Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2007

OVG NRW: beendigung, verfügung, jugend, qualifikation, absicht, arbeitskraft, berufsausbildung, abschlussprüfung, anhörung, disposition

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 4443/06.PVL
Datum:
29.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 4443/06.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Aufgrund eines am 16. Dezember 2002 geschlossenen Berufsausbildungsvertrags
stellte die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. für die Ausbildung zur
Verwaltungsfachangestellten zum 1. August 2003 ein. Nach dem Vertrag sollte die
Ausbildung am 31. Juli 2006 oder vorher mit dem Bestehen der Abschlussprüfung
enden. Am 26. April 2005 wurde die Beteiligte zu 1. als Jugend und
Auszubildendenvertreterin gewählt. Anfang März 2006 unterbreitete die Antragstellerin
der Beteiligten zu 1. den Vorschlag, mit ihr nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses einen befristeten Arbeitsvertrag bis März 2007 mit
19,25 Wochenstunden zu schließen. Dies lehnte die Beteiligte zu 1. ab. Mit Schreiben
vom 14. März 2006 verlangte die Beteiligte zu 1. am selben Tage ihre
Weiterbeschäftigung gemäß § 9 BPersVG nach erfolgreichem Abschluss der
Berufsausbildung. Unter dem 22. März 2006 teilte die Antragstellerin der Beteiligten
zu 1. mit, dass ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem
Abschluss der Ausbildung nicht möglich sei. Am 13. Juni 2006 bestand die Beteiligte
zu 1. die Abschlussprüfung.
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Bereits am 26. April 2006 hatte die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren
eingeleitet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Eine
Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. könne ihr nicht zugemutet werden, da für sie in
der Dienststelle kein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Es sei zwar
eine offene Stelle im Bereich des Standesamtes ausgewiesen. Dabei handele es sich
aber um die Stelle eines Standesbeamten. Für deren Ausübung bedürfe es vielfältiger
Erfahrungen in diesem Bereich und es sei das Ablegen zusätzlicher
berufsqualifizierender Prüfungen erforderlich. Es sei auch vorgesehen, diese Stelle im
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nächsten Stellenplan zum Haushaltsjahr 2007 vollständig zu streichen. Aufgrund einer
durchgeführten Umorganisation im Bereich des Standes und Ordnungsamtes habe eine
Beschäftigte des Melde und Ordnungsamtes einen kleinen Teil ihrer Aufgaben
abgegeben, die auf andere Beschäftigte des Standes und Ordnungsamtes verteilt
worden seien. Diese Beschäftigte solle dann zusätzlich mit den Aufgaben des
Standesbeamten beauftragt werden. Angesichts dessen könne auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1. den Arbeitsplatz derjenigen
Beschäftigten, die Standesbeamtin werden solle, ausfüllen könne, da durch deren
Ernennung zur Standesbeamtin keine anderweitige Stelle frei werde. Der Hinweis des
Beteiligten zu 2., dass in der Vergangenheit viele Vollzeitarbeitsplätze in
Teilzeitarbeitsplätze umgewandelt worden seien, sei zwar richtig. Dessen Behauptung,
dass die bei vielen Beschäftigten weggefallenen Stundenkontingente wieder
aufgestockt und damit auch ohne Ausweitung des Stellenplanes freie Kapazitäten für
die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden geschaffen werden könnten, sei aber
unzutreffend. Auch sonst enthalte der Stellenplan keine Kapazitäten für eine
Übernahme im Umfang eines Vollzeitarbeitsplatzes. Ob im Bereich des Sozialamtes
noch Stellen zu schaffen seien, sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da es
in ihrem Ermessen liege, ob für diesen Bereich weitere Stellen geschaffen werden
müssten oder nicht.
Die Antragstellerin hat beantragt,
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ein nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen ihr und der Beteiligten zu 1.
begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen.
