Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2009

OVG NRW (kläger, beurteilung, gutachten, zweifel, ergebnis, annahme, information, bezug, verwaltungsgericht, eignung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 656/08
Datum:
05.08.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 656/08
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die
Wertstufe bis zu 19.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen
nach Maßgabe der Darlegungen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger, einem Polizeibeamten im früheren
Bundesgrenzschutz (jetzt: Bundespolizei), gegen seine vorzeitige Zurruhesetzung
wegen (Polizei- sowie allgemeiner) Dienstunfähigkeit erhobenen Klage im
Wesentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben: Es seien – obwohl jeweils
vorgeschrieben – weder das Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde
(Bundesministerium des Innern – BMI -) wirksam hergestellt noch die Zustimmung des
Bezirkspersonalrats wirksam erteilt und auch nicht die
Bezirksschwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden. Deswegen leide
die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung an zu ihrer Aufhebung führenden
Mängeln. Diese seien auch nicht nachträglich geheilt worden und selbst unter
Berücksichtigung des in § 46 VwVfG des Bundes zum Ausdruck kommenden
allgemeinen Rechtsgedankens (im Ergebnis) beachtlich. Die Fehlerhaftigkeit der
angesprochenen Beteiligungshandlungen ergebe sich im Kern daraus, dass die zu
beteiligenden Stellen zuvor unzutreffend über den Sachverhalt unterrichtet worden
seien. Dies betreffe konkret die (Vorab-)Mitteilung, der Kläger werde in der dienstlichen
Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2004 die schlechteste Gesamtnote "1" – entspricht
in keiner Weise den Anforderungen – erhalten, obwohl er dann am Ende doch (ohne
entsprechende Korrektur der den zu beteiligenden Stellen gegebenen Information) mit
der deutlich besseren Gesamtnote "3" – entspricht zum Teil noch den Anforderungen,
weist aber in wesentlichen Bereichen Mängel auf – beurteilt worden sei.
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Was dem die Beklagte mit ihrem Antragsvorbringen entgegensetzt, rechtfertigt nicht die
erstrebte Berufungszulassung:
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1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art
bestehen nur dann, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der
angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die
Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne
weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vorliegend ist es
der Beklagten bereits nicht gelungen, die Richtigkeit der tragenden Gründe der
erstinstanzlichen Entscheidung schlüssig in Frage zu stellen.
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Soweit die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte – und als solche
unstreitige – Fehlinformation über die (beabsichtigte) Beurteilungsnote des Klägers
nicht für entscheidungserheblich hält, überzeugt dies nicht. Der Senat hat vielmehr
keinen Zweifel daran, dass nach den hier vorliegenden Umständen, namentlich den im
Tatbestand auf Seiten 2 bis 4 sowie in den Entscheidungsgründen auf Seiten 6 bis 8
des Abdrucks des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Verfahrensabläufen, welche
die Beklagte als solche nicht substanziiert in Frage gestellt hat, die Angabe, zum
Stichtag 1. Oktober 2004 sei in Bezug auf den Kläger die Vergabe der Beurteilungsnote
"1" beabsichtigt (gewesen), was tatsächlich dann aber so nicht erfolgt ist, die
Willensbildung der oben genannten, an der Entscheidung über die vorzeitige
Zurruhesetzung des Klägers zu beteiligenden Stellen/Gremien zumindest
mitbeeinflussen konnte. Bereits dies lässt auf eine unzureichende, weil in Bezug auf
potenziell relevante Umstände fehlerhafte Information der besagten Stellen/Gremien
schließen. Zumindest mit Blick auf die nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 BBG (a.F.)
vorzunehmen gewesene Prüfung der (allgemeinen) subjektiven Befähigung und
Eignung des Klägers für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes,
kann nämlich einem (vorgeblich) so "katastrophalen" Beurteilungsergebnis wie der
Vergabe der hier alleruntersten Note "1" die Bedeutung jedenfalls eines Anhalts für die
im gegebenen Zusammenhang vorzunehmende Einschätzung, ob der Kläger
wenigstens in einem unverzichtbaren Mindestmaß über die erforderliche (persönliche
und fachliche) Grundeignung für eine weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis
verfügt (hat), nicht von vornherein abgesprochen werden.
