Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.08.2007

OVG NRW: aufschiebende wirkung, ablauf der frist, empfehlung, schule, rechtsschutzinteresse, besuch, gymnasium, stadt, lehrer, schüler

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 689/07
Datum:
24.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 689/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 330/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das
Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die
Schulformempfehlung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 8 Abs. 3 AO-GS dahin
zu ändern, dass der Antragsteller für die gewählte Schulform Gymnasium zumindest mit
Einschränkungen geeignet ist. Der Antragsteller verfolgt hier nur auf diesem Weg das
Ziel der vorläufigen Zulassung zur Schulform Gymnasium. Dieses Begehren ist auch im
Beschwerdeverfahren einziger Streitgegenstand geblieben.
2
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni
2007 den Bescheid des Schulamtes der Stadt F. vom 4. Mai 2007 über seine
(erfolglose) Teilnahme am Prognoseunterricht (§ 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW iVm § 8
Abs. 8 AO-GS) als ebenfalls „offensichtlich" rechtswidrig angreift, geht der Senat davon
aus, dass eine auf die Einbeziehung der Entscheidung über die Teilnahme am
Prognoseunterricht zielende Antragsänderung oder -erweiterung (§ 91 VwGO analog)
nicht gewollt ist. Eine dahingehende Antragsänderung oder -erweiterung, deren
Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO
offen bleibt, hätte bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs.
4 Satz 1 VwGO erfolgen müssen. Das ist hier nicht geschehen. Die Begründungsfrist
war bereits mit dem 24. Mai 2007 abgelaufen. Nach Ablauf der Frist kann nur ein solcher
Vortrag noch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, der der Erläuterung,
3
Verdeutlichung oder Vertiefung des bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
(ordnungsgemäß) Vorgetragenen dient. Hierzu gehört der erstmals nach Ablauf der
Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Vortrag hinsichtlich der Entscheidung
über den Prognoseunterricht nicht. Dieser betrifft zwar wie die Empfehlung der
Antragsgegnerin die Frage, welche weiterführende Schulform für den Antragsteller
geeignet erscheint. Beide Prognoseentscheidungen beruhen jedoch auf
unterschiedlichen Tatsachengrundlagen und werden zudem von unterschiedlichen
Stellen getroffen. Während die Grundschule ihre Empfehlung auf der Grundlage des in
der Grundschule bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 erreichten
Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des
Schülers erteilt, entscheidet das Schulamt auf der Grundlage der im Prognoseunterricht
erbrachten Leistungen und des hier gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens. Dem
entsprechend verfolgt der Antragsteller das gegen das Schulamt der Stadt F. gerichtete
Begehren auf vorläufige Zulassung zur gewählten Schulform durch Änderung der
Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW, § 8 Abs. 8 AO-GS inzwischen in
einem gesonderten erstinstanzlichen Eilverfahren, nachdem der Senat ihn auf die
vorstehenden Bedenken hingewiesen hat.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist aber
unbegründet.
4
Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dies ist unabhängig davon, ob es sich bei der begehrten
Änderung der Schulformempfehlung der Grundschule um einen Verwaltungsakt handelt.
Denn nach § 123 Abs. 5 VwGO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
stets dann die statthafte Antragsart im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn
in der Hauptsache keine Anfechtungsklage zu erheben ist. Letzteres ist hier der Fall.
Eine bloße Anfechtung der Empfehlung entspricht nicht dem Rechtsschutzziel und -
interesse des Antragstellers. Sein Begehren zielt darauf, dass ihm die Grundschule
(auch) den Besuch eines Gymnasiums empfiehlt. Insofern erstrebt er eine Erweiterung
seines Rechtskreises im Rahmen der durch § 11 Abs. 4 SchulG NRW eingeschränkten
Schulformwahlfreiheit über die ihm erteilte, die Einschränkung in seinem Einzelfall
verbindlich konkretisierende Schulformempfehlung der Grundschule hinaus. Dieses
Begehren lässt sich im Hauptsacheverfahren nur mit einer Verpflichtungs- oder
Leistungsklage durchsetzen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der
Widerspruch des Antragstellers gegen die Schulformempfehlung - sollte sie ein
Verwaltungsakt sein - zwar aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat. Die
aufschiebende Wirkung bedeutet aber nur, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen
Folgen aus der Schulformempfehlung gezogen werden dürfen. Dagegen bewirkt die
aufschiebende Wirkung keine Erweiterung der Rechtsstellung des Antragstellers in dem
Sinne, dass die Schulformempfehlung für die Dauer der aufschiebenden Wirkung den
vom Antragsteller gewünschten Inhalt hat.