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Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt: Ihre Weiterbeschäftigung sei der Antragstellerin
zumutbar, da im Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Berufsausbildung freie Planstellen zur
Verfügung gestanden hätten. Eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei
schon deshalb möglich gewesen, weil eine offene Stelle im Bereich des Standesamtes
ausgewiesen sei. Daneben seien noch im Jahre 2006 im Bereich der Bearbeitung von
Hartz IVAngelegenheiten weitere Stellen zu schaffen. Im Weiteren sei eine
Weiterbeschäftigung auch deshalb möglich, weil Vollzeitarbeitsplätze in
Teilzeitarbeitsplätze umgewandelt worden seien.
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Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt, aber zur Sache ausgeführt: In den
vergangenen Jahren seien viele Vollzeitarbeitsplätze in Teilzeitarbeitsplätze
umgewandelt worden. Der Stellenplan treffe keine Aussage darüber, dass die bei vielen
Beschäftigten weggefallenen Stundenkontingente nicht wieder aufgestockt und auf
diese Weise freie Kapazitäten für die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden hätten
geschaffen werden können. Im Weiteren sei ein Einsatz der Beteiligten zu 1. auf dem
Arbeitsplatz derjenigen Beschäftigten möglich, die die Aufgaben des Standesbeamten
wahrnähme. Im Weiteren bestehe im Fachbereich II/Soziales (Bearbeitung von
Hartz IVAngelegenheiten) ein zusätzlicher Stellenbedarf.
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Die Beteiligte zu 3. hat ebenfalls keinen Antrag gestellt und sich in der Sache den
Ausführungen des Beteiligten zu 2. angeschlossen.
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Im Rahmen der Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen
des Verwaltungsgerichts am 25. Oktober 2006 hat der Erste Beigeordnete der
Antragstellerin im Wesentlichen erklärt: Aufstockungen bei Teilzeitkräften seien zwar in
der Vergangenheit durchgeführt worden. Diese seien aber lediglich minimal gewesen.
Eine Aufstockung auf eine volle Arbeitskraft sei nie erfolgt. Diejenige Beschäftigte des
Ordnungsamtes, die die Aufgaben im Standesamt übernommen habe, sei zu 90 % im
Standesamt tätig. Dadurch sei deren Stelle im Ordnungsamt frei.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat die
Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragstellerin sei eine
Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. zumutbar, da zum maßgeblichen Zeitpunkt
des Bestehens der Abschlussprüfung im Ordnungs und Meldeamt der Antragstellerin
ein für die Beteiligten zu 1. adäquater Dauerarbeitsplatz frei gewesen sei. Für diesen
Dauerarbeitsplatz sei zwar weder in der Stellenübersicht 2006 noch im Stellenplan
2006 eine Stelle als unbesetzt ausgewiesen. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten
in der Dienststelle sei dieser Platz jedoch faktisch unbesetzt gewesen, da sich entgegen
ursprünglicher Planungen die Stelle des Standesbeamten nicht als entbehrlich
erwiesen habe und die Beschäftigte des Melde und Ordnungsamtes, der die Aufgaben
des Standesbeamten übertragen worden seien, faktisch und auf Dauer die offene Stelle
des Standesbeamten eingenommen habe. Dadurch sei der Arbeitsplatz im Ordnungs
und Meldeamt frei geworden. Diese Entwicklung sei bereits im Juni 2006 offensichtlich
gewesen und sei am 1. August 2006 durch die Umgruppierung der neuen
Standesbeamtin in die Entgeltgruppe 9 haushaltsrechtlich endgültig vollzogen worden.
Die bei der Antragstellerin bestehende Absicht, im Haushaltsjahr 2007 nun nicht mehr
die Stelle der Entgeltgruppe 9, sondern die der Entgeltgruppe 6 im Ordnungs und
Meldeamt zu streichen, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, da es
sich bezogen auf den Zeitpunkt Juni 2006 lediglich um eine nicht verfestigte und
jederzeit abänderbare verwaltungsinterne Planung gehandelt habe.