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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die ihrem Schriftsatz vom 26. Mai
2008 beigefügte Stellungnahme des BMI vom 13. Mai 2008 verweist, betrifft dies zum
einen allein die Willensbildung bei dieser obersten Dienstbehörde und nicht zugleich
auch diejenige bei den darüber hinaus zu beteiligenden Gremien. Zum anderen wird die
in der genannten Stellungnahme enthaltene Aussage, die Beurteilungsnote sei (am
Ende) für die Herstellung des Einvernehmens nur von "untergeordneter Bedeutung"
gewesen, nicht hinreichend plausibilisiert. Das bezieht sich namentlich auf die von der
Beklagten bereits für ausschlaggebend erachtete gesundheitliche Situation. Diese
wenigstens in ihrem Kern näher zu entfalten und sie darüber hinaus (wie erforderlich)
prognostisch mit den beruflichen Anforderungen nicht nur im Polizeidienst, sondern
auch im allgemeinen Verwaltungsdienst in eine nachvollziehbare Beziehung zu setzen,
wird in dem knapp gehaltenen Schreiben des BMI nicht geleistet. Der bloße Hinweis auf
eine bestimmte Anzahl von Krankheitstagen (hier: 61) in einem bestimmten Zeitraum
(Dezember 2004 bis April 2005) ist insoweit für sich genommen nicht genügend
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aussagekräftig, zumal wenn (wie hier) nicht näher mitgeteilt wird, auf welches
körperliche oder psychische Leiden die angeführten Fehlzeiten überhaupt zurückgehen
und ob bei der bisherigen Tätigkeit des Klägers und einer solchen im allgemeinen
Verwaltungsdienst des Bundes, soweit dort auf bestehende
Verwendungseinschränkungen Rücksicht genommen werden kann, vergleichbare,
jeweils die gleichen Leiden hervorrufende Arbeitsbedingungen vorherrschen würden.
An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts Entscheidendes, wenn man die über
den Kläger in den Akten vorliegenden medizinischen Gutachten und Stellungnahmen in
die Betrachtung mit einstellt, auf welche sich die Beklagte ergänzend bezieht.
Klarstellend ist insoweit zunächst hervorzuheben, dass die Ergebnisse medizinischer
Untersuchungen und auf dieser Grundlage von Ärzten gutachterlich angestellter
Bewertungen und Schlussfolgerungen – gemessen an ihrer Funktion (allein) als Mittel
zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts – für die Entscheidung der
zuständigen Behörde im Zurruhesetzungsverfahren nicht gewissermaßen eine
unumstößliche Vorgabe darstellen. Vielmehr hat die zuständige Behörde ihre
Entscheidung letztlich in eigener Verantwortung zu treffen. Bedient sie sich (wie hier) im
Vorfeld medizinischen Sachverstandes, so muss sie insbesondere darauf achten, dass
die betreffenden Aussagen in sich stimmig/schlüssig sowie hinreichend nachvollziehbar
begründet sind. Daran bestehen indes im konkreten Fall Zweifel, zumindest spricht
nichts Erkennbares für eine Sachlage, in der eine weitere Verwendung des Klägers
offensichtlich schon mit Blick auf bestehende gesundheitliche Defizite/Einschränkungen
auszuschließen wäre und es deswegen auf die Frage einer Eignung im Übrigen von
vornherein nicht mehr ankäme:
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Auf der Grundlage der Sozialmedizinischen Beurteilung der Sozialmedizinischen
Untersuchungsstelle des Grenzschutzpräsidiums West (MedD Dr. T. ) vom
16. Dezember 2004 ist der Kläger mit einem dort näher bezeichneten Leistungsprofil –
und insoweit nur eingeschränkt – als für den allgemeinen Verwaltungsdienst
grundsätzlich geeignet eingestuft worden. Mit Blick auf Einschränkungen in der
Halswirbelsäulenbeweglichkeit sollen dabei Überkopfarbeiten oder andere Arbeiten mit
Zwangshaltungen vermieden werden. Außerdem sei der Kläger nach seiner psycho-
physischen Gesamtkonstitution besonderen physischen oder psychischen Belastungen
(wie z.B. durch körperlichen Einsatz oder Stress) nicht gewachsen und dürfe (u.a.) kein
Dienst-Kfz führen. Daneben soll der Kläger angeblich auch bei einfacheren
Dienstverrichtungen wie etwa dem Innendienst begleitender Aufsicht bedürfen. Die
näheren Gründe (u.a.) für die letztgenannte, gemessen an den Bedürfnissen des
Dienstbetriebs wohl wesentlichste Einschränkung eigenständiger Dienstleistung legt
die Sozialmedizinische Beurteilung allerdings – ebenso wie den erforderlichen Umfang
der Aufsicht – nicht offen. Dies betrifft namentlich auch die im Raum stehende Frage, ob
die in Rede stehenden Verwendungseinschränkungen etwa mit Blick auf eine noch
fortbestehende Rückfallgefährdung des Klägers nach seinem (unstreitigen)
Drogenkonsum in den Jahren 2000/2001 geboten sein mögen. Sollten die
maßgeblichen Gründe diesem Bereich zuzuordnen sein, so bedürfte dies allerdings, um
vom Senat nachvollzogen werden zu können, einer näheren sachlichen Grundlegung,
