Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2009
OVG NRW: nebenanlage, prognostische beurteilung, grundstück, vorbescheid, gebäude, befreiung, genehmigung, gartencenter, zahl, aufenthalt
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 793/07
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 793/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3226/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom
22. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 verpflichtet, dem Kläger den mit
Antrag vom 2. September 2004 begehrten positiven Bauvorbescheid für
das Aufstellen eines Verkaufswagens auf dem Grundstück T. , N. Straße
10 unter Ausklammerung des exakten Standortes zu erteilen.
Der Kläger trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zum Aufstellen eines fahrbaren
Verkaufswagens im Eingangsbereich des P. -Heimwerkermarktes auf dem Grundstück
T. , N. Straße 10 (Gemarkung X. , Flur 104, Flurstück 216). Das Grundstück ist mit einem
P. Bau- und Heimwerkerfachmarkt mit Gartencenter sowie einer Stellplatzanlage mit
477 genehmigten Stellplätzen bebaut. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
W 406-B-. Dieser setzt für den Bereich des P. -Marktes ein Sondergebiet "Bau- und
Heimwerkermarkt mit Gartencenter" sowie Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen
fest.
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Mit Schreiben vom 2. September 2004 beantragte der Kläger den Vorbescheid zum
Aufstellen eines fahrbaren Verkaufswagens. Als beabsichtigte Nutzung gab er an:
"Feilbieten von Grillwaren zum sofortigen Verzehr (z.B. Würstchen, Steaks), heiße
Brühwürstchen und Anbieten von Dosen und Flaschengetränken (verschlossene
Verpackungen)". Der Verkaufswagen hat nach der vorgelegten Baubeschreibung eine
Grundfläche von 5,95 m² und sollte nach dem beigefügten Lageplan angrenzend an die
Vorderfront des P. -Gebäudes seitlich des Eingangs errichtet werden. In dem Gebäude
befindet sich im Eingangsbereich auch ein Stehcafé.
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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus:
Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan W 406 Teil B
weise den Bereich als Sondergebiet aus. Der Plan enthalte sehr konkrete
Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Nutzungen. Es handele sich um bewusste
Festsetzungen der "T1. Politik", die an dem Standort ausdrücklich nur den ansässigen
Fachmarkt habe zulassen wollen. Befreiungsgründe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien
nicht gegeben. Je differenzierter die Festsetzungen des Bebauungsplans seien, um so
geringer sei die Möglichkeit für die Behörde, eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2
BauGB zuzulassen.
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Den Widerspruch des Klägers vom 25. November 2004 wies die Bezirksregierung E. mit
Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch
die Zulassung des Vorhabens würde eine städtebauliche Fehlentwicklung eingeleitet.
Andere bauwillige Eigentümer von Nachbargrundstücken könnten sich auf eine erteilte
Genehmigung berufen. Ein atypischer Sonderfall liege nicht vor. Die Gewährung einer
Befreiung würde zu einer Änderung der Grundzüge der Plankonzeption führen. Der
Kläger könne sich nicht auf die erteilte Genehmigung für den Kaffee-Ausschank im
Eingangsbereich des P. - Marktes berufen. Diese sei irrtümlich erfolgt.
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Der Kläger hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben, die zunächst auf die Erteilung einer
Baugenehmigung, hilfsweise auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet gewesen
ist. Zur Begründung trug er vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans W 406 stünden
der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Jedenfalls sei der Verkaufsstand als
Nebenanlage zulässig. Das Vorhaben löse auch keinen eigenen Stellplatzbedarf aus.