5
Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für die begehrte einstweilige Anordnung
ergibt sich aus der verbindlichen Wirkung der Grundschulempfehlung. Sie bindet die
Schulleitung einer weiterführenden Schule in positiver und negativer Hinsicht:
Entspricht diese Schule der (auch nur mit Einschränkungen) empfohlenen Schulform,
darf die Schulleitung das angemeldete Kind nicht wegen fehlender Eignung für diese
Schulform vom Aufnahmeverfahren ausschließen. Entspricht diese Schule nicht der
empfohlenen Schulform, darf sie das angemeldete Kind schon deswegen nicht oder nur
6
unter Vorbehalt in das Aufnahmeverfahren einbeziehen. Insofern ist die
Grundschulempfehlung besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 2
Satz 2 SchulG NRW. Diese hat der Verordnungsgeber für öffentliche weiterführende
Schulen durch den nicht nach einzelnen Absätzen differenzierenden Verweis in § 1
Abs. 1 Satz 2 APO-S I auf § 8 AO-GS geregelt. Mit dem durch die Änderungsverordnung
vom 31. Januar 2007 angefügten Satz 2 des § 1 Abs. 1 APO-S I hat er bestimmt, dass §
8 AO-GS „unberührt" bleibt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Schulleitung
einer weiterführenden Schule bei der Entscheidung über die Aufnahme einer Schülerin
oder eines Schülers zusätzlich zu der in Satz 1 geregelten Aufnahmevoraussetzung -
Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule - die im Übergangsverfahren
nach § 8 AO-GS getroffenen Entscheidungen über die geeignete Schulform beachten
muss.
Der Antragsteller hat das Rechtsschutzinteresse auch nicht durch Ergehen des
Bescheides des Schulamtes der Stadt F. vom 4. Mai 2007 verloren, mit dem dieses den
Antragsteller auf der Grundlage des Prognoseunterrichts wegen offensichtlicher
Nichteignung nicht zum Besuch des Gymnasiums zugelassen hat. Unabhängig von
dieser Entscheidung kann die gewünschte Änderung der Grundschulempfehlung dem
Antragsteller nach wie vor rechtliche Vorteile bringen. Insbesondere hindert die
Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes selbst im Fall ihrer Bestandskraft die
Grundschule nicht, eine rechtsfehlerhafte eigene Schulformempfehlung nachträglich zu
korrigieren und der Schülerin oder dem Schüler doch noch die gewünschte Schulform
(mit Einschränkungen) zu empfehlen.
7
Durch diese Nichtzulassungsentscheidung hat sich die Grundschulempfehlung nicht
etwa im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Eine Ersetzung der
Grundschulempfehlung durch die Schulamtsentscheidung schreibt § 8 Abs. 8 Satz 2
AO-GS nur für den Fall vor, dass letztere für den Schüler günstig ausfällt. Bestätigt
hingegen das Schulamt die in der Grundschulempfehlung indirekt ausgesprochene
Nichtzulassung zur gewünschten Schulform, bleibt diese wirksam.
8
Für das dortige Landesrecht anders Sächs. OVG, Beschluss vom 9. November 1993 - 2
S 315/93 -, LKV 1994, 450 (452): „Bedeutung verloren"; vgl. auch VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 8. Dezember 1989 - 9 S 2707/89 -, Juris, Rdn. 7: „keine rechtlich
selbständige Bedeutung mehr".
