Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2006

OVG NRW: die post, wiedereinsetzung in den vorigen stand, kurierdienst, beförderung, postfach, behörde, versorgung, zustellung, leiter, verschulden

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1981/06
Datum:
11.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 1981/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4163/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert
wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 8.000,.Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Antragsbegründungsfrist
versäumt worden ist. Das mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 58 VwGO)
versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Beklagten ordnungsgemäß am 6.
April 2006 zugestellt worden. Die Antragsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO lief daher am 6. Juni 2006 ab. Die Antragsbegründung ist ausweislich des
Posteingangsstempels aber erst am 9. Juni 2006, also verspätet, beim
Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW eingegangen.
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Sollte der Schriftsatz des Beklagten vom 4. Juli 2006, in dem die Aufassung vertreten
wird, die Post sei bereits „mit Einlegung in das Postfach des Oberverwaltungsgerichts
(gemeint ist das Postfach bei der Poststelle der Bezirksregierung X) in dessen
Machtbereich gelangt", dahin zu verstehen sein, dass eine Fristversäumung in Abrede
gestellt werden soll, kann dem nicht gefolgt werden. Das bei der Bezirksregierung X
eingerichtete Fach für die an das OVG NRW adressierten Sendungen ist nicht mit einem
bei einem Postamt unterhaltenen Post(schließ)fach vergleichbar, insbesondere fehlt es
an jeglicher Nachweismöglichkeit, wann eine Sendung in das Fach einsortiert wurde.
Dies ist aber gerade für die häufig fristgebundenen Sendungen an ein Gericht
erforderlich. Die Verfügungsgewalt des OVG NRW ist zudem deshalb zu verneinen, weil
die eingelegte Post bei einem derartigen Postfach regelmäßig nicht nur von dem
abholenden Botendienst des Gerichts entnommen werden kann, sondern auch von
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denjenigen Bediensteten der Behörde, bei der das Postfach unterhalten wird.
Im Ergebnis ebenso BFH, Beschluss vom 7. April 1998 - VII R 70/96 - Jurisdokument;
offen gelassen für einen vergleichbaren Fall (Kurierdienst zwischen Finanzamt und
Oberfinanzdirektion): BFH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - II R 104/93 - Jurisdokument.
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Dem Beklagten ist auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu
gewähren, denn die Fristversäumung ist nicht unverschuldet erfolgt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Verschulden" i.S.v. § 60 Abs.
1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen
gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden
Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des
konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren,
aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Auch
das sog. Behördenprivileg bei der Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen bezweckt
keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson.
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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, Buchholz 310, § 60 VwGO
Nr. 198.
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Diesen Grundsätzen gemäß hat der Beklagte die Versäumung der Frist für die
Begründung der Berufung zu vertreten, weil die Begründung des Zulassungsantrages
nicht - wie es nach Lage der Dinge geboten gewesen wäre - auf dem normalen Postweg
oder per Telefax, sondern auf dem wesentlich zeitaufwendigeren Kurierweg über die
Bezirksregierung X befördert wurde. Wer sich aber für eine Übermittlung fristgebundener
Schriftstücke in anderer Weise entscheidet, hat bei einem Fehlschlagen der
fristwahrenden Beförderung zur Darlegung des mangelnden eigenen Verschuldens die
Umstände darzulegen (und glaubhaft zu machen), aus denen eine hinreichend sichere
Organisationsstruktur des Beförderungsdienstes deutlich wird, die bei normalem Lauf
der Dinge eine fristwahrende Beförderung des konkreten Schriftstückes erwarten lassen
konnte.
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OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 - NJW 1994, 402 (zum
Botendienst eines Anwaltsvereins).
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Diesen Nachweis kann der Beklagte nicht erbringen.
