Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2006
OVG NRW: vorverfahren, bedürfnis, rechtsgrundlage, abweisung, widerspruchsverfahren, verzicht, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1591/05
Datum:
18.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1591/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6936/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde sich nur insoweit gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2005 richtet, als das
Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch nicht in dem Umfang für
notwendig erklärt hat, in dem die Klägerin im Widerspruchsverfahren eine Stattgabe und
damit eine Teilaufhebung des Ausgangsbescheides ("Verzicht" auf die Forderung eines
Kostenbeitrages in Höhe von 37.577,69 Euro) erreicht hat. Denn die Begründung der
Beschwerde beschränkt sich auf diesen Aspekt. Außerdem könnte die Beschwerde im
übrigen - hinsichtlich des in das Klageverfahren übergegangenen Gegenstandes des
Widerspruchsverfahrens (Verpflichtung zur Übernahme der Werkstattkosten für den
Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2001) - schon deshalb keinen Erfolg
haben, weil der Beklagte insoweit nach rechtskräftiger Abweisung der Klage (vgl. den
Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 12 A 5099/05) nicht zur
Kostentragung verpflichtet ist und bereits deshalb eine Erstattung von Gebühren und
Auslagen im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausscheiden muss.
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Das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
zu Recht (auch) insoweit nicht für notwendig erklärt, als der Beklagte dem Widerspruch
im Laufe des Widerspruchverfahrens mit Bescheid vom 25. April 2002 teilweise
stattgegeben hat. Nach der Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein
Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
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Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Kosten des Vorverfahrens und damit auch die
nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei Notwendigkeit der Zuziehung eines
Bevollmächtigten erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen desselben gehören nur in
dem Umfang zu den erstattungsfähigen Kosten des gerichtlichen Verfahrens, in dem der
Gegenstand des Vorverfahrens mit dem Streitgegenstand des späteren Klageverfahrens
identisch ist. Hat deshalb der Widerspruch teilweise Erfolg gehabt und hat sich insoweit
kein Klageverfahren angeschlossen, verhält sich die Kostenentscheidung des Gerichts
zu diesem Teil des Widerspruchsverfahrens nicht.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1991 - 8 S 625/91 -, NVwZ-RR
1992, 54; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 1994 - 12 C 93.2442 -,
BayVBl 1995, 599; Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rn. 92;
Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 162 Rn.
64; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, §
162 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 16; Redeker/von Oertzen,
VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rn. 13.
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Es besteht auch kein Bedürfnis, nicht in das Klageverfahren übergegangene Teile des
Gegenstandes des Widerspruchsverfahrens in das gerichtliche
Kostenfestsetzungsverfahren einzubeziehen. Denn dann, wenn der Widerspruch zu
einer Teilabhilfe durch die Ausgangsbehörde oder Teilstattgabe durch die
Widerspruchsbehörde führt, hat letztere dies in ihrer Kostenentscheidung zu
berücksichtigen
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- vgl. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und - für die Fälle der Teilabhilfe - BVerwG, Urteil vom
15. Februar 1991 - 8 C 83/88 -, BVerwGE 88, 41 = NVwZ 1992, 669, sowie Geis, in:
Sodan/Ziekow, a. a. O., § 72 Rn. 26 -
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und dabei, soweit eine Rechtsgrundlage hierfür existiert, (auf Antrag) auch zu bestim-
men, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten
notwendig war (vgl. die hier einschlägige Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X und
im übrigen § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).
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Nach diesen Grundsätzen können die auf den durch Teilstattgabe erledigten
Widerspruch entfallenden Gebühren und Auslagen des seinerzeit tätig gewesenen
Bevollmächtigten der Klägerin hier nicht erstattungsfähig sein und kommt eine
Feststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO insoweit nicht in Betracht. Denn die im
Ausgangsbescheid erfolgte Festsetzung eines Kostenbeitrages ist auf den Widerspruch
der Klägerin hin mit Bescheid vom 25. April 2002 aufgehoben und deshalb auch nicht
Streitgegenstand des (nach Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen durch
Bescheid vom 8. September 2004) anhängig gemachten Klageverfahrens geworden.
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Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO
gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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