Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2000
OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, versetzung, persönliches interesse, öffentliches interesse, privates interesse, einvernehmliche regelung, direktor
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1899/99
Datum:
07.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1899/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2289/99
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 50.000,-- DM
festgsetzt.
G r ü n d e :
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Die (zugelassene) Beschwerde mit den sinngemäß gestellten Anträgen,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Juli 1999
gegen die Verfügung des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen vom gleichen
Tage
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a) anzuordnen, b) wiederherzustellen,
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2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 12. Juli 1999 gegen die
Verfügung des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen vom gleichen Tage zu
untersagen, den Dienstposten des Direktors beim Landtag an den vom Antragsgegner
vorgesehenen Bewerber zu übertragen und diesen Bewerber zum Direktor beim
Landtag zu ernennen,
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ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht abgelehnt.
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Der Antrag zu 1.a) ist unzulässig. Es handelt sich nicht, wie § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz
1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) voraussetzt, um einen Fall des § 80 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 VwGO. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller
gegen die Verfügung des Präsidenten des Landtags vom 12. Juli 1999 erhobenen
Widerspruchs nicht durch § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(BRRG) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung haben Widerspruch und
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Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung keine aufschiebende
Wirkung. Die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand beinhaltet
jedoch keine Maßnahme im Sinne der §§ 17, 18 BRRG, der §§ 26, 27 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder der entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen, namentlich der §§ 28, 29 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (LBG NRW), und § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG bezieht sich lediglich auf
Maßnahmen nach diesen Vorschriften. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen
ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf Bezug.
Der Antrag zu 1.b) ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die vom Präsidenten des Landtags gleichzeitig mit der Verfügung vom 12. Juli 1999, mit
der er den Antragsteller in den einstweiligen Ruhestand versetzt hat, gemäß § 80 Abs. 2
Nr. 4 VwGO erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, wie das
Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, den Anforderungen des § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet.
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Der Senat kann weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche
Rechtswidrigkeit der Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand
feststellen. Das Verwaltungsgericht ist nach sorgfältiger Würdigung der Sach- und
Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass eine abschließende Beurteilung im Rahmen
des Eilverfahrens nicht möglich ist, und hat die dafür maßgeblichen Gründe umfassend
dargelegt. Der Senat teilt diese Auffassung. Er hat die zahlreichen von den Beteiligten
aufgezeigten und weitere rechtliche Fragen im einzelnen geprüft. Deren Beantwortung
mit dem Anspruch auf offensichtliche Richtigkeit schon im Rahmen des summarischen
Verfahrens ist ausgeschlossen.
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Die hiernach gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen
Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung gegen das private Interesse des
Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs geht zu Ungunsten des Antragstellers aus.
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Im Ausgangspunkt lässt sich der Senat dabei von zwei grundsätzlichen Erwägungen
leiten: Einerseits muss zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass
das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens offen ist, der Antragsteller im vorliegenden
Verfahren also eine Gewichtung seiner Interessen erwarten kann, die sein Obsiegen in
der Hauptsache ernsthaft in Betracht zieht. Hieraus folgt u.a., dass eine tatsächliche
Entwertung seiner Rechtsstellung, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig
zu machen wäre, nicht hingenommen werden könnte.
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Andererseits ist das mit § 182 Abs. 2 LBG NRW ausgedrückte besondere öffentliche
Interesse an dem vom Antragsteller wahrgenommenen Amt in den Blick zu nehmen.
Wenngleich mangels abschließender Prüfung nicht unterstellt werden darf, dass die
Vorschrift auf den Antragsteller ohne weiteres Anwendung findet und höherrangiges
Recht dem nicht entgegensteht, ist dennoch die mit § 182 Abs. 2 LBG NRW verfolgte
Intention im Rahmen der Interessenabwägung von wesentlichem Belang. Mit der
Einfügung dieser Vorschrift in das Landesbeamtengesetz durch das Änderungsgesetz
vom 29. April 1991, GV NRW 82, hat der Gesetzgeber "der außerordentlichen
politischen Bedeutung" der Dienstaufgaben und der Person des Landtagsdirektors
Rechnung tragen
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- vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Ausschuss für Innere Verwaltung,
Ausschussprotokoll 12/473, S. 5. -
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und die "jederzeitige" Verfügbarkeit des Amtes entsprechend den für ähnlich
hervorgehobene Ämter geltenden Regeln (vgl. § 38 LBG NRW) sicherstellen wollen.