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Zur fraglichen Versendung hat der Beklagte zunächst vorgetragen: Die
Antragsbegründung sei am 31. Mai 2006 in den Postausgang gelegt worden; dies
könne durch einen Postausgangsvermerk belegt werden. Bei einer Zeitspanne von
sechs Tagen habe man davon ausgegangen können, dass der Zugang rechtzeitig
erfolge; bei Aufgabe mit der Post hätte nach § 41 Abs. 2 VwVfG mit einer Bekanntgabe
innerhalb von drei Tagen gerechnet werden dürfen. Hier sei der Versand durch Kurier,
der täglich verkehre, erfolgt. Anhaltspunkte für eine gegenüber der Post spätere
Zustellung habe es bisher nicht gegeben. Nach gerichtlicher Aufforderung hat der
Beklagte sodann erläutert: Die Zustellung von Schriftstücken an das OVG NRW erfolge
durch einen Kurier der Bezirksregierung/Versorgungsamt X. Dem Kurier würden
dienstags und donnerstags mittags die Schriftstücke zur Mitnahme übergeben. Dieser
liefere diese am selben Tag bei der Poststelle der Bezirksregierung ab. Die
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Schriftstücke würden spätestens am Tag nach Ablieferung in das Fach des OVG bei der
Bezirksregierung gelegt. Dort würden sie täglich von einem Boten des OVG abgeholt. Im
konkreten Fall sei der Schriftsatz am 31. Mai 2006 in den Postausgang gelegt worden
und am Mittwochnachmittag dem Boten der Poststelle übergeben worden. Dort habe er
am Donnerstagmittag dem Kurier übergeben werden können; wann die Übergabe
tatsächlich erfolgt sei, könne nicht festgestellt werden, weil die Schriftstücke nicht
einzeln erfasst würden. Bei einem normalen Verlauf wäre die Post daher am Freitag,
dem 2. Juni 2006, also vor Fristablauf, im Postfach des OVG gewesen. Wann der Bote
des OVG NRW die Post abgeholt habe, falle nicht in den Machtbereich des Beklagten.
Weiter führt der Beklagte aus: Die Mitarbeiter der Poststelle würden sorgfältig
ausgewählt und angeleitet. Sie seien insbesondere über die Bedeutung von
Gerichtspost und Fristen informiert. Sollten die Mitarbeiter der Poststelle die Absendung
vergessen oder die Schriftstücke verspätet übergeben haben, stelle dies einen Vorgang
dar, mit dem nicht habe gerechnet werden können bzw. müssen. Bei einer Behörde mit
fast 1.000 Mitarbeitern könne der Behörde nicht das Führen eines Postausgangsbuches
zugemutet werden.
Diese Darlegungen genügen nicht, um das fehlende Verschulden des Beklagten
darzutun. Zwar dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene
veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu verlangen, nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht überspannt werden. So hat es
das Bundesverfassungsgericht insbesondere als nicht zulässig angesehen, dem
rechtsuchenden Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Zustellung durch die
Deutsche Post AG als Verschulden anzurechnen. In der Verantwortung des Absenders
liege es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur
Post zu geben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht
erreichen kann.
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BVerfG, std. Rspr., vgl. nur Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 1100/01
-, NJW-RR 2002, 1005.
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Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Hinblick auf
die Nutzung privater Kurierdienste. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen verbieten
im Regelfall, die Darlegung von Vorgängen innerhalb der Organisationsstruktur der
Dienstleistungsanbieter zu verlangen, da diese sich regelmäßig der Kenntnis des
Nutzers entziehen. Hier bestehe kein Unterschied zwischen der Beförderung durch die
Deutsche Post AG und der durch andere Anbieter.
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BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 1999 - 1 BvR 1138/97 - NJW 1999, 3701 f.
