Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2009

OVG NRW: bebauungsplan, bekanntmachung, anschlag, vorbescheid, wohngebäude, inkraftsetzung, mangel, gemeinde, passiven, amtsblatt

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 129/07.NE
Datum:
25.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 129/07.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 79 "An der M. " der Stadt F. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller ist Inhaber eines an der Friedrichstraße in F. gelegenen
landwirtschaftlichen Betriebes. Er wendet sich mit dem vorliegenden
Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 79 "An der M. " der
Antragsgegnerin.
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Der Bebauungsplan überplant eine bis Ende 2006 als Sportplatz genutzte 0,9 ha große
Fläche, an die südlich der N. -X. -Weg (K 13), westlich die Straße An der M. , nördlich
die G.--------straße und östlich die Grundstücke Gemarkung C. , Flur 4, Flurstücke 595
und 596, die mit Wohnhäusern bebaut sind, sowie das mit einem Feuerwehrgerätehaus
bebaute Flurstück 290 angrenzen. Südlich und östlich des Plangebiets schließt sich
weitere Wohnbebauung an. Nördlich und westlich des Plangebiets grenzen
überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereiche an. Gut 150 m südwestlich der Straße
An der M. folgt beiderseits des N. -X. -Weges weitere Wohnbebauung.
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Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des
streitgegenständlichen Bebauungsplans nebst Umgebung wieder:
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Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt
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Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete - im nördlichen Bereich das
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allgemeine Wohngebiet "WA1", im südlichen Bereich das allgemeine Wohngebiet
"WA2" - fest. Die durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen sind
entlang der Straße An der M. (WA2), entlang der G.--------straße (WA1) und entlang
eines am Ostrand des Plangebiets in nördlicher Richtung von der K 13 abzweigenden,
durch den Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten und noch
anzulegenden Stichwegs (WA2) vorgesehen. In offener Bauweise ist die Errichtung von
bis zu zweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern zulässig. Das Maß der baulichen
Nutzung ist u.a. durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 bestimmt. Unter
Bezug auf § 4 Abs. 2 BauNVO bestimmen die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1 als
zulässige Nutzungen Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig.
Weiter heißt es dort:
"Die Grundflächenzahl enthält auch gleichzeitig die Garagen oder Carports. Eine
Überschreitung der GRZ um 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO ist somit nicht zulässig, um
die Flächenversiegelungen im künftigen Baugebiet eindeutig zu begrenzen."
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Rd. 170 m westlich des Plangebiets befindet sich südlich der G.--------straße der
landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers; die südlich bzw. östlich des Betriebes
vorhandene Wohnbebauung beginnt in einer Entfernung von rd. 200 m bzw. rd. 230 m.
Ein einzelnes Wohnhaus nordwestlich des ehemaligen Sportplatzes ist rd. 150 m vom
Betrieb des Antragstellers entfernt. Westlich des Betriebes des Antragstellers liegen
neben dessen Wohnhaus vier weitere Wohngebäude in einer Entfernung von bis zu rd.
500 m. Der Antragsteller hält in seinem Betrieb derzeit ca. 500 Mastschweine in
kontinuierlicher Mast und 350 Ferkel. Er stellte unter dem 14. August 2006 eine bislang
nicht beschiedene Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Schweinemaststalls für
800 Tiere.
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Rd. 300 m nordwestlich des Betriebes des Antragstellers befindet sich - ebenfalls
südlich der G.--------straße - der landwirtschaftliche Betrieb T. , in dem 150 Zuchtsauen
und 200 Mastschweine gehalten werden. Der Inhaber dieses Betriebes beantragte unter
dem 5. Mai 2004 einen Bauvorbescheid für einen Ferkelaufzuchtstall (ca. 600 Plätze),
einen Schweinemaststall (ca. 1.200 Plätze) und einen Güllebehälter (1.200 m³) auf dem
nördlich seines Betriebsgrundstücks gelegenen Grundstück Gemarkung C. , Flur 2,
Flurstück 78.
