Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2000

OVG NRW: stationäre behandlung, geschäftsführung ohne auftrag, juristische person, grobe fahrlässigkeit, schutzwürdiges interesse, familie, sozialhilfe, behandlungskosten, notlage, universität

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 662/98
Datum:
16.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 A 662/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2244/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt als Trägerin einer Kinderklinik von der Beklagten den Ersatz von
Aufwendungen, die ihr für die stationäre Behandlung des Kindes Jaber A. K. I. in der
Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober 1991 entstanden sind.
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Am 14. Oktober 1991 wurde das am 19. Juli 1990 in den Vereinigten Arabischen
Emiraten geborene Kind J. wegen obstruktiver Uropathie und chronischer
Niereninsuffizienz als Notfall auf Station III der Kinderklinik der Klägerin aufgenommen.
Dabei zahlte der Vater des Kindes, Herr I. , wegen der zu erwartenden Pflegekosten
einen Vorschuss in Höhe von 2.000,-- DM und schloss mit den Medizinischen
Einrichtungen der Klägerin einen schriftlichen Aufnahmevertrag. Er gab darin an, er sei
Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Somalia und arbeite als Diplomat
seines Heimatlandes in den Vereinigten Arabischen Emiraten ("Botschaft Dubai"). Das
von ihm vorgelegte Passpapier enthielt ein "Diplomatisches Visum" des Deutschen
Generalkonsulats in Dubai für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
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Mit einem an Familie I. auf Station III der Kinderklinik gerichteten Schreiben vom
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Oktober 1991 wies die Kasse der Universitätskliniken der Klägerin darauf hin, dass der
bisher eingezahlte Betrag für Kur- und Pflegekosten verbraucht sei, und bat deswegen
um sofortige Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 4.700,-- DM. Ein
Zahlungseingang blieb aus.
Am 26. Oktober 1991 wurde das Kind J. aus der Kinderklinik entlassen. Es verstarb am
6. November 1991.
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Mit Rechnung vom 4. November 1991 forderte die Klägerin von Herrn I. für die stationäre
Behandlung seines Kindes J. vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober 1991 einen
Betrag in Höhe von 4.112,47 DM. Dabei brachte sie von den
Gesamtbehandlungskosten in Höhe von 6.112,47 DM eine Vorauszahlung in Höhe von
2.000,00 DM in Abzug.
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Herr I. beglich die Rechnung nicht. Eine weitere Zahlungsaufforderung vom 13. Februar
1992 blieb ebenso ergebnislos wie eine zusätzliche Mahnung vom 12. Mai 1992.
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Im Juni 1992 brachte die Klägerin in Erfahrung, dass die Familie I. bereits am 24.
Oktober 1991 einen Asylantrag gestellt hatte und nunmehr der Gemeinde Wachtberg
zugewiesen war. Daraufhin stellte sie mit Schreiben vom 19. Juni 1992, eingegangen
bei der Beklagten am 22. Juni 1992, einen Antrag auf Übernahme der noch offenen
Behandlungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe.
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Mit Bescheid vom 22. August 1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 10.
März 1995 zurück und führte zur Begründung aus: Der Antrag auf Kostenerstattung sei
nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Davon könne bei einer Antragstellung
acht Monate nach dem Krankenhausaufenthalt eines Patienten nicht mehr gesprochen
werden. Die Klägerin habe als Klinik durch organisatorische Maßnahmen für die
Einhaltung rechtlich relevanter Fristen Sorge zu tragen. Hinzu komme, dass sie - die
Klägerin - es versäumt habe, von der aus anderen Verfahren bekannten Möglichkeit der
Stellung eines vorsorglichen Sozialhilfeantrags Gebrauch zu machen.
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Mit der am 5. April 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe unverzüglich nach
Kenntnisnahme der Asylantragstellung der Familie I. die Übernahme der
Behandlungskosten beantragt. Bei der Aufnahme des Kindes J. in ihre Klinik sei die
Hilfebedürftigkeit der Familie nicht erkennbar gewesen. Der Kindesvater habe sich als
Diplomat ausgewiesen. Nach Aufdeckung des wahren Sachverhalts sei ohne
schuldhaftes Zögern ein Antrag auf Kostenerstattung bei der Beklagten gestellt worden.