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Soweit das Bundesverfassungsgericht auch zum Kurierdienst eines Anwaltvereins
vergleichbare Ausführungen gemacht hat,
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BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2000 - 1 BvR 199/00 - NJW 2000,
2657; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 1999 - a.a.O.,
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lassen sich diese nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen, da es dort um
einen „gerichtsbekannt zuverlässigen" Kurierdienst ging, dem es gerade oblag,
Schriftsätze für alle Gerichtsbarkeiten (monatlich etwa 25.000 bis 30.000
Briefumschläge) zu befördern. Demgegenüber handelt es sich bei dem hier in Anspruch
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genommenen Kurierdienst um eine nicht nach festen (insbesondere schriftlich
festgehaltenen) Regeln ablaufende Beförderungsart, so dass es an der Vergleichbarkeit
fehlt. Auf die Zuverlässigkeit dieses Kurierdienstes durfte sich der Beklagte für die
Beförderung fristgebundener Schriftstücke nicht verlassen. Dies schließt der Senat aus
folgenden Umständen:
Dass der Beklagte selbst keine genaue Kenntnis von den Abläufen des Kurierdienstes
hatte, zeigt sich schon an seinem wechselnden Vortrag im Zulassungsverfahren. So hat
er zunächst vorgetragen, der Kurier verkehre täglich; später wurde diese Ausssage ohne
nähere Erläuterung in „dienstags und donnerstags mittags" geändert. Auch die vom
Gericht telefonisch eingeholten und in Aktenvermerken niedergelegten Auskünfte der an
dem Kurierdienst beteiligten Stellen sprechen dafür, dass der postversendenden
Behörde die Einzelheiten des Postweges - insbesondere die verschiedenen Stationen -
nicht bekannt waren. Auch im Übrigen haben die Telefonauskünfte den Eindruck eines -
jedenfalls für die Beförderung von Fristsachen - nicht ausreichend zuverlässigen
Beförderungssystems bestätigt: Danach erfolgt die Beförderung vom Landesamt für
Besoldung in Düsseldorf (LBV) zunächst zur Bezirksregierung X Haus Nord, von wo sie
von einem hauseigenen Kurier 2 x täglich zum Hauptgebäude (....platz) gebracht wird.
Erst hier erfolgt die Verteilung u.A. in das „Postfach" des OVG NRW, das wiederum
durch einen regelmäßigen Botendienst des OVG NRW geleert wird. Sowohl der Leiter
der Poststelle des LBV als auch der Leiter der Poststelle des OVG NRW haben erklärt,
es könne vorkommen, dass eine Fahrt bzw. ein Botengang ausfalle; dies werde nicht
genau nachgehalten. Die Post sei in keiner Weise (etwa als eilig oder fristgebunden)
gekennzeichnet. Der Leiter der Poststelle des LBV hat sogar ausdrücklich angegeben,
er sei bislang davon ausgegangen, dass fristgebundene/eilige Post nicht über den
Kurierdienst sondern mit normaler Post abgewickelt werde. Inzwischen habe die
Dezernentin mitgeteilt, dass eilige Post künftig nicht mehr über den Kurierdienst
verschickt werden solle.
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Gerade die letzte Äußerung zeigt nach Auffassung des Senats, dass der bislang
offenbar für Post jeglicher Art verwendete Kurierdienst für die Beförderung
fristgebundener Schriftstücke nicht geeignet ist. Der Weg eines fristgebundenen
Schriftstückes vom Ausgangsfach eines Sachbearbeiters bis zur Abholung durch den
Botendienst des OVG NRW gliedert sich in zahlreiche Arbeitsschritte mit jeweils
eigenem Fehlerrisiko. Angesichts dieser Komplexität des Vorganges hätte es
organisatorischer Vorkehrungen (etwa in Form von Ausgangskontrollen,
Vertretungsregelungen für Fälle von Urlaub oder Krankheit, zumindest aber
regelmäßiger Kontrollen der durchschnittlichen Beförderungsdauer) bedurft, um den
rechtzeitigen Eingang von Gerichtspost sicherzustellen. Hieran fehlt es.
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Vgl. auch BFH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - II R 104.93 - Jurisdokument - zu einem
vergleichbaren Fall (Kurierdienst zwischen Finanzamt und Oberfinanzdirektion/Postfach
des Finanzgerichts).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 72 Nr.
1 GKG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung; für das Zulassungsverfahren ergibt sie sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs.
