Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.1999
OVG NRW (der rat, verhältnis zu, kläger, bebauungsplan, grundstück, anlage, festsetzung, inhalt, verhältnis zwischen, planung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 6491/96
Datum:
20.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 6491/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3799/94
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises X. vom 5.
März 1992 über die Errichtung eines Ballfangzaunes in I. T.-------weg ,
Gemarkung I. Flur 24 Flurstück 224, wird aufgehoben.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,, den Bolzplatz auf dem Flurstück 224
zu sperren.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen Störungen, die aufgrund des Betriebs eines
gemeindlichen Bolzplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft seines Wohnhauses
entstehen.
2
Er ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung I. Flur 24 Flurstück 208. Das ca. 600
qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus (F. weg .) mit zwei Wohneinheiten
bebaut. Die vom Kläger genutzte Wohnung im Erdgeschoß (Wohn- und Schlafräume)
sind ebenso wie die zugehörige Terrasse nach Süden hin ausgerichtet. Der Abstand
des Gebäudes von der südwestlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 9 m. Die Anfang
1992 fertiggestellte Bebauung beruht auf einer im Dezember 1990 erteilten
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Baugenehmigung und entspricht den Festsetzungen des in seiner Ursprungsfassung im
Februar 1986 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 26 "N. Feld II" der Beklagten zu
2.. Das Grundstück gehört zu einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Es kann
innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen
eingeschossig bebaut werden kann (Stand: Bebauungsplan Nr. 26 i.d.F. seiner I.
änderung und Erweiterung vom 13. September 1989). In der Umgebung des
Grundstücks des Klägers befindet sich ausschließlich Wohnbebauung.
Für das im Eigentum der Beklagten zu 2. stehende Flurstück , das sich von der Straße
M. Feld nach Nordwesten hin erstreckt und sich etwa in Höhe des Flurstücks
trichterförmig von ca. 6. m auf bis zu ca. 40 m erweitert, setzt der Bebauungsplan Nr. 26,
wegen dessen Inhaltes im übrigen und der Einzelheiten seines Aufstellungsverfahrens
auf die Planurkunde und die vorgelegten Aufstellungsvorgänge verwiesen wird, eine
öffentliche Grünfläche fest. Ihr westlicher und sich bis an die nordwestliche
Plangebietsgrenze erstreckender Teil ist als "Bolzplatz (Spielbereich B lt. Rd. Erl. des
Innenministers NW vom 31.07.1974)" festgesetzt. über die dort in zwei Randbereichen
festgesetzten Pflanzgebote hinaus enthält der Bebauungsplan keine weiteren
Maßgaben zur Ausgestaltung des Bolzplatzes. Die Fläche dieses Platzes reicht im
Nordosten - damit auch im Bereich des Grundstücks des Klägers - bis zu ca. 6. m an die
überbaubare Grundstücksfläche der Nachbargrundstücke heran, im Südwesten bis zu 3
m. Die Breite des als Bolzplatz ausgewiesenen Bereichs beträgt dort ca. 25 m. Der sich
nordwestlich des Bolzplatzes außerhalb des Plangebiets gelegene Bereich ist bislang
nicht baulich genutzt.
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Unter dem 25. November 1991 beantragte die Beklagte zu 2. beim Oberkreisdirektor des
Kreises X. , der seinerzeit zuständigen Bauaufsichtsbehörde, im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Herstellung des Bolzplatzes die Baugenehmigung zur Errichtung eines
Ballfangzaunes aus Stahlmatten, der entsprechend einer Rotmarkierung in den
Bauvorlagen an der Grenze des südlich gelegenen Flurstücks unter übernahme der
Höhe der dortigen Grenzgarage mit 3 m Höhe ansetzt und sich an der Nordwestseite
des Platzes von 3,80 m höhengestaffelt bis auf 5,80 m (dort in einer Breite von ca. 22 m)
entwickelt, um im Endbereich wieder 3,80 m Höhe aufzuweisen. In den Bauvorlagen
(Lageplan) waren die Einzelheiten des vorgesehenen Bolzplatzes, insbesondere die
Lage des ca. 27 m x 20 m großen Spielfeldes auf dem Grundstück, der vorgesehenen
zwei Fußballtore und der vorgesehenen Bepflanzungsbereiche mit der grenzständigen
Umzäunung des Platzes im übrigen (1,80 m Höhe) dargestellt. Der Abstand zwischen
dem Grundstück des Klägers und dem - unbefestigten - Spielfeld beträgt zwischen 2,5 m
und ca. 16,5 m. Der Abstand zum nordwestlichen Fußballtor beträgt ca. 24 m, bis zum
5,8 m hohen Ballfangzaun ca. 25 m.
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Der Oberkreisdirektor des Kreises W. erteilte die Baugenehmigung unter dem 5. März
1992.
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Nach Herstellung des Platzes und seiner Inbetriebnahme im Frühjahr 1993 wandte sich
der Kläger nach mehrfach mündlich vorgetragenen Einwendungen mit anwaltlichem
Schreiben vom 26. Mai 1993 an die Beklagtenseite mit dem Ziel,
Lärmschutzeinrichtungen an dem Bolzplatz sowie eine wirksame Begrenzung des
Benutzerkreises und der Nutzungszeiten zu bewirken. Er beanstandete den Bolzplatz
als an diesem Standort nachbarrechtsverletzend. Die Festsetzung des Spielbereichs B
im Bebauungsplan Nr. 26 sei wegen Mißachtung des planungsrechtlichen Gebots der
Konfliktbewältigung und der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung
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nichtig. Die Anordnung an der Gartenseite der benachbarten Wohngrundstücke sei
augenfällig rücksichtslos. Gerade dort befänden sich wegen der Anordnung der
überbaubaren Grundstücksflächen geradezu zwangsläufig die besonders gegen Lärm
zu schützenden Wohnräume, Außenwohnbereiche und Ruhezonen. Dieser sich
aufdrängende Belang sei bei Planaufstellung nicht bedacht und - auch mangels
entsprechender Schutzmaßgaben - unbewältigt geblieben. Zugleich legte der Kläger
gegen die ihm zuvor nicht bekanntgemachte Baugenehmigung vom 5. März 1992 beim
Oberkreisdirektor des Kreises W. Widerspruch ein.
