Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2000
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelfrist, hinderungsgrund, unterlassen, pauschal, rechtsmittelbelehrung, verfahrensmangel, bedürftigkeit, eigentum, nachbesserung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 22/00
21.01.2000
Oberverwaltungsgericht NRW
16. Senat
Beschluss
16 B 22/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2395/99
Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für
das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.
Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwaltes als
Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren bleibt ohne Erfolg, ohne dass es
darauf ankäme, ob die Antragsteller innerhalb der Antragsfrist wirklich trotz der gebotenen
Anstrengungen keinen vertretungsbereiten Anwalt finden konnten. Nach § 173 Satz 1
VwGO iVm § 78b Abs. 1 ZPO setzt die Beiordnung eines Anwalts durch das Gericht unter
anderem voraus, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Vorliegend ist aus den nachfolgenden Gründen von einer
aussichtslosen Rechtsverfolgung auszugehen, so dass nach keiner der genannten
Vorschriften eine Hilfestellung des Gerichts bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts in
Betracht kommt.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unzulässig.
Wenn das Rechtsmittelbegehren der Antragsteller dem Wortlaut des Antrages
entsprechend als Beschwerde angesehen wird, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits
daraus, dass dieses Rechtsmittel nicht statthaft ist. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) steht den Beteiligten
gemäß § 146 Abs. 4 VwGO erst nach der eigens zu beantragenden Zulassung der
Beschwerde zu; eine Beschwerdezulassung ist aber bislang nicht erfolgt.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist aber auch dann unzulässig, wenn es zugunsten der
bislang nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller als Antrag auf Zulassung der Beschwerde
6
7
8
9
10
11
verstanden wird, weil sie die Frist für die Antragstellung versäumt haben. Nach § 146 Abs.
5 Satz 1 VwGO muss der Zulassungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung beim Verwaltungsgericht gestellt werden.
Demnach hätten die Antragsteller, nachdem ihnen der Beschluss des Verwaltungsgerichts
am 27. bzw. am 29. November 1999 zugestellt worden ist, spätestens bis zum Ablauf des
13. Dezember 1999 den Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht stellen müssen. Das
ist jedoch nicht geschehen.
Es reichte zur Fristwahrung nicht aus, dass die Antragsteller am 13. Dezember 1999 den
Zulassungsantrag per Telefax an das Oberverwaltungsgericht übermittelt haben. Sowohl
aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO als auch aus der Gegenüberstellung mit
der für zulassungsfreie Beschwerden geltenden Vorschrift des § 147 Abs. 2 VwGO folgt,
dass die Frist nur gewahrt wird, wenn die Rechtsmittelschrift innerhalb des genannten
Zeitraums beim Verwaltungsgericht eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 1997 - 8 B 776/97 - und vom 3. Juli 1997 - 16 A
1968/97 -, DÖV 1998, 42 (nur Leitsätze); OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Januar 1998 - 3
S 789/97 -, DÖV 1998, 1068 (nur Leitsatz); OVG Hamburg, Beschluss vom 4. September
1997 - Bs IV 68/97 -, NJW 1998, 696; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 2 ZEO
356/97 -, FEVS 48, 129.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist von Amts wegen (§ 60 Abs. 1 iVm
Abs. 2 Satz 4 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil die Antragsteller nicht ohne
Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert waren. In der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses ist der unmissverständliche Hinweis enthalten, dass der
Antrag auf Zulassung der Beschwerde fristgebunden ist und beim Verwaltungsgericht
gestellt werden muss. Auch ohne anwaltliche Hilfe musste den Antragstellern klar sein,
dass sie nicht in der geforderten Weise ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgt haben,
indem sie am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in der Stunde vor Mitternacht dem
"empfangsunzuständigen" Oberverwaltungsgericht das Telefax der Antragsschrift
übermittelten. Den Antragstellern war es insbesondere ohne weiteres möglich, das Telefax
an das Verwaltungsgericht zu senden; dessen Faxnummer war ihnen zuvor mitgeteilt
worden. Dass die Antragsteller nicht darauf vertrauen konnten, das Oberverwaltungsgericht
werde die Antragsschriftsätze noch rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weiterleiten,
bedarf angesichts des Zeitpunktes der Übermittlung an das Oberverwaltungsgericht keiner
näheren Erörterung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nicht aufgrund der Darlegung der
Antragsteller in Frage, sie hätten keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können.
