Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2010

OVG NRW (kläger, lärmschutzwand, genehmigung, 1995, betrieb, umgebung, grundstück, errichtung, ablauf der frist, ausführung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2362/07
Datum:
19.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 2362/07
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen im Zusammenhang mit der
Umgestaltung des (Wald-)Freibades I. einschließlich der Errichtung einer
Lärmschutzwand erteilten Baugenehmigungen.
2
Das Freibad wird seit den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts auf einer ca. 2400 qm
großen Fläche betrieben, die in I. innerhalb des Straßengevierts zwischen C.--
straße , N.----straße , C1.--------weg und T.--------weg liegt und im Eigentum der
Gemeinde I. steht (C.--straße 13). Das Gelände steigt von Südwesten nach
Nordosten an. Zu dem Freibad gehören Pkw-Stellplätze südlich der C.--straße und
weitere Stellplätze auf einem Parkplatz, der östlich der N.----straße und nördlich der C.--
straße liegt. Es ist in der Badesaison montags bis freitags von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie
samstags und sonntags von 7.00 bis 19.00 Uhr geöffnet.
3
Der Kläger ist seit 1998 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks
C1.--------weg 16 in I. (Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 139 (früher 40/1).
Dieses stand zuvor im Eigentum seiner Mutter. Das nördlich der Straße gelegene
Grundstück grenzt rückwärtig an eine bewaldete Fläche (Flurstück 43). Die östlich des
Wohngrundstücks gelegenen Flächen (Flurstücke 68/160/161 – früher 68/77) stehen
ebenfalls im Eigentum des Klägers. Diese Flächen grenzen rückwärtig an das Gelände
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des Freibades an, das zum klägerischen Grundstück hin hängig abfällt. Westlich an das
klägerische Grundstück schließt sich ein Grundstück an, das ebenfalls zum Betrieb der
Beigeladenen gehört. Dieser Bereich ist für den Schwimmbadbetrieb nicht geöffnet. Dort
endet das sog. Technikgebäude. Die Fläche ist im übrigen begrünt und reicht bis an die
Straße. Daran schließen in östlicher Richtung bis zur Einmündung in die N.----straße
zwei wohnbebaute Grundstücke an; das letzte Haus ist zur N.----straße hin ausgerichtet.
Westlich des klägerischen Grundstücks befindet sich bis zur Einmündung des T1.--------
wegs ein weiteres zum C1.--------weg hin ausgerichtetes Wohnhaus. Die südlich des
C2.--------wegs liegenden Grundstücke sind sämtlich mit Wohnhäusern bebaut. Im
Einmündungsbereich zur C.--straße sind die Grundstücke westlich und östlich des T1.---
-----wegs zur C.--straße hin mit je einem Wohnhaus bebaut. Nördlich der C.--straße
befindet sich eine weitläufige Waldfläche. Südlich der C.--straße schließt sich an das
Eckhaus zum T.--------weg eine Waldfläche an, die bis zum Freibadgelände reicht. Die
auf der westlichen Seite der N.----straße in der Verbindung zwischen C.--straße und C1.-
-------weg liegenden neun Grundstücke sind mit älteren Wohnhäusern bebaut. Die
Mehrzahl dieser Grundstücke grenzt rückwärtig an das Freibadgelände an. Östlich der
N.----straße befindet sich in dem genannten Abschnitt keine Bebauung.
Im Juli 1994 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur
Umgestaltung und Sanierung des Freibades. Das vorhandene 50 m x 15 m große
Wettkampfbecken sollte längenmäßig auf die Hälfte reduziert werden und die
vorhandene Sprunggrube mit 3 Sprungtürmen (1 x 3 m, 2 x 2 m), die nicht mehr
vollständig nutzbar waren, zurückgebaut werden. Westlich an das neue
Schwimmbecken sollte eine in den Bauzeichnungen als "Erlebnisbecken" bezeichnete
Wasserfläche anschließen mit einem Massagegang, einem Speier, einem Sitzbereich,
einem Strömungskanal, einer Kaskade sowie einer Rutsche (1 m breit und 1,80 m
hoch). Das nordwestlich gelegene Kinderbecken sollte als "Wasserspielgarten"
umgestaltet werden. Insgesamt sollte sich danach die Gesamtwasserfläche um 150 qm
verringern. Halbkreisförmig südwestlich um das Erlebnisbecken herum war die
Errichtung einer Lärmschutzwand in einer Höhe von 3,50 m bezogen auf den
Wasserspiegel vorgesehen.
5
Die vorgelegte lärmtechnische Untersuchung des Prof. Dr. Ing. C3. vom 13.
September 1994 basiert auf den Besucherzahlen der Badesaison 1994. Für den
Regelbetrieb wird eine maximale Anzahl von 550 gleichzeitig anwesenden Badegästen
zugrundegelegt; als besondere, seltene, nicht mehr als 18mal pro Saison auftretende
Betriebssituation wurde ein Betrieb bei 850 gleichzeitig anwesenden Badegästen in die
Berechnung eingestellt. Der Gutachter gelangt zu dem Ergebnis, am Wohnhaus des
Klägers könnten die einschlägigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für ein
allgemeines Wohngebiet unter Einbeziehung des Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 18.
BImSchV (55 dB(A) + 5 dB(A)) und der Regelung für seltene Ereignisse (§ 5 Abs. 5 18.
BImSchV) während der Normalzeiten (montags – freitags, 8.00 – 20.00 Uhr) auch ohne
Errichtung einer Schallschutzmauer eingehalten werden; während der Ruhezeit
sonntags 13.00 bis 15.00 Uhr als ungünstigster Fall hinsichtlich der Ruhezeiten könnte
die Einhaltung der einschlägigen Werte von 50 dB(A) + 5 dB(A) vor dem am stärksten
von Lärm betroffenen Fenster im nördlichen ersten Obergeschoss des Hauses des
Klägers durch die Errichtung einer Schallschutzmauer entlang des Erlebnisbeckens mit
einer Höhe von 3,50 m bezogen auf den Wasserspiegel sichergestellt werden.
6
Unter dem 14. Oktober 1994 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine
Teilbaugenehmigung für "Erdarbeiten und Betonieren der Bodenplatten im 50m-
7
Becken". Unter dem 2. November 1994 erteilte sie der Beigeladenen den beantragten
Bauschein für die Erweiterung, Sanierung und Modernisierung des Freibades. Unter
besonderen Auflagen BA 005 heißt es, die schalltechnische Untersuchung des
Gutachters C3. sei Bestandteil der Genehmigung.
Am 8. November 1994 legte der Kläger Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung
aus Oktober 1994 ein. Auf die Bitte der Beklagten, seine Widerspruchsbefugnis
darzulegen, legte die Mutter des Klägers als damalige Eigentümerin des benachbarten
Wohngrundstücks gegen die Teilbaugenehmigung vom 14. Oktober 1994 Widerspruch
ein. Sie wies darauf hin, ihr sei die Genehmigung bisher nicht förmlich zugestellt
worden. Unter dem 30. Dezember 1994 begründeten der Kläger und seine Mutter "die
Widersprüche". Ihre Lärmschutzbelange seien nicht hinreichend beachtet worden. Der
Umbau des Freibades komme einer Neuerrichtung gleich. Die Annahmen des
lärmtechnischen Gutachtens seien nicht nachvollziehbar. Das betreffe namentlich die
zugrunde gelegte durchschnittliche Verweildauer der Besucher und die fehlende
Einbeziehung des Parksuchverkehrs. Sie befürchteten, die Lärmschutzwand könne
erdrückende Wirkung entfalten. Im Januar 1995 ordnete die Beklagte auf Antrag der
Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Bauscheins vom 2. November 1994 an. Mit
am 8. Februar 1995 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben teilten der Kläger und
seine Mutter mit, ihre Widersprüche richteten sich selbstverständlich auch gegen den
der Beigeladenen am 2. November 1994 erteilten Bauschein. Vorsorglich lege sie, die
Mutter des Klägers, ausdrücklich Widerspruch gegen den Bauschein ein, der ihr zu
keinem Zeitpunkt zugestellt worden sei.