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Nachdem die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben
erteilt hatte, erließ die Baugenehmigungsbehörde unter dem 28. Juli 2004 den
beantragten Vorbescheid. In der Folgezeit verlängerte sie dessen Geltungsdauer bis
zum 1. August 2007 und schließlich bis zum 1. August 2008. Unter dem 20. Januar 2009
ist dem Landwirt T. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles,
eines Flatdeckstalles, eines Güllehochbehälters und von zwei Futtermittelsilos auf dem
vorgenannten Grundstück erteilt worden.
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Der landwirtschaftliche Betrieb O. , in dem 130 Zuchtsauen gehalten werden, grenzt
nördlich an die G.--------straße und liegt dem Betriebsgrundstück des Landwirts T.
gegenüber.
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Das Verfahren zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nahm
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folgenden Verlauf:
Die B. GmbH erstellte im Rahmen der Aufstellung des zunächst für das Plangebiet
beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplans VEP Nr. 9 - "Alter Sportplatz C. " -
unter dem 24. März 2006 ein schalltechnisches Gutachten (IV) und unter dem 18.
Oktober 2006 ein "Gutachten zu den Geruchsimmissionen eines landwirtschaftlichen
Betriebs im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 (...)".
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Der Senat erklärte durch Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE - den genannten
Vorhaben- und Erschließungsplan für unwirksam.
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Zwecks Vorbereitung einer einvernehmlichen Regelung mit dem Antragsteller erteilte
die Antragsgegnerin der B. GmbH den Auftrag, eine Immissionsberechnung
durchzuführen und auf der Hofstelle des Antragstellers zu realisierende
Geruchsminderungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ziels vorzuschlagen, auf
dem ehemaligen Sportplatzgelände eine Geruchsbeeinträchtigung von 13 % der
Jahresstunden einzuhalten. Die B. GmbH führte unter dem 29. Mai 2007 aus, bei
Ableithöhen von 12,5 m und 15 m, die für den geplanten Stall des Antragstellers in
Ansatz gebracht würden, würden im nordwestlichen Plangebiet auf Grund des Betriebes
des Antragstellers Wahrnehmungshäufigkeiten von mehr als 13 % der Jahresstunden
auftreten. Bei einer Ableithöhe von 15 m und einem nach Nordwesten verschobenen
Standort für die zentrale Ableitung würde nur noch in einem vergleichsweise kleinen
Bereich eine Wahrnehmungshäufigkeit von 13 % der Jahresstunden überschritten
werden. Eine weitere Erhöhung der Ableithöhe auf 17,5 m würde zu keiner weiteren
relevanten Reduzierung der Wahrnehmungshäufigkeiten führe. Eine wesentlich
effektivere Minderung der Geruchsimmissionsbelastung lasse sich nur durch eine
Minderung der Emissionen durch eine Abluftreinigung über einen Biofilter erreichen.
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Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 18. Juni 2007 den Beschluss, den
streitgegenständlichen Bebauungsplan ("als Bebauungsplan der Innenentwicklung") im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Er beschloss ferner: "Gem. §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB wird von einer
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen. Der Bebauungsplanentwurf wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung
der Öffentlichkeit ausgelegt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden gemäß § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt."
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Im Juli 2007 führten die Beteiligten Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen
Lösung, die jedoch ergebnislos abgebrochen wurden. Später fiel der Antragsgegnerin
nach eigenem Vortrag auf, dass der landwirtschaftliche Betrieb T. über den genannten
Vorbescheid vom 28. Juli 2004 verfügt.
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Die B. GmbH erstellte unter dem 13. September 2007 eine weitere Stellungnahme zu
den Geruchsimmissionen, in der sie u.a. ausführte, bei den Berechnungen sei die
"Neuplanung des landwirtschaftlichen Betriebes T. als Vorbelastung" berücksichtigt
worden.
