Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2010
OVG NRW (sprache, kläger, kündigung zur unzeit, zeitpunkt, deutsch, gespräch, wichtiger grund, verwaltungsgericht, verhandlung, zur unzeit)
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1424/08
Datum:
25.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1424/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 207/08
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig
tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bestätigungsmerkmal der
deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG liege nicht vor, nicht zu
erschüttern.
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Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur
festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über
den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen kann; hiervon abweichende und die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3
BVFG modifizierende Fallkonstellationen sind hier nicht einschlägig.
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Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im
maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt,
wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit
und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch
zu führen.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 –, NVwZ 2007, 1087, und
im Parallelverfahren – 5 C 31.06 –, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren
– 5 C 23.06 –, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem
vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 – 11 B 02.2939 –,
Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches
Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September
2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753,
Juris.
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Den Nachweis einer so vermittelten ausreichenden Sprachkompetenz hat der Kläger
nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht hat unter zulässiger Verwertung des Sprachtests
vom 30. Juni 2004,
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vgl. zur Zulässigkeit der Verwertung der Niederschrift über den Sprachtest:
BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2007 – 5 B 6.07 –, Juris, vom 28.
Oktober 2002 – 5 B 225.02 –, und vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, Juris;
OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –,
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angenommen, dass das im Sprachtest gezeigte Sprachvermögen des im Zeitpunkt des
Sprachtests 33 Jahre alten Klägers die an ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu
stellenden Anforderungen nicht erfülle. Hiergegen sind im Zulassungsverfahren
durchgreifende Einwände nicht erhoben worden.
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Soweit geltend gemacht worden ist, der Kläger habe nach dem Sprachtest die deutsche
Sprache auch weiterhin gelernt, er habe den Privatunterricht fortgesetzt und sei im
Zeitpunkt der Entscheidung im Widerspruchsverfahren in der Lage gewesen, "ein
einfaches Gespräch zu führen", greift diese pauschale und durch nichts belegte
Behauptung, die im Übrigen während des Widerspruchsverfahrens gar nicht
vorgetragen worden ist, nicht. Ungeachtet der weiteren, offenen Frage der Kausalität der
familiären Vermittlung einer solchen Sprachkompetenz ist sie schon im Ansatz nicht
geeignet, das Bestehen der erforderlichen und familiär vermittelten Sprachkompetenz
zum Zeitpunkt der Vollendung der Prägephase oder zum Zeitpunkt des Erlasses des die
Erteilung des Aufnahmebescheides ablehnenden Bescheides vom 13. Juni 2006 oder
schließlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober
2007 substantiiert zu begründen.
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Das Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach dem Erlass des
Widerspruchsbescheides ist aufgrund der nunmehr geltenden und für den hier
verfolgten Anspruch maßgebenden, verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung des §
6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner aktuellen Fassung jedenfalls unbeachtlich.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 113.
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Das Vorbringen des Klägers, er habe bis zum 5. Lebensjahr mit seinem Vater
ausschließlich Deutsch gesprochen und danach in den Ferien mit seinen Großeltern, er
habe unabhängig davon, dass er mit seinem Vater und seinen Großeltern später
weniger Kontakt gehabt habe, in seiner eigenen Familie mit seiner Ehefrau und seinen
Kindern die deutschen Sprachkenntnisse weiter vertieft und nun in der Familie Deutsch
gesprochen, so dass seine Ehefrau und seine Kinder die deutsche Sprache ebenfalls
beherrschten, reicht jedenfalls nicht. Es ist schon mit Blick auf die relativ kurze
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Prägungszeit durch den früh verstorbenen Vater und den Umstand, dass die russische
Mutter des Klägers unstreitig kein Deutsch sprach und damit nach dem Tod des Vaters
die russische Sprache naturgemäß die Kommunikation in der Familie prägte, sowie in
Bezug auf die ihrer Art und ihrem Umfang wenig konkret dargelegten
Vermittlungsanteile der Großeltern nicht geeignet, eine vernünftige Zweifel
ausschließende Wahrscheinlichkeit,
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007,
194, m. w. N.