Hierin drückt sich ein immerhin nach parlamentarischer Entscheidung für
hochbedeutsam gehaltenes Interesse der Öffentlichkeit daran aus, dass der
Landtagsdirektor bei der Amtsausübung "in fortdauernder Übereinstimmung mit den
grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen" (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG) des
Landtagspräsidenten stehen muss; fällt diese Grundvoraussetzung für die
Zusammenarbeit im nachhinein weg, soll dem durch die jederzeit mögliche Versetzung
des Amtsinhabers in den einstweiligen Ruhestand begegnet werden können.
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Im Streitfall erschließt sich ausgehend von der zuletzt genannten Erwägung das
öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug zunächst aus dem Umstand, dass der
Antragsteller das Vertrauen des Landtagspräsidenten eingebüßt hat, sowie ergänzend
aus Nachhaltigkeit und Ausmaß dieses Vorgangs. Der Antragsgegner hat hierzu
ausgeführt: Der Präsident des Landtags habe schon seit längerem Zweifel, ob der
Antragsteller bereit oder in der Lage sei, ihn in seiner Amtsführung in dem Maße zu
unterstützen, wie er dies für erforderlich halte. Diese Zweifel hätten sich durch eine
Vielzahl von Umständen, die nicht im Einzelnen festgehalten worden seien, immer
weiter verstärkt. Zum Beispiel habe der Antragsteller im Oktober 1997 dem Personalrat
parallel zu einem Entwurf des Präsidenten des Landtags zur Neuorganisation der
Landtagsverwaltung einen eigenen Entwurf vorgelegt. Der Präsident habe den Eindruck
gewinnen müssen, der Antragsteller wolle damit möglicherweise mit der Unterstützung
des Personalrats seine eigenen organisatorischen Vorstellungen durchsetzen.
Außerdem habe der Antragsteller sich in einer Sitzung des Unterausschusses Personal
im November 1997 gegen einen vom Präsidenten des Landtags gewünschten kw-
Vermerk für eine BAT IV a-Stelle ausgesprochen. Des weiteren habe der Antragsteller
im Dezember 1998, ohne dies mit dem Präsidenten des Landtags abzustimmen, der
Presse gesagt, die Prüfer des Landesrechnungshofs seien im Landtag gewesen.
Schließlich habe der Antragsteller im Juni 1999 in dem vor dem Verfassungsgerichtshof
für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig gewesenen, gegen den Landtag Nordrhein-
Westfalen gerichteten Organstreitverfahren betreffend die "5%-Sperrklausel" des
Kommunalwahlgesetzes auf eine vom Gericht vorgeschlagene ergänzende Äußerung
ohne Rücksprache mit dem Präsidenten des Landtags verzichtet, da nichts weiter
vorzutragen sei. Dabei sei dem Antragsteller bewusst gewesen, dass die Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs voraussichtlich negativ für den Landtag ausgehen werde.
Der Antragsteller sei, ohne dass er dem widersprochen habe, in der Presse dahin zitiert
worden, er habe den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt des Landtags vor Gericht
schlecht auffordern können, die Unwahrheit zu sagen. Damit habe er den
nachträglichen (erfolglosen) Versuch des Präsidenten des Landtags, die vom
Verfassungsgerichtshof angebotene Gelegenheit zur Vorlage ergänzender
Informationen und Unterlagen doch noch zu erhalten, praktisch als unredlich qualifiziert.
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All dies lässt - unbeschadet der in Teilen abweichenden Sachdarstellung des
Antragstellers - nur die Feststellung zu, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem
Landtagspräsidenten und dem Antragsteller nicht mehr beteht. Ergänzend in den Blick
zu nehmen sind die beachtliche Zahl der im übrigen nur beispielhaft genannten
Konfliktfälle, vor allem aber ihr Gewicht und das Ausmaß der daran anknüpfenden
Vorwürfe, namentlich im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem
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Verfassungsgerichtshof. Sie machen die Schlussfolgerung unabweisbar, dass das
Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, mithin nicht mehr wiederherzustellen ist.