Wenngleich angesichts des gesetzlichen Vertretungszwangs im verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren (§ 67 Abs. 1 VwGO) ein Hinderungsgrund für die Einhaltung der
Rechtsmittelfrist auch darin liegen kann, dass innerhalb der Frist kein
Prozessbevollmächtigter ausfindig gemacht werden konnte, kann ein derartiger
Hinderungsgrund nur dann als unverschuldet iSv § 60 Abs. 1 VwGO gewertet werden,
wenn der Rechtssuchende das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um selbst
rechtzeitig einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 -, Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 2,
und vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, DVBl 1999, 1662.
Sofern diese Bemühungen im Einzelfall ohne Erfolg geblieben sind, steht darüber hinaus
die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung durch das Gericht zu Gebote, sei es im Rahmen
12
13
14
eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO iVm § 121 Abs. 4
ZPO), sei es - wie vorliegend geschehen - ohne einen Prozesskostenhilfeantrag nach §
173 VwGO iVm § 78b Abs. 1 ZPO. Das bedeutet, dass es für die Beurteilung des
Verschuldens an der Fristversäumung nicht allein darauf ankommt, ob die Antragsteller
entsprechend ihrer allerdings bislang nicht näher substanziierten Behauptung keinen
Rechtsanwalt beauftragen konnten; vielmehr wäre selbst bei einer Erfolglosigkeit eigener -
hinreichend umfänglicher - Bemühungen zur Auffindung eines Prozessbevollmächtigten
von einer verschuldeten Fristversäumung auszugehen, wenn die prozessrechtlichen
Möglichkeiten zur Erlangung gerichtlicher Hilfe bei der Anwaltssuche nicht bzw. in
unzureichender Weise genutzt worden wären. Jedenfalls vom letzteren ist vorliegend
auszugehen, weil es die Antragsteller unterlassen haben, einen hinreichend begründeten
Beiordnungsantrag zu stellen, obwohl sie, wie der Rechtsmittelschriftsatz vom 13.
Dezember 1999 belegt, diese Möglichkeit kannten. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich,
ob das von den Antragstellern gewählte Ersuchen um gerichtliche Anwaltsbeiordnung nach
§ 173 VwGO iVm § 78b Abs. 1 ZPO nicht - wie auch der Antrag auf Zulassung der
Beschwerde - fristgerecht an das Verwaltungsgericht statt an das Oberverwaltungsgericht
zu richten gewesen wäre. Denn ein hinreichendes Bemühen, auf diesem Wege einen
Prozessbevollmächtigten zu finden, hätte nur dann vorgelegen, wenn in dem innerhalb der
Rechtsmittelfrist zu stellenden Antrag auf Anwaltsbeiordnung die Voraussetzungen, an die
das Gesetz (vgl. § 173 Satz 1 VwGO iVm § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anwaltsbeiordnung
durch das Gericht knüpft, wenn schon nicht glaubhaft gemacht, so doch zumindest
substanziiert dargelegt worden wären. Dazu hätte zum einen die konkrete und
nachprüfbare Darlegung ausreichender eigener Bemühungen um eine
Anwaltsbeauftragung gehört; zum anderen dürfte die mit anwaltlicher Hilfe beabsichtigte
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen. An beiden
Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
Die Antragsteller haben in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 13. Dezember 1999 nicht
hinreichend dargetan, dass sie sich selbst in der ihnen möglichen und zumutbaren Weise
um die Beauftragung eines Anwalts ihrer Wahl bemüht haben.
Vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 - 5 ER 611.91 -
und vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB
4/95 -, NJW-RR 1995, 1016; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. November 1998
- 1 S 2376/98 -, NVwZ-RR 1999, 280; Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 58. Auflage
(2000), § 78b Rn. 4, mwN.