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Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. August 1994 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. März 1995 zu verpflichten, ihr die Kosten der
stationären Behandlung des Kindes I. J. A. K. , geboren , in der Zeit vom 14. Oktober bis
26. Oktober 1991 in Höhe von 4.112,47 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu
erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend
ausgeführt: Es sei der Klägerin nach den Gesamtumständen bei der Aufnahme des
Patienten zunächst zwar nicht vorzuwerfen gewesen, dass sie nicht unmittelbar einen
Antrag nach § 121 BSHG gestellt habe. Indessen habe das Ausbleiben von Zahlungen
nach Rechnung und Mahnungen in der Folgezeit ein anderes Verhalten verlangt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es
hat das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG verneint. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Sie habe
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem Eilfall Hilfe geleistet. Der
Zustand des einjährigen Patienten bei seiner Aufnahme habe ein sofortiges Handeln
des medizinischen Personals erforderlich gemacht. Da ein Eilfall gleichwohl erst
einsetzen könne, nachdem die finanziellen Mittel des Patienten aufgebraucht seien,
habe dieser am 19. Oktober 1991 begonnen. Sein Vorliegen sei auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Einschaltung des Sozialhilfeträgers zumutbar gewesen wäre.
Den rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit bilde § 680 des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach komme es insoweit auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit an. Angesichts dessen habe sie die Einschaltung des zuständigen
Sozialhilfeträgers nicht schuldhaft unterlassen. Ferner sei ihr Erstattungsantrag auch in
angemessener Frist gestellt worden.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das
Aktivrubrum von Amts wegen berichtigt. Klägerin ist die R. -Universität B. , nicht aber
das Land Nordrhein-Westfalen. Kraft ihrer Eigenschaft als juristische Person des
öffentlichen Rechts ist die genannte Universität fähig, am vorliegenden
Verwaltungsstreitverfahren beteiligt zu sein, vgl. § 61 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 107 Abs. 2 Nr. 3
des Universitätsgesetzes (UG NRW).
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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Das Gericht kann die beantragte Verpflichtung der Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 der
VwGO nicht aussprechen, weil die Ablehnung der begehrten Erstattung rechtmäßig ist.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der noch offenen
Pflegekosten in Höhe von 4.112,47 DM für die stationäre Krankenhausbehandlung des
Kindes J. I. in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober 1991.
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Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 121 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht
vollständig vorliegen.
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Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe
bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm
gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten,
wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und
sofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
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Erfüllt ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten die formelle Voraussetzung
der Beantragung des Aufwendungsersatzes innerhalb angemessener Frist.
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Wann eine Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG als angemessen anzusehen ist, ist im
Gesetz nicht näher definiert. Die Tatsache, dass § 121 Satz 2 BSHG mit dem
Tatbestandsmerkmal "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, zeigt
lediglich, dass es eine feste Frist für alle Fälle nicht gibt. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit müssen nach der Rechtsprechung die Belange und Möglichkeiten
sowohl des Hilfe Suchenden wie des Trägers der Sozialhilfe in Betracht gezogen
werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - V C 74.70 -, FEVS 18, 121 (124); OVG NRW,
Urteil vom 15. November 1999, - 16 A 2569/97 - m.w.N.
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Vorliegend kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Antragstellung (erst)
am 22. Juni 1992 und damit nach Ablauf von nahezu acht Monaten nach der Entlassung
des Patienten am 26. Oktober 1991 auch angesichts der auf eine zeitnahe Abwicklung
des Falles gerichteten gegenläufigen Belange der Beklagten nicht abgesprochen
werden.
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Die Klägerin konnte nämlich davon ausgehen, der Patient sei der Sohn eines
somalischen Diplomaten, so dass kein Anlass bestand anzunehmen, dieser wäre
sozialhilfeberechtigt.
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Angesichts dessen reichten die Hinweise auf die Mittellosigkeit der Familie I. , die aus
dem Ausbleiben von fälligen Zahlungen herrührten, nicht aus, um der Klägerin
anzusinnen, den örtlichen Träger der Sozialhilfe einzuschalten. Erst mit der
Kenntnisnahme von der Asylantragstellung, der die Aufgabe des Diplomaten-Status
augenfällig machte, kam bei verständiger Würdigung für die Klägerin eine Einschaltung
des Sozialhilfeträgers in Betracht.
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Jedoch sind die materiellen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 121
BSHG nicht gegeben.
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Die von der Klägerin geleistete Hilfe ist nicht "in einem Eilfall" erfolgt.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate des angerufenen
Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG
voraus, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des
Einzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. Dabei ist
ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des ihm bekannten Sachverhalts bei
objektiver Beurteilung berechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu
müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem Sozialhilfeträger bekannt wird.