8
Unter dem 30. Mai 1995 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine (Nachtrags-)
Baugenehmigung zur Errichtung eines Heizraumes, einer Holzbrücke (zur Überquerung
des Verbindungskanals zwischen Schwimm- und Erlebnisbecken) und zur Ausbildung
einer Sprunggrube am südlichen Ende des Schwimmbeckens für ein Ein-Meter-
Sprungbrett. Gegen die (Nachtrags-)Baugenehmigung legten der Kläger und seine
Mutter unter dem 6. Juli 1995 Widerspruch ein, nachdem sie mit am 8. Juni 1995 zur
Post gegebenem Schreiben Kenntnis von dem Bauschein erlangt hatten.
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Das Schwimmbad wurde in der Folgezeit wie genehmigt umgestaltet. Die
Lärmschutzwand wurde abweichend von der im Bauschein vorgesehenen Form mit
einem geraden Verlauf und einer Höhe von (nur) 3,15 m (bezogen auf das Niveau der
Bodenplatte am Schwimmbecken) errichtet. Sie endet südlich kurz vor dem
Technikgebäude und schließt nördlich an einen im Gelände vorhandenen, vom
Freibadgelände aus gesehen etwa zwei Meter hohen Wall an, der fast bis zur C.--straße
reicht. Mit Schreiben vom 13. September 1995 teilte die Beigeladene der Beklagten
diesen Umstand mit; der Verlauf der Lärmschutzwand sei im Einvernehmen mit dem
Kläger vor Ort abgestimmt worden. In dem beigefügten schalltechnischen Gutachten
vom 5. September 1995 gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, beim Regelbetrieb
ergäbe sich am ersten Obergeschoss des klägerischen Hauses eine zu
vernachlässigende Richtwertüberschreitung in der Ruhezeit sonntags, 13.00 bis 15.00
Uhr, von 0,7 dB(A).
10
Unter dem 17. Juli 1996 setzte die Beklagte den (damaligen) Bevollmächtigen des
Klägers und seiner Mutter darüber in Kenntnis, dass in Bezug auf den für einen weiteren
Anwohner eingelegten Widerspruch alsbald eine Widerspruchsentscheidung ergehen
werde. In dem "Widerspruchsverfahren T2. " gehe sie davon aus, dass die errichtete
Lärmschutzwand in ihrer jetzigen Form den Vorstellungen der Mandantschaft
11
entspreche. Der Bevollmächtigte des Klägers und seiner Mutter teilte daraufhin mit, ein
der Beigeladenen unterbreiteter Vergleichsvorschlag sei bisher ohne Reaktion
geblieben; die Anfrage nach der Rücknahme des Widerspruchs sei deutlich verfrüht.
Die Bezirksregierung E. wies mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Mai 1997 die
Widersprüche zweier anderer Anlieger gegen die genannten Baugenehmigungen
zurück. In einem dieser Bescheide fasste die Bezirksregierung E. die Auflage BA
005 in der Baugenehmigung vom 2. November 1994 wie folgt neu:
12
a. An den nächstgelegenen Wohnhäusern ... - C1.--------weg (I3) auf der Nordseite ....
dürfen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten
betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten
Raumes folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:
13
14
tags außerhalb der Ruhezeiten ...60 dB(A)
15
tags innerhalb der Ruhezeiten ... 55 dB(A)
16
nachts ... 45 dB(A).
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Maßgeblich für die Ermittlung und Bewertung der Schallpegel ist die
Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImschV - ...
18
b) Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste darf 850 nicht
übersteigen. Mehr als 550 Badegäste dürfen nur an 18 Tagen im Jahr
gleichzeitig anwesend sein.
19
c) Die Installation einer Außenlautsprecheranlage ist nicht zulässig.
20
d) Ein Betrieb des Freibades zur Nachtzeit ist nicht zulässig.
21
e) Entsprechend den Unterlagen (Antrag vom 17. Mai 1995) ist südwestlich des
Erlebnisbeckens eine Schallschutzwand zu errichten und dauerhaft zu erhalten.
Die Planunterlagen sind Bestandteil der Baugenehmigung.
22
Die von den Anliegern dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht
Minden mit Urteilen vom 26. Oktober 1999 – 1 K 2523/97 – und – 1 K 2650/97 – zurück.
Den Antrag der Klägerin des Verfahrens 1 K 2650/97 auf Zulassung der Berufung lehnte
der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2000 – 7 A 5537/99 – ab.
23
Anfang Februar 2002 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Genehmigung
für die Errichtung der Lärmschutzwand in gerader Ausführung bei einer Höhe von 3,15
m. Auf die Anfrage der Beklagten bei dem Kläger, ob dem Bauvorhaben zugestimmt
werde und eine entsprechende Baulast eingetragen werden könne, teilte dieser im April
2002 mit, die baulichen Veränderungen seien nicht mit ihm abgesprochen gewesen. Er
24
bestehe auf der Einhaltung des Lärmschutzes sowie der Herstellung
bauordnungsgemäßer Zustände. Im Juli 2002 strengte er beim Verwaltungsgericht
Minden ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 823/02) an, mit
dem Ziel, die Verpflichtung der Beklagten zu erreichen, der Beigeladenen bis auf
Weiteres den Betrieb des Freibades zu untersagen. Die Beeinträchtigungen durch den
Lärm des Freibades seien so erheblich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung
gerechtfertigt sei, "ggf. innerhalb kürzester Zeit der Baugenehmigung nachzukommen".
Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 16. August 2002
ab.
In der Folgezeit erhöhte die Beigeladene die Lärmschutzwand auf 3,60 m und
beantragte eine zweite Nachtragsbaugenehmigung für die geänderte Ausführung der
Lärmschutzwand. Sie nahm Bezug auf eine lärmtechnische Stellungnahme von Prof. Dr.
Ing. C3. vom 17. Dezember 2003, wonach vor dem nördlichen Fenster im ersten
Obergeschoss des klägerischen Hauses bei einer Erhöhung der Lärmschutzwand auf
3,60 m über Wasseroberfläche bei durchschnittlicher Besucherzahl der maßgebliche
Richtwert für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr
eingehalten werden könne (54,3 dB(A)).
25
Am 16. März 2004 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte
Baugenehmigung für den geänderten Standort und die geänderte Ausführung der
Lärmschutzwand. Dagegen legte der Kläger am 9. Juni 2004 Widerspruch ein. Der
Umbau, die Sanierung und Modernisierung des Freibades seien seit langem
streitbefangen. Das Freibad werde entgegen den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften
betrieben. Unter anderem sei die Lärmschutzwand anders gebaut worden als
genehmigt. Die Widerspruchseinlegung erfolge rein vorsorglich. Colorandi causa werde
darauf hingewiesen, dass auch gegen die Genehmigung vom 2. September 1994
Widerspruch eingelegt worden sei. Auf Anfrage der Beklagten bat der Kläger im August
2004 dem Widerspruchsverfahren Fortgang zu geben und mahnte im April 2005 unter
Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. I1. aus C4. vom
21. Februar 2005 zu den schalltechnischen Untersuchungen des Prof. Dr. Ing. C3.
die Bescheidung der Widersprüche an.
26
Am 20. Juni 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem erklärten Ziel,
die Aufhebung der Baugenehmigung vom 2. November 1994 "in der Fassung diverser
Teilbau- und Nachtragsgenehmigungen" zu erreichen.
27
Der Kläger hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Über seine Widersprüche
gegen die genannten Genehmigungen sei bisher nicht entschieden worden. Der mit
dem Badebetrieb und dem Fahrzeugverkehr verbundene Lärm sei ihm nicht
unzumutbar. Die Beklagte habe den Neubau eines Spaßbades genehmigt. Dieses sei
an sein, des Klägers Grundstück, herangerückt. Ein genereller Zuschlag von 5 dB(A) auf
die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet sei nicht
zulässig. Die Wohnnutzung im Spitzboden seines Hauses sei nicht berücksichtigt
worden. Die errichtete Lärmschutzwand halte den erforderlichen Grenzabstand zu
seinem Grundstück nicht ein. Die höchstzulässigen Besucherzahlen würden nicht
eingehalten. Bei hohem Besucherandrang rieche es unerträglich nach Chlor. Die
Genehmigung vom 2. November 1994 sei erloschen, nachdem die Beigeladene die
Lärmschutzwand nicht wie dort vorgesehen errichtet habe. Die der Genehmigung
beigefügte Auflage BA 005 sei zu unbestimmt. Die Konkretisierung in einem
Widerspruchsbescheid, der gegenüber einem anderen Anwohner ergangen sei, sei ihm,
28
dem Kläger, gegenüber nicht wirksam.