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Gegen den der Antragstellerin am 9. November 2006 zugestellten Beschluss haben
deren Prozessbevollmächtigte am 8. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt und diese
am 4. Januar 2007 begründet.
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Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin im Wesentlichen angeführt:
Die von ihrem Sitzungsvertreter in dem Anhörungstermin abgegebene Erklärung habe
sich nach einer Überprüfung aller Unterlagen als objektiv nicht richtig dargestellt. Im
Einzelnen habe sich die Situation wie folgt dargestellt: Der frühere Stelleninhaber Q.
sei zum 31. Dezember 2005 in den Ruhestand getreten. Ab dem 1. Januar 2006 seien
dessen Aufgaben von der bis dahin allein im Ordnungsamt eingesetzten Beschäftigten
T1. B1. wahrgenommen worden. Seitdem verwende diese 90 % ihrer Arbeitskraft
für die Aufgaben im Standesamt und 10% ihrer Arbeitskraft für die Aufgaben im
Ordnungsamt. Am 5. April 2006 habe die Beschäftigte T. B. einen Antrag auf
Bewertung ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes gestellt. Dieser Antrag sei der in der
Dienststelle eingerichteten Stellenbewertungskommission zugeleitet worden. Diese sei
am 21. Juni 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stelle der Beschäftigten T.
B. nach der Vergütungsgruppe V b BAT, Fallgruppe 1 a, ohne Bewährungsaufstieg,
zu bewerten sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 sei die Beschäftigte T. B.
darüber informiert worden, dass eine Eingruppierung in die genannte Vergütungsgruppe
und die anschließende Überleitung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD ab dem 1. Januar
2006 erfolgen könne. Nachdem der Beteiligten zu 2. am 29. Juni 2006 dieser
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beabsichtigten Maßnahme zugestimmt habe, sei der Beschäftigten T. B. mit
Schreiben vom 3. Juli 2006 ein Änderungsvertrag zugeleitet worden. Aufgrund dieser
Sachlage sei am 13. Juni 2006 noch davon ausgegangen worden, dass die Stelle der
Entgeltgruppe 9 gestrichen werden könne. Deshalb sei die Stelle der Entgeltgruppe 6
zu diesem Zeitpunkt nicht frei gewesen. Erst ab dem 21. Juni 2006 sei erkennbar
gewesen, dass die Stelle der Entgeltgruppe 9 nicht entfiele und somit die Stelle der
Entgeltgruppe 6 frei würde. Die Stellenplatzbeschreibung der Beschäftigten T. B.
sei zwar seit Mitte April 2006 bekannt gewesen. Diese sei jedoch zu objektivieren
gewesen, vor allem habe die Eingruppierung in die Vergütungsklasse noch nicht
festgestanden. Dies sei erst zum 21. Juni 2006 erfolgt. Eine Aufstockung einer
Teilzeitstelle zur Vollzeitstelle sei in der Vergangenheit niemals durchgeführt worden.
Ebenso seien Aufstockungen der Teilzeit als solche nicht nennenswert erfolgt und stets
nur bei effektivem Bedarf und bei Deckung der Kosten im Haushalt.
Die Antragstellerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag
zu entsprechen.
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Die Beteiligte zu 1. beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
und führt ergänzend an: Durch die rückwirkende Höherbewertung der Planstelle im
Standesamt sei die Stelle im Ordnungs und Meldeamt am 13. Juni 2006 tatsächlich frei
gewesen.
20
Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und in der Sache ausgeführt: Mit dem
Stellenplan 2007 hätten durch Umstellung auf eine "vollzeitäquivalente
Stellenverrechnung" bei den tariflich Beschäftigten rund zehn Stellen weniger
ausgewiesen werden können. In diesem Umfang seien also die im Stellenplan 2006
ausgewiesenen Stellen durch Teilzeitbeschäftigte nicht vollständig ausgefüllt gewesen.
