Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2010

OVG NRW (obiter dictum, stundung, ratenzahlung, leistungsfähigkeit, härte, renteneinkommen, höhe, tochter, gefährdung, ersatzvornahme)

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 150/10
Datum:
24.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 150/10
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6374/09
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt X. in C. beigeordnet.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht
abgelehnt.
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Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten des Verfahrens erster Instanz weder insgesamt noch in Raten tragen. Sie verfügt
über kein einzusetzendes Vermögen und kann die Prozesskosten auch nicht aus ihrem
Einkommen aufbringen.
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Die Rechtsverfolgung bietet auch die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt sich die Frage der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners, die strittigen Bestattungskosten
hier in Höhe von 2.090,87 Euro zu tragen, im Heranziehungsverfahren nicht "allenfalls"
bei der ermessensgerechten Auswahl des Kostenschuldners und ist die Klägerin zur
Geltendmachung ihrer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit nicht auf einen Antrag
auf Stundung, Ratenzahlung oder ggf. Niederschlagung im Vollstreckungsverfahren zu
verweisen. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung schon der Heranziehung zu den Kosten der
Ersatzvornahme ist, was in der Rechtsprechung des Senats schon seit langem geklärt
ist,
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vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. 7. 2009 19 A 448/07 -, juris, Rdn. 43 ff.,
m.w.N.,
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dass die Heranziehung im Einzelfall für den Schuldner nach § 14 Abs. 2 KostO NRW
keine unbillige Härte bedeuten würde. Die Ordnungsbehörde hat daher von Amts
wegen auf entsprechenden Sachvortrag des Kostenschuldners zu prüfen, ob sie
deswegen ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat. Eine unbillige
Härte kann in der Person des Kostenpflichtigen, nämlich in dessen wirtschaftlichen
Verhältnissen begründet sein, wenn die Erhebung des Kostenbetrages die Fortführung
der wirtschaftlichen Existenz gemessen am notwendigen Lebensunterhalt gefährden
würde.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. 7. 2008 19 E 16/06 -, 31. 3. 2006 - 19
E 969/04 -, 6. 12. 2005 - 19 E 1501/05 -, 15. 10. 2001 19 A 571/00 , NVwZ
2002, 996, 1000, sowie Urteil vom 19. 7. 1996 19 A 2393/96 .
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Danach spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die Heranziehung der
Klägerin zu den Kosten der Bestattung ihres Bruders eine unbillige Härte im Sinne des
§ 14 Abs. 2 KostO NRW darstellt. Unter Berücksichtigung der schon im
Verwaltungsverfahren und dann im Klageverfahren gemachten und belegten Angaben
der Klägerin ist davon auszugehen, dass ihr Renteneinkommen in Höhe von etwa
780 Euro den sozialhilferechtlichen Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt im
Sinne von §§ 41 f., 28 ff. SGB XII nicht übersteigt. Letzterer beläuft sich schon bei einem
Regelbedarf von 359 Euro (§ 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom
9. 6. 2009, GV NRW 2009, 335) zuzüglich der Kosten der Unterkunft von über 750 Euro
auf über 1000 Euro. Über einzusetzendes Vermögen verfügt die Klägerin nach ihren
Angaben nicht. Soweit sie den Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus
ihrem Renteneinkommen bestreiten kann, wird sie von ihrer Tochter finanziell
unterstützt.
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Der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Kostenschuldners durch Begleichung
der Kosten der Ersatzvornahme kann nicht dadurch entgegengewirkt werden, dass
dieser auf die Möglichkeit verwiesen wird, im Vollstreckungsverfahren Ratenzahlung
oder Stundung zu beantragen. Es ist nicht ersichtlich, wie er Raten und hierbei sowie
bei kompletter Stundung Stundungszinsen sollte aufbringen können, wenn seine
finanzielle Leistungsfähigkeit schon nicht ausreicht, seinen notwendigen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Lediglich oberhalb der Schwelle der der Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz kann der eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit
durch Ratenzahlung oder Stundung Rechnung getragen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 3. 2006 19 E 969/04 -.
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Im Übrigen läuft vorliegend das Angebot des Beklagten, der Klägerin Ratenzahlung in
Gestalt von monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro einzuräumen, ohne geklärt zu
haben, wie die Klägerin diese monatliche Rate aus ihrem Renteneinkommen aufbringen
kann, nach Aktenlage darauf hinaus, dass deren Tochter, die sie auch sonst finanziell
unterstützt, die Raten aufbringen müsste. Der Beklagte kann aber so faktisch die
Bestattungskosten nicht auf die Tochter der Klägerin abwälzen, die als Nichte ihres
verstorbenen Bruders nicht zum Kreis der nach § 8 Abs. 1 BestG NRW
Bestattungspflichtigen gehört.
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Schließlich entfällt die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auch nicht
wegen der Rechtsauffassung des Beklagten, die Klägerin sei wegen einer unbilligen
Härte vorrangig vor § 14 Abs. 2 KostO NRW auf den sozialhilferechtlichen
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Kostenübernahmeanspruch aus § 74 SGB XII zu verweisen. Denn die dieser
Auffassung zugrunde liegende Rechtsfrage nach dem Rangverhältnis zwischen der
landesrechtlichen Kostenerstattungspflicht und § 74 SGB XII ist in der Rechtsprechung
des Senats bislang nicht ausdrücklich und abschließend geklärt. In einem obiter dictum
hat der Senat bisher darauf hingewiesen, dass er die landesrechtliche
Kostenerstattungspflicht als vorrangig ansieht.
OVG NRW, Urteil vom 30. 7. 2009 - 19 A 448/07 -, juris, Rdn. 45 – 48; die
Rechtsfrage ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 19 A 2267/09.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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