In der Folgezeit wies der Kläger den Oberkreisdirektor darauf hin, daß auf dem Platz -
und zwar trotz zwischenzeitlich aufgestellter Ausschilderung - gerade in der Sommerzeit
bis in die späten Abendstunden hinein auch von Erwachsenen und Heranwachsenden
gespielt werde. Dabei gelangten immer wieder Bälle auf sein Grundstück, was dann ein
überwinden des Zauns und das Zertrampeln seiner Pflanzbeete durch die Spielenden
zur Folge habe. Der Bolzplatz als solcher sei mangels Baugenehmigung formell illegal
und stillzulegen.
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Die Beklagte zu 2. lehnte es mit Schreiben an den Oberkreisdirektor vom 4. November
1993 ab, Lärmschutzeinrichtungen anzubringen. Die Immissionen, die durch einen im
rechtsbeständigen Bebauungsplan vorgesehenen Bolzplatz entstehen könnten, sei
baugebietstypisch. Die Anlage gehöre zur Infrastruktur eines Wohngebietes. Die
planerische Abwägung möglicher Nutzungskonflikte sei bereits im Aufstellungs-
verfahren des Bebauungsplans vorgenommen worden. Ein Präzedenzfall sei zu
vermeiden. Ergänzend wurde auf die Nutzungsbegrenzungen durch die aufgestellte
Beschilderung verwiesen.
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Unter dem 19. November 1993 stellte der Oberkreisdirektor des Kreises W. dem Kläger
seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage dar und verwies auf den Inhalt des
Bebauungsplans, der ihm als Bauaufsichtsbehörde keine Möglichkeiten biete,
weitergehende Immissionsschutzmaßnahmen zu fordern. Eine Rücksichtslosigkeit der
Planung sei auch unter Einschluß der entsprechenden Nutzungsregelungen durch
Ausschilderung nicht ersichtlich. Soweit die Nutzungszeiten teilweise nicht eingehalten
würden, betreffe dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die nach seiner
Auffassung auch den Bolzplatz selbst als bauliche Anlage einschließe. Einer
gesonderten Baugenehmigung für den Bolzplatz habe es wegen seiner Festsetzung im
Bebauungsplan nicht bedurft. Allenfalls sei die Beklagte zu 2. verpflichtet, durch
geeignete Maßnahmen das Entsprechende zu veranlassen.
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Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.
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Der Kläger hat am 30. März 1994 Klage erhoben. Er hat seine Auffassung vertieft, der
Bebauungsplan Nr. 26 der Beklagten zu 2. sei nichtig, jedenfalls sei der Betrieb des
Bolzplatzes gegenüber seinem angrenzend gelegenen Wohnhaus rücksichtslos. Die
Belästigungen, die durch den Spielbetrieb, vor allem durch die Schreie der
Fußballspieler, das Aufprallen der Bälle gegen den Ballfangzaun oder durch den harten
Abschlag entstünden, seien wegen ihres hohen Informationsgehaltes und ihrer
Lautstärke bekanntermaßen außerordentlich belästigend. Sie erreichten Spitzenwerte
weit über 70 dB (A). Diese Belästigungen seien in der Mittagszeit, nach 19.00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen unzumutbar. Es sei Aufgabe der Beklagten zu 2., diese
Belästigungen zu unterbinden. Sie müsse sich die mißbräuchliche Benutzung des
Bolzplatzes als eigene Störung zurechnen lassen. In diesem Mißbrauch drücke sich
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gerade eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage aus und sei als
Folge des Betriebs des Bolzplatzes anzusehen. Eine mißbräuchliche Benutzung eines
Bolzplatzes liege in dessen Natur. Die Beklagte zu 2. habe auch die Benutzung durch
Erwachsene sowie durch Jugendliche, die älter als 16 Jahre seien, zu unterbinden.
Schließlich habe die Beklagte zu 2. durch geeignete Maßnahmen Störungen durch
Bälle, die regelmäßig auf sein Grundstück gelangten, oder durch nacheilende
Jugendliche zu unterbinden. Auch diese Störungen, die immer wieder zu
Pflanzenschäden auf seinem Grundstück führten, seien der Beklagten zu 2.
zuzurechnen. Die im nachhinein aufgestellte Beschilderung habe schon mangels
entsprechender Kontrollen nichts bewirkt.
Zum 1. Januar 1995 ist die Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf den
Beklagten zu 1. übergegangen. Die Anfechtungsklage ist entsprechend umgestellt
worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors W. über die Errichtung eines
Ballfangzaunes auf dem Grundstück in H. , S. weg, Gemarkung H. , Flur , Flurstück ,
vom 5. März 1992 aufzuheben,
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hilfsweise,
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die beklagte Stadt H. zu verurteilen, das Gitter dieses Ballfangzaunes durch ein Netz zu
ersetzen,
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2. die beklagte Stadt H. zu verurteilen, durch entsprechende Sperrungen des Platzes,
hilfsweise, durch regelmäßige Kontrollen, sicherzustellen, daß auf dem Bolzplatz
werktags zwischen 12.30 Uhr und 15.00 Uhr sowie nach 19.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen nicht Fußball gespielt (gebolzt) wird,
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3. die beklagte Stadt H. ferner zu verurteilen, durch regelmäßige Kontrollen
sicherzustellen, daß der Bolzplatz nicht von Erwachsenen oder Jugendlichen, die älter
als 16 Jahre sind, benutzt wird,
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4. die beklagte Stadt H. zu verurteilen, es zu unterlassen, Bälle vom Bolzplatz auf das
Grundstück des Klägers, F. weg 6. in H. schießen zu lassen oder auf sonstige Weise
gelangen zu lassen,
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hilfsweise,
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die Stadt H. zu verurteilen, an der Stelle des derzeitigen Zwischenzaunes einen 3 m
hohen Ballfangzaun aus schallmindernden Stoffen (Netzen) zu errichten.
22
Die Beklagtenseite hat beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Sie hat die auch zuvor vertretene Auffassung wiederholt, ferner auf die
Nutzungsregelung des Bolzplatzes durch Beschilderung sowie darauf verwiesen, der
Platz werde in der Regel spätestens alle 14 Tage kontrolliert. Auch sei zwischenzeitlich
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auf dem Bolzplatz im Bereich hin zum Grundstück des Klägers eine Bepflanzung
vorgenommen worden.
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage mit
dem angefochtenen Urteil abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
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Der Kläger hat Berufung eingelegt und die Wertungen des Verwaltungsgerichts unter
Vertiefung seines Klagevorbringens beanstandet.
