Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006

OVG NRW: geschäftsführung ohne auftrag, bestattungskosten, unterliegen, bestattungsunternehmen, stadt, anfechtungsklage, erbschaft, vollziehung, ersatzvornahme, bezahlung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3370/05
Datum:
22.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3370/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 1472/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2
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Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei nicht
i.S.d. § 15 BSHG verpflichtet, die Kosten der Bestattung ihres Vaters zu tragen, nicht in
Frage zu stellen.
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Gemäß § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen,
soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Verpflichteter und damit anspruchsberechtigt nach dieser Norm kann nur derjenige sein,
der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Unmittelbar aufgrund Gesetzes zur
Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB)
und - wenn vom Erben die Bezahlung nicht zu erlangen ist - in der Regel der
Unterhaltsverpflichtete (§ 1615 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann Verpflichteter i.S.v. §
15 BSHG aber auch derjenige sein, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts - in der Regel
aufgrund eines Werkvertrages mit einem Bestattungsunternehmer - zur Zahlung der
Bestattungskosten verpflichtet ist, wenn er dieses Rechtsgeschäft nicht aus freien
Stücken eingegangen ist, sondern um eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht zu
erfüllen, und wenn er nicht von einem anderen Kostenersatz aus
Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag
nach § 683 BGB oder aus Gesetz verlangen kann.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704 (1705),
bestätigt vom BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, BVerwGE 114, 57 (60).
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Gemessen hieran ist auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags eine
Kostentragungspflicht der Klägerin nicht gegeben. Eine solche ergibt sich zunächst
nicht aus § 1968 BGB, da die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, die Erbschaft
ausgeschlagen zu haben, so dass sie nicht Erbin geworden ist. Dass sie nach §§ 1615
Abs. 2 BGB als Unterhaltsverpflichtete bestattungskostenpflichtig ist, hat sie ebenfalls
nicht dargelegt. Sie hat darüber hinaus auch keinen Vertrag mit dem
Bestattungsunternehmen abgeschlossen.
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Der Leistungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 30. August 2004 über
die Kosten der Ersatzvornahme, auf den die Klägerin zur Begründung ihrer
Kostentragungspflicht verweist, entfaltet zur Zeit aufgrund der hiergegen gerichteten
Klage und der dieser Klage in Ermangelung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommenden Suspensiveffekts keine die Klägerin
belastenden Rechtsfolgen. Dass über die Klage inzwischen rechtskräftig entschieden
worden ist und der Leistungsbescheid zu Lasten der Klägerin Bestandskraft erlangt hat,
ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Klägerin angesichts ihrer finanziellen
Situation mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid unterliegen wird,
steht nicht fest, sondern ist mit Blick auf die Regelung des § 14 Abs. 2 KostO NRW,
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vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1996
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- 19 A 2393/96 -,
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als offen zu bewerten. Sollte die Klägerin gleichwohl rechtskräftig unterliegen, bleibt es
ihr unbenommen, ihre dann bestehende Kostentragungspflicht durch Weiterverfolgung
ihres nach § 15 BSHG gestellten Antrages geltend zu machen.
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Sonstige Gesichtspunkte, die die Annahme einer Verpflichtung der Klägerin zur
Tragung der Bestattungskosten rechtfertigen, sind ebenfalls weder vorgetragen noch
ersichtlich.
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Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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