Unerheblich ist, dass der Antragsteller die vom Antragsgegner genannten Vorgänge
anders bewertet. Seine Beteuerung, er sei bereit und in der Lage, als Direktor beim
Landtag die volle Unterstützung der "vorgesetzten Stellen" zu gewährleisten, ändert
daran nichts. Ob er noch das Vertrauen des Präsidenten des Landtags hat, hängt von
dessen Bewertung ab, kann jedenfalls nicht aus der Perspektive des Antragstsellers
beantwortet werden.
In dieser Situation ist das vom Landesgesetzgeber verfolgte Anliegen, die fortdauernde
Übereinstimmung zwischen Landtagspräsident und Landtagsdirektor jedenfalls in den
Grundsatzfragen sicherzustellen, nur durch die angefochtene Maßnahme zu erreichen.
Zugleich folgt aus dieser Situation mitsamt der den Streitfall kennzeichnenden
besonderen Umstände ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der
Entschluss des Landtagspräsidenten, sich von dem Antragsteller zu trennen, sofort
vollzogen wird.
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Dem stehen gleichgewichtige oder gar überwiegende private Interessen an einem
Aufschub der Vollziehung nicht gegenüber:
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Dabei kann auf sich beruhen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des
beschließenden Gerichts ohnehin nur ein besonders bedeutsames persönliches
Interesse des betroffenen Beamten an einer (vorläufigen) Fortsetzung seiner bisherigen
dienstlichen Tätigkeit das öffentliche Interesse an der einstweiligen Zurruhesetzung
zurücktreten lassen könnte.
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Vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 1993 - 1 B 828/93 -, Zeitschrift für
Beamtenrecht 1994, 25, zu § 36 Abs. 1 BBG.
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Unabhängig davon lassen sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und den
sonstigen Umständen keine Gründe ableiten, die das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der einstweiligen Zurruhesetzung überwinden könnten. Der
Antragsteller beruft sich darauf, sein privates Interesse, weiter als Direktor beim Landtag
tätig zu sein, sei nicht in erster Linie finanzieller Natur; er sei aber in ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, habe sich darauf sowie auf eine
Diensterfüllung bis zum gesetzlichen Ruhestand eingestellt und durch den Sofortvollzug
der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand drohe ihm ein unwiderruflicher
Rechtsverlust. Die erstgenannten Aspekte haben - gemessen an der Bedeutung einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Landtagspräsident und Landtagsdirektor
für das öffentliche Wohl - kein hinreichendes Gewicht; der letztgenannte Aspekt wäre -
in hier nicht näher zu erörternden Grenzen - anders zu würdigen, trifft jedoch nicht zu:
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Wenn die Stelle des Direktors beim Landtag wieder neu besetzt wird, kann der
Antragsteller diesen Dienstposten allerdings - abgesehen von der vom
Verwaltungsgericht erörterten Möglichkeit, dass der neue Stelleninhaber jedenfalls
zeitweise ein anderes Amt übernimmt - nicht wiedererlangen. Auch gibt es das Amt des
Direktors beim Landtag Nordrhein-Westfalen (anders als etwa das Amt eines
Staatssekretärs) zwangsläufig nur einmal, und ein weiteres Amt mit der
Besoldungsgruppe B 9 LBesO existiert in Nordrhein- Westfalen ebenfalls nicht.