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für eine i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend kausale
familiäre Vermittlung der deutschen Sprache schlüssig darzulegen. Zudem hat der
Kläger im Rahmen des Sprachtests nach Befragung in russischer Sprache selbst zu
Protokoll gegeben, er habe als Kind im Elternhaus Deutsch nicht erlernt, die deutsche
Sprache sei ihm außerhalb des Elternhauses vermittelt worden (5 Monate Sprachkurs, 3
Monate Privatunterricht), der Vater sei gestorben, als er 5 Jahre alt gewesen sei, er sei
von seiner russischen Mutter erzogen worden, die Großeltern väterlicherseits, die 400
Km entfernt gewohnt hätten, habe er sehr selten gesehen und entsprechend habe eine
familiäre Sprachvermittlung nicht stattgefunden (Nrn. 1.2, 1.2.1., 1.3 und 1.4 des
Anhörungsprotokolls).
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Soweit diese unmissverständliche und mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten
ohne weiteres nachvollziehbare Darstellung in der Begründung des Zulassungsantrags
mit dem Hinweis relativiert werden soll, der Kläger habe anlässlich des Sprachtestes
angegeben, dass er "mit seinem Vater und seinen Großeltern gesprochen habe", trifft
dies ausweislich des Anhörungsprotokolls nicht zu; im Gegensatz zum Antragsformular,
in dem angegeben worden ist, der Kläger habe in der Kindheit in der Familie Deutsch
gesprochen und von klein auf die deutsche Sprache von dem Vater und den Großeltern
erlernt (Nrn. 14.1 und 14.2 des Antragsformulars) ist im Anhörungsprotokoll unter Nr. 1.2
die nach Befragung in russischer Sprache erfolgte Angabe des Klägers vermerkt, dass
er als Kind im Elternhaus die russische Sprache, nicht aber die deutsche Sprache
erlernt habe. Soweit der Kläger versucht, zwischen dem Sprechen der deutschen
Sprache und dem in dem Antragsformular und im Anhörungsprotokoll verwendeten
Begriff des "Erlernens" der deutschen Sprache zu differenzieren, vermag dies die
Widersprüchlichkeit der Angaben des Klägers in dem Antragsformular – von dem der
Kläger im Übrigen nicht behauptet, dieses selbst ausgefüllt zu haben – einerseits (die
deutsche Sprache sei von klein auf von dem Vater und den Großeltern "erlernt" worden
– Nr. 14.2 des Antragsformulars) und den Angaben in der Anhörung andererseits (als
Kind im Elternhaus habe er die deutsche Sprache nicht "erlernt") nicht aufzulösen. Aus
welchem Grund die Frage nach dem Erwerb der Sprachkompetenz anlässlich der
Anhörung missverstanden werden konnte, wird nicht einmal ansatzweise erörtert.
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Dementsprechend fehlt es im vorliegenden Fall auch den im Rahmen der
Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO aufgeworfenen Fragen,
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"Ist für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger nach neuem Recht
die deutsche Sprache nur dann ausreichend vermittelt worden, wenn allein
deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit ein einfaches Gespräch zu
führen, maßgeblich anzusehen ist",
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"Wann ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Vermittlung der
Fähigkeit ein einfaches Gespräch zu führen, gekommen ist, bzw. wann ist
spätestens davon auszugehen, dass die Fähigkeit eines einfaches
Gespräch zu führen, vermittelt worden sein muss und auf welchen Zeitpunkt
ist hier abzustellen",
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jeweils schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Außerdem lassen sich
die Fragen anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Komplex ohne
weiteres aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es eines Berufungsverfahrens
bedürfte. Letzteres gilt auch für die des Weiteren aufgeworfene Frage,
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"ob die Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG gegen das Verbot
der Rückwirkung verstoßen und deshalb verfassungswidrig sind".
21
Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und
verneint worden.
22
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, a.a.O.
23
Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag zeigen keinen neuen oder
weitergehenden Klärungsbedarf auf.
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Schließlich greift auch die erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch.
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Der über einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der
Prozesskostenhilfe (am 5. März 2008) und einen Tag (am 7. April 2008) vor der
mündlichen Verhandlung (am 8. April 2008, 12.45 Uhr) um 17.32 Uhr per Telefax beim
Verwaltungsgericht gestellte Vertagungsantrag, der mit der Mandatsniederlegung
aufgrund der nicht bewilligten Prozesskostenhilfe begründet worden ist, ist zu Recht
abgelehnt worden. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1
Satz 1 ZPO lag schon deshalb nicht vor, weil – wie das Verwaltungsgericht in dem in
der mündlichen Verhandlung 8. April 2008 gefassten Beschluss zutreffend ausgeführt
hat – von einer wirksamen Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausgegangen werden konnte.
