Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.1999
OVG NRW (türkei, antrag, verfolgung, rückkehr, behandlung, begründung, bezug, gerichtskosten, vorinstanz, verwaltungsgericht)
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 927/99.A
Datum:
09.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 927/99.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8594/97.A
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, daß Kurden in der
Türkei einer politischen Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpft, nicht
ausgesetzt sind, ihnen unabhängig davon eine inländische Fluchtalternative im Westen
der Türkei offensteht und abgelehnten Asylbewerbern auch bei der Rückkehr keine
menschenrechtswidrige Behandlung droht.
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Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A
-.
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Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren
Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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