27
Der Kläger beantragt,
28
das angefochtene Urteil zu ändern,
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1. die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 5. März 1992 über
die Errichtung eines Ballfangzaunes in H. , S. weg, Gemarkung H. Flur Flurstück
aufzuheben,
30
2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Bolzplatz auf dem Flurstück zu sperren,
31
hilfsweise,
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den Beklagten zu 1. zu verpflichten, der Beklagten zu 2. aufzugeben, den Bolzplatz auf
dem Flurstück zu sperren.
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Die Beklagtenseite, die sich zu der Berufung nicht schriftsätzlich geäußert und auf
Schwierigkeiten in der Umsetzung etwaiger Schutz- und Kontrollmaßnahmen verwiesen
hat, die auch einer vergleichsweisen Lösung entgegenstünden,
34
beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Berichterstatter des Senats hat am 8. Januar 1999 eine Ortsbesichtigung
durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift nebst Anlagen
verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die übersandten
Pläne, Planaufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
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Die Klage hat mit den nunmehr zur gerichtlichen Entscheidung gestellten
Hauptanträgen Erfolg.
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I. 1. Die mit dem ersten Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage, die der Beklagten zu 2.
erteilte Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 5. März 1992
aufzuheben, ist zulässig. Sie ist zutreffend bereits im Verfahren I. Instanz dahin
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umgestellt worden, daß sie sich gegen den Beklagten zu 1., den Stadtdirektor der
Beklagten zu 2., richtet. Es handelt sich insoweit um einen durch Rechtsänderung
bedingten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite. Der Beklagte zu 1. ist aufgrund der
zum 1. Januar 1995 eingetretenen Privilegierung der Stadt als mittlere kreisangehörige
Stadt i.S.d. § 2 der Verordnung vom 13. November 1979 i.d.F. vom 23. November 1993
(GV NW 964) die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde.
2. Die Anfechtungsklage ist begründet. Die streitige Baugenehmigung ist aus Gründen
rechtswidrig, die zugleich eine Verletzung von Rechten des Klägers bedeuten, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr Regelungsgegenstand bezieht sich auf ein Vorhaben, das dem
Kläger gegenüber die aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme
folgenden Anforderungen nicht wahrt. Das Hausgrundstück des Klägers wird von dem -
inzwischen verwirklichten - Vorhaben der Beklagten zu 2. Belästigungen und Störungen
ausgesetzt, die unzumutbar sind. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts
ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.
43
Der Senat folgt allerdings dem formalen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß
der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bauschein vom 5. März 1992 allein die
bauaufsichtliche Genehmigung der Errichtung eines Ballfangzaunes beinhaltet, § 70
Abs. 1 BauO NW 1984 (nunmehr: § 75 Abs. 1 BauO NW 1995).
44
Der Genehmigungsgegenstand dieses Bescheides ist nach Bezeichnung und Inhalt
eindeutig eben auf diesen Ballfangzaun beschränkt. Die mit Zugehörigkeitsvermerk
versehenen Bauvorlagen, insbesondere die Baubeschreibung und die rot
hervorgehobene Lage des zur Genehmigung gestellten Zaunes im beigefügten
Lageplan, sind zweifelsfrei und lassen für eine Auslegung, der Bolzplatz in seiner
Gesamtheit sei zum Gegenstand des Baugesuchs und - nach Prüfung - zum Inhalt der
Baugenehmigung gemacht worden, kein Raum. Sie unterscheiden sich damit von den
anders gelagerten Fällen,
45
vgl. BayVGH, Beschluß vom 18. Februar 1998 - 20 ZB 98.121 - BayVBl 1998, 440 zur
Bayerischen Bauordnung,
46
die hier nicht in Rede stehen.
47
Die Beklagtenseite geht, wie sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens bekräftigt hat,
ebenfalls von einem auf den Ballfangzaun beschränkten Regelungsgehalt der
Baugenehmigung aus. Wenn der Oberkreisdirektor als seinerzeit zuständige
Baugenehmigungsbehörde im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hiervon
abweichend in der an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten
Zusammenfassung seiner Sicht der Sach- und Rechtslage vom 19. November 1993 die
Auffassung vertreten hat, die Baugenehmigung für den Ballzaun schließe auch die
Genehmigung für den Bolzplatz selbst als bauliche Anlage mit ein, so geht dies an dem
wirklichen Gehalt des Bauscheins vorbei. Daran ändert auch die dort angesprochene -
zutreffende - Erkenntnis des Oberkreisdirektors nichts, daß der genehmigte
Ballfangzaun wesentlicher Bestandteil des Bolzplatzes ist, dessen Zaun mithin mit den
übrigen den Bolzplatz bildenden Einrichtungen eine funktionale Einheit darstellt.
48
Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. Juli 1992 - 11 A 9/91 -; BayVGH, Urteil vom 26. Februar
1993 - 2 B 90.1684 - BRS 55 Nr. 57 (dort auch zur Baugenehmigungspflicht des
Bolzplatzes als Ganzes); OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 1991 - 2 R
49
480/88 - BRS 52 Nr. 232; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 S
889/83 - BRS 40 Nr. 62; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW § 6. Rdn. 272 und 275.
Auch ist für den Genehmigungsgegenstand des Bauscheines unbeachtlich, daß im
Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Ballfangzaunes
auf dem Lageplan auch andere dort enthaltene Angaben (Spielfeldgröße, Tore, Höhe
der grenzständig verlaufenden Einfriedungen der Grünfläche) grün "abgehakt" worden
sind. Dies hat den Inhalt der Baugenehmigung ersichtlich nicht mitbestimmt. Auch kann
die bloße Mitteilung des Oberkreisdirektors nicht etwa dahin verstanden werden, er
erstrecke jedenfalls nunmehr die Genehmigungswirkung des Bauscheins vom 5. März
1992 erweiternd auch auf den Bolzplatz insgesamt. Das bloß hinweisend abgefaßte
Schreiben, verbunden mit der Frage nach Fortführung des Widerspruchsverfahrens, hat
einen solchen Gehalt keinesfalls, zumal der Oberkreisdirektor an anderer Stelle dieses
Schreibens selbst - rechtlich unzutreffend - angefügt hat, wegen der entsprechenden
bauleitplanerischen Festsetzung habe es für den Bolzplatz keiner besonderen
Baugenehmigung bedurft.
