dem Senat allerdings erst nach Ablauf
der Antragsfrist vorgelegt worden ist, versteht sich ausdrücklich als vorläufige
Meinungsäußerung. Die laufenden Ermittlungen der Marktgegebenheiten haben noch
keinen Eingang in die Berechnungen gefunden; mit dem vom Verwaltungsgericht
herausgestellten negativen Betriebsergebnis von TDM für das Jahr 2000 (BA S. 45)
befasst sich das Schreiben nicht.
b) Die Antragstellerin wendet sich weiter gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts,
das von ihr vorgestellte Zukunftskonzept sei ebenfalls nicht geeignet, die gesetzliche
Vermutung einer Gefahr für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auszuräumen (BA S.
49/50). Sie sei in der Lage, unmittelbar eine neue qualifizierte Führungsebene
aufzubauen. Da zukünftig geringere Geschäftsvolumina geplant seien, benötige sie
weniger Mitarbeiter. Der frühere, erheblich überdimensionierte Personalbestand sei ein
wesentlicher Faktor für die aufgelaufenen Verluste gewesen. Soweit das
Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass im Falle einer Wiedereröffnung (Anlauf-
)Verluste zu erwarten seien, weise sie darauf hin, dass ihr gegenüber der S. AG weitere
unstreitige Forderungen in Höhe von rund M. DM zuständen, die zur Abfederung
etwaiger Verluste eingesetzt werden könnten. Die in der Vergangenheit erzielten
Verluste seien im Wesentlichen auf außerordentliche Einzelwertberichtigungen
zurückzuführen. Sie wolle dem künftig dadurch begegnen, dass das Kreditgeschäft
erheblich eingeschränkt werde und Großkredite nicht mehr vergeben würden. Zudem
sei damit zu rechnen, dass Einzelwertberichtigungen in erheblichem Umfange aufgelöst
werden könnten.
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Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Zukunftskonzept der Antragstellerin ist
auf einen Zeitraum von mehreren Jahren angelegt. Die Geschäftsjahre 2001 und 2002
sollen danach im Zeichen der Umstrukturierung bzw. Neuausrichtung und
Konsolidierung stehen; das Geschäftsjahr 2003 soll das erste "normale" Jahr sein. Für
2001 erwartet die Antragstellerin ein negatives Ergebnis von (mindestens) M. DM, für
das Geschäftsjahr 2002 ein "geringfügig negatives" Ergebnis und im Geschäftsjahr
2003 eine "schwarze Null". Die Antragstellerin geht bei ihren Überlegungen davon aus,
dass insoweit Verluste durch die ihr gegenüber der S. AG zustehenden Forderungen in
Höhe von rund M. DM aufgefangen werden können. Dabei unterstellt sie die
Werthaltigkeit der Ansprüche. Dass diese tatsächlich entsprechend werthaltig sind, steht
jedoch bisher nicht fest. Zweifelhaft ist auch, ob die Antragstellerin das für eine
Neustrukturierung erforderliche qualifizierte Personal in ausreichender Zahl gewinnen
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kann. Immerhin liegt die Annahme nahe, dass sich qualifizierte Bewerber nicht
unbedingt an ein Institut binden wollen, das sich nach seiner eigenen Planung zunächst
noch in der Verlustzone bewegen wird. Äußerst zweifelhaft ist weiter, ob die
Antragstellerin in dem für die Verwirklichung ihrer Konzeption erforderlichen Umfang
ihre Altkunden halten bzw. Neukunden anwerben kann. Wegen all dieser
Unwägbarkeiten lässt sich eine auch nur einigermaßen verlässliche und auf einen
überschaubaren Zeitraum bezogene günstige Prognose nicht stellen. Dies hat zur
Folge, dass die gesetzliche Vermutung durch das vorgelegte Zukunfskonzept nicht
entkräftet wird.
c) Auch der Hinweis der Antragstellerin, sie werde aufgrund der Ratenzahlungen der S.