9
Allerdings ist die Schulleitung eines Gymnasiums durch die
Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes aufgrund des Ergebnisses des
Prognoseunterrichts zunächst gehindert, den Antragsteller aufzunehmen. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der
gerichtlichen Überprüfung der Grundschulempfehlung hat. Letztere ist kausal dafür,
dass der Antragsteller am Prognoseunterricht teilgenommen hat. Eine Änderung der
Grundschulempfehlung zu Gunsten des Antragstellers hätte - rückblickend - zur Folge,
dass er am Prognoseunterricht nicht hätte teilnehmen müssen und dürfen. Aufgrund
dieser Kausalität gebieten es die verfassungsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers
und seiner Eltern auf Schulformwahlfreiheit und auf eine der Eignung des Antragstellers
entsprechende Erziehung und Bildung in der Schule, ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse anzunehmen, dass die Grundschulempfehlung und die
Entscheidung über den Prognoseunterricht, wie ausgeführt, auf unterschiedlichen
Tatsachengrundlagen beruhen. Bis zur Entscheidung über den Prognoseunterricht
bestand unzweifelhaft ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der
10
Grundschulempfehlung. Es widerspräche dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass ein zulässiger Rechtsschutz durch eine behördliche oder
gerichtliche Verfahrensgestaltung oder Entscheidungsfolge abgeschnitten wird. Erweist
sich aufgrund der gerichtlichen Überprüfung die Grundschulempfehlung in relevanter
Weise als fehlerhaft, ist der Antragsteller grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde,
wenn es zu der von der Schulformwahl abweichenden Grundschulempfehlung nicht
gekommen wäre. Dem gemäß ist die Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes
dahin auszulegen, dass die in ihr enthaltene Feststellung der offensichtlichen
Nichteignung nicht die Grundschulempfehlung erfasst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1996 - 6 B 81/95 -, NVwZ-RR 1997, 101 (102),
Juris, Rdn. 12 f.
11
Die vom Bundesverwaltungsgericht zum Rechtsschutz im Verhältnis von
berufsbezogenen Erst- und Wiederholungsprüfungen angeführten Gründe beruhen auf
verfassungsrechtlichen (Art. 19 Abs. 4 GG) Vorgaben und nicht so sehr auf spezifisch
prüfungsrechtlichen Erwägungen. Sie sind als solche auf das Verhältnis zwischen
Grundschulempfehlung und Zulassungsentscheidung des Schulamtes übertragbar und
stehen nicht zur Disposition des Landesgesetz- oder -verordnungsgebers.
12
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Änderung der
Grundschulempfehlung im Sinne des Begehrens des Antragstellers die Erledigung (§
43 Abs. 2 VwVfG NRW) der Entscheidung über den Prognoseunterricht zur Folge haben
dürfte. Denn mit der Änderung ist die „causa" für den Prognoseunterricht entfallen.
13
Vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 2004, Rdn. 802, m.
w. N.
14
Etwaige Fehler der Grundschulempfehlung kann der Antragsteller auch nur in einem
Rechtsstreit gegen diese selbst zur gerichtlichen Überprüfung stellen. In einem
Rechtsstreit gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes sind solche
Fehler oder darauf zielende Einwände nicht unmittelbar erheblich. Denn sie
beeinflussen aus sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht, weil, wie
ausgeführt, die Grundschulempfehlung und die Schulamtsentscheidung auf
unterschiedlichen Tatsachengrundlagen beruhen und zudem von unterschiedlichen
Stellen getroffen werden.
15
Der Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass
der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die mit der
Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der
Antragsteller kann weder die beantragte vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin
beanspruchen, seine zumindest eingeschränkte Eignung für das Gymnasium
festzustellen, noch kann er (als „Minus") ihre vorläufige Verpflichtung zur Neubewertung
seiner Eignung verlangen.
16
Die Schulformempfehlung der Grundschule nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 8
Abs. 3 AO-GS ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob
Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine
Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben
leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. Denn die Lehrkräfte der
17
Grundschule haben bei der Erteilung ihrer Empfehlung einen Beurteilungsspielraum.
Bei ihr handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die wesentlich stärker als etwa
schulische Benotungen von eignungsspezifischen und pädagogischen Wertungen der
Lehrer geprägt ist. Sie müssen aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen und
Einschätzungen festlegen, welche weiterführende Schulform für die Schülerin oder den
Schüler geeignet erscheint. Diese persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen
lassen sich nicht regelhaft erfassen mit der Folge, dass das Gericht auch mit
sachverständiger Hilfe die komplexe Prognoseentscheidung der Lehrer nicht vollständig
nachvollziehen kann.
Vgl. auch zur Entscheidung über die Eignung zum weiteren Besuch der Schulform am
Ende der Erprobungsstufe: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 -, m.
w. N.
18
Hieraus folgt, dass das Gericht angesichts dieses Beurteilungsspielraums der Lehrkräfte
der Grundschule nicht befugt ist, Leistungen selbst zu bewerten und selbst die Eignung
der Schülerin oder des Schülers auf der Grundlage des Leistungsstandes, der
Lernentwicklung und der Fähigkeiten (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) zu beurteilen
und als Folge dieser eigenen Beurteilung die Grundschule zu verpflichten, eine
günstigere Schulformempfehlung zu erteilen.