Zudem habe er Stellplätze auf einem Grundstück südlich der E1.------straße
nachgewiesen. Diese Stellplätze seien lediglich ca. 150 m von dem Standort entfernt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Oktober 2004 sowie des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 zu verpflichten,
ihm für das Grundstück T. , N. Straße 10 den mit Antrag vom 2. September 2004
begehrten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er vorgetragen, der Verkaufsstand sei unzulässig, da er nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Der Kläger habe auch nicht die
erforderliche Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen. Es seien nach Ziff. 3 der Anlage zu
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Nr. 51.11 VV BauO NRW mindestens zwei Stellplätze erforderlich. Es seien 477
Stellplätze vorhanden, bei denen es sich um notwendige Stellplätze handele. Ein
Nachweis der Stellplätze außerhalb des P. -Geländes komme nicht in Betracht. Es sei
unrealistisch anzunehmen, dass Kunden der Bratwurstbude ihren Pkw außerhalb des
weitläufigen P. -Geländes abstellten, um dann an der Bratwurstbude warme Speisen zu
erwerben. Der Fußweg von den Stellplätzen auf dem Grundstück E1.------straße 1
betrage - hin und zurück - ca. 300 m. Es erscheine fraglich, ob für einen Grillwurststand
dieser Fußweg in Kauf genommen werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie durch Einschränkung des Antrags
zurückgenommen worden ist, eingestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei
dem Imbissstand handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 BauO
NRW. Es fehle das Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage, weil das
Vorhaben offensichtlich bauordnungsrechtlich unzulässig sei, da die erforderlichen
Stellplätze nicht nachgewiesen werden könnten. Daneben sei das Vorhaben
planungsrechtlich unzulässig. Es handele sich nicht um eine Nebenanlage im Sinne
des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Der Eigenart des Baugebiets, nämlich des
festgesetzten Sondergebiets, widerspreche die Nebenanlage Imbisswagen. Auch die
Gewährung einer Befreiung komme nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung seien
berührt, weil sich aus der genauen Aufgliederung der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans ergebe, dass diese das Wesentliche des Bebauungsplans
ausmachten und dass sich der Rat konkrete Gedanken über die zuzulassenden
Sortimente gemacht habe.
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Zur Begründung der vom Kläger fristgemäß beantragten und vom Senat zugelassenen
Berufung trägt dieser vor, das Vorhaben entspreche den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans. Es sei Teil der festgesetzten Sondergebietsnutzung, denn es erfülle
lediglich Hilfsfunktionen im Interesse des zugelassenen Betriebes. Selbst wenn
planungsrechtliche Bedenken bestünden, sei eine Befreiung zu erteilen. Der
Satzungsgeber habe sich über eine schlichte Würstchenbude, die an allen Ecken
innerhalb und außerhalb des Zentrums zu finden sei, keine Gedanken gemacht.
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Das Sachbescheidungsinteresse für den begehrten Vorbescheid sei gegeben. Das
Vorhaben löse keinen zusätzlichen Stellplatzbedarf aus. Hilfsweise habe er Stellplätze
angeboten, die vom Eingang des Fachmarktes weniger weit entfernt seien, als die
äußersten Stellplätze auf der Grundstücksfläche des P. -Marktes. Schließlich könne ein
eventuell doch notwendiger Stellplatz abgelöst werden.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheides vom 22. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 zu verpflichten, ihm für das Grundstück T. , N.
Straße 10 den mit Antrag vom 2. September 2004 begehrten positiven Bauvorbescheid
unter Ausklammerung des exakten Standortes zu erteilen.
16
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, das Vorhaben halte die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Er bleibe bei
19
seiner Auffassung, dass durch den geplanten Verkaufswagen ein zusätzlicher
Stellplatzbedarf ausgelöst werde. Es sei durchaus damit zu rechnen, dass eine nicht
unerhebliche Personenzahl das P. -Gelände alleine zu dem Zweck aufsuche, um sich
an dem Verkaufswagen des Klägers zu verköstigen. Als Beispiel könne eine
Würstchenbude auf dem Marktplatz in M. -P1. genannt werden. Sogar Lkw-Fahrer
verließen die Autobahn, um dort Würstchen zu essen. In erster Linie seien für ihn - den
Beklagten - die planungsrechtlichen Ablehnungsgründe entscheidend. Die Zulassung
des Verkaufswagens laufe der städtebaulichen Absicht des Satzungsgebers zuwider.
Der Berichterstatter des Senats hat am 4. Februar 2009 eine Ortsbesichtigung
durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll
verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug
genommen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22
Soweit der Kläger seinen Antrag in der Berufungsverhandlung durch die
Ausklammerung der Prüfung des exakten Standortes des Verkaufswagens
eingeschränkt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage
(§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet.