Da die Planstelle im Standesamt rückwirkend zum 1. Januar 2006 höher bewertet
worden sei, sei am 13. Juni 2006 die Stelle der Entgeltgruppe 6 tatsächlich frei
gewesen.
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Die Beteiligte zu 3. hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht in der Sache
geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
23
II.
24
Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des am 16. Oktober 2007 verkündeten
Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften
vom 9. Oktober 2007, GV. NRW. S. 394, entscheidet der Fachsenat in der nunmehr in §
80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 LPVG NRW vorgesehenen Besetzung mit einem Vorsitzenden
und zwei ehrenamtlichen Richtern. Übergangsvorschriften mit Blick auf die bislang
gesetzlich vorgeschriebene Besetzung enthält die angesprochene, am Tag nach der
25
Verkündung in Kraft getretene Gesetzesnovelle nicht.
Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Antragstellerin
hat in der Sache keinen Erfolg.
26
Der Antrag der Antragstellerin auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig.
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Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Auflösungsbegehren ist § 9 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 BPersVG, der gemäß Satz 2 der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift
des § 107 BPersVG entsprechend zur Anwendung gekommen ist, solange das Land
Nordrhein-Westfalen keine eigenständige Regelung getroffen hatte. Eine solche ist zwar
nunmehr mit dem § 7 Abs. 5 Satz 1 lit b) LPVG NRW vorhanden. Von ihrem Inhalt her
knüpft die Regelung jedoch an die Zeit bei bzw. unmittelbar nach der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses an, was dafür spricht, dass dieser
Beurteilungszeitpunkt nicht nur für die Sachlage,
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vgl. BVerwG, z.B. Beschluss vom 29. März 2006 – 6 PB 2.06 -, PersR 2006,
308,
29
sondern auch für die Rechtslage zugrunde zu legen ist, weswegen es in dem
vorliegenden Beschlussverfahren noch weiter auf den bisherigen Rechtszustand
ankommt. Dies steht im Einklang mit dem auch hier geltenden Grundsatz, dass ein
gesetzliches Schuldverhältnis nach Inhalt und Rechtsfolge entsprechend der
Rechtslage ausgestattet ist, welche im Zeitpunkt des Entstehens des
Rechtsverhältnisses bestanden hat. Inhaltlich ist diese Frage im Übrigen nicht von
Bedeutung, weil sich die Neuregelung im Landesrecht, soweit hier von Interesse, in
vollem Umfang an der bestehenden bundesrechtlichen Regelung in § 9 BPersVG
orientiert.
30
Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG (wie auch jetzt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 lit b LPVG
NRW) kann der Arbeitgeber unter bestimmten materiellen Voraussetzungen spätestens
bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, ein (u.a.) nach
dem Absatz 2 des § 9 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen. Arbeitgeber
der Beteiligten zu 1. ist die Antragstellerin. Diese hat den Antrag durch eine dazu
befugte Person fristgerecht gestellt.
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Ebenfalls erfüllt ist die Voraussetzung, dass zwischen der Antragstellerin und der
Beteiligten zu 1. aufgrund der Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit begründet worden ist. Die Beteiligte zu 1. hatte nämlich rechtzeitig,
also innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses, ihre Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt. Das
entsprechende Verlangen vom 14. März 2006 ist mit Blick auf die Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses am 13. Juni 2006 namentlich nicht etwa verfrüht
angebracht worden, was seine Unwirksamkeit zur Folge gehabt hätte. Durch das
Bestehen der Prüfung am 13. Juni 2006 hatte die Beteiligte zu 1. das
Ausbildungsverhältnis schließlich auch erfolgreich abgeschlossen.
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Der Antrag ist aber unbegründet.