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Vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 1560/97 - und
OVG NRW, Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -; Urteil vom 22. September 1995 - 24
A 2777/93 -; Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 1357/94 -; Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A
5887/95 -; Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; Beschluss vom 11. Februar
1999 - 16 A 5817/96 -.
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Zu fragen ist also, ob die Hilfe von der vorherigen Klärung der Kostenübernahme
abhängig gemacht werden kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 31.78- , BVerwGE 59, 73 (75) = FEVS
28, 45 (48).
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Ist dies zu verneinen, wird regelmäßig eine Hilfeleistung in einem Eilfall vorliegen.
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Indessen ist eine sofortiges Handeln erfordernde plötzliche Notlage kein
sozialhilferechtlicher Eilfall, wenn aus der (verständigen) Sicht des Nothelfers keine
Unsicherheit darüber besteht, dass die Kosten der erforderlichen Hilfeleistung getragen
werden, ohne auf Sozialhilfemittel angewiesen zu sein.
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Fehlt es an einer derartigen Kostenunsicherheit, kommt von vornherein weder eine
zumindest vorsorgliche Einschaltung des Sozialhilfeträgers noch überhaupt eine
jedenfalls auch auf dessen Interessen Rücksicht nehmende "Geschäftsführung ohne
Auftrag" in Betracht. Für eine Anwendung des § 121 BSHG bleibt dann kein Raum.
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Gemessen an diesen Voraussetzungen war die medizinische Notaufnahme des
minderjährigen Kindes J. am 14. Oktober 1991 in das Krankenhaus der Klägerin keine
Hilfeleistung in einem Eilfall. Mit dem Abschluss des Aufnahmevertrages und der vom
Vater des Patienten daraufhin geleisteten Zahlung eines Vorschusses in Höhe von
2000,-- DM auf die Behandlungskosten trat für die Klägerin bei der Notaufnahme keine
Kostenunsicherheit ein.
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Allerdings war damit lediglich der Aufwand für die stationäre Behandlung des Patienten
in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 17. Oktober 1991 (4 Tage à 470,19 DM =
1880,76 DM) abgedeckt.
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Dennoch kann der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der (ungedeckten)
Aufwendungen für die stationäre Behandlung in der Zeit ab 18. Oktober 1991 bis zur
Entlassung des Patienten am 26. Oktober 1991 ebenfalls nicht auf § 121 BSHG gestützt
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werden, weil es nach Auffassung des Senats auch insoweit an einem Eilfall fehlt.
Die Klägerin hatte bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände auch für
diesen Zeitraum vom Fortbestehen der ursprünglich gegebenen Kostensicherheit
auszugehen. Dafür ist maßgeblich, dass der Vater des Patienten durch die Vorlage
seiner Ausweispapiere glaubhaft den Status eines Diplomaten vermittelte. In dieser
Situation bestand für die Klägerin keine Veranlassung, die Übernahme der Kosten
durch einen Träger der Sozialhilfe auch nur in Erwägung zu ziehen.
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Dies zeigt im Übrigen auch das Schreiben der Kasse der Universitätskliniken, mit dem
die Klägerin von "Familie I. Station III" die Zahlung eines weiteren Vorschusses für
Pflegekosten in Höhe von 4.700,-- DM forderte, mithin einen Betrag in der
Größenordnung, wie er letztlich offen geblieben ist.
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Eine Sachlage, bei der die Zahlung eines Vorschusses das Vertrauen in die
ordnungsgemäße Erfüllung eines abgeschlossenen Behandlungsvertrages begründet,
unterfällt auch dann nicht dem Anwendungsbereich der Erstattungsregelung nach § 121
BSHG, wenn dieses Vertrauen allein durch das Ausbleiben weiterer Zahlungen
enttäuscht wird.
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Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger in die Rolle eines
Ausfallbürgen gedrängt würde.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 27.73 -, FEVS 22, 301,303,304.
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Andere Anspruchsgrundlagen kommen für das Begehren der Klägerin nicht in Betracht,
denn im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen
Nothelfern und Trägern der Sozialhilfe in § 121 BSHG ist ein Rückgriff auf allgemeine
Ausgleichsbestimmungen, insbesondere die Regeln der öffentlich-rechtlichen
Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgeschlossen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 (249) =
FEVS 44, 89.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2
VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, nach welchen Grundsätzen das
Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG zu beurteilen ist, wenn die im Falle
der Notaufnahme mit anschließender stationärer Krankenhausbehandlung geschuldete
Hilfeleistung durch Hingabe eines Vorschusses nur teilweise vergütet wird,
höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
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