18
Gemäß Bekanntmachung durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der
Antragsgegnerin in der Zeit vom 16. bis 23. August 2007 fand die öffentliche Auslegung
des Entwurfs des Bebauungsplans in der Zeit vom 24. August 2007 bis einschließlich
25. September 2007 statt.
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Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. August 2007 beteiligt.
Unter dem 11. September 2007 schlug die Bezirksregierung E. wegen der
landwirtschaftlichen Immissionen vor, anstelle von allgemeinen Wohngebieten ein
Dorfgebiet auszuweisen. In einer weiteren Stellungnahme vom 17. September 2007, die
bei der Antragsgegnerin erst am 17. Oktober 2007 einging, führte sie u.a. aus, dem
Trennungsgebot des § 50 BImSchG werde nicht ausreichend entsprochen. Mit den
geplanten Erweiterungen des Betriebes des Antragstellers und des Betriebes T. dürfte
sich die Situation weiter verschlechtern. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-
Westfalen bemerkte unter dem 11. September 2007, die für den landwirtschaftlichen
Betrieb des Antragstellers gegebene Verschlechterung der immissionsrechtlichen
Situation sei nicht akzeptabel.
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Der Antragsteller äußerte während der Offenlage Einwendungen.
21
Am 29. Oktober 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vom
Antragsteller geäußerten Bedenken und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange. Er beschloss ebenfalls am 29. Oktober 2007 den streitgegenständlichen
Bebauungsplan erstmals als Satzung.
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Dieser Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der
Antragsgegnerin in der Zeit vom 30. Oktober bis 7. November 2007 bekanntgemacht.
Auf die Bekanntmachung wurde am 30./31. Oktober 2007 in den Tageszeitungen Neue
X1. und F1. Anzeiger hingewiesen.
23
Unter dem 15. Januar 2009 ergänzte die B. GmbH ihr schalltechnisches Gutachten vom
24. März 2006 um weitere schalltechnische Berechnungen zur Verkehrslärmsituation.
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Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 16. Februar 2009, den Wortlaut der
textlichen Festsetzung zu Nr. 6.3 zu ändern, Nr. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen zu
streichen und unter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen einen Hinweis aufzunehmen.
Er fasste ferner den Beschluss, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur
Rechtfertigung der Überschreitung der Orientierungswerte des Bleiblatts 1 zur DIN
18005 "Schallschutz im Städtebau" im südlichen Teil des Plangebiets zu folgen und die
Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan im Kapitel Nr. 5.15 Immissionsschutz -
Schallimmissionen / Unterkapitel 1. Kfz-Verkehr zu ändern bzw. zu erweitern. Eine
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher
Belange war zuvor nicht erfolgt. Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 16.
Februar 2009 den Bebauungsplan nebst Begründung erneut als Satzung und dessen
rückwirkende Inkraftsetzung zum 31. Oktober 2007.
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Dieser Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der
Antragsgegnerin in der Zeit vom 4. bis einschließlich 11. März 2009 bekanntgemacht.
Auf die Bekanntmachung wurde am 3. März 2009 in den Tageszeitungen Neue X1. und
F1. Anzeiger hingewiesen.
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Der Antragsteller hat am 20. November 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
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Die Voraussetzungen des § 13a BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im
beschleunigten Verfahren hätten nicht vorgelegen. Es sei zwar zutreffend, dass das
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ehemalige Sportplatzgrundstück und die sich südwestlich daran anschließende Fläche
nordöstlich und südwestlich von Bebauung eingerahmt seien. Jedoch klaffe zwischen
dieser Bebauung eine 250 m lange Freifläche, die auch künftig Außenbereichscharakter
behalten werde. Es gehe auch nicht um die Wiedernutzbarmachung einer Fläche. Die
Fläche sei als Sportplatz nutzbar gewesen. Es handele sich bei der Fläche auch nicht
etwa um eine "Außenbereichsinsel im Innenbereich".