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Ein Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG (bzw. jetzt § 7 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW) ist
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begründet, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter
Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und
Auszubildendenvertreters (im Folgenden verkürzend nur als "Jugendvertreter"
bezeichnet) nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann, er namentlich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an einer
Weiterbeschäftigung gehindert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 (hier in der Alternative der Nr. 2) BPersVG u.a. eröffnete
Möglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten
Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an die
Grundregel des § 9 Abs. 2 BPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis (und zwar
prinzipiell ein Vollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen dem
Arbeitgeber und dem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer
Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit begründet wird, wenn
der Auszubildende innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Im Kern
dem Schutzgedanken des § 78 a BetrVG in Bezug auf Auszubildende in
betriebsverfassungsrechtlichen Organen entsprechend geht der Schutzzweck der
Regelung(en) in § 9 BPersVG dahin, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu
bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder Jugendvertreterarbeit
hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9
BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und
Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer
Zusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Arbeit der
angesprochenen Gremien. § 9 BPersVG hat damit zugleich individualrechtliche als
auch kollektivrechtliche Bedeutung.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -,
BVerwGE 119, 270 = PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P
3.05 -, BVerwGE 124, 292 = PersR 2006, 382 = PersV 2006, 150.
36
Der dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist indes kein absoluter; er
wird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern begrenzt, als auf
entsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 9 Abs. 4 Satz 1
BPersVG vorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. Für diese gelten
im Wesentlichen die folgenden Grundsätze:
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Aufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum
Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
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- vgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere
BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O. (dort aber auch
dazu, dass es sich - allerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um
eine "strenge Stichtagsregelung" handelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse
vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. November
1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105 -
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keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung
entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des
Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen
40
Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für
eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die
Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer
freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein
ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung
steht.
Vgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.,
und vom 17. Mai 2000 - 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232,
jeweils m.w.N.
41
Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter
zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der jeweiligen
Ausbildungsdienststelle an. Für die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem
Zusammenhang, dass auch die personalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren
Schutz § 9 BPersVG bezweckt, dienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität
der Gremienarbeit als kollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht
dienlich ist, wenn der Jugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt
wird.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zur
Dienststellenbezogenheit ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 -
1 A 5787/98.PVL - PersV 1999, 568; OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Februar
2006 - 5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 432; Thüringer OVG, Beschluss
vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 392; OVG Sachsen-
Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2007 - 5 L 11/06 -, PersR 2006, 28;
Ilbertz/Wid-maier, BPersVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 16; kritisch Lorenzen u.a.,
BPersVG, § 9 Rn. 83.
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Durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG
entsteht kraft der gesetzlichen Fiktion ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das
einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle
begründet. Dass das Arbeitsverhältnis als "auf unbestimmte Zeit" begründet gilt, was im
Umkehrschluss ein befristetes Arbeitsverhältnis ausschließt, lässt sich dabei unmittelbar
dem Gesetzeswortlaut entnehmen. Änderungen dieses gesetzlich begründeten
Arbeitsverhältnisses unterliegen allein dem Konsensprinzip.
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Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender und
besetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat – im Regelfall wie hier –
primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in
seinen verbindlichen Erläuterungen bzw. seinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf
Beamte) oder sonstige Stellen (in Bezug auf Arbeitnehmer) für die von dem
Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen, so kommt es darauf an, ob
zumindest eine dieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt unbesetzt ist. Ist das der
Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Fehlt es an einer
auf die Qualifikation des Beschäftigten bezogenen Zweckbestimmung oder überhaupt
an einer konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die bei der Stellenbesetzung
zu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder Globalbudget), so ist ein freier
Arbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt
freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt
werden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der Arbeitgeberseite zuständigen
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Organ, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel grundsätzlich "frei" und unter
Orientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der der Dienststelle
übertragenen Aufgaben zu entscheiden. Namentlich kann in diesem Zusammenhang
über den Weg des § 9 BPersVG nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die
organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem
Vollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 9 BPersVG beschränkt sich
insoweit vielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die organisationsrechtlich
zuständige Stelle innerhalb der durch das Haushaltsrecht eingeräumten Möglichkeiten -
allerdings entschieden worden, Arbeitsplätze zu schaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation
des Jugendvertreters zugeschnitten sind, so kommt bei deren Besetzung der in § 9
BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend
zum Tragen. Gleiches muss für Arbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und
vorhanden sind. Das bedeutet, dass ein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum
maßgeblichen Zeitpunkt frei sein, vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen ist, es
sei denn dessen Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen anderen, etwa in der Person
des Betroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -,
a.a.O., m.w.N.