Der Kläger hat beantragt,
29
die Baugenehmigungen vom 14. Oktober 1994, 2. November 1994,
30. Mai 1995 sowie vom 16. März 2004 aufzuheben.
30
Die Beklagte hat beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Sie hat geltend gemacht, die nähere Umgebung des Freibades sei durch eine
Gemengelage mit einer Geräuschvorbelastung gekennzeichnet. Der Gebietsschutz
entspreche dem eines Mischgebietes. Die in einem solchen Gebiet nach der 18.
BImSchV zulässigen Richtwerte würden beim (Regel-)Betrieb eingehalten. Die Werte
seien zutreffend und plausibel ermittelt worden. Für das Fenster zum nördlichen
Spitzboden des Hauses des Klägers sei kein Immissionswert vorgegeben, weil für
diesen Bereich keine Wohnnutzung genehmigt sei.
33
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, das Freibad präge die
nähere Umgebung. Aufgrund der Gemengelage sei die Schutzwürdigkeit ähnlich zu
bestimmen wie bei einem Kerngebiet oder einem Mischgebiet. Die Chlorungsanlage im
Freibad entspreche den neuesten Regeln der Technik und werde regelmäßig überprüft.
Durch eine neue Zählanlage sei gewährleistet, dass die zulässigen Besucherzahlen
eingehalten würden. Die aus Anlass der Ortsbesichtigung am 14. März 2007 erfolgte
Vermessung der Lärmschutzwand habe ergeben, dass der Fuß der errichteten Wand
gegenüber den Bauzeichnungen der Nachtragsbaugenehmigung vom 16. März 2004
weiter zum Grundstück des Klägers reiche. Die Wand weise an der zum klägerischen
Grundstück gewandten Rückseite eine Höhe von 6,25 m auf; die Entfernung des Fußes
der Wand zum nächstgelegenen Grenzpunkt an der nordöstlichen Ecke des
klägerischen Flurstücks 160 (früher 77) betrage 3,25 m.
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Mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2007 ergangenen Urteil hat
das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe jener Entscheidung wird
Bezug genommen.
35
Mit Beschluss vom 26. Juni 2008 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das
Urteil zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit am 22. Juli 2008 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz begründet.
36
Der Kläger führt zur Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und
vertiefend im Wesentlichen aus: Vom Badebetrieb und vom Parksuchverkehr gingen
unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen aus. Sein Grundstück liege in einem allgemeinen
Wohngebiet. Eine Vorbelastung sei ihm nicht entgegenzuhalten. Das genehmigte
Freibad sei von einer anderen Qualität als das bisherige. Es werde ein anderer
Besucherkreis angesprochen. Es sei an sein, des Klägers Grundstück herangerückt.
Von der Baugenehmigung aus November 1994 sei kein Gebrauch gemacht worden. Sie
sei erloschen. Entsprechend habe die Nachtragsgenehmigung für die Errichtung einer
Lärmschutzwand keinen ausreichenden Bezugspunkt mehr. Im Übrigen fehle es an
einer wirksamen Festsetzung einer verbindlichen Lärmgrenze zu seinen Gunsten. Die
lärmtechnische Betrachtung habe den Wohnbereich im Spitzboden seines Wohnhauses
37
außer Acht gelassen. Im Einwirkungsbereich des Freibades würden weder die
zulässigen Richtwerte eines Wohngebietes noch die im Widerspruchsbescheid
festgesetzten Werte eingehalten. Die Lärmschutzwand halte die erforderlichen
Abstandflächen nicht ein.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
38
das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen
Antrag zu erkennen.
39
Die Beklagte beantragt,
40
die Berufung zurückzuweisen.
41
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag führt sie
aus, unter Einbeziehung des Schmalseitenprivilegs sei die Lärmschutzwand in der
Form, wie sie jetzt erstellt worden sei, genehmigungsfähig.
42
Die Beigeladene verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil, ohne einen förmlichen
Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen. Sie vertieft dabei im Wesentlichen
ihr bisheriges Vorbringen.
43
Die Berichterstatterin hat am 8. September 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf
den Inhalt der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden betreffend das Verfahren 1
L 823/02 Bezug genommen.
45
Entscheidungsgründe
46
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat auf der Grundlage des § 101
Abs. 2 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung.
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Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
48
Der Kläger macht ein Abwehrrecht gegenüber den Baugenehmigungen geltend, welche
der Beigeladenen im Zusammenhang mit der erfolgten Umgestaltung des von ihr
betriebenen (Wald-)Freibades I. in den Jahren 1994, 1995 und 2004 erteilt
worden sind.
49
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO in der Form der
Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Klagegegenständlich ist im Konkreten die der
Beigeladenen zur Erweiterung, Sanierung und Modernisierung des von ihr betriebenen
Freibades unter dem 2. November 1994 erteilte Baugenehmigung in der Fassung, die
sie durch verschiedene Nachträge erfahren hat, zuletzt durch die
Nachtragsgenehmigung vom 16. März 2004.
50
Die im Oktober 1994 erteilte Teilbaugenehmigung ist in der Ausgangsgenehmigung
vom 2. November 1994 aufgegangen. Sie ist nicht (mehr) selbständiger
Klagegegenstand. Entsprechendes gilt für die erste Nachtragsgenehmigung vom 30.
Mai 1995. Sie betraf eine Erweiterung des einheitlichen Vorhabens "zur Erweiterung,
Sanierung und Modernisierung" des Freibades. Mit ihr wurde entsprechend die
Ausgangsgenehmigung um die Genehmigung zur Errichtung eines Heizraumes, einer
Holzbrücke und der Ausbildung einer Sprunggrube am südlichen Ende des
Schwimmbeckens erweitert. Eine weitere Modifikation, die im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen ist, hat die Ausgangsgenehmigung durch
die Neufassung der Nebenbestimmung BA 005 erfahren, welche die Bezirksregierung
E. auf den Widerspruch der Anliegerin Frau I2. in dem Widerspruchsbescheid vom
27. Mai 2007 verfügt hat. Diese ist – gerade auch soweit es um die am Haus des
Klägers beim (Regel-)Betrieb einzuhaltenden Lärmwerte geht – mit der Bekanntgabe
des Widerspruchsbescheids an die Beigeladene als Betreiberin der Anlage Bestandteil
der Genehmigung geworden. Sie sind für diese seither rechtsverbindlich. Eine
(förmliche) Bekanntgabe an den Kläger war dazu nicht erforderlich. Die in der
Neufassung der Nebenbestimmung BA 005 enthaltenen Vorgaben zur Lärmschutzwand
unter e), wonach diese "entsprechend den Unterlagen (Antrag vom 17. Mai 1995)"
südwestlich des Erlebnisbeckens zu errichten und dauerhaft zu unterhalten ist, sind
neuerlich durch die zweite Nachtragsgenehmigung vom 16. März 2004 verändert
worden. Sie erfasst die von der Beigeladenen (zuletzt) gewollte Bauausführung der
Lärmschutzwand in gerader Ausführung bei einer Höhe von 3,60 m. Für die Annahme,
die Beigeladene habe demgegenüber eine gegenüber der Ausgangsgenehmigung
selbständige Genehmigung für eine weitere Vorhabenvariation erreichen wollen, spricht
demgegenüber nichts Greifbares.