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Der damit festzustellende, auf die Zulassung der Errichtung eines Ballfangzauns
bezogene Inhalt der Baugenehmigung bedeutet allerdings nicht, daß sich die
gerichtliche überprüfung der Genehmigung im Nachbarrechtsstreit, wie es das
Verwaltungsgericht angenommen hat, ausschließlich auf eben diesen Ballfangzaun und
dessen Wirkungen zu beschränken hätte. Eine solche Sicht verkennt, daß der
Ballfangzaun lediglich ein - wenn auch nicht unbedeutender - Teil der funktional
einheitlichen baulichen Anlage eines Bolzplatzes ist. Seine Funktion und die sich
hieraus ergebenden Nutzungswirkungen lassen sich nur in Zusammenschau mit der
Einrichtung insgesamt erfassen, der die zugehörigen Einrichtungsteile dienen. Ist die
Anlage "Bolzplatz" insgesamt nachbarrechtsverletzend, so gilt dies auch für ihre
einzelnen sie funktional ausmachenden Bauteile, ohne die die Gesamtanlage nach dem
zugrunde liegenden Konzept nicht betrieben werden könnte. Dementsprechend ist es
gerade Sinn - hier allerdings unterbliebenen - Baugenehmigungsverfahrens für den
Bolzplatz insgesamt, dessen Zulässigkeit in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher
Hinsicht, damit auch wegen seiner konkreten Umgebungsverträglichkeit, umfassend zu
prüfen. In der Rechtsprechung des Senats ist im übrigen schon mehrfach
51
vgl. etwa Senatsbeschluß vom 27. November 1995 - 10 B 1913/95 -
52
darauf hingewiesen worden, daß eine von vornherein einheitlich geplante bauliche
Anlage auch ganzheitlich zu beurteilen ist, demgemäß eine quasi "scheibchenweise"
Genehmigung mit einer Beschränkung der baurechtlichen Prüfung auf die das
Gesamtvorhaben nicht vollständig erfassenden Einzelteile ausscheidet. Jede andere
Sicht ist ungeeignet, die von der Gesamtanlage ausgehenden Wirkungen richtig zu
erfassen. Etwa zur Sicherung gerade der Nachbarverträglichkeit notwendig werdende
Nebenbestimmungen können, soweit sie überhaupt möglich sind, nur sachgerecht auf
dieser Grundlage einer Baugenehmigung beigegeben werden.
53
Zur Aufhebung einer Baugenehmigung für einen gemeindlichen Bolzplatz wegen
Regelungsdefizits (fehlende Schutzauflagen zugunsten der benachbarten Anlieger) und
eines wegen dieses Fehlens gegebenen Rücksichtnahmeverstoßes vgl. Urteil des 11.
Senats des Gerichts vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - BRS 46 Nr. 46.
54
Die demgemäß gebotene Beurteilung der Gesamtwirkungen fällt zu Lasten der
55
Beklagten zu 2. aus. Der Bolzplatz in seiner jetzigen Ausgestaltung, die - abgesehen
von kleineren Pflanzungen im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers und der
Nichterrichtung eines zweiten Fußballtores - mit der Darstellung übereinstimmt, die im
bereits erwähnten Lageplan offengelegt worden ist, ist mit den hieraus resultierenden
Nutzungsfolgen dem Kläger gegenüber rücksichtslos. Die Anlage wirkt auf sein
Grundstück in einer Weise ein, die auch bei der gebotenen Abwägung der
gegenläufigen Interessen das Maß an Belastungen übersteigt, was ihm nach Lage der
Dinge zuzumuten ist.
Was das Maß der Schutzwürdigkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks
des Klägers in Nachbarschaft zu dem streitigen Bolzplatz und dem ihm zugehörigen
Ballfangzaun betrifft, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, es liege in einem
allgemeinen Wohngebiet, angrenzend an einen im Bebauungsplan Nr. 26 festgesetzten
Bolzplatz. Derartige Plätze seien (vorbehaltlich einer - hier nicht gegebenen -
Rücksichtslosigkeit im Einzelfall) nach der Rechtsprechung
56
vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 - BRS 54 Nr. 43
57
als Anlage für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in und neben reinen
Wohngebieten ausnahmsweise und in und neben allgemeinen Wohngebieten
prinzipiell zulässig. Zu Lasten des Klägers sei auch zu berücksichtigen, daß er selbst in
Kenntnis der Ausweisungen des Bebauungsplans Nr. 26 sein Wohnhaus errichtet habe.
Die plangegebene Vorbelastung bewirke eine weitergehende Duldungspflicht.
Sämtliche dieser Begründungselemente gehen im Ergebnis fehl.
58
Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 62, der - einschließlich seiner I. änderung - unter Geltung der
Baunutzungsverordnung 1977 aufgestellt und beschlossen worden ist, wäre auch
weiterhin auf diese Fassung abzustellen. Danach sind im allgemeinen Wohngebiet
Anlagen für sportliche Zwecke, denen ein Bolzplatz jedenfalls ähnlich ist, gerade nicht
regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977). Die
Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Gebietsart und zur plangegebenen
Vorbelastung sind auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es die Gültigkeit des
Bebauungsplans Nr. 26 ausdrücklich offengelassen hat. Daß das Grundstück des
Klägers bei Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans in einem faktischen allgemeinen
Wohngebiet läge (§ 34 Abs. 2 BauGB), hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.
Eine solche Feststellung kann auch, wie aufgrund der vom Senat durchgeführten
Ortsbesichtigung noch auszuführen ist, in der Sache nicht getroffen werden. Für eine
"plangegebene Vorbelastung" bestünde bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans
ohnehin kein Ansatz.
59
Konnte das Verwaltungsgericht schon aus diesen Gründen die Frage der Gültigkeit des
Bebauungsplans Nr. 26 nicht offenlassen, so ist sie im übrigen auch dafür von
Bedeutung, ob für eine Nach- und Feinsteuerung des Baugeschehens gerade in bezug
auf das Verhältnis zwischen der Wohnbebauung einerseits und dem Bolzplatz
andererseits neben dem Bebauungsplan überhaupt noch Raum in bezug auf eine
Anwendung der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Grundsätze verbleibt.