46
Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen hat in der hier betroffenen
Ausbildungsdienststelle im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der
Beteiligten zu 1. (d.h. am 13. Juni 2006) für diese ein berücksichtigungsfähiger freier
Dauerarbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung gestanden, dessen Besetzung nicht aus
Rechtsgründen ausgeschlossen war.
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Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat,
war bei der Antragstellerin am 13. Juni 2006 als dem maßgeblichen Zeitpunkt im
Bereich des Ordnungs- und Meldeamtes ein für die Beteiligte zu 1. adäquater
Dauerarbeitsplatz unbesetzt. Zwar wiesen weder die Stellenübersicht 2006 noch der
Stellenplan 2006 diese Stelle als unbesetzt aus. Dies steht aber einer
Weiterbeschäftigungspflicht nicht entgegen. Denn eine derartige Verpflichtung des
öffentlichen Arbeitgebers ist nicht notwendig an das Vorhandensein einer freien
Planstelle gebunden; entscheidend ist vielmehr, dass ein ausbildungsadäquater, auf
Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
48
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 6 P 3.05 , a.a.O., vom 17.
Mai 2000 6 P 8.99 , a.a.O., und vom 9. September 1999 6 P 5.98 ,
BVerwGE 109, 295.
49
Sowohl die Stellenübersicht 2006 als auch der Stellenplan 2006 sind weit vor dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt erstellt worden und in der Zeit nach deren Erstellung haben
sich die Verhältnisse in der Dienststelle aufgrund der besonderen Gegebenheiten in der
Weise verändert, dass im Bereich des Ordnungs- und Meldeamtes ein Arbeitsplatz frei
geworden ist.
50
Dabei handelt es sich um den Arbeitsplatz, der ursprünglich mit der Beschäftigten T.
-B. besetzt war.
51
Die Beschäftigte T. -B. nimmt seit dem 1. Januar 2006 die Aufgaben des zuvor
von dem Beschäftigten Q. besetzten Arbeitsplatzes im Standesamt wahr. Die
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Übertragung der Aufgaben im Standesamt auf die Beschäftigte T. -B. war auf
Dauer angelegt. Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch ansonsten sind
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich nur um eine vorübergehende oder
vertretungsweise Aufgabenübertragung handeln sollte. Vielmehr bestätigt die Tatsache,
dass schon im April 2006 ein Verfahren zur Bewertung des neuen Arbeitsplatzes der
Beschäftigten T. -B. eingeleitet worden ist, die Einschätzung, dass eine
dauerhafte Aufgabenübertragung erfolgt war.
Dass am 13. Juni 2006 über den Antrag der Beschäftigten T. -B. auf eine
Neubewertung ihrer Arbeitsplatzes im Standesamt noch nicht entschieden war, führt
nicht zu dem Ergebnis, dass die von ihr frei gemachte Stelle im Ordnungs und Meldeamt
noch von ihr besetzt war. Im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist vielmehr
allein die Tatsache, dass die Aufgaben ihres neuen Arbeitsplatzes im Standesamt auf
Dauer auf die Beschäftigte T. -B. übertragen waren. Wie dieser Arbeitsplatz zu
bewerten ist und in welche Entgeltgruppe die Beschäftigte T. -B. infolge dessen
einzugruppieren ist, ist allein für die Frage des zu zahlendes Entgelts relevant und lässt
die Tatsache, dass die Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden, unberührt.