19
Insofern gelten diese im (Schul-)Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch in Bezug
auf die Empfehlung der Grundschulen für den Besuch einer weiterführenden Schule
nach § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW, § 8 Abs. 3 AO-GS.
20
Vgl. zum Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, NVwZ
1998, 636 (637 f.), Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 (998),
und Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW,
Beschlüsse vom 26. Mai 2006 - 19 A 677/06 -, und 16. September 2005 - 19 E 1165/05 -
, m. w. N.
21
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall auch im
Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Lehrkräfte der Antragsgegnerin
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine
Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben
leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt haben.
22
Der Einwand des Antragstellers, die Arbeitspläne dürften auch zu Hause erledigt
werden, ist unsubstantiiert; er lässt in dieser Allgemeinheit die der Schulformempfehlung
zugrunde gelegte Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller brauche häufig
erheblich mehr Zeit für die Erledigung der Aufgaben als vorgesehen, er habe keine
eigenen Strukturen und könne seine Arbeit nicht einteilen, nicht als willkürlich
erscheinen. Mit dieser Kritik bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass der
Antragsteller den in der Schule zu erledigenden Teil der Arbeitspläne häufig nicht
vollständig erledigt habe. Dies wird durch den Vortrag des Antragstellers nicht in Frage
gestellt.
23
Soweit der Antragsteller bezüglich der Einschätzungen der Antragsgegnerin zu seiner
Lernfreude und seiner Selbständigkeit insbesondere in ihrer unter dem 16. April 2007
eingereichten - ergänzenden - Begründung für ihre Schulformempfehlung auf die nicht
vollständig zitierten Aussagen in den Zeugnissen der Klasse 3 verweist, begründet auch
24
dies nicht die Fehlerhaftigkeit der Empfehlung. Die betreffenden Aussagen in den
Zeugnissen und in der Begründung für die Empfehlung stehen schon nicht offensichtlich
zueinander im Widerspruch. Zudem ist Beurteilungszeitpunkt gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1
SchulG NRW die Zeit bis zum Halbjahreszeugnis der Klasse 4. Über seine Entwicklung
in Bezug auf seine Lernfreude und Selbständigkeit nach Erteilung der Zeugnisse der
Klasse 3 bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller keine substantiierten Angaben
gemacht.
Nicht nachvollziehbar ist der Schluss des Antragstellers, aus der Beurteilung der
Antragsgegnerin, seine Auffassungsgabe liege im „eher durchschnittlichen Bereich",
folge, dass seine Auffassungsgabe „mindestens leicht überdurchschnittlich" sei.
Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin lassen sich anhand dieses pauschalen
Beschwerdevorbringens nicht erkennen.
25
Als willkürlich anzusehen ist die Schulformempfehlung der Antragsgegnerin auch nicht
deshalb, weil, wie der Antragsteller vorbringt, seine schriftlichen Noten in Deutsch und
Mathematik im Bereich „gut" lägen und die Noten des (Halbjahres)zeug-nisses für
seinen tatsächlichen Leistungsstand und seine Fähigkeiten daher wenig aussagekräftig
seien. Die Antragsgegnerin hat nicht allein diese schriftlichen Noten herangezogen,
sondern auch die mündliche Beteiligung des Antragstellers berücksichtigt, die nach
dessen eigenem Vortrag als eher gering zu bewerten ist. Das Vorgehen der
Antragsgegnerin steht in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW,
wonach die Empfehlung auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung
und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers zu erstellen ist.
26
Auch der Hinweis auf die nicht gleich lautende Empfehlung für die Mitschülerin N. führt
nicht dazu, dass die ihn selbst betreffende Empfehlung willkürlich wäre. Die (bessere)
Bewertung der Leistungen von Mitschülern ist grundsätzlich nicht geeignet, eine
fehlerhafte Bewertung des Schülers zu belegen.
27
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2004 - 19 B 2194/04 -, m. w. N.
28
Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier schon deshalb kein Raum, weil die
Empfehlungsbegründung für die Mitschülerin und ihre Noten schon nicht mit der
Empfehlungsbegründung für den Antragsteller und dessen Noten hinreichend
vergleichbar sind.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
31
32