51
Der Einwand des Klägers, die Ausgangsgenehmigung zur Erweiterung, Sanierung und
Modernisierung des Freibades von November 1994 sei bereits vor Erteilung der zweiten
Nachtragsgenehmigung erloschen, nachdem die Lärmschutzwand bereits Jahre zuvor
nicht wie genehmigt im Halbkreis um das Erlebnisbecken herum errichtet worden sei,
sondern in gerader Form in einer Tangente zu dieser, greift nicht.
52
§ 77 Abs. 1 BauO NRW, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen
oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist, ist nicht einschlägig. Die
Beigeladene hat innerhalb der genannten Frist von drei Jahren mit den Bauarbeiten
begonnen und die Umgestaltung des Freibades, wie geplant, einschließlich der
Weiterungen, die Gegenstand der ersten Nachtragsgenehmigung aus Mai 1995 waren,
fertiggestellt. Noch vor Ablauf der Frist des § 77 Abs. 1 2. Halbsatz BauO NRW haben
der Kläger wie seine Rechtsvorgängerin Widerspruch gegen die
Ausgangsgenehmigung eingelegt. Dieser hat den weiteren Fristenablauf unterbrochen,
jedenfalls aber gehemmt.
53
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1999 – 7 A 5926/98 -;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Stand Januar 2010, § 77 Rdnr. 15;
Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, § 77 Rdnr. 11, m.w.N.
54
Der Umstand, dass der Kläger ursprünglich in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung
vom 2. November 1994 und die erste Nachtragsgenehmigung vom 30. Mai 1995
mangels dinglicher Berechtigung an dem von ihm genutzten Wohngrundstück nicht
55
widerspruchsbefugt gewesen ist, ist unschädlich. Denn es ist zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass er insoweit als Rechtsnachfolger die von seiner Mutter geltend
gemachten Rechte weiterverfolgt.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Genehmigung vom
2. November 1994 in der Fassung ihrer letzten Änderung aus März 2004 verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
56
Auf eine Verletzung der Bestimmtheitsanforderungen aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW
kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Ein Abwehrrecht des Nachbarn ergibt sich
nur, soweit die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Festlegungen
unbestimmt ist und dies später (im Widerspruchsbescheid) nicht wirksam geändert wird.
57
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 –, BRS 70
Nr. 128.
58
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die angefochtene Genehmigung lässt insbesondere
mit der gebotenen Deutlichkeit den Umfang des genehmigten und in seinen
Auswirkungen von dem Kläger hinzunehmenden Freibadbetriebs erkennen. Soweit die
Ausgangsgenehmigung aus November 1994 unter B 005 ursprünglich (nur) auf die
lärmtechnische Untersuchung des Prof. Dr. Ing. C3. Bezug genommen hat, war
diese sicherlich auslegungsbedüftig. Durch die Neufassung der Nebenbestimmung in
dem gegenüber der Anwohnerin Frau I2. ergangenen Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E. vom 27. Mai 1997 ist sie aber klar und eindeutig gefasst worden.
Die aus Lärmschutzgründen an den Betrieb gestellten Anforderungen sind danach
hinreichend konkret bezeichnet. Insbesondere sind die Ermittlungs- und
Bewertungsgrundlage für die beim Regelbetrieb am Haus des Klägers einzuhaltenden
Immissionsrichtwerte, nämlich die 18. BImSchV, benannt sowie weitere einzuhaltende
Betriebsbedingungen konkretisiert. Die neugefasste Nebenbestimmung ist – wie bereits
erläutert – mit der Bekanntgabe an die Beigeladene als Betreiberin der Anlage
Bestandteil der Genehmigung geworden und hat allein in Bezug auf die Ausgestaltung
der Lärmschutzwand durch den im März 2004 erfolgten Nachtrag im weiteren eine
Änderung erfahren.
59
Das zur Überprüfung gestellte Vorhaben verletzt auch keine bauplanungsrechtlichen
Nachbarrechte des Klägers. Als Grundlage für den geltend gemachten Abwehranspruch
kommt hier in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allein die Verletzung des
planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, das sich im
Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB – wie er hier eröffnet ist – als Ausfluss des
geforderten "Einfügens" in die Umgebung ergibt.
60
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, BRS 46 Nr. 176.
61
Die angegriffene Umgestaltung des vorhandenen Freibades ist bauplanungsrechtlich an
§ 34 Abs. 1 BauGB zu messen, weil das Freibad innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils von I. liegt, der nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird,
und die Eigenart seiner näheren Umgebung keinem Baugebiet der
Baunutzungsverordnung entspricht. Insbesondere weist die nähere Umgebung nicht
den Charakter eines faktischen allgemeinen Wohngebietes auf; vielmehr ist von einer
sog. Gemengelage auszugehen.
62
Die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB wird im Einzelfall dadurch ermittelt,
dass in zwei Richtungen – nämlich in der Richtung vom Vorhaben (das ist der
Freibadbetrieb) auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das
Vorhaben – geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen bezogen auf das jeweils
ins Auge gefasste Tatbestandsmerkmal – hier die Art der baulichen Nutzung – reichen.
Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung
des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung
ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch
beeinflusst.
63
64
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996
65
- 4 A 11.95 -, BRS 58 Nr. 84, und Beschluss vom
66
29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80.
67
Als maßgebliche Umgebung hinsichtlich des hier allein interessierenden
Tatbestandsmerkmals der Art der baulichen Nutzung ist danach die Bebauung südlich
der C.--straße und westlich der N.----straße in den Blick zu nehmen. Nur insoweit findet
nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin des Senats bei ihrer
Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat anhand des vorliegend Karten- und
Fotomaterials veranschaulicht hat, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche
Prägung zwischen Umgebung und Baugrundstück statt. Wo im Konkreten die südliche
Grenze des in den Blick zu nehmenden Bereichs endet, mag dahinstehen. Sicherlich ist
die Siedlungsstruktur auch südlich des C2.--------wegs mit einzustellen. Entsprechendes
gilt für die Bebauung östlich des T1.--------wegs . Hier sind, ebenso wie in dem
Straßengeviert C.--straße /N.----straße /T.--------weg /C1.--------weg , in dem das
Freibadgelände liegt, im Wesentlichen zu Wohnzwecken genutzte Häuser vorhanden.
Gleichwohl rechtfertigt dies keine Qualifizierung des Bereichs als faktisches
Wohngebiet. Denn in die Bewertung ist die prägende Wirkung des vorhandenen
Freibadbetriebs einzustellen. Das Freibad ist nicht etwa als Fremdkörper bei der
Betrachtung auszuklammern. Anlagen, die ihrer Nutzungsart nach völlig aus dem
Rahmen der in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, sind bei
der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nur dann auszuscheiden, wenn
sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung
letztlich nicht beeinflussen können.
68
BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75.
69
Davon ausgehend ist das vorhandene Freibad in die Betrachtung einzubeziehen. Denn
nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin von den konkreten
Örtlichkeiten erhalten und dem Senat anhand des vorliegenden Foto- und
Kartenmaterials vermittelt hat, hat der Freibadbetrieb schon vor der Verwirklichung der
hier streitigen Umgestaltung aufgrund seiner Großflächigkeit und der damit
verbundenen Kapazität sowie der von ihm ausgehenden Emissionen im besonderen
Maße die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmt. Das gilt gerade für die
Grundstücksverhältnisse der unmittelbar an das Freibadgelände angrenzenden
Wohnbebauung westlich der N.----straße und der Wohnbebauung an dem C1.--------weg
, zu dem das klägerische Grundstück gehört.
70
Ist das Freibad aber mit seinen Auswirkungen als prägend einzubeziehen, scheidet die
Qualifizierung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als faktisches
Wohngebiet trotz der dort vorhandenen Wohnbebauung aus. Denn das vorhandene
Freibad wies schon vor der streitigen Umgestaltung ein erhebliches Störungspotential
auf, das den Rahmen dessen deutlich überstieg, was üblicherweise in einem
(allgemeinen) Wohngebiet verträglich ist. Messungen des Gewerbeaufsichtsamts im
Jahre 1988 hatten für angrenzende Wohngrundstücke Beurteilungspegel zwischen 54,5
dB(A) und 64 dB (A) ergeben. Es stellte also insbesondere keine auf der Grundlage des
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlage zu
sportlichen Zwecken dar.