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Die schon vor dem 13. Juni 2006 erfolgte endgültige Übertragung der Aufgaben des
Standesbeamten auf die Beschäftigte T. -B. hatte zur Folge, dass der bislang von
ihr besetzte Arbeitsplatz im Bereich des Ordnungs- und Meldeamtes frei gewesen ist.
Dies gilt unbeschadet dessen, dass sie nebenher noch etwa 10 % ihrer früheren Arbeit
bewältigte. Diese Restarbeiten blockierten nicht etwa ihren alten Arbeitsplatz, sondern
entlasteten ihn um diesen Prozentsatz.
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Die Antragstellerin war auch nicht aus Rechtsgründen an einer Weiterbeschäftigung der
Beteiligten zu 1. auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz gehindert.
55
Die ursprünglich von der Beschäftigten T. -B. besetzte Stelle war im hier
maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht gestrichen. Zwar mag es sein, dass die Absicht
bestand, diese Stelle im Haushaltsjahr 2007 wegfallen zu lassen. Am 13. Juni 2006
stellte sich diese Absicht aber wie die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen zutreffend dargelegt hat lediglich als eine nicht
verfestigte und jederzeit abänderbare verwaltungsinterne Planung dar. Diese Planung
war dem Beteiligten zu 2. als der zuständigen Personalvertretung oder der Beteiligten
zu 3. als der zuständigen Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht bekannt
gegeben worden. Vor allem aber war der Rat als das für die Stellenplanung
maßgebliche Organ – der "Haushaltsgesetzgeber" – nicht damit befasst worden.
Angesichts einer derartig wenig konkretisierten Planung, die offensichtlich das Stadium
einer bloßen verwaltungsinternen Meinungsbildung nicht überschritten hatte, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die frühere Stelle der Beschäftigten T. -B.
schon zum 13. Juni 2006 tatsächlich weggefallen war oder ein rechtliches Hindernis für
ihre Weiterführung bestand. Allein der Rat der Antragstellerin hätte insoweit eine
verbindliche und sofort wirksame die Weiterbeschäftigung ausschließende Disposition
vor dem 13. Juni 2006 treffen können.
56
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2007 6 PB 1.07 .
57
Dies ist aber tatsächlich nicht geschehen. Deswegen ist es auch im gegebenen
Zusammenhang unerheblich, dass nach Auffassung der Verwaltung der Antragstellerin
der Haushalt 2006 nicht für beide Stellen Mittel zur Verfügung stellte, was (letzteres) die
58
Sitzungsvertreter der Antragstellerin im Anhörungstermin vor dem Fachsenat
nachdrücklich betont haben. Denn die Mittelausweisung bezieht sich nicht auf einzelne
Ämter und unterlag wegen der Deckungsfähigkeit der Haushaltsstellen weitergehender
Disposition, die allein der Rat rechtzeitig hätte treffen müssen, um die Besetzbarkeit der
in Rede stehenden Stelle im Ordnungs- und Meldeamt durchgreifend zu verhindern.
Dass die Beteiligte zu 1. für die Tätigkeit im Bereich des Ordnungs- und Meldeamtes
nicht hinreichend qualifiziert ist, hat selbst die Antragstellerin nicht geltend gemacht und
ist auch ansonsten nicht ersichtlich, sodass auch im Einklang mit dem Vorbringen der
Antragstellerin in der Anhörung vor der Fachkammer von einem ausbildungsadäquaten
Arbeitsplatz auszugehen ist.
59
Da es sich im gegebenen Fall um einen solchen handelt, für den der generelle
Anwendungsbereich des § 9 BPersVG eröffnet ist,
60
vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 BVerwG
6 PB 9.01 ,
61
sind besondere Voraussetzungen, unter denen anderweitige Möglichkeiten einer
Besetzungssperre bestehen, nicht weiter zu klären.
62
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
63
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
gegeben sind.
64