AG im September 2001 die für eine Wiedereröffnung des Instituts notwendigen
Kennziffern erfüllen, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Das
Verwaltungsgericht führt insoweit aus, der Verdacht einer Gefahr für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten der Antragstellerin werde dadurch untermauert, dass sie über mehrere
Monate hinweg den vom Bundesaufsichtsamt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG
aufgestellten „ Grundsatz I" über die Angemessenheit von Eigenmitteln unterschritten
habe (BA S. 49).
55
Der Grundsatz I (Eigenmittelgrundsatz) legt fest, wann die nach § 10 KWG zu
ermittelnden Eigenmittel als angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG
anzusehen sind. Er bestimmt die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risikopositionen
und den Umfang der Unterlegung; das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital
und den gewichteten Risikoaktiva darf 8% täglich zum Geschäftsschluss nicht
unterschreiten. Verstöße gegen den Grundsatz I begründen nach der nicht
angegriffenen und deshalb hier zu Grunde zu legenden Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichts ein (zusätzliches) Gefahrenmoment im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 4
KWG, das zu der wegen des nachhaltigen Verlustes nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG
gesetzlich vermuteten Gefahr hinzutritt. Die Gefahr, die das Gesetz bei einem
nachhaltigen Verlust in Höhe der Hälfte des haftenden Eigenkapitals vermutet, kann
deshalb nicht dadurch beseitigt werden, dass die Antragstellerin im September 2001 (so
die Einschätzung des Verwaltungsgerichts) oder frühestens im Dezember 2001 (so die
Einschätzung des Bundesaufsichtsamtes) die Anforderungen des Grundsatzes I wieder
einhalten wird.
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6. Der im Rahmen der weiteren, nicht an den Erfolgsaussichten orientierten
Interessenabwägung zu berücksichtigende Einwand der Antragstellerin, eine
Existenzgefährdung ihrer Gläubiger sei nicht belegt, diese seien in jedem Falle, also
auch dann, wenn sie den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen dürfe, durch den
Einlagensicherungsfonds geschützt, greift ebenfalls nicht durch. Die von der
Antragstellerin ausgehenden Gefahren für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber
ihren Gläubigern (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG) werden durch Zahlungen aus diesem Fonds
nicht beseitigt, sondern nur verlagert. Gemäß § 5 Abs. 5 ESAEG gehen nämlich, soweit
die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt,
dessen Ansprüche gegen das Institut auf die Einrichtung über. Abgesehen davon weist
das Bundesaufsichtsamt zutreffend darauf hin, dass nach § 2 ESAEG nur Einlagen
i.S.d. § 1 Abs. 2 und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gesichert sind.
Deshalb besteht die Gefahr, dass im Falle der Wiedereröffnung Gläubiger i.S.d. § 3 Abs.
2 ESAEG, die keinen Anspruch auf Entschädigung haben, ihre Guthaben abziehen und
dadurch die Haftungsbasis zu Lasten anderer Gläubiger, z.B. der
Entschädigungseinrichtung, geschmälert wird.
57
III.
58
Die Beschwerde ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
zuzulassen.
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Die Rechtssache weist solche Schwierigkeiten nicht auf. Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich, dass vollziehbare Korrekturpostenbescheide im Rahmen des
§ 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG ohne Rücksicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit zu
berücksichtigen sind und aus welchen Gründen den von der Antragstellerin vorgelegten
Gutachten für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderungen keine wesentliche
Bedeutung zukommt.
60
IV.
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Die Darlegungen der Antragstellerin rechtfertigen schließlich nicht die Zulassung der
Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Die Problematik der Bindungswirkung vollziehbarer Korrekturpostenbescheide bedarf
keiner Klärung in einem Beschwerdeverfahren; sie lässt sich ohne weiteres
beantworten. Auf den „Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung" kommt es für die
Entscheidung nicht an. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Begründung unter II.4.
63
V.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 146 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung
mit § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
65
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Mit dem vorliegenden Beschluss wird der Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001, mit dem
die Vollziehung der Bescheide vom 27. April 2001 einstweilen ausgesetzt worden ist,
gegenstandslos.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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