Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2004
OVG NRW: fahrbahn, gehweg, beleuchtungsanlage, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 277/04
Datum:
16.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 277/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 2702/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 700,63 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus
den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4
Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erforderlichen ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz
3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung
genannten Gründen aufgehoben wird.
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Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid kommt
nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein
Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg
ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten
angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Dabei sind im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige
Rechtsfragen nicht abschließend zu klären.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.
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Der Einwand des Antragstellers, der durch den Ausbau gewährte Vorteil sei durch eine
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gleichzeitige Verschlechterung der Fahrbahn in Folge einer Verschmälerung
kompensiert worden, ist zwar grundsätzlich geeignet, dem Beitragsanspruch entgegen
gehalten werden zu können. Nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 26.
November 2003 sind die Gehwege lediglich um durchschnittlich 15 cm verbreitert
worden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners im selben Schriftsatz, der darüber
hinaus durch die in der beigezogenen Ausbauakte dokumentierte Ausbauplanung
bestätigt wird, existiert noch ein 0,55 m breites Schrammbord. Sollte daher die vom
Antragsteller geltend gemachte Verschmälerung der Fahrbahn von früher 4,5 m auf 4,15
m zu Gunsten anderer Teileinrichtungen der Straße erfolgt sein, kommt es für die
Kompensationsfähigkeit des Nachteils nach der für die Anlegung neuer
Teileinrichtungen entwickelten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts darauf
an, ob die verschmälerte Teileinrichtung weggefallen oder funktionsunfähig geworden
ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (152).
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Davon kann bei einer verbleibenden Fahrbahnbreite von 4,15 m nicht die Rede sein.
Darüber hinaus wäre es dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ob eine isolierte
Verschmälerung der Fahrbahn um die von dem Antragsteller geltend gemachten 35 cm
ohne gleichzeitige Erweiterung oder Neuanlegung anderer Teileinrichtungen überhaupt
den Grad einer beitragsrelevanten Verschlechterung für eine teileinrichtungsimmanente
Kompensation im Sinne einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung erfüllen würde.
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Ebenso muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der vom Antragsteller
geltend gemachte Wegfall von Parkmöglichkeiten durch den Ausbau tatsächlich
eingetreten ist und den in der Rechtsprechung des früher für das
Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts
geforderten Umfang für eine Kompensation erreicht hat.
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Vgl. dazu Beschluss vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -, S. 4 des amtl. Umdrucks.
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Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Beitragsfähigkeit der Neuerstellung
der Beleuchtungsanlage und des Gehweges begründen keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Der Antragsteller bringt nichts
gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts vor, dass die Beleuchtung durch
Vermehrung der Leuchten und Erhöhung der Beleuchtungsstärke verbessert worden sei
(S. 4 des angegriffenen Beschlusses) und dass der Gehweg durch erstmalige Anlegung
einer Frostschutzschicht verbessert worden sei (S. 7 des angegriffenen Beschlusses).
Für solche Verbesserungsmaßnahmen ist es unerheblich, ob die Teileinrichtungen
vorher verschlissen waren.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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