Würden sich nämlich die beanstandeten Wirkungen des Bolzplatz als typische
(planbedingte) Folge des Bebauungsplans Nr. 26 darstellen, gäbe der Bebauungsplan
insoweit den bindenden Rahmen vor, in dem von den betroffenen Grundeigentümern
eine Verletzung des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme überhaupt noch geltend
60
gemacht werden kann. Innerhalb dieses Rahmens kann es nämlich nicht mehr um
Gesichtspunkte und Betroffenheiten gehen, die zum planerischen Abwägungsprogramm
gehören. Die Rücksichtnahme, die die betroffenen Grundstücke erwarten können, wird
in solchen Fällen im Umfang der getroffenen Festsetzungen von der planerischen
Abwägung gleichsam aufgezehrt.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 - BRS 42 Nr. 183
und vom 6.. März 1989 - 4 NB 8.89 - BRS 49 Nr. 44; Beschlüsse des erkennenden
Gerichts vom 28. Juli 1994 - 10 B 1407/94 - und vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -.
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Eine solche Situation ist hier deshalb nicht gegeben, weil sich der Bebauungsplan Nr.
26 der Beklagten zu 2., derzeit geltend in der Fassung seiner I. änderung und
Erweiterung, aufgrund der im vorliegenden Verfahren inzident vorzunehmenden
überprüfung als unwirksam erweist. Er leidet schon in Bezug auf seine - insoweit
unverändert gebliebene - Ursprungsfassung (Bekanntmachung vom 19. Februar 1986)
an erheblichen Abwägungsmängeln, §§ 1 Abs. 6., 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, die seine
Unwirksamkeit zur Folge haben. Dieser Abwägungsmangel betrifft, wie es der Kläger
auch innerhalb der Frist des § 244 Abs. 2 BauGB gerügt hat, gerade die Problematik der
Standortverträglichkeit des festgesetzten Bolzplatzes/Spielbereich B an der im Plan
bestimmten Stelle im Verhältnis zu der nahebei ermöglichten Wohnbebauung.
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Wie in der Rechtsprechung geklärt ist,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 - BRS 54 Nr. 43 und vom 23.
April 1998 - 4 B 40.98 -; OVG NW, Urteile vom 26. Juni 1983 - 7 A 1270/82 - BRS 40 Nr.
60 und vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - BRS 46 Nr. 46; BayVGH, Urteile vom 16.
Februar 1987 - 14 B 85 A.3090 - BRS 47 Nr. 176, vom 18. Januar 1993 - 2 B 91.15 -
NVwZ 1993, 1006 und vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 - BRS 55 Nr. 57; siehe im
übrigen auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Auflage, § 3 Rdn. 1985 ff.; Berkemann in
NuR 1998, 565 ff; Ketteler in BauR 1997, 959; Rodewoldt/Wagner in VBl.BW 1996, 365,
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sind Bolzplätze, die planungsrechtlich jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke zu
behandeln sind, in hohem Maß konfliktträchtig. Sie sind, wie hier durch die ergänzende
Festsetzung "Spielbereich B" nochmals verdeutlicht wird, dazu bestimmt, vornehmlich
Kindern und Jugendlichen ein "sich Austoben" durch spontanes und weitgehend
regelloses Fußballspielen zu ermöglichen. Mit diesem "Bolzen" geht naturgemäß eine
erhebliche Geräuschentwicklung einher, und zwar - dem Verhalten der Spielenden
entsprechend - nicht nur durch das Treten von Bällen im Spiel auf das Tor und auf die
oftmals - wie auch hier - errichteten Ballfangzäune. Diese Geräuschentwicklungen
ziehen sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über erhebliche Zeiträume des
Tages, erfahrungsgemäß gerade in der Sommerperiode auch bis in die Abendstunden,
hinein. Hinzutreten oftmals, dem typischen Reiz der Anlage entsprechend, auch
Folgewirkungen, die durch überschreiten der gegebenen Nutzungsmöglichkeiten
eintreten. Ein Bolzplatz hat, wie allgemein bekannt ist, wegen seiner ihm immanenten
offenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz für Kinder und Jugendliche
- aber auch für junge Erwachsene - zu "mißbräuchlichem" Verhalten. Dieses typische
Bild eines Bolzplatzes und des damit einhergehenden Wirkungspotentials auf
benachbarte Nutzungen, insbesondere auf benachbart ermöglichte oder vorhandene
Wohnnutzung, hat der Plangeber abwägend zu berücksichtigen. Er darf dabei
einbeziehen, daß nach der Rechtsprechung ein Bolzplatz in oder neben (reinen oder
allgemeinen) Wohngebieten nach der Baunutzungsverordnung (hier in der Fassung
65
1977) nicht von vornherein planungsrechtlich unzulässig ist, dort vielmehr vorbehaltlich
der Gegebenheiten des Einzelfalls ausnahmsweise - nach der Baunutzungsverordnung
1990 in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig - seinen Standort finden kann.
Entscheidend sind jedoch letztlich gerade in der Bauleitplanung für bislang - wie hier -
nicht baulich genutzte Flächen die Gegebenheiten des Einzelfalls und deren
Einbindung in die planerisch gewollte Nutzungsverteilung im Plangebiet. Deren
wechselseitige Verträglichkeit muß sachgerecht ermittelt und in die Entschließung des
Plangebers eingestellt werden. Dabei kann es den Anforderungen des
Abwägungsgebots entsprechen, zutreffend erkannte Nutzungskonflikte nicht unmittelbar
im Bebauungsplan zu lösen, deren Lösung vielmehr, soweit hierfür nach den
Umständen des Einzelfalls noch Raum ist, im Wege sog. planerischer Zurückhaltung
der der Bauleitplanung nachgehenden Umsetzung namentlich im
Baugenehmigungsverfahren für die konkrete Anlage vorzubehalten.
Zum letzteren vgl. aus jüngerer Zeit BVerwG, Beschluß vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -.
66
Auf diese planerische Zurückhaltung kann sich der Rat jedoch um so weniger
zurückziehen, je weniger die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der
vorgesehenen regelmäßig zu erwartenden Nutzungen Raum für Lösungen der durch
den Plan erst geschaffenen Konfliktlage bieten.