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 sind rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat
einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids zum Aufstellen eines
Verkaufswagen auf dem Grundstück des P. -Marktes.
26
1.
27
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen
des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher
baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des
erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der
Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben
hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung
zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die
Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so
eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr
zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann.
28
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173.;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2008, § 71 Rdnr. 5 ff.
29
Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens
und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für eine Auslegung
gemäß § 133 BGB, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller im Rahmen seiner
Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden
haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der
Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den
auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Die in diesem Zusammenhang
gestellten Fragen müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein
Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende
Verfahrensgegenstand sein soll.
30
Der Kläger hat seinem Antrag auf Vorbescheid nicht auf eine bestimmte Fragestellung
beschränkt. Unter Berücksichtigung des von ihm beschriebenen Bauvorhabens und der
von ihm eingereichten Bauvorlagen besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass
der Kläger seinen Antrag auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
beschränken wollte. Insbesondere ist damit auch die Frage, ob der Kläger Stellplätze für
seinen Verkaufswagen nachzuweisen hat, nicht allein unter dem Gesichtspunkt des
Sachbescheidungsinteresses zu prüfen. Lediglich hinsichtlich des exakten Standortes
und der damit verbundenen Prüfung der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen
hat der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung beschränkt.
31
2.
32
Der Kläger bedarf gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW für das Aufstellen des in seiner
Bauvoranfrage bezeichneten Verkaufwagens bzw. Verkaufsanhängers einer
Baugenehmigung, so dass er insoweit auch zu Fragen des Vorhabens einen
Vorbescheid beantragen kann.
33
Bei dem Verkaufswagen handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des 2 Abs.
1 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen mit dem
Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Gemäß Satz 2 dieser
Bestimmung besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die Anlage
nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über-wiegend ortsfest benutzt zu
werden.
34
Vgl. dazu auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O, § 2 Rn. 11 m.w.N.
35
Nach der gesetzlichen Regelung sollen auch diejenigen Fahrzeuge wie bauliche
Anlagen behandelt werden, die zwar zeitweise noch zum Fahren benutzt werden,
andererseits aber schon für so lange Zeit oder so oft oder sonst unter solchen
Umständen an einem Platz aufgestellt und benutzt werden, dass sie in eine erkennbar
verfestigte Beziehung zu diesem Standort treten und damit wie bauliche Anlagen
wirken.
36
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 1992 - 1 M 4620/92 -, BRS 54 Nr. 142.
37
Das Wort "überwiegend" kennzeichnet hiernach eine Zweckbestimmung des
Fahrzeugs, die auf eine derartige verfestigte Beziehung gerichtet ist und bei der damit
aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange der Einsatz des Fahrzeugs als
Fortbewegungsmittel in den Hintergrund tritt. Dies ist auf Grund einer wertenden
Betrachtung zu ermitteln, die sich nicht allein an der Dauer der ortsfesten Nutzung
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orientiert. Bei ständig sich wiederholenden Nutzungen muss angesichts des
Fortsetzungszusammenhangs von einer hinreichenden Verfestigung der Aufstellung
ausgegangen werden.
Vgl. Nds. OVG, a.a.O. (wöchentlich wiederkehrende, vierstündige Aufstellung eines
Fischverkaufswagens), OVG Saarland, Urteil vom 15. November 1985 - 2 R 135/84 -,
BRS 44 Nr. 137.
39
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbescheidsantrag des Klägers gegeben.
Der Verkaufswagen soll ganz überwiegend auf dem Gelände des P. - Marktes
aufgestellt und genutzt werden.
40
Bei dem Verkaufswagen handelt es sich zudem um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs.
2 BauO NRW. Gebäude sind nach dieser Bestimmung selbständig benutzbare,
überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese
Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, weil der Wagen nach den vorgelegten Bauvorlagen
durch eine Eingangstür mit einer Höhe von 2,10 m und einer Innenhöhe von 2,50
betreten werden kann. Zudem verfügt der Verkaufswagen auch über einen
Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW, weil der Raum nicht nur zum
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Davon ist schon
dann auszugehen, wenn der Raum - wie hier - objektiv für einen nicht ganz kurzen
Aufenthalt geeignet ist.