welche sich zugleich bis hin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung über die vorzeitige
Zurruhesetzung erstrecken müsste. Eine solche Grundlegung ergibt sich hier aber nicht
einmal ansatzweise aus der bereits erwähnten Sozialmedizinischen Beurteilung vom
16. Dezember 2004 und auch nicht aus der vorausgegangenen Sozialmedizinischen
Beurteilung vom 26. März 2004. Beide genannten medizinischen Stellungnahmen sind
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– mit Blick auf die Beantwortung der vom Dienstherrn gestellten Fragen – lediglich
ergebnishaft abgefasst, ohne das jeweilige Ergebnis der Beurteilung und die insoweit
angestellten Schlussfolgerungen weiter zu erläutern. Das dazu noch vorhandene
Gutachten der MPU GmbH vom 10. Februar 2004 verhält sich – abgesehen von seiner
eingeschränkten Aktualität – (allein) zu der Fragestellung, ob der Kläger zu dem
betreffenden Zeitpunkt noch Drogen gebraucht (hat) und ob künftig mit
überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit Drogengebrauch zu erwarten (gewesen) ist.
Fragen der Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und zum verbliebenen dienstlichen
Leistungsprofil des Klägers sind somit nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags
gewesen. Gleichwohl enthält das Gutachten auf Seite 16 oben folgende – auf der
Grundlage der dortigen Testergebnisse abgegebene – bemerkenswerte Aussage:
"Nach der heute durchgeführten orientierenden Überprüfung kann bei Herrn M. eine
ausreichende Leistungsfähigkeit hinsichtlich reaktionsbezogener Schnelligkeit und
Belastbarkeit, hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und optischer
Orientierungsfähigkeit angenommen werden. Leistungsbezogene Beeinträchtigungen
aufgrund eines stattgefundenen früheren Drogenkonsums sind nicht festzustellen."
Angesichts dessen bestand hier erst recht ein gesteigerter Begründungsbedarf des
Dienstherrn, wieso er im Ergebnis zur Annahme der in Rede stehenden umfänglichen
Verwendungseinschränkungen – auch betreffend eine Tätigkeit in der allgemeinen
Verwaltung – gelangt ist.
Die weitere Angabe in der Antragsbegründung, in der allgemeinen und inneren
Verwaltung des Bundes bestehe bezogen auf die Laufbahn des mittleren
nichttechnischen Dienstes kein personelles Bedürfnis, ist ersichtlich zu allgemein
gehalten und so nicht überprüfbar. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann hier somit die
mögliche Entscheidungserheblichkeit einer sachlich unzutreffenden Information der an
dem Zurruhesetzungsverfahren zu beteiligenden Stellen/Gremien über die
Beurteilungsnote des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
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Soweit die Beklagte schließlich eine fehlerhafte Anwendung des § 46 VwVfG des
Bundes durch das Verwaltungsgericht rügt, geht sie in diesem Zusammenhang von der
– nach dem Vorstehenden allerdings nicht hinreichend gesicherten – Annahme aus,
unabhängig von der Kenntnis der (tatsächlich vergebenen) Gesamtnote "3" durch die zu
beteiligenden Behörden/Gremien, sei auf der Grundlage der vorhandenen
medizinischen Gutachten ohnehin nur eine einzige Sachentscheidung, und zwar die
Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand, rechtlich möglich (gewesen).
Eines weiteren Eingehens auf die Voraussetzungen § 46 VwVfG des Bundes durch den
Senat bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil es schon an der erforderlichen
rechtstatsächlichen Grundlegung für das Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift fehlt, es
sei offensichtlich, dass die Verletzung der hier in Rede stehenden Verfahrensnormen
die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe.
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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beklagten als angeblich
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
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inwieweit die oberste Bundesbehörde nach § 47 BBG (a.F.) über eine
Änderung des Sachverhalts informiert werden muss, der für die Frage der
Zurruhesetzung dem Grunde nach keine Bedeutung hat,
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ist hier wahrscheinlich nicht entscheidungserheblich. Weder enthält das angefochtene
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Urteil tatsächliche Feststellungen zur Frage der angenommenen Bedeutungslosigkeit
des geänderten Sachverhalts noch stützt das Antragsvorbringen in hinreichender Weise
diese Annahme der Beklagten. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die vorstehenden Ausführungen des Senats unter 1. Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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