1 GKG, jeweils in Verbindung mit der sog. Teilstatusrechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
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Im vorliegenden Verfahren geht es um eine höhere Versorgung, und zwar beschränkt
auf die grundsätzliche Rechtsfrage, ob das beklagte Land bei der Festsetzung der
Versorgungsbezüge des Klägers eine nach ausländischem (schweizerischem) Recht
gewährte Rente berücksichtigen darf. Die sich hieraus ergebenden rechnerischen
Konsequenzen stehen außer Streit, so dass nicht über eine bezifferte Geldleistung zu
befinden ist (§ 13 Abs. 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 3 GKG n.F.). Damit betrifft das
Verfahren einen Teilstatus, der mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz
zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bewerten ist.
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Vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung
vom 7./8. Juli 2004 sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September
1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2001 -
6 A 5132/96 - und vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.
September 2002 - 1 So 109/02 -, DÖV 2003, 509.
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Hintergrund der Praxis zum Teilstatus ist die Erwägung, das Kostenrisiko zu begrenzen.
Es soll nicht etwa auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen (§
17 Abs. 3 GKG a. F. bzw. § 42 Abs. 3 GKG n.F.) abgestellt werden; Rückstände sind
nicht einzurechnen (entgegen § 17 Abs. 4 GKG a.F. bzw. § 42 Abs. 5 GKG n.F.). Eine
zusätzliche Berechtigung erhält die Rechtsprechungspraxis zum Teilstatus dadurch,
dass das Interesse des Klägers in einem Verfahren über eine höhere Besoldung oder
Versorgung niedriger als in einem Verfahren über den Vollstatus (Einstellung,
Entlassung) zu gewichten ist. Dort greift aber nach der Wertung des Gesetzgebers eine
Begrenzung auf die in § 13 Abs. 4 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 5 GKG n.F. bestimmten
Beträge. Vor diesem Hintergrund besagt die Rechtsprechung zum Teilstatus, dass
dann, wenn die Beteiligten dem Grunde nach über die Höhe der Besoldung oder
Versorgung streiten, der Streitwert wie dargestellt pauschalierend zu ermitteln ist. Etwas
anderes gilt nur in Fällen, in denen Streitgegenstand ein auf eine Geldleistung
gerichteter Verwaltungsakt ist, in denen somit nicht nur um eine grundsätzliche Frage,
sondern ím einzelnen um die Berechnung gestritten wird.
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Weil in Verfahren betreffend den Teilstatus pauschalierend auf den zweifachen
Jahresbetrag abzustellen ist und Rückstände keine Rolle spielen, ist es konsequent, der
im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rückforderung keine Bedeutung für den
Streitwert beizumessen. Der Kläger wendet sich auch nicht mit Erwägungen, die von
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der grunsätzlichen Frage der Anrechnung der Rente nach § 55 BeamtVG bis zum 31.
Mai 2002 und der Absenkung des Ruhegehaltssatzes mit Wirkung vom 1. Juni 2002
unabhängig sind, gegen die Rückforderung. Nach den Berechnungen des Beklagten
führte die Absenkung des Ruhegehaltssatzes um 6 Prozentpunkte im Juli 2003 zu einer
Reduzierung der Versorgung um 287,33 Euro. Nimmt man diesen Betrag, ergibt dies
unter Berücksichtigung im Zeitpunkt der Klageerhebung (Juni 2004) und der Stellung
des Zulassungsantrags (April 2006) eingetretener Erhöhungen der Versorgungsbezüge
einen Streitwert der Wertstufe bis zu 8.000,- Euro (287,33 Euro x 26 = 7.470,58 Euro;
vgl. zum Steigerungssatz BverwG, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 KST 1.05, 2 KST
1.05 [2 C 38.03]). Weil der vom Verwaltungsgericht mit abweichender Begründung
festgesetzte Streitwert dieser Wertstufe entspricht, besteht zu einer Änderung der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung keine Veranlassung.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
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rechtskräftig (124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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