41
Die Genehmigungspflicht für den Verkaufswagen entfällt nicht nach § 65 Abs. 1 BauO
NRW. Es handelt sich - wie bereits dargelegt - nicht um ein Gebäude ohne
Aufenthaltsraum im Sinne der Nr. 1 dieser Bestimmung. Auch liegen bei dem auf Dauer
angelegten Vorhaben des Klägers nicht die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 37 ff.
BauO NRW für vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen vor.
42
3.
43
Das Aufstellen des Verkaufswagen auf dem Gelände des P. -Marktes ist
planungsrechtlich zulässig.
44
Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die u.a. die Errichtung von baulichen
Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Der bundesrechtliche Begriff
der baulichen Anlage setzt sich aus zwei Elementen, dem Begriff des Bauens und
einem eingeschränkten Merkmal möglicher bodenrechtlicher Relevanz zusammen. Bei
dem Aufstellen eines Verkaufswagens als Ersatz für ein üblicherweise mit dem Boden
fest verbundenem Gebäude handelt es sich danach um ein Vorhaben im Sinne des
Bauplanungsrechts. Er ist aus Baustoffen hergestellt und soll nach seiner Funktion in
einer auf Dauer gedachten Weise mit dem Erdboden verbunden werden. Zudem besitzt
das Vorhaben auch die erforderliche städtebauliche Relevanz. Voraussetzung hierfür
ist, dass eine Anlage - bei einer das einzelne Objekt verallgemeinernden
Betrachtungsweise - geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung
hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB berührt
sein können. Dies ist hier im Hinblick auf die Gestaltung des Ortsbildes der Fall.
45
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -, BRS 54 Nr. 126.
46
Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans nicht widerspricht
und die Erschließung gesichert ist.
47
Das Vorhaben des Klägers widerspricht seiner Art nach nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplans W 406 - Teil B -. Dieser setzt für den in Rede stehenden Bereich ein
Sondergebiet: Bau- und Heimwerkerfachmarkt mit angeschlossenem Gartencenter
sowie eine Fläche für Stellplätze und Nebenanlagen fest.
48
Auszugehen ist davon, dass nach der Art der baulichen Nutzung das Anbieten von
Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle nicht als Einzelhandel,
sondern als Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizieren ist, § 1 Abs. 1 GastG.
49
Vgl. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 29
mwN.
50
Schon deshalb liegt die Argumentation des Beklagten, bei den Grillwaren,
Brühwürstchen und Getränken, die der Kläger anbieten will, handele es sich nicht um
das gemäß Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
zulässiges Kern- oder Randsortiment des Sondergebietes nach § 11 BauNVO, neben
der Sache.
51
Das Vorhaben des Klägers ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 als Nebenanlage
zulässig. Nach dieser Bestimmung sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten
Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem
Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets
selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen.
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Trifft der Plangeber - wie hier - eine Festsetzung im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO wird
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch § 14 BauNVO Bestandteil des
Bebauungsplans. Ein Ausschluss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ist nicht erfolgt.
53
Eine Nebenanlage setzt notwendigerweise voraus, dass es sich um eine eigenständige
Anlage handelt, die nicht Bestandteil der Hauptanlage ist. Die Nebenanlage im Sinne
von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO muss dabei sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-
gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen
Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu-
und untergeordnet ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 (1246); OVG
NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88.
55
Dies erfordert einen Funktionszusammenhang oder eine zubehörähnliche Hilfsfunktion
dergestalt, dass die Nutzung der Hauptanlage gefördert wird. Die Nebenanlage muss
gleichsam eine von dem Hauptvorhaben "ausgelagerte" Nutzungsweise bleiben.
56
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, und vom
5. Januar 1999 - 4 B 131.98, BRS 62 Nr. 84; Reidt, in Gelzer/Bracher/Reidt,
Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rdnr. 1248 ff.