67
Die der streitigen Planung zugrundeliegende Abwägung genügt diesen Anforderungen
offensichtlich nicht. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Konflikte, die sich aus dem -
hier äußerst engen - Nebeneinander von Wohnbebauung einerseits und einem
Bolzplatz andererseits ergeben können, nach dem Inhalt der beigezogenen
Planaufstellungsvorgänge nicht, jedenfalls aber nicht zutreffend erfaßt und auch im
Ergebnis keiner tragfähigen Lösung zugeführt. Der Plangeber schob einen Bolzplatz
hoher Nutzungsintensität (Spielbereich B) wie einen Keil in ein faktisch nur mit
Wohnhäusern zu bebauendes Gebiet hinein, so daß die zu erwartenden inneren und
äußeren Wohnbereiche der Hausgrundstücke nur wenige Meter von dem Bolzplatz
entfernt eingerichtet werden konnten. Hierdurch setzte er die Wohnnutzung nicht nur
den Geräuschen des Bolzplatzes unmittelbar aus, sondern nahm nach dem Zuschnitt
des Bolplatzgrundstücks in Kauf, daß oftmals - wenn nicht ständig - Bälle in die kleinen
Wohngärten und Terrassenflächen hineinfliegen.
68
Im einzelnen ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung aus Folgendem:
69
Die festgesetzten Spiel- und Bolzflächen (letztlich: Spielanger mit Spielbereich C im
Südosten und Bolzplatz/Spielbereich B im Nordwesten des Plangebiets) haben den Rat
der Antragsgegnerin und seine Ausschüsse allerdings im Verlauf des
Planaufstellungsverfahrens mehrfach beschäftigt. Ursprünglich sah der Planentwurf,
den ein Planungsbüro für die Beklagte zu 2. ausgearbeitet hatte, im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 26 lediglich einen Spielbereich B (Bolzplatz) im Südosten des
Plangebiets nahe der vorhandenen Brauerei vor. In der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
im Dezember 1978 waren hiergegen insbesondere wegen der Nähe zur Leichenhalle
Bedenken geltend gemacht worden. Der Planungsausschuß und der Rat sprachen sich
anschließend für einen Alternativvorschlag des Planungsbüros aus, den Bolzplatz an
seinen jetzigen Standort am nordwestlichen Rand des Plangebiets - dort mit
Fortsetzungsmöglichkeit der Grünzone in eine längerfristig geplante
Wohnbauflächenerweiterung hinein - zu verlagern. Der Oberkreisdirektor des Kreises
W. regte demgegenüber im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
70
Belange an, den ursprünglichen Standort für einen Spielbereich B (Bolzplatz)
beizubehalten und diesen möglichst noch zu vergrößern. Der Rat trat dieser später
wiederholten Anregung des Oberkreisdirektors nicht bei. In den Niederschriften vom 21.
Februar 1980 und 25. März 1981 ist hierzu entsprechend auch den äußerungen des
Planungsbüros lediglich ausgeführt worden, der Bedarf an Bolzplätzen werde
"außerhalb der engeren Wohnbebauung gedeckt" bzw. werde "am westlichen Rand der
Wohnbebauung standortgünstiger auch für die zukünftige Wohnbauflächenerweiterung
angeboten". Der Spielbereich C am Weißdornweg eigne sich aufgrund seiner Lage
"unmittelbar im Wohnbereich nicht für den lauteren Spielbereich für Schulkinder". In der
abschließenden Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26 ist über eine kurze
Beschreibung des Planinhalts zu der Grünplanung (Spielbereich) nichts weiter
ausgeführt worden. Der Senat wertet die wenigen Anmerkungen, die im
Planaufstellungsverfahren zur Lage des Bolzplatzes gemacht worden sind, zugunsten
der Beklagten zu 2. dahin, daß ihrem Rat die Wirkungen, die von einem Spielbereich B,
bestimmt vorzugsweise für die schulpflichtigen Kinder und Ausrichtung auf deren
Erlebnis- und Betätigungsdrang, ausgehen können, jedenfalls in groben Zügen präsent
gewesen sind. Die daran anknüpfenden überlegungen zur Standortwahl gerade im
Verhältnis zu der zugleich geplanten Wohnbebauung, wonach der jetzige Standort am
Rande der Wohnbebauung "standortgünstiger" sei, da er "nicht unmittelbar" im oder am
- engeren - Wohnbereich liege, ist jedoch ersichtlich unzutreffend. Die Ausweisungen zu
den Wohnbauflächen und zu den überbaubaren Grundstücksflächen unterscheiden sich
bei beiden Standorten qualitativ nicht. An dem jetzigen Standort liegen die Baufenster
keinesfalls weiter entfernt von dem Bolzplatz als an dem ursprünglich vorgesehenen
Standort. Der aus der jetzigen Planung folgende Abstand zu den überbaubaren
Grundstücksflächen und damit zu der schutzwürdigen Nutzung des Hauses und seines
Außenwohnbereichs ist mit ca. (beginnend) 10 m im Norden bzw. 8 m (im Süden)
denkbar gering. Zu den Hausgärten, die ebenfalls der Grundstückssituation
entsprechend klein dimensioniert sind, besteht teilweise ein noch geringerer Abstand.
Die Bebauungsdichte im übrigen ist für beide Standorte im wesentlichen gleich. Die im
Bebauungsplan festgesetzten kleindimensionierten Pflanzungen an den zwei Seiten
des Bolzplatzes haben allenfalls eine optische Abgrenzungswirkung. Für
flächenbeanspruchende Lärmschutzeinrichtungen ist ohnehin kein Raum, wenn man
die ministeriellen Anforderungen an die Größe eines Spielbereichs B, die der Rat
aufgenommen hat, und die nach § 6. Abs. 10 BauO NW einzuhaltenden Abstände
einbezieht. Der nördlich angrenzende Freiraum war darüber hinaus bereits für künftige
Wohnbebauung in den Blick genommen worden. Zwei zusätzliche Umstände treten
hinzu. So folgt aus den Planaufstellungsvorgängen eindeutig, daß die dicht angrenzend
an den Bolzplatz ermöglichte bauliche Nutzung, gleiches gilt für das Plangebiet
insgesamt, von vornherein und ausschließlich in einer reinen Wohnbebauung
(Familienheime, vorwiegend freistehend) bestehen sollte. Eine Nutzungsmischung, die
ein hier festgesetztes allgemeines Wohnge biet gemäß § 4 BauNVO ausmachen würde,
ist nicht Gegenstand der Planungsabsicht der Beklagten zu 2. gewesen. Diese
Festsetzung beruhte nach dem Inhalt der Planaufstellungsvorgänge allein darauf,
wegen "möglicherweise" auftretender Immissionen, ausgelöst durch die südöstlich
vorhandene Brauerei und wegen "gewisser Belastungen durch örtlichen Verkehr auf der
N1. Straße" ein reines Wohngebiet wohl nicht festsetzen zu können. Ob die damit
getroffene Festsetzung der Gebietsart, die lediglich aus - angeblichen - Gründen des
Immissionsschutzes gewählt worden ist, obwohl das Gebiet in Wahrheit den
Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes erhalten sollte, als solche schon zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplans geführt hätte, bedarf hier keiner Entscheidung,
zumal der Kläger keine in diese Richtung gehende Rüge (§ 244 Abs. 2 BauGB)
angebracht hat. Allein in seinem Hinweis darauf, im Plangebiet habe sich
ausschließlich eine Wohnnutzung entwickelt, ist eine beachtliche Abwägungsrüge nicht
zu sehen. Die in Wahrheit gewollte Nutzungsart für die Nachbarschaft zu dem streitigen
Bolzplatz hat der Rat jedenfalls nicht abwägend einbezogen.