Dennoch würde sich eine Klage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
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durch eine alsbaldige Neubesetzung der Stelle des Direktors beim Landtag nicht
erledigen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat allerdings mit Urteil vom 27. Oktober
1999 - 2 HB 491/98 - in einem die Versetzung des bremischen Direktors bei der
Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand betreffenden Rechtsstreit eine
dahingehende Entscheidung getroffen. Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch
nicht zu folgen, für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist jedenfalls vom Gegenteil
auszugehen:
Die Auffassung des OVG Bremen beruht auf der Annahme, dass nach der Übertragung
des Amtes auf einen neuen Amtsinhaber "das mit der Anfechtungsklage, d.h. mit der
Aufhebung der Zurruhesetzung verfolgte Ziel, sich den Status als Direktor bei der
Bürgerschaft mit allen damit verbundenen Rechten zu erhalten", nicht mehr zu erreichen
sei; denn es sei "rechtlich unmöglich (geworden), den Kläger als Direktor bei der
bremischen Bürgerschaft amtsangemessen zu beschäftigen und zu besolden" (S. 10/11
des amtlichen Abdrucks des vorgenannten Urteils). Der Senat teilt diesen
Ausgangspunkt nicht. Der mit der Anfechtungsklage verfolgte Anspruch auf Aufhebung
der Zurruhesetzung und der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und
Besoldung sind voneinander zu unterscheiden. Der zuletzt genannte Anspruch ist mit
dem erstgenannten nicht identisch, sondern nur die weitere Konsequenz eines Erfolgs
der Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzung. Dass die Erfüllung des Anspruches
auf amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung nach der anderweitigen
Besetzung der Stelle auf Schwierigkeiten stoßen könnte, berührt deshalb schon für sich
betrachtet nur diesen Anspruch, schlägt mithin auf den mit der Anfechtungsklage
verfolgten Aufhebungsanspruch nicht zwingend durch.
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Davon abgesehen wird auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und
Besoldung durch eine anderweitige Verfügung über die Planstelle nicht zwangsläufig
vereitelt. Nach einer Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wäre
der Antragsteller wieder aktiver Beamter mit der Amtsbezeichnung "Direktor beim
Landtag" und mit dem Anspruch auf Dienstbezüge nach B 9 LBesO. Entsprechende
Mittel für die Erfüllung dieses Anspruchs müssten dann bereitgestellt werden, die
haushaltsrechtliche Grundlage dafür bietet jedenfalls § 37 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2
der Landeshaushaltsordnung. Auch die Erfüllung des Anspruches auf
amtsangemessene Beschäftigung wäre nicht von vornherein ausgeschlossen. Immerhin
läge die - bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene - Betrauung des neuen
Planstelleninhabers mit einem anderweitigen Amt im Bereich des Möglichen. Wird
davon ausgegangen, dass eine solche Lösung nicht gelänge und auch eine
einvernehmliche Regelung über einen anderweitigen Einsatz des Antragstellers selbst
nicht zustande käme, so bliebe als letzte Möglichkeit dessen Versetzung in ein anderes
Amt. Eine solche Versetzung ist - bei Verliegen eines dienstlichen Bedürfnisses und
unter Einhaltung der weiteren, hier nicht erörterungsbedürftigen Voraussetzungen des §
28 Abs. 1 LBG NRW - selbst dann gegen den Willen des Beamten möglich, wenn er wie
der Antragsteller ein funktionsgebundenes Amt innehat, das nicht abstrakt, sondern
nach der konkret damit verbundenen Funktion umschrieben wird. Voraussetzung wäre
dabei nicht, dass der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind. Zu fordern
wäre insoweit allenfalls die Gleichwertigkeit des neuen und des alten statusrechtlichen
Amtes.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 -, Dokumentarische Berichte,
Ausgabe B, 2000, 45.
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Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
würde bereits eine - mit dem Antrag zu 1. b) verfolgte - Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand eine Neubesetzung seiner Stelle (vorläufig) verhindern.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er trete einer Umdeutung des Antrages zu 2. in
einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs,
beschränkt auf die Verhinderung einer Neubesetzung der Stelle, nicht entgegen, führt
dies nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis. Ein Antrag mit diesem Inhalt wäre in dem
Antrag zu 1. b) enthalten und somit einer gesonderten nochmaligen Bescheidung nicht
zugänglich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an § 13 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes; wegen des summarischen Charakters des Verfahrens hält der
Senat die Hälfte des 6,5fachen Betrages des monatlichen Grundgehalts der
Besoldungsgruppe B 9 LBesO für angemessen.
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