57
An den Funktionszusammenhang zwischen Nebenanlage und dem Nutzungszweck der
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Hauptanlage sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, jedoch muss ein
Mindestmaß sachlicher Zusammengehörigkeit von Haupt- und Nebenanlage gegeben
sein. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenanlage schwierig
sein. Insbesondere sind gewerblichen Zwecken dienende Anlagen nur im Ausnahmefall
als untergeordnete Nebenanlage anzusehen. Im Einzelfall ist eine Gesamtwürdigung
unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung geboten.
Vgl. Stock, a.a.O., § 8 Rdnr. 17 a, § 14 Rdnr 2, 11.
59
Diese Würdigung führt im vorliegenden Verfahren zur Annahme einer untergeordneten
Nebenanlage. Der Verkaufswagen verfügt lediglich über eine Grundfläche von ca. 6 m²
und soll ersichtlich dem Betrieb des Baumarktes mit über 14.000 m² Verkaufsfläche
zugeordnet sein. Die geplante Aufstellung in der Nähe des Eingangsbereichs erfolgt
allein in der Erwartung, dass Kunden des Baumarktes vor oder nach dem Einkauf einen
Imbiss zu sich nehmen. Wie sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Schriftverkehr
mit dem Betreiber des Baumarktes ergibt, möchte auch dieser seinen Kunden ein
solches Angebot zur Verfügung stellen. Sollte der Kläger daneben bei Gelegenheit
Würstchen o.ä. auch an Dritte, die nicht Kunden des Baumarktes sind, abgeben, kann
dies den dargestellten Funktionszusammenhang nicht insgesamt in Frage stellen.
Schließlich folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht, dass die Nebenanlage von dem
Nutzer der Hauptanlage betrieben werden muss.
60
Vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 2. September 2002 - 2 L 2176/02.NW, juris;
61
Die Nebenanlage widerspricht auch nicht der Eigenart des Baugebiets. Die im
beplanten Bereich maßgebende Eigenart des Baugebiet wird durch die Festsetzungen
des Bebauungsplans geprägt. Des weiteren können Lage, Größe und Zuschnitt der
Grundstücke des Baugebiets von Bedeutung sein. Entgegen der Auffassung des
Beklagten sind Anlagen nicht bereits dann unzulässig, wenn sie den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht entsprechen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut geht § 14
BauNVO ebenso wie § 30 BauGB davon aus, dass Anlagen zulässig sind, die der
Eigenart des Baugebiets bzw. den Festsetzungen des Bebauungsplans "nicht
widersprechen". Das Gesetz nimmt es somit hin, dass auch solche Anlagen errichtet
werden dürfen, an die der Plangeber zwar möglicherweise nicht gedacht hat, die aber
nicht den Grad des Widerspruchs zur Plankonzeption erreichen und dieser deshalb
nicht "wahrhaft" widersprechen.
62
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64 (S.156).
63
Nach diesen Grundsätzen ist für einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nichts
ersichtlich. Entgegen der Einschätzung des Beklagten folgt ein solcher auch nicht
daraus, dass der Plangeber ins Einzelne gehend aufgelistet hat, welcher Einzelhandel
im Sondergebiet zulässig sein soll. Abgesehen davon, dass der Betrieb des
Imbisswagens des Klägers - wie oben dargelegt - als Schank- und Speisewirtschaft zu
qualifizieren ist, lassen sich dem Inhalt des Bebauungsplans keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass der Plangeber sich überhaupt Gedanken über derartige Kleinbetriebe
des Gaststättengewerbes Gedanken gemacht hat. Plausible städtebauliche Gründe für
den vollständigen Ausschluss entsprechender Nebenanlagen, an denen sich auch die
in dem Gebiet tätigen Arbeitnehmer versorgen könnten, sind auch nicht erkennbar.