Was die von der Beklagten zu 2. in den Blick genommene Bedarfsdeckung betrifft, die
sie mit dem hier streitigen Bolzplatz zu bewirken suchte, ist im übrigen festzustellen, daß
sich dieser Bedarf nicht einmal allein aus dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 26
ableiten sollte. Der streitige Bolzplatz sollte vielmehr weitergehend auch den Bedarf
abdecken, der aus einem weiteren Baugebiet südlich der N1. Straße folgt. In der
Planung des Bebauungsplans Nr. 25 "An der S. ", der parallel zu der hier zu prüfenden
Planung aufgestellt wurde, ist, wie aus den überreichten Unterlagen folgt, gerade unter
Hinweis auf den streitigen Bolzplatz auf die Festsetzung eines eigenen Bolzplatzes in
jenem Plangebiet verzichtet worden (Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 25
Stand April 1980, dort S. 4 zur Grünplanung). Dies hat jedenfalls Auswirkungen auf den
Auslastungsgrad des streitigen Platzes und damit auch auf die damit einhergehenden
Nutzungsfolgen für die Nachbarschaft, insbesondere im Verhältnis zum Kläger.
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Der Ansatz, der Rat der Beklagten zu 2. habe sich, ohne dies allerdings in irgendeiner
Weise zu verlautbaren, mit der getroffenen Festsetzung darauf beschränkt, nicht
jedweden Bolzplatz/Spielbereich B planungsrechtlich zu ermöglichen, vielmehr nur
einen solchen, dessen Nutzung im Verhältnis zu der angrenzenden Wohnnutzung
verträglich ist, was wiederum im nachgehenden Genehmigungsverfahren
sicherzustellen wäre, verfängt nach Lage der Dinge hier gleichfalls nicht. Die Beklagte
zu 2. selbst hat, wie ihre Stellungnahme vom 4. November 1993 an den
Oberkreisdirektor belegt, ihre Festsetzung zu dem Bolzplatz als nicht ergänzungs- oder
modifizierungsfähig angesehen. Sie steht auf dem Standpunkt, die vom Kläger
angeführten Belastungen, namentlich die entstehenden Immissionen, seien
baugebietstypisch. Der Platz gehöre zur Infrastruktur eines Wohngebietes. Zudem sei,
so ausdrücklich, die planerische Abwägung möglicher Nutzungskonflikte bereits im
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 26 vorgenommen worden. Auf das
Entstehen eines Präzedenzfalles wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren hat sie
diese Sicht, wie auch die Ablehnung einer vergleichsweisen Modifizierung des Platzes
und seiner Nutzungsmaßgaben zeigt, nochmals bekräftigt. Bei dieser Sachlage und den
den Bolzplatz und seine Umgebung kennzeichnenden räumlichen Beziehungen besteht
für die Annahme planerischer Beschränkung und Zurückhaltung kein Raum.
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Mithin bleibt die Feststellung, daß der Rat durch seine Planung einen intensiv zu
nutzenden Bolzplatz ohne Lärmschutz und Ballfangeinrichtungen in unmittelbarer Nähe
zu einem angrenzenden, faktisch reinen Wohngebiet in der Annahme geplant hat, die so
geschaffene Konkliktlage sei baugebietsverträglich. Falls er die Konfliktlage überhaupt
vollständig erfaßt hat, hat er jedenfalls die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung im
konkreten Fall verkannt und damit unzureichend in die Abwägung eingestellt. Das
Abwägungsergebnis beruht auf diesem Mangel.
73
Der damit festzustellende Abwägungsmangel ergreift den Bebauungsplan insgesamt
und führt zu seiner Unwirksamkeit. Die Planbereiche WA-Gebiet und öffentliche
Grünfläche/Bolzplatz lassen sich nicht voneinander trennen. Wie gerade der
Zusammenhang mit der Planung des Spielbereichs C am W. weg und vor allem die
Behandlung der Anregungen des Oberkreisdirektors im Planaufstellungsverfahren
verdeutlichen, hat der Rat hier ein Wohngebiet ohne einen Spielbereich B/Bolzplatz -
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und zwar genau an dieser Stelle - nicht planerisch ermöglichen wollen. Dieser
Zusammenhang wurde von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. Die Festsetzung zu dem Bolzplatz ist
damit integraler Bestandteil des Planes, der vom übrigen Inhalt des Planes nicht
abtrennbar ist, ohne daß der Planungswille verfälscht würde.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 6.. April 1993 - 4 NB 43.92 - BRS 55 Nr. 31.
75
Erweist sich der Bebauungsplan Nr. 26 als insgesamt unwirksam, ist das Grundstück
nach dem Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB einem faktisch reinen Wohngebiet
zuzuordnen, wie dies auch die von den Beteiligten überreichen Pläne und sonstigen
Unterlagen verdeutlichen. Sie haben im gerichtlichen Ortstermin ihre Bestätigung
gefunden, wonach das Hausgrundstück des Klägers in - wenn auch bislang am Rande -
einer homogenen Wohnbebauung liegt. Eine standortbedingte Vorbelastung gerade
durch den hier streitigen Bolzplatz kommt nicht in Betracht. Sonstige den
Schutzanspruch des Gebäudes und der zugehörigen Gartenflächen mindernde
Umstände sind nicht hervorgetreten. Daß der Kläger sein Abwehrrecht allein durch die
Errichtung des Hauses in Kenntnis der übrigen Festsetzungen des - hier unwirksamen -
Bebauungsplans nicht verwirkt hat, entspricht gefestigter Rechtsprechung.
76
Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -.