Die Planung habe die Nichtberücksichtigung seiner Erweiterungsabsichten im
Wesentlichen darauf gestützt, dass der landwirtschaftliche Betrieb T. einen
bestandskräftigen Vorbescheid für die Erweiterung seines Mastschweinebetriebes um
1.200 Mastschweine und 600 Ferkel habe. Ob der Landwirt T. von diesem Vorbescheid
Gebrauch machen wolle, habe die Antragsgegnerin offenbar nicht geprüft. Zweifelhaft
sei, ob der Vorbescheid rechtmäßig sei. Scheinbar sei in dem Vorbescheid und in dem
zugrunde liegenden Antrag über die Haltungsform und die Immissionsschutztechnik des
Betriebes nichts gesagt. Eine Geruchsimmissionsprognose sei in dem dortigen
Verfahren nicht eingeholt worden. Möglicherweise habe das damals noch für die
Beurteilung der Immissionen zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz
OWL gemeint, die Bau-voranfrage erstrecke sich nicht auf die Immissionsproblematik.
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Bei den zwischen seinem Betrieb und dem Betrieb T. liegenden Wohngebäuden
handele es sich durchweg um ältere Wohnhäuser in Außenbereichslage, die seit
Jahrzehnten mit den von den landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden
Geruchsimmissionen lebten. Die Wohnhäuser seien sämtlich älter als sein - des
Antragstellers - Schweinemaststall, der 1983 erbaut und in der Folgezeit noch erweitert
worden sei. Die Hauseigentümer hätten weder gegen die jeweilige Baugenehmigung
noch gegen den dem Landwirt T. erteilten Vorbescheid etwas unternommen. Die
Antragsgegnerin sei abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die nicht
privilegierten Wohnhäuser in der Umgebung seines - des Antragstellers - Betriebes nur
bis zu 15 % der Jahresgeruchsstunden hinzunehmen hätten. Dieser Wert sei in der
Rechtsprechung nicht belegt und ergebe sich auch nicht aus der
Geruchsimmissionsrichtlinie. Wohnhäusern im Außenbereich in der Nähe
geruchsintensiver Viehhaltung seien Geruchsimmissionen von deutlich mehr als 20 %
Jahresgeruchsstunden zumutbar.
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Es stehe auch nicht fest, ob sein Betrieb für alle Zeiten in seiner Entwicklungsfähigkeit
wegen der bereits vorhandenen Wohnbebauung eingeschränkt sei. Es könne durchaus
sein, dass solche Wohnbebauungen aufgegeben oder einer Nutzungsänderung
unterworfen würden und dann einen anderen Schutzanspruch hätten.
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Zweifelhaft sei, ob die Schallschutzproblematik mit den Mitteln des passiven
Schallschutzes überwunden werden könne. Passiver Schallschutz schütze die
Außenwohnbereiche nicht. Es sei nicht hinreichend substantiiert, dass aktiver
Schallschutz nicht möglich sei. Es sei durchaus vorstellbar, entlang des N. -X. -Weges
eine Lärmschutzwand zu errichten.
32
Die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung zur Grundflächenzahl
stehe nicht in Einklang mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO. Von Carports sei dort nicht die
Rede. Die textliche Festsetzung betreffe, obwohl sie die Überschreitung der
Grundflächenzahl um 50 % ausschließe, auch nicht - wie § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO -
Stellplätze mit ihren Zufahrten. Zudem heiße es in der Begründung zum
Bebauungsplan, das Überschreitungsverbot bezöge sich auch auf Stellplatzflächen.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 79 "An der M. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
37
Sie trägt im Wesentlichen vor:
38
Der Bebauungsplan habe im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt
werden dürfen. Werde berücksichtigt, dass die hier in Rede stehende Fläche im Süden
und im Osten von vorhandener Bebauung und im Norden und Westen von der G.--------
straße und von der Straße An der M. begrenzt werde, so sei die Fläche noch dem
Siedlungsbereich zuzuordnen. Jedenfalls lasse sie sich unter den Begriff der
Abrundungsfläche fassen. Außerdem gehe es um die Wiedernutzbarmachung von
Flächen. Es handele sich um eine Folgenutzung des aufgegebenen Sportplatzes.