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Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ihn rechtzeitig darauf
hinweisen müssen, dass es ihn nach wie vor als bevollmächtigt ansehe, so dass er die
Möglichkeit gehabt hätte, den Zugang der Mandatskündigung glaubhaft zu machen, ist
eine derartige Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage der Kopien der
Kündigungsschreiben, der Absendevermerke der behaupteten Telefaxe und der
Faxnummern der Adressaten – auch im Zulassungsverfahren nicht erfolgt. Damit ist –
ungeachtet des Problems der Kündigung zur Unzeit – schon nicht erkennbar, dass der
Prozessbevollmächtigte, hätte das Gericht ihm einen solchen Hinweis erteilt, die
kurzfristige Mandatsniederlegung als wichtigen Grund für die beantragte Vertagung
tatsächlich noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hätte glaubhaft machen
können.
27
Kann danach im Zulassungsverfahren nicht von einer wirksamen Kündigung des
Mandatsverhältnisses ausgegangen werden, fehlte es für den Kläger an jeder
Notwendigkeit, sich einen anderen Prozessbevollmächtigten suchen zu müssen. Selbst
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wenn man in diesem Zusammenhang von der Wirksamkeit der Mandatskündigung
ausginge, mangelte es mit Blick auf die bereits am 5. März 2008 und damit mehr als
einen Monat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. April 2008 erfolgte
Zustellung des die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses an
jeglicher Darlegung, wann genau in der Folgezeit die Mandatsniederlegung erfolgt sein
soll und welcher konkrete Zeitraum folglich dem Kläger noch für eine Reaktion hierauf –
etwa zur Suche eines anderen Prozessbevollmächtigten – zur Verfügung gestanden
hat.
Soweit geltend gemacht wird, die Vertagung hätte dem Kläger die Möglichkeit eröffnet,
selbst an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, steht dies im Widerspruch mit
dem Vortrag, der Kläger sei an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
gehindert gewesen, weil er – neben dem fehlenden Visum – nicht die "notwendigen
Mittel" gehabt habe. Dass sich aufgrund der – nicht begründeten – Beschwerde im PKH-
Verfahren oder aus sonstigen Gründen die finanzielle Situation des Klägers nachhaltig
verbessern würde und er deshalb in der Lage gewesen wäre, die Hin- und Rückreise zu
finanzieren und an einer späteren mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist weder
substantiiert dargelegt oder sonst auch nur im Ansatz ersichtlich.
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Schließlich war die Vertagung auch nicht deshalb angezeigt, weil – wie der Kläger
behauptet – das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger gehört
werden müsse. Diese Annahme trifft nicht zu, das Gegenteil ist der Fall. Das
Verwaltungsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Dass
die Terminsladung anders als üblich nicht mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO
versehen war, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und
entschieden werden kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus ist
das Verwaltungsgericht ausweislich der Begründung des die Vertagung ablehnenden
Beschlusses ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Kläger "durch seinen
Prozessbevollmächtigten angemessen vertreten wird".
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Aufgrund der – hier maßgebenden – materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts drängte sich eine Beweiserhebung zu den aktuellen
Sprachkenntnissen des Klägers, etwa im Wege der Inaugenscheinseinnahme, auch
nicht auf. Denn angesichts der einschlägigen Rechtgrundlage des § 6 Abs. 2 Sätze 2
und 3 BVFG in der aktuellen Fassung kam es auf die Sprachkenntnisse des Klägers im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht an; diese wären auch nicht geeignet
gewesen, den entscheidenden Erwerb der hinreichenden Sprachkompetenz bis zum
Ende der Prägephase zu indizieren. Zudem ist auch nicht dargelegt, wie der Kläger den
eklatanten Widerspruch zwischen seinen Angaben zur familiären Vermittlung der
deutschen Sprache im Rahmen seiner Anhörung und seinem Vorbringen im Übrigen
hinreichend überzeugend aufgelöst hätte.
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Dementsprechend liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vor.
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Auf die Frage des Bekenntnisses kommt es danach nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
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Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).