Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.06.1999
OVG NRW: aufschiebende wirkung, gebäude, wand, grundstück, ausnahme, nachbar, zusammenwirken, zugang, vorrang, neubau
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 909/99
Datum:
28.06.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 909/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 202/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 26.
Februar 1999 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
vom 11. Februar 1999 zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf
dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 23, Flurstück 453 wird angeordnet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig
sind, trägt der Antragsgegner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als
Gesamtschuldner, je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Februar 1999 zu Unrecht abgelehnt.
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Die im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der
gegenläufigen Interessen führt zu dem Ergebnis, daß dem Aufschubinteresse der
Antragsteller gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang gebührt,
da bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, daß den Antragstellern ein
nachbarliches Abwehrrecht gegen das genehmigte Vorhaben zusteht.
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Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt die Antragsteller in ihren Nachbarrechten, weil
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es gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW verstößt. Es nimmt
entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW vor mehr als zwei Außenwänden das
Schmalseitenprivileg in Anspruch.
Ausweislich der dem Bauantrag der Beigeladenen vom 21. Januar 1999 als "Anlage"
beigefügten Abstandflächenberechnung (vgl. Bl. 55 der Beiakte Heft 2 a), gegen die
Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, benötigen die Beigeladenen
für ihr Vorhaben das Schmalseitenprivileg sowohl vor der nordwestlichen, zum
Grundstück der Antragsteller weisenden Außenwand (Abstandflächen H6 und H7) als
auch vor den zum Flurstück 343 weisenden, südöstlichen Außenwänden
(Abstandflächen H2 und H4). Für letztere kann entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts nicht von einer (gegliederten) Außenwand i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 3
BauO NW ausgegangen werden. Es handelt sich bei diesen Wandbereichen nicht um
eine einheitliche, durch einen Vor- bzw. Rücksprung gegliederte Wand, sondern um
zwei im Sinne des Schmalseitenprivilegs eigenständig zu beurteilende Außenwände.
Maßgebend für diese Bewertung, bei der auf eine natürliche Betrachtungsweise
abzustellen ist,
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vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 17. Dezem-ber 1998 - 10 B 2308/98 - und vom 26. April
1995 - 7 B 487/95 -,
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sind folgende Erwägungen: Das genehmigte Vorhaben tritt für den Betrachter der
südöstlichen Gebäudeseite nicht als ein in diese Richtung durch eine einheitliche
Wandfläche abgegrenzter Baukörper in Erscheinung. Bei dem L-förmigen Gebäude
wirken die beiden Arme des "L" vielmehr als gesonderte Gebäudetrakte, die zwar ohne
Zweifel zu einem einheitlichen Gebäude gehören, aber in ihrer architektonischen
Wertigkeit (bewußt) mit Eigenständigkeit ausgestattet sind. Dies ergibt sich bereits
daraus, daß das Gebäude selbst, trotz des Vorsprungs des südöstlichen Traktes von nur
rund 3 m, schon als L-förmig empfunden wird. Der letztgenannte Gebäudeteil hat dabei
ein gegenüber dem giebelseitig in Südwestrichtung zeigenden Trakt ein in jeder
Hinsicht gleichartiges optisches und funktionales Gewicht. Er umschließt den hier
eigenständig untergebrachten Küchen- und Eßbereich, besitzt einen die
architektonische Selbständigkeit des Gebäudeteils deutlich betonenden Giebel,
während der andere Trakt nach Südosten hin nur eine Traufseite aufweist und hebt sich
durch den Giebel auch in der Höhe auffällig von dem in der Wandfläche niedriger
wirkenden anderen Trakt ab. Nach allem treten die beiden Trakte in der
architektonischen Wertigkeit annähernd gleichgewichtig, jedenfalls aber als gesonderte,
eigenständige Elemente des Hauses in Erscheinung. Im Zusammenwirken mit dem
Umstand, daß die Giebelwand des Eß- und Küchentraktes gegenüber der Traufwand
des Wohnzimmertraktes um 3 m weiter südöstlich verläuft und der Bereich im Winkel
zwischen den Gebäudetrakten zudem noch durch eine Terasse mit entsprechendem
Zugang in Anspruch genommen ist, bedeutet dies, daß die beiden in Rede stehenden
Wandbereiche nicht andeutungsweise in einer Beziehung zueinander stehen, die sie
als einheitliche Wand erscheinen ließe.
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Kann nach alledem bei der hier fraglichen Wand nicht mehr von einer (gegliederten)
Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NW gesprochen werden, nehmen die
Beigeladenen für ihr Vorhaben das Schmalseitenprivileg unzulässigerweise vor
insgesamt drei Außenwänden in Anspruch. Auf diesen Verstoß gegen die Vorschrift des
§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW kann sich jeder betroffene Nachbar, an dessen
Grundstücksgrenze die an sich nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NW vorgeschriebene
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Abstandfläche nicht eingehalten wird, so auch hier die Antragsteller, berufen.
Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 17. Dezem-ber 1998 - 10 B 2308/98 - und vom 24. März
1998 - 7 B 328/98 - jeweils m.w.N.
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Daher war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
der Antragsteller schon aus diesem Grund stattzugeben. Eine Prüfung, ob weitere
nachbarschützende Vorschriften durch die streitige Baugenehmigung verletzt werden,
erübrigt sich damit.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 und 162 Abs. 3 VwGO und
berücksichtigt, daß die Beigeladenen, anders als im Beschwerdeverfahren, im
erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt haben und ihnen insoweit Kosten
nicht auferlegt werden können (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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