71
Vgl. zu den Anforderungen im Allgemeinen BVerwG, Beschluss vom 2. Juli
1991 – 4 B 1.91 –, BauR 1991, 569.
72
Der genehmigte Betrieb der Beigeladenen verletzt nicht das im Begriff des Einfügens in
§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene und allein nachbarschützende Gebot der
Rücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen
sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger
die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang
zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher
und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger
braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei
diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich
auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem
Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach
Lage der Dinge zuzumuten ist.
73
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168;
OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –.
74
Geht es – wie hier schwerpunktmäßig – um eine mögliche Beeinträchtigung
benachbarter Grundstücke durch (Lärm-)Immissionen, kommt es maßgeblich auf die
Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des
Bundesimmissionsschutzgesetzes ergeben. Anknüpfungspunkt ist der Begriff der
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG. Hierbei handelt es sich um
Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft
herbeizuführen.
75
Die aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung –
18. BImSchV – enthält insoweit konkrete Vorgaben für die Beurteilung des
Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken in Bezug auf die
Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb dieser Anlagen (§ 1 Abs. 1 18. BImSchV).
76
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 -, juris; Urteil vom 23.
September 1999 – 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86; OVG NRW, Beschluss vom
27. Februar 2009 – 7 B 1659/08 –.
77
Das Freibad der Beigeladenen ist grundsätzlich an jenen Vorgaben zu messen. Es
gehört auch nach der hier streitigen Umgestaltung zu den von der
78
Sportanlagenlärmschutzverordnung erfassten Sportanlagen. Durch die Umgestaltung
hat sich der Gesamtcharakter der Anlage als Freibad im herkömmlichen Sinne, das zur
Ausübung des Breitensports "Schwimmen" und dessen Erlernen geeignet und bestimmt
ist und damit dem Sportanlagenbegriff des § 1 Abs. 2 18. BImSchV entspricht,
vgl. dazu eingehend BayVGH, Urteil vom 24 August 2007 – 22 B 05.2870 –,
BayVBl. 2008, 405,
79
nicht verändert. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass mit der Ausweitung um ein
sog. Erlebnisbecken einzelne Elemente eines sog. Erlebnis- und Spaßbades
hinzugekommen sind, wie etwa der Speier, die Kaskaden und die Gegenstromanlage.
Denn im Vordergrund stehen weiterhin das Schwimmen und Schwimmenlernen. Ein
Wettkampfbecken ist mit einer Kurzbahnlänge von 25 m vorhanden, und zwar als
zentrale Anlage des Freibades, wie das vorliegende Fotomaterial belegt. Es tritt in
Ausdehnung und Lage nicht etwa hinter den Erlebnisbereich zurück. Dieser ist zudem
ebenfalls in weiten Teilen zum Schwimmen und Erlernen desselben geeignet. Das Ein-
Meter-Sprungbrett am südlichen Ende des Schwimmbeckens stellt eine übliche
Ergänzung eines Schwimmbades dar, das ebenfalls in erster Linie sportlicher Aktivität
dient. Es ist Ersatz für die zuvor vorhandenen Sprungtürme, so dass auch insoweit von
keiner Änderung der Qualität der Nutzung ausgegangen werden kann. Ein
Kinderplanschbecken gehört ebenfalls zur üblichen Ausstattung eines herkömmlichen,
dem Breitensport "Schwimmen" dienenden Freibades.
80
Den danach maßgeblich durch die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18. BImSchV) konkretisierten Nachbarschaftsinteressen des Klägers ist hier durch die
Festsetzung der beim (Regel-)Betrieb einzuhaltenden Immissionswerte, die Begrenzung
der Zahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste und durch die geforderte Errichtung
einer Lärmschutzwand hinreichend Rechnung getragen. Rücksichtslose
Lärmauswirkungen, die der genehmigten Neugestaltung des Freibades zuzurechnen
wären, hat der Kläger danach nicht zu erwarten.
81
Die Beklagte hat die an der Nordseite des Hauses des Klägers vor der Mitte des
geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einzuhaltenden Grenzwerte mit tags 60
dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten nicht zu hoch
festgesetzt. Die Werte entsprechen den in § 2 Abs. 2 18. BImSchV für Kern-, Dorf- und
Mischgebiete vorgesehenen Richtwerten. Dagegen ist hier angesichts der gegebenen
Gemengelage, die zugleich für die klägerischen Grundstücke prägend ist, nichts zu
erinnern. Fehlt es - wie hier - an der Festsetzung des Gebietscharakters in einem
Bebauungsplan, sind die maßgeblichen Richtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV
entsprechend der aus der faktischen Grundstücklage abzuleitenden Schutzwürdigkeit
des Einwirkungsbereichs, hier des klägerischen Grundstücks, zu bestimmen.
Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage.
82
BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 – ; OVG NRW, Beschlüsse
vom 27. Februar 2009 – 7 B 1659/08 – und vom 22. August 2003 – 7 B
1537/03 –, BRS 66 Nr. 173.
83
84
Danach kann der Kläger den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebietes nicht in
85
Anspruch nehmen. In einer Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen
kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende
Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der
emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung
in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig
dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche
Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der
Baunutzungsverordnung anknüpfenden Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht bloß
rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall
unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des
Einzelfalls ein "Zwischenwert" bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie zu ermitteln; er
kann diesen Bereich im Einzelfall auch ausschöpfen. Dabei sind insbesondere
spezifische Vorhaben- und konkrete Nachbarschaftsgegebenheiten einzustellen.
BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003 – 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 §
1 BauGB Nr. 126; Beschluss vom 28. September 1993 – 4 B 151.93 –, BRS
55 Nr. 185; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –.
86
Für die Richtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV gelten insoweit keine Besonderheiten.
87
Reidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, UmweltR, Stand Juli 2009, § 2 18.
BImSchV Rdnr. 28ff., Kettler, NVwZ 2002, 1070.
88
Davon ausgehend kann der Kläger nichts dagegen erinnern, dass der Beigeladenen für
den (Regel-)Betrieb des Freibades bezogen auf das Hausgrundstück des Klägers nur
die Einhaltung der Richtwerte wie in einem Mischgebiet aufgegeben worden ist. Denn
auch ein solches Gebiet ist gekennzeichnet durch das (mögliche) Zusammentreffen von
grundsätzlich zulässiger Wohnnutzung mit emittierenden Anlagen einschließlich
Sportanlagen. Die Ausschöpfung dieses Wertes gegenüber dem Wert für ein
allgemeines Wohngebiet rechtfertigt sich daraus, dass das Grundstück des Klägers
lärmmäßig immer schon mit den Auswirkungen des Freibades belastet war. Messungen
des Gewerbeaufsichtsamtes im Jahre 1988 hatten Beurteilungspegel zwischen 54,5
dB(A) und 64 dB(A) ermittelt, die auf die rückwärts ausgerichteten Ruhe- und
Erholungsbereiche der angrenzenden Wohnbebauung einwirkten. Durch die
genehmigten baulichen Veränderungen hat der Schwimmbadbetrieb keine relevante
qualitative Änderung erfahren. Die Änderungen kamen gerade keiner Neuerrichtung
gleich. Unbeschadet einer möglichen Attraktivitätssteigerung ließen die baulichen
Veränderungen insbesondere keine relevante Verschärfung des bereits vorhandenen
Lärmkonflikts erwarten. Das Nutzungsmaß ist nicht erhöht worden; die Wasserfläche hat
sich insgesamt vielmehr verkleinert. Das Erlebnisbecken hebt sich gegenüber dem
Schwimmbecken nach Lage und Ausdehnung nicht hervor. Das Ein-Meter-Sprungbrett
ist Ersatz für die früheren Sprungtürme (1 x 3 m, 2 x 2 m), so dass auch insoweit kein
wesentlich neues Lärmgeschehen eröffnet worden ist, selbst wenn man die zuletzt nur
eingeschränkte Nutzbarkeit der Sprungtürme berücksichtigt. Mit der Festschreibung der
maximalen Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste auf den Stand der
Badesaison 1994 (regelmäßig bis 550 Badegäste, maximal an 18 Tagen pro Jahr bis
850 Badegäste) ist zudem eine vorher gegebene Entwicklungsmöglichkeit
eingeschränkt worden. Des Weiteren ist zugunsten des Klägers die Erstellung einer
Lärmschutzwand vorgesehen, die (auch) in der Form, wie sie im März 2004 genehmigt
worden ist, eine entscheidende Lärmentlastung sicherstellt.