Der Senat sieht sich im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst, allgemein den Umfang
derartiger Bemühungen zu umreißen, zumal diese nicht ohne den Blick auf die konkreten
Verhältnisse des Hilfesuchenden festgelegt werden können. Vorliegend wirkt sich
einerseits aus, dass die Antragsteller in einem großstädtischen Ballungsraum mit einer
Vielzahl von Anwaltskanzleien leben, sie über Telefon und Telefax verfügen und auch, wie
die bisherige Verfahrensführung belegt, eine gewisse Geschäftsgewandtheit besitzen;
andererseits kann ihnen zugute gehalten werden, dass die zur Verfügung stehende Zeit
recht knapp bemessen war. Auch unter diesen Umständen wäre es den Antragstellern aber
zumindest möglich und zumutbar gewesen, mit mehreren Anwälten in Kontakt zu treten,
ohne dass darin überzogene Anforderungen gesehen werden könnten. Es stellt auch keine
Überforderung der Antragsteller dar, wenn ihnen im Interesse einer zügigen Förderung
ihres Rechtsschutzbegehrens zugemutet wird, diese Kontakte nachfolgend dem Gericht
unter Angabe von Namen und Kanzleisitz mitzuteilen. Daran gemessen genügt es nicht,
15
16
17
18
wenn sich die Antragsteller in ihrer Rechtsmittelschrift im wesentlichen darauf beschränkt
haben, pauschal intensive Bemühungen um einen Rechtsanwalt zu behaupten und
ergänzend zu mutmaßen, dass Anwälte Rechtsschutzersuchen nach dem BSHG nur
äußerst ungern wahrnehmen. Auch der Hinweis auf einen zunächst vertretungsbereiten
Anwalt, der dann aber doch "in letzter Minute" abgesagt habe, ist ohne die Angabe von
Namen und Zeitpunkten nicht konkret genug. Das Erfordernis einer - fristgerechten -
Darlegung der Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung musste sich den
Antragstellern aufgrund der Rechtsmittelbelehrung auch ohne weiteres aufdrängen.
Vgl. zur Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages BVerwG, Beschluss vom 7. April 1994 -
1 PKH 8.94 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34.
Weiterhin müsste dem Senat in Anlehnung an die vergleichbare Rechtslage beim isolierten
Prozesskostenhilfegesuch schon mit dem - fristgebundenen - Beiordnungsantrag die
Einschätzung vermittelt worden sein, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls
gewisse Erfolgsaussichten hat und nicht als aussichtslos oder mutwillig zu bewerten ist (§
78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Erfolgsaussicht des
beabsichtigten Rechtsmittels von dem jeweiligen Antragsteller zumindest nach Laienart "in
groben Zügen" dargelegt werden muss oder ob insoweit das Gericht zu einer Prüfung von
Amts wegen aufgerufen ist. Denn weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus
dem Akteninhalt geht etwas hervor, das dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde zum
Erfolg verhelfen könnte. Soweit die Darlegungen der Antragsteller dem Zulassungsgrund
entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses) zugeordnet werden können, werden Zweifel an der
Richtigkeit des Beschlusses nicht erkennbar. Die Antragsteller beschränken sich ganz
pauschal auf den Hinweis, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf
unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und sie seien doch sozialhilferechtlich bedürftig;
sie zeigen aber weder auf, welche vom Verwaltungsgericht angeführten
Tatsachenangaben falsch sind, noch gehen sie auf die gegen ihre Bedürftigkeit
sprechenden Gründe, die in dem angefochtenen Beschluss - zutreffend - angesprochen
worden sind, überhaupt ein. Soweit die Antragsteller schließlich unter Hinweis auf die
Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die
Entscheidung beruhen kann) bemängeln, das Verwaltungsgericht hätte ihnen vor seiner
ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvorbringens geben
müssen, verkennen sie, dass die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände, aus
denen der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch und die besondere Dringlichkeit einer
sofortigen Leistungsbewilligung folgen, Sache des jeweiligen Antragstellers ist und dass es
nicht ohne weiteres mit dem Eilcharakter des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO
vereinbart werden könnte, wenn das Verwaltungsgericht stets gehalten wäre, vor einer
ablehnenden Entscheidung nochmals Gelegenheit zur "Nachbesserung" des Vorbringens
zu geben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1999 - 16 B 879/99 -.
Vorliegend kommt hinzu, dass die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses
dargelegten tatsächlichen Umstände, also das Eigentum der Antragsteller an dem als
verwertbares Vermögen in Betracht zu ziehenden Hausgrundstück und die auf verborgenes
Einkommen hindeutende Nutzung eines Kraftfahrzeuges, schon zuvor hinreichend zur
Sprache gekommen sind; es bestand also ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen. Im Übrigen hätte zur Darlegung eines iSv § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten
19
20
21
22
23
Verfahrensmangels auch die Angabe gehört, was denn im Falle des vermissten
gerichtlichen Hinweises noch zur Sache vorgetragen worden wäre; da derartige Angaben
fehlen, lässt sich nicht klären, ob ohne das von den Antragstellern als Verfahrensfehler
gerügte Unterlassen eines besonderen gerichtlichen Hinweises eine günstigere
Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich gewesen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1999 - 24 B 717/99 -; siehe auch BVerwG,
Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2/98 -, NVwZ 1998, 1066.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf §
159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Regelung des § 78b
Abs. 2 ZPO tritt dahinter zurück.
Vgl. Hartmann a.a.O., § 78b Rn. 9.