Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2005

OVG NRW: betriebskosten, jugendhilfe, verwaltung, zustand, vorhersehbarkeit, anknüpfung, versorgung, unterliegen, transparenz, umgestaltung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2031/04
Datum:
25.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2031/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2493/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2004
wird aufgehoben.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen
führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat unter Nr. 2b der Entscheidungsgründe zutreffend dargelegt,
dass die Kürzung der Betriebskostenzuschüsse nicht auf § 3 der Verordnung zur
Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über die
Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO) vom 11. März 1994 -
GV NRW S. 144 - gestützt werden kann. Hierauf wird zur Vermei-dung von
Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Dem ist der
Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten.
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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO werden Personal- und Sachkosten nur dann in voller
Höhe berücksichtigt, wenn die Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKVO erreicht
werden. Die Bestimmung verknüpft bestimmte Aspekte der Kapazitätsauslastung und
der Betriebskostenbezuschussung; sie trägt damit den auch in § 1 Abs. 6 BKVO
aufgeführten Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung und dem
fiskalischen Anliegen einer möglichst effektiven und sparsamen Verwendung
öffentlicher Haushaltsmittel Rechnung. § 3 BKVO setzt die in der jeweiligen Einrichtung
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bestehenden Gruppen als gegeben voraus und knüpft an den regelmäßig durch die
Betriebserlaubnis legitimierten Ist-Zustand an. Dabei wird eine Minderung der
berücksichtigungsfähigen Personal- und Sachkosten unter dem Aspekt zu geringer
Kapazitätsauslastungen nur für diejenigen Fallkonstellationen anerkannt, in denen
innerhalb der in der jeweiligen Einrichtung bestehenden Gruppen die nach § 3 Abs. 1
und 2 BKVO maßgebenden Gruppenstärken unterschritten werden. Die
Berücksichtigung von Kapazitätserwägungen, die - wie hier - zu einer Änderung der
Anzahl und/oder der Art der in einer Einrichtung geführten Gruppen führen, ist nach der
Konzeption des § 3 BKVO nicht vorgesehen.
Die damit bewirkte Anbindung der Betriebskostenbezuschussung an die in der
Einrichtung im Rahmen der geltenden Betriebserlaubnis tatsächlich geführten Gruppen
resultiert aus dem aufeinander abgestimmten System der kindergartenrechtlichen
Bedarfsplanung einerseits und der hieran anknüpfenden Betriebskostenbezuschussung
andererseits. Aspekte der Kapazitätsauslastung, die - wie hier - nicht den Ist-Zustand im
Blick haben, sondern auf eine Umgestaltung des Betreuungsangebots der Einrichtung
und eine Änderung der für die Einrichtung erteilten Betriebserlaubnis hinauslaufen,
berühren regelmäßig die in engen Zeitabständen (2 Jahre) fortzuschreibende
Bedarfsplanung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in deren Rahmen der Bestand
an Einrichtungen und Diensten festzustellen und der Bedarf zu ermitteln ist und die
darauf auszurichten ist, dass in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes
Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder in zumutbarer Entfernung bereit gestellt wird
(§ 80 SGB VIII, § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK). Eine Verlagerung von Teilen der
Bedarfsplanung - wie hier die Verringerung des Angebots an Tagesstättengruppen unter
gleichzeitiger Erhöhung des Angebots an Kindergartengruppen - in die
Betriebskostenförderung würde dem Sinn und Zweck der Bedarfsplanung, dem
umfassenden Abwägungscharakter der im Rahmen der Bedarfsplanung zu treffenden
Planungsentscheidung, der akzessorischen Ausrichtung der förderungsfähigen
Betriebskosten an die Bedarfsplanung (§ 18 Abs. 6 GTK) und den verfahrensrechtlichen
Gewährleistungen einer frühzeitigen Beteiligung der anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe und der Gemeinden in allen Phasen der Planung und der Durchführung der
Planung im Benehmen mit ihnen (§ 10 Abs. 1 GTK) widersprechen.
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Der hieraus erkennbare Vorrang der Bedarfsplanung, innerhalb derer die in § 1 Abs. 6
BKVO erwähnten Grundsätze der wirtschaflichen und sparsamen Verwaltung zu
berücksichtigen sind, gewährleistet im Übrigen die notwendige Transparenz und
Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung der Versorgung der jeweiligen
Einzugsgebiete mit Tageseinrichtungen, auf die die Träger dieser Einrichtungen, die
etwa im Rahmen von Arbeitsverträgen oder Sachinvestitionen längerfristigen
Bindungen unterliegen, angewiesen sind. Ein Verfahren wie das Verfahren der
Bewilligung von Zuschüssen zu den Betriebskosten, das regelmäßig erst nach Ablauf
des jeweiligen Förderungszeitraums durchgeführt wird (§ 1 VerfVO-GTK), vermag dies
schon strukturell nicht zu leisten.
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Dementsprechend sind die Regelungen der BKVO auf die Durchsetzung von
Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsaspekten im Rahmen der jeweils geltenden
Bedarfsplanung, der erteilten Betriebserlaubnis und der hierdurch legitimierten Art und
Anzahl der Gruppen in der Einrichtung beschränkt. Daher ermächtigt auch die
Bestimmung des § 1 Abs. 6 BKVO - ungeachtet ihres ohnehin nur auf die
Personalkosten ausgerichteten Regelungsgehalts - nicht zur Kürzung der
Betriebskosten, soweit hierfür Kapazitätsfragen thematisiert werden, die auf eine
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gruppenbezogene Umge-staltung des Betreuungsangebots hinaus laufen.
Dies wird durch die mit der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1998 - GV NRW
S. 706 - in § 1 eingefügten und seit dem 1. August 1999 geltenden Absätze 7 und 8 des
§ 1 BKVO bestätigt, die bei der Bestimmung des berücksichtigungsfähigen
Personalaufwandes durchaus Gesichtspunkte der Kapazitätsauslastung
berücksichtigen, diese aber - wie § 3 BKVO - auf die Kapazitätsauslastung innerhalb der
bestehenden Gruppen beschränken.
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Angesichts dessen kann offenbleiben, ob und inwieweit auch die
Bestandsschutzregelung des § 29 Abs. 2 GTK einer Reduzierung der
Betriebskostenförderung entgegengestanden hätte.
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Vgl. zur Reichweite dieser Bestimmung: OVG NRW, Beschluss vom 19. September
2005
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- 12 B 1311/05 -.
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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO),
da sich die Beantwortung der entscheidenden Rechtsfragen ohne Weiteres aus dem
GTK bzw. der BKVO ergibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Aufhebung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt von
Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 VwGO, der
allgemein die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren der Jugendhilfe anordnet, lässt mit
Blick auf die Anknüpfung der Tageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche Regelung
in § 22 SGB VIII keinen Raum für eine Ausgliederung der die Finanzierung dieser
Einrichtung betreffenden Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich des § 188 Satz 2
VwGO.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005, .a.a.O.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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