89
Der Umstand, dass für die westlich des Hausgrundstücks des Klägers gelegenen, noch
unbebauten Flächen kein Wert festgesetzt worden ist, ist unschädlich. Denn dort findet
eine eigenständige Wohnnutzung derzeit (noch) nicht statt. Im Übrigen sind die Flächen
nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten mit einer Baulast zugunsten des
Freibadgeländes belastet, die eine Pflicht zur Duldung von Lärmeinwirkungen seitens
des Freibades beinhaltet. Außerdem fehlt jeder Anhalt, dass dort wesentlich andere
Werte erreicht werden könnten als am klägerischen Wohnhaus.
90
Auf der Grundlage der vorliegenden lärmtechnischen Untersuchungen steht auch zu
erwarten, dass die durch die streitige Genehmigung in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 vorgegebenen Werte bei dem
zugelassenen Regelbetrieb, also bei gleichzeitiger Anwesenheit von maximal 550
Badegästen eingehalten werden können, wenn die Lärmschutzwand entsprechend der
Nachtragsgenehmigung errichtet wird. Für den an 18 Tagen des Jahres zugelassenen
Betrieb bei Anwesenheit von gleichzeitig 550 bis 850 Badegästen gilt das nicht in
gleichem Maße, wenn die Betriebssituation innerhalb der Ruhezeiten auftritt. Das ist –
wie später noch ausgeführt wird – allerdings unter Einbeziehung der Regelung für
seltene Ereignisse in § 5 Abs. 5 18. BImSchV zu vernachlässigen.
91
Nach der Ausgangsuntersuchung des Prof. Dr. Ing. C3. vom 13. September 1994
ist von dem Freibadbetrieb in der Gestaltung, wie er im November 1994 genehmigt
worden ist, also mit einer Schallschutzwand halbkreisförmig um das Erlebnisbecken
herum, am nördlichen Fenster des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers bei
550 gleichzeitig anwesenden Besuchern in der Ruhezeit sonntags 13.00 bis 15.00 Uhr
als ungünstigster Fall hinsichtlich der Ruhezeiten ein Beurteilungspegel unter 55 dB(A)
zu erwarten. Der für den Normalbetrieb außerhalb der Ruhezeiten durch die
Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 1997
festgesetzte Wert von 60 dB(A) wäre danach bei einer Besucherzahl bis zu 550 sogar
ohne die Errichtung einer Lärmschutzwand einzuhalten. Im Zusammenhang mit der
Nutzung des 1995 genehmigten Ein-Meter-Sprungbretts und der Errichtung eines
Technikgebäudes ist eine relevante Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. In
seiner Stellungnahme aus Januar 1995 (fälschlich mit 1994 datiert) gibt der Gutachter
bei einer Wandhöhe von 3,50 m für das Fenster im ersten Obergeschoss des
klägerischen Hauses für die sonn- und feiertägliche Ruhezeit einen Beurteilungspegel
für den Normalbetrieb von 54,8 dB(A) an. Für das Heiz- und Technikgebäude bestätigt
er die Einhaltung eines Nachtwertes von 39,4 dB(A) am nächstgelegenen
Immissionsort. Bei der Ausgestaltung der Lärmschutzwand in gerader Form ist
ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. Ing. C3. aus September
1995 eine Lärmwertüberschreitung am ersten Obergeschoss des Hauses des Klägers
bei 550 gleichzeitig anwesenden Badegästen selbst dann in der Ruhezeit sonntags
zwischen 13.00 und 15.00 Uhr nur um 0,7 dB(A) zu erwarten, wenn die Wand nur eine
Höhe von 3,15 m über der Bodenplatte erreicht. Bei einer Ausführung in der im März
2004 genehmigten Höhe von 3,60 m sind entsprechend niedrigere Belastungen zu
erwarten. Im Dezember 2003 hat der Gutachter bestätigt, bei einer Erhöhung der
Lärmschutzwand auf 3,60 m in gerader Ausführung sei mit einem Immissionswert von
54,3 dB(A) zu rechnen. Eine erneute Berechnung aus Juli 2008 unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der erfolgten Geländevermessung ergab einen Wert von 54,9 dB(A).
92
Die gutachterlichen Stellungnahmen sind hinreichend aussagekräftig. Entsprechend
sieht der Senat auch keinen Anlass, zur Frage der Lärmauswirkungen, die von dem
93
Betrieb des umgestalteten Freibades ausgehen, ein Sachverständigengutachten
einzuholen, wie es der Kläger in seiner Berufungsbegründung fordert.
Durchgreifende Mängel der schalltechnischen Untersuchungen des Prof. Dr. C3.
hat der Kläger weder in Bezug auf den methodischen Ansatz noch in Bezug auf dessen
Anwendung aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die von dem Kläger
vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros I1. bietet hierfür keine
tragfähigen Anknüpfungspunkte. Die Kritik, der Gutachter habe fälschlich einen
Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV berücksichtigt, betrifft letztlich nicht die
Aussagekraft der lärmtechnischen Berechnungen des Gutachters. Angesprochen ist
vielmehr die Frage des anzulegenden Schutzniveaus. Diese unterliegt der
tatrichterlichen Bewertung. Dazu ist aber bereits ausgeführt, dass der Kläger schon mit
Blick auf die für Nutzungskonflikte innerhalb einer Gemengelage zu fordernde
Mittelwertbildung für den Regelbetrieb des Freibades mehr als die Einhaltung der ihm in
der Genehmigung zugestandenen Lärmwerte nicht verlangen kann. Der weitere
Einwand, die impulshaltigen Geräusche, die bei Nutzung des Ein-Meter-Sprungbretts
regelmäßig zu erwarten seien, seien nicht hinlänglich berücksichtigt, greift ebenfalls
nicht. Hierzu hat der Gutachter Prof. Dr. C3. bereits in seinem Gutachten vom 2.
Januar 1995 überzeugend erklärt, dass die bei der Nutzung eines Ein-Meter-
Sprungbretts auftretenden Geräusche in den eingestellten allgemeinen Ansätzen für
Schwimmbadgeräusche enthalten seien. Denn eine solche Anlage gehört zur
Standardausrüstung eines Schwimmbades. Um eventuellen Sondersituationen
Rechnung zu tragen, sind zusätzlich Emissionen von einer etwa vergleichbaren
Kinderrutsche eingestellt worden. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der
Gutachter die Verhältnisse vor dem Fenster im Spitzboden des Hauses nicht weiter ins
Auge gefasst hat, zumal der Kläger dem Vortrag der Beigeladenen, für den nördlichen
Bereich des Spitzbodens sei eine schutzbedürftige Wohnnutzung nicht genehmigt
worden, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Erklärung im Ortstermin, für den
Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken liege eine Nachtragsgenehmigung vor, lässt
insbesondere offen, für welchen Bereich hier eine Genehmigung behauptet sein soll.
Weitere konkretisierende Angaben konnten nicht gemacht werden. Auf seine
Ankündigung, er wolle die Unterlagen nachreichen, ist der Kläger nicht mehr
zurückgekommen.
94
Soweit in der von der Beigeladenen zuletzt eingereichten ergänzenden lärmtechnischen
Untersuchung von DEKRA (Ing.-Büro Prof. Dr. C3. ) für das erste Obergeschoss
des Hauses des Klägers ein Wert von 55,1 dB(A) errechnet worden ist, ist dies zu
vernachlässigen. Die sich ergebende Differenz zu den ermittelten Beurteilungspegeln
aus den vorherigen Untersuchungen hat der Gutachter plausibel auf die ständige
Überarbeitung und Anpassung der Berechnungs- und Beurteilungsvorschriften sowie
den damit in Verbindung stehenden Ausbreitungsberechnungen bei der Aktualisierung
der Programmsoftware zurückgeführt. Im Übrigen wäre eine Lärmwertüberschreitung
von 0,1 dB(A) hier wegen der konkreten Grundstücksverhältnisse, namentlich wegen
der spezifischen Besonderheiten der gegebenen Gemengelage, zu vernachlässigen.