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Er braucht bei verständiger Würdigung der betroffenen Interessen die von ihm
angeführten und auch von der Beklagtenseite in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel
gezogenen Belastungen nicht hinzunehmen. Die Wirkungen, die daraus folgen, daß auf
dem streitigen Platz bei den gegebenen geringen Entfernungen, ohne jeden baulichen
Schutz und ohne jede weitere Kontrolle in der vom Kläger detailliert beschriebenen und
durch Lichtbilder belegten Form "gebolzt" wird, zumal auch in den besonders
schutzwürdigen Mittags- und Abendstunden, sind erheblich belästigend. Das nahezu
ungedämmte Aufschlagen der Bälle auf den ebenfalls nahebei gelegenen Ballfangzaun
und das oftmalige Hinübergelangen von Bällen auf sein Grundstück mit entsprechenden
Folgeschäden (bauliche Vorkehrungen, dies zu verhindern, hat die Beklagte nicht
ergriffen; ob sie nach Maßgabe des § 6. BauO NW abstandrechtlich möglich sind, kann
offen bleiben) braucht der Kläger nicht zu dulden. All dies übersteigt jedenfalls in der
Gesamtschau die Schwelle des Zumutbaren bei weitem. Die Beklagtenseite hat, wie
das Berufungsverfahren ergeben hat, über das Aufstellen eines Schildes und eine
geringfügige Anpflanzung im Grenzbereich hinaus auch keine Vorkehrungen zu einer
zuverlässigen Belastungsminderung ergriffen. Die erstinstanzlich angeführten
regelmäßigen Kontrollen des Platzes, die das Verwaltungsgericht ohne weiteres
einbezogen hat, haben sich nach dem jetzt auf Anforderung des Senats vorgelegten
Kontrollbuch auf eine sporadische überprüfung der baulichen Ordnung des Platzes
durch die Mitarbeiter des Bauhofes beschränkt. Die Ordnung der Nutzung, gerade auch
die Beachtung der Zeit- und Altersbegrenzungen, sind damit nicht kontrolliert worden,
insbesondere nicht außerhalb der behördlichen Dienstzeiten, namentlich nicht zur
Abendzeit. Die Beklagte zu 2. sieht sich hierzu aus personellen Gründen und wegen der
Dienstzeiten ihrer Mitarbeiter nicht in der Lage. Eine Schalldämmung des Ballfangzauns
werfe versicherungsrechtliche Fragen auf. Eine Einbeziehung des Platzes in
polizeiliche Kontrollen scheide gleichfalls aus.
78
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht es nicht zu Lasten des Klägers,
daß die Nutzer des Bolzplatzes die durch Ausschilderung ausgewiesenen
79
Nutzungszeiten und die Begrenzung des Kreises der spielberechtigten Personen nicht
beachten. Dieses einem Bolzplatz der in Rede stehenden Art typischerweise
anhaftende Risiko von Regelüberschreitungen (Zeitüberschreitungen, Nutzung auch
durch Erwachsene, exzessive Geräuschentwicklungen, Abirren von Bällen etc.) gehört,
wie bereits ausgeführt, anlagebedingt zu den Wirkungen, die sich die Beklagte als
Betreiberin zurechnen lassen muß.
Vgl. statt vieler: OVG NW, Urteile vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 - und vom 8. Juli
1986 - 11 A 1288/85 -; Rodewoldt/Wagner, VBl.BW 1996, 365 (369); Berkemann, NUR
1998, 565 (572).
80
Solchen nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nicht nur selten auftretenden
"Exzessen" entgegenzuwirken, um die Anlage in zuverlässiger Weise
nachbarverträglich zu errichten und zu betreiben, fällt in den Pflichtenkreis der
Beklagten zu 2..
81
II. Der kumulativ vom Kläger verfolgte Anspruch, die Beklagte zu 2. zur Sperrung des
streitigen Bolzplatzes zu verurteilen, hat ebenfalls Erfolg. Soweit der Kläger seinen
jetzigen Antrag zu 2. gegenüber den verschiedenen - hilfsweise gestellten -
Leistungsanträgen I. Instanz modifiziert hat, handelt es sich um eine zulässige
Klageänderung im Berufungsverfahren. Die Beklagtenseite hat dem jetzt formulierten
Begehren nicht widersprochen, § 91 Abs. 2 VwGO. Im übrigen ist die Klageänderung
auch sachdienlich. Es ist nämlich nicht Sache des Klägers, mit verschiedenen Anträgen,
die einzelne Nachbesserungen des Platzes und seines Betriebes betreffen, das Risiko
zu tragen, ob derartige Einzelmaßnahmen für die Beklagte zu 2. möglich und zumutbar
sind und ferner abzuschätzen, ob damit der Platz künftig nachbarverträglich betrieben
werden kann. In solchen Fällen ist eine Antragsfassung, gerichtet auf die Sperrung der
Einrichtung in ihrer jetzigen Ausgestaltung, ohne weiteres sachgerecht. Im übrigen gibt
diese Antragsfassung der Beklagten zu 2. die Gelegenheit, in eigener Verantwortung
die ihr möglichen Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer
Nachbarverträglichkeit zu erwägen und das Ergebnis der nach der gesetzlichen
Ordnung hierzu vorgesehenen Prüfung einem Baugenehmigungsverfahren zuzuführen.
Eine dauernde Schließung des Bolzplatzes bzw. sogar seine Beseitigung mag unter
dann eintretenden neuen Gegebenheiten vermieden werden können.
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Der Antrag ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, der
sich nach den Merkmalen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-,
Unterlassungs- und (Folgen-) Beseitigungsanspruchs richtet,
83
vgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - a.a.O.,
84
zu. Der Anspruch, der neben ein etwaiges Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten
gegenüber dem (formell und) materiell illegalen Bolzplatz tritt, ist spruchreif. Die
Beklagte zu 2. hat sich im Berufungsverfahren zu entsprechend erörterten
Abhilfemöglichkeiten nicht verstanden. Ob diese noch ergriffen werden können und
welche Wirkungen dann von dem Bolzplatz ausgehen, mag wie aufgezeigt geprüft
werden. Bis zur Herstellung von nicht nachbarrechtsverletzenden Zuständen ist
jedenfalls die Sperrung des Bolzplatzes das einzig in Betracht kommende und auch
verhältnismäßige Mittel, auf das der Kläger Anspruch hat.
85
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; deren vorläufige
86
Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, §
132 Abs. 2 VwGO.
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