64
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -
65
Das Vorhaben des Klägers ist auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
des Baugebiets planungsrechtlich zulässig. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan - wie hier - nichts anderes
festgesetzt ist. Der Plangeber hat diesen Bereich ausdrücklich als Fläche für Stellplätze
und Nebenanlagen festgesetzt. Gründe, die gegen die Erteilung einer entsprechenden
Ausnahme für das Vorhaben des Klägers sprechen könnten, sind weder vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich, so dass das Ermessen des Beklagten insoweit auf Null
reduziert ist. Die Ausführungen des Beklagten, es solle das Entstehen einer
kirmesartigen Atmosphäre vermieden werden, erscheint bei einer Würstchenbude
sachwidrig, weil im vorliegenden Verfahren bei der erstmaligen Genehmigung einer
Würstchenbude eine solche Besorgnis gerade nicht besteht. Es ist ihm unbenommen,
gegebenenfalls bei künftigen Bauanträgen zu prüfen, ob eine Häufung solcher Anlagen
noch gebietsverträglich ist.
66
4.
67
Das Vorhaben des Klägers ist - nachdem der exakte Standort und damit
zusammenhängend die Frage der gemäß § 6 Abs. 13 BauO NRW erforderlichen
Abstandfläche ausgeklammert worden ist - auch bauordnungsrechtlich zulässig.
68
Das Vorhaben scheitert nicht an einem fehlenden Nachweis von Stellplätzen. Nach § 51
Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen u.a. bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei
denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze hergestellt werden,
wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des
öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr
mittels Kraftfahrzeug erfolgt.
69
Die Festlegung von Zahl, Art und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze ist eine
gebundene Entscheidung. Die Behörde hat insoweit eine prognostische Beurteilung
vorzunehmen, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei ist eine an den lokalen
Verkehrsverhältnissen orientierte Einzelfallbetrachtung geboten, wie viele Stellplätze
entsprechend dem jeweiligen Bedarf unter Berücksichtigung des öffentlichen
Personennahverkehrs geschaffen werden müssen. Die Richtzahlen für den
Stellplatzbedarf sind Verwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht bindend.
Sie sind jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw.
als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung.
70
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51, Rdnr. 1 ff. m.w.N.
71
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben des
Klägers überhaupt einen relevanten Zu- und Abgangsverkehr auslöst. Das Vorhaben
des Klägers zielt ersichtlich auf die Kunden des Baumarktes, die vor oder nach dem
Einkauf Getränke oder Speisen zu sich nehmen wollen. Für den Fall, das ein Kunde
ausschließlich den Stand des Klägers aufsuchen sollte, steht unter den hier gegebenen
Umständen die vorhandene Stellplatzanlage des P. -Marktes im Wege einer
kurzfristigen Mehrfachnutzung zur Verfügung, vgl. § 51 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW. Sind
schon die Zahl der Kunden des P. -Marktes nicht exakt bestimmbar und vielfältigen
Einflüssen unterworfen, so fehlt jeder Anhalt dafür, dass die vorhandene
Stellplatzanlage mit 477 genehmigten Stellplätzen in dem beschriebenen, seltenen
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Ausnahmefall für einen etwaigen zusätzlichen Bedarf nicht ausreichen könnte. Hiervon
geht offenbar auch der Beklagte - abweichend von seinem Vortrag im vorliegenden
Verfahren - auch in seiner Praxis ersichtlich aus. Abgesehen von anderweitigen
Nutzungen der Stellplatzanlage durch den Baumarkt ist die Genehmigung des an die
Stellplatzanlage angrenzenden Q. -Marktes geradezu darauf angelegt, dass die Kunden
dieses Marktes auch die Stellplätze des P. -Marktes nutzen. Die genehmigten
Stellplätze des Q. -Marktes liegen mehrere Meter oberhalb des Marktes an der C.--------
straße und sind auf direktem Weg nur über eine Treppenanlage und damit nicht mit
Einkaufswagen erreichbar. Dem entsprechend weist auch bereits an der genehmigten
Zufahrt zum P. -Markt eine große Werbeanlage auf die Zufahrtsmöglichkeit zum Q. -
Markt hin. Damit kommt es auf die Geeignetheit der Stellplätze, die der Kläger auf einem
Gewerbegrundstück in der näheren Umgebung nachweisen könnte, nicht an.
5.
73
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
74
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
75
Rechtsmittelbelehrung
76
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
77
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
78
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu
begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich
einzureichen.
79
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in
elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande
Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)
erfolgen.
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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die
Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf
die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und
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§ 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
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