Eine Lärmwertüberschreitung in dieser Größenordnung bewegt sich ohnehin in einem
nicht wahrnehmbaren Bereich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück des
Klägers – wie bereits ausgeführt – lärmmäßig immer schon mit den Auswirkungen des
Freibades belastet war und der Schwimmbadbetrieb seinem Charakter nach durch die
genehmigten baulichen Veränderungen gerade keine wesentliche Änderung erfahren
hat. Mit der Festschreibung der maximalen Anzahl der gleichzeitig anwesenden
Badegäste auf den Stand der Badesaison 1994 ist zudem eine vorher gegebene
95
Entwicklungsmöglichkeit eingeschränkt worden. Des Weiteren ist zugunsten des
Klägers die Erstellung einer Lärmschutzwand vorgesehen, die auch in der Form, wie sie
im März 2004 genehmigt worden ist, eine entscheidende Lärmentlastung sicherstellt.
Zudem interessiert im gegebenen Zusammenhang nicht der "Ist-Zustand", d.h. die
Lärmsituation in Ansehung der Lärmschutzwand, wie sie derzeit in der Örtlichkeit
vorhanden ist, sondern allein die bei Ausführung des zur Genehmigung gestellten
Vorhabens; streitgegenständlich ist die Baugenehmigung und nicht der tatsächliche
Betrieb.
Weitergehende Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der vorgegebenen
Besucherzahlen konnte der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin nicht beanspruchen.
Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass wirksame Kontrollmechanismen vorhanden
sind, jedenfalls aber geschaffen werden können, und zwar in der Gestalt einer
Zählungsanlage, wie sie die Beigeladene derzeit betreibt. Von der Zahl der das
Eingangsdrehkreuz passierenden Besucher wird nunmehr unmittelbar die Zahl der das
Freibad über das Ausgangsdrehkreuz verlassenden Badegäste abgezogen. Die von der
Beigeladenen geführten Besucherprotokolle werden der Beklagten übersandt.
Überschreitungen der festgesetzten Besucherzahlen sind bisher nicht festgestellt
worden.
96
Soweit an 18 Tagen des Jahres zwischen 550 und 850 Badegäste gleichzeitig
anwesend sein dürfen, stellt sich auch dies aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht als
rücksichtslos dar. Bei einer solchen Betriebssituation kann es zwar nach den
vorliegenden lärmtechnischen Untersuchungen zu einer Überschreitung des für den
(Regel-)Betrieb vorgegebenen Immissionswertes von 55 dB(A) kommen, wenn sie
innerhalb der Ruhezeiten auftrifft. Das betrifft – in Ansehung der gegebenen
Öffnungszeiten des Freibades der Beigeladenen – ernsthaft nur die sonn- und
feiertäglichen Ruhezeiten, namentlich die zwischen 13.00 bis 15.00 Uhr. Jene Ruhezeit
stellt – wie der Gutachter Prof. Dr. Ing. C3. bereits in seinem Ausgangsgutachten
angeführt hat - den ungünstigsten Fall hinsichtlich der Ruhezeiten dar. Bezogen auf den
Ausbau der Lärmschutzwand entsprechend der Genehmigung aus November 1994 hat
der Gutachter C3. für die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen, 13.00 bis 15.00 Uhr,
einen Beurteilungspegel von 56,6 dB(A) für das erste Obergeschoss des klägerischen
Hauses errechnet sowie unter Einbeziehung des Ein-Meter-Sprungbretts und des neuen
Technikgebäudes einen solchen von 56,7 dB(A). Bei Errichtung der Lärmschutzwand in
der im März 2005 vorgesehenen Ausführung sind – ausgehend von den gutachterlich
belegten Werten für den Regelbetrieb bis zu 550 Badegästen – vergleichbare
Wertüberschreitungen zu erwarten. Außerhalb der Ruhezeiten ist dagegen eine
Überschreitung des in der Genehmigung festgesetzten Wertes von 60 dB(A) sicher
auszuschließen.
97
Die danach möglichen Lärmwertüberschreitungen sind von dem Kläger hinzunehmen.
Denn bei der vorgestellten Betriebssituation von mehr als 550 bis 850 gleichzeitig
anwesenden Badegästen innerhalb der (sonn-und feiertäglichen) Ruhezeiten handelt
es sich um sog. "seltene Ereignisse" im Sinne des Anhangs Nr. 1.5 des Anhangs zur 18.
BImSchV, die bereits nach der Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV
grundsätzlich zulässig sind.
98
Nach § 5 Abs. 5 BImSchV soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von
Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen
bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV die
99
Immissionsrichtwerte um bestimmt definierte Werte, die hier eingehalten wären, nicht
überschritten werden. Dabei gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch
besondere Ereignisse oder eine (besondere) Veranstaltung als selten, wenn sie an
höchsten 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren
Beurteilungszeiten auftreten. Allerdings legen die Regelungen der 18. BImSchV ein
Verständnis dahin nahe, dass Richtwertüberschreitungen nur privilegiert sind, soweit sie
durch Betriebssituationen auftreten, die gegenüber dem üblichen (Normal-)Betrieb
Besonderheiten aufweisen und sich insoweit als außergewöhnlich darstellen. § 5 Abs. 5
18. BImSchV zielt gerade nicht auf die generelle Erhöhung der Richtwerte an 18 Tagen
eines Jahres.
Vgl. Kettler, NVwZ 2002, 1075; für die Altanlagenregelung: BVerwG, Urteil
vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7.
Dezember 2000 – 7a D 60/99.NE – .
100
Das belegt auch die amtliche Begründung für diese Regelung. Danach ist die Regelung
unter Abwägung der Interessen des Sports an der Durchführung größerer
Veranstaltungen (z.B. Turniere) sowie des Ruhebedürfnisses der betroffenen
Nachbarschaft und Allgemeinheit getroffen worden.
101
BR/Drs. 17/91, zitiert nach: Feldhaus, BImSchR, B 2.18 § 5 18. BImSchV B
2.18.
102
Gefordert ist danach eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls unter
Berücksichtigung insbesondere der spezifischen Besonderheiten der konkreten
Sportanlage und ihres regelmäßigen Betriebs sowie der Zielsetzung der
Betriebszeitenregelungen in § 5 BImSchG, einen gerechten Ausgleich zwischen dem
Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auf der einen Seite und der
Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung andererseits zu erreichen.
103
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 – 21 A 1532/90 –, NWVBl. 1994,
18; in der Tendenz auch Beschluss vom 22. August 2003 – 7 B 1537/03 –,
a.a.O.
104
Davon ausgehend handelt es sich bei den auf der Grundlage der streitigen
Genehmigung möglichen Lärmwertüberschreitungen, wenn an einem Sonn- oder
Feiertag während der Ruhezeiten mehr als 550 Badegäste gleichzeitig anwesend sind,
um seltene Ereignisse. Ihnen könnte im Grundsatz zwar durch eine entsprechende
Betriebszeitenregelung begegnet werden, deren Forderung wäre aber nach Maßgabe
der in § 5 Abs. 5 und Abs. 2 18. BImSchV zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen
Interessengewichtung unverhältnismäßig. Das ergibt sich aus Folgendem:
105
Der Kläger hat Überschreitungen der festgesetzten Lärmwerte ernsthaft nur an wenigen
Sonn- und Feiertagen im Jahr innerhalb der Ruhezeiten, namentlich der Ruhezeit von
13.00 bis 15.00 Uhr zu erwarten; eine Betroffenheit der abendlichen Ruhezeit ab 20.00
Uhr ist bereits durch die gegebenen Öffnungszeiten ausgeschlossen. Eine
Betriebssituation von mehr als 550 gleichzeitig anwesenden Badegästen tritt selbst
unter Einbeziehung von Werktagen nur gelegentlich ein. Die vorliegenden
Besucherzahlen für einzelne Jahre nach der Fertigstellung des Freibades belegen dies.
Die nach der Genehmigung möglichen 18 Tage mit einer Besucherzahl von mehr als
550 sind danach regelmäßig nicht ausgeschöpft worden. Die maximal zulässige
106
Besucherzahl ist ebenfalls allenfalls im Einzelfall annähernd erreicht worden. All das
belegt, dass ein Besucherandrang, der zu mehr als 550 gleichzeitig anwesenden
Gästen führt, gerade nicht allein von Faktoren bestimmt ist, die den regelmäßigen
Betrieb des Schwimmbades ausmachen. Es müssen vielmehr weitere Umstände
hinzutreten, die ihren Grund nicht in dem – unveränderten – gewöhnlichen
Betriebsangebot der Beigeladenen haben, wie etwa eine besondere Wetterlage
und/oder Ferienzeit bzw. Wochenendtage. Und auch dann sind Überschreitungen der
zugunsten des Grundstücks des Klägers festgesetzten Lärmwerte ernsthaft nur
ausnahmsweise zu erwarten, wenn der besondere Besucherandrang an einem Sonn-
oder Feiertag innerhalb der Ruhezeiten auftritt. Sie treten zudem nicht ganzjährig auf,
sondern nur innerhalb der Badesaison, die regelmäßig Anfang Mai beginnt und Ende
September endet. Mit der getroffenen Betriebseinschränkung, wonach die Zahl der
gleichzeitig anwesenden Badegäste nur an 18 Tagen im Jahr mehr als 550 bis zu 850
betragen darf, ist hinreichend gewährleistet, dass eine kritische Betriebssituation auch in
Zukunft nur selten auftreten wird. Anlass, von der Beigeladenen unbeschadet dieser
besonderen Gegebenheiten eine Einschränkung des Betriebs oder andere
Lärmschutzmaßnahmen zu fordern, besteht nicht. Dabei kann nicht übersehen werden,
dass eine Beschränkung der Betriebszeit bei Freibädern schon nach der Wertung des
Verordnungsgebers ausscheidet (§ 5 Abs. 2 18. BImSchV) und die Forderung nach
einer weiteren Erhöhung/Verlängerung der Schallschutzmauer mit höheren Kosten
verbunden wäre und zudem mögliche weitere Schallreflektionen die Lärmsituation für
die an der N.----straße gelegenen Wohnhäuser nachteilig verändern könnten.
Das streitige Vorhaben stellt sich auch nicht im Hinblick auf den an- und abfließenden
Verkehr als rücksichtslos dar. Die Aussagen des Gutachters zum Verkehrslärm in der
lärmtechnischen Untersuchung aus September 1994 bieten keinerlei Anhaltspunkte für
eine relevante Belastung des Grundstücks des Klägers. Dieses liegt erkennbar nicht im
Zufahrtsbereich. Die Parkplätze und der Zugangsbereich finden sich an der C.--straße .
Fehlt aber jeder greifbare Anknüpfungspunkt für eine relevante Betroffenheit des
Klägers, ist auch eine weitergehende gutachterliche Aufklärung, wie sie der Kläger in
der Berufungsbegründung fordert, nicht veranlasst.
107
Soweit der Kläger rügt, erforderliche Stellplätze fehlten, gilt Entsprechendes. Ein Mangel
an Stellplätzen eines Bauvorhabens kann zwar gegen das Rücksichtnahmegebot
verstoßen. Das setzt aber voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der
Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr
situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende
Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange
unzumutbar trifft.
108
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A
109
7238/95 – , BRS 60 Nr. 123 ; Beschlüsse vom 15. November 2005 – 7 B
1823/05 –, BRS 69 Nr. 168, und vom 31. August 2000 – 10 B 1052/00 –,
juris.
110
Von einer solchen Situation ist hier nicht auszugehen. Eine der streitigen Umgestaltung
des Freibades zurechenbare Verschärfung der Verkehrssituation steht mangels
Kapazitätserweiterung nicht in Rede. Im Übrigen mögen die vorhandenen Parkplätze
bei hohen Besucherzahlen nicht ausreichen. Unzumutbare Verkehrsverhältnisse sind in
Folge dessen aber im C1.--------weg nicht zu erwarten. Mit einer Überbelegung der
111
Parkplätze ist ohnehin nur gelegentlich zu rechnen. Südlich und nördlich der C.--straße
steht eine Vielzahl von Parkplätzen für das Schwimmbad zur Verfügung. Bereits im
schalltechnischen Gutachten 1994 sind 40 Parkplätze zugrunde gelegt. Die Beklagte
hat unter Vorlage eines Lageplans darüber hinaus bestätigt, dass für das Freibad 68
Stellplätze nachgewiesen worden seien. Angesichts der Entfernung des klägerischen
Grundstücks zum Eingangsbereich des Freibades spricht auch nichts dafür, dass sich
dort bei einer Überbelegung der Parkplätze, die zum Schwimmbad gehören, ein
nennenswerter Parksuchverkehr entwickeln wird. Zudem müssen auch Anlieger von
Seitenstraßen grundsätzlich hinnehmen, dass der öffentliche Parkraum vor ihren
Grundstücken als solcher genutzt wird. Schließlich kann erwartet werden, dass sich
Verkehrsteilnehmer an die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften halten, und zwar
auch, soweit es um die Anforderungen an das Parken im öffentlichen Verkehrsraum
geht. Der Kläger ist darauf zu verweisen, um ein Einschreiten der zur Überwachung des
Verkehrs zuständigen Behörden nachzusuchen, soweit es im Einzelfall zu
Unzuträglichkeiten kommen sollte.
Für eine unzumutbare Belästigung durch Chlorimmissionen fehlt jeder tragfähige
Anknüpfungspunkt. Im Zusammenhang mit der genehmigten Neugestaltung der Anlage
ist eine vollautomatische Chlorgasdosieranlage eingebaut worden. Auch deutet nichts
darauf, dass diese Anlage nicht den Regeln der Technik entsprochen hat und/oder die
Beigeladene nur durch weitergehende Nebenbestimmungen zu der erteilten
Genehmigung zur Umgestaltung des Freibades hätte veranlasst werden können, die
Anlage ordnungsgemäß zu betreiben, sie namentlich regelmäßig zu warten bzw. warten
zu lassen.
112
Die Dimensionierung der Lärmschutzwand in der im März 2004 genehmigten
Ausführung begründet ebenfalls keinen Abwehranspruch. Die Lärmschutzwand wirkt
sich nach ihrer genehmigten Lage und Ausgestaltung nicht erdrückend auf die
Grundstücke des Klägers aus. Die Lärmschutzwand passt sich, selbst in ihrer
tatsächlichen, im Fuß näher an das Grundstück des Klägers ausgerichteten Ausführung,
nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin beim Ortstermin gewonnen hat und den
sie dem Senat an Hand des gefertigten Fotomaterials vermittelt hat, in die Örtlichkeit ein.
113
Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften sind ebenfalls nicht verletzt.
Die mit der zweiten Nachtragsgenehmigung genehmigte Lärmschutzwand hält zu den
klägerischen Grundstücken, namentlich auch zu dem unbebauten Flurstück 160, die
gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche ein. Keiner abschließenden
Entscheidung bedarf, ob die Lärmschutzwand, wie sie tatsächlich errichtet worden ist,
die Abstandfläche einhält; nach Aktenlage spricht allerdings alles dafür, dass eine
Lärmschutzwand in dem Verlaufe, wie sie im April 2007 eingemessen worden ist, bei
den von der Beigeladenen genannten Höhenverhältnissen und unter Berücksichtigung
des sog. Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 und 10 BauO NRW den
abstandrechtlichen Vorgaben entspricht.
114
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht
keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu
erklären, nachdem sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit
auch nicht dem Risiko einer Kostenbeteiligung nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
115
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.
10, § 711, § 713 ZPO.
116
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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