39
Auch wenn das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB nicht hätte angewendet
werden dürfen, würde dieses nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die
Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB umfasse auch den Verzicht
auf die Durchführung einer Umweltprüfung, da der Bebauungsplan eine Grundfläche
von weniger als 20.000 m² festsetze und damit die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BauGB vorlägen, § 214 Abs. 2a Nrn. 3 und 4 BauGB für Bebauungspläne
dieser Größenordnung jedoch nicht einschlägig seien.
40
Durch die erneute Beschlussfassung vom 16. Februar 2009 seien textliche
Festsetzungen konkretisiert und die Abwägung vertieft worden. Die textlichen
Festsetzungen unter Nr. 2.1 (Hinweis) und 6.3 seien eindeutig formuliert worden. Eine
inhaltliche Planänderung sei damit nicht verbunden, so dass eine erneute Offenlage
nicht erfolgt sei. Auch die Vertiefung der Abwägung erfordere keine erneute
Öffentlichkeitsbeteiligung.
41
Sie - die Antragsgegnerin - habe die Erweiterungsabsichten des Antragstellers
berücksichtigt. Neben den Erweiterungsabsichten des Antragstellers, die sich bislang
nur in einer noch nicht beschiedenen und derzeit auch noch nicht vervollständigten und
damit nicht bescheidungsfähigen Bauvoranfrage dokumentierten, habe sie jedoch auch
den den Betrieb T. betreffenden Bauvorbescheid berücksichtigen müssen.
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Dass in dem diesem Vorbescheid vorausgehenden Verwaltungsverfahren keine
Immissionsprognose gefordert worden sei, möge ungewöhnlich sein. Sie - die
Antragsgegnerin - habe dennoch davon ausgehen können, dass im Rahmen des
Bauvorbescheidverfahrens jedenfalls aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde das
Vorhaben des Landwirts T. auch unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastung als
hinreichend geprüft und zulässig erachtet worden sei. Die Bauvoranfrage habe nur unter
Berücksichtigung der vom geplanten Bauvorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen
positiv beschieden werden können. Die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit des Vorhabens des Landwirts T. von der Baugenehmigungsbehörde
ausreichend geprüft worden sei, könne dahinstehen, weil der Bauvorbescheid
bestandskräftig sei.
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Dem Antragsteller sei zuzugeben, dass Wohnhäusern im Außenbereich in der Nähe
geruchsintensiver Viehhaltung Geruchsimmissionen von deutlich mehr als 20 % der
Jahresgeruchsstunden ohne Weiteres zumutbar seien. Die Geruchsimmissionen
würden den Wohnhäusern an der G.--------straße jedoch bereits durch die vorhandenen
und hinsichtlich des Betriebes T. genehmigten Tierhaltungen zugemutet. Die vom
Antragsteller beabsichtigte Erweiterung werde deshalb schon im Hinblick auf diese im
Außenbereich vorhandene Wohnbebauung nur möglich sein, wenn der Antragsteller
seinerseits Maßnahmen zur Reduzierung der von seinem Betrieb ausgehenden
Geruchsimmissionen vornehme. Die im Plangebiet zulässige Bebauung sei für die
Notwendigkeit der Geruchsminderungsmaßnahmen, die der Antragsteller vornehmen
müsse, nicht kausal.
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Die vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die im Bebauungsplan festgesetzten
passiven Schallschutzmaßnahmen seien aus Sicht des Antragstellers eher altruistischer
Natur. Es sei zwar zutreffend, dass aktiven Schallschutzmaßnahmen der Vorzug vor
passiven Schallschutzmaßnahmen zu geben sei, weil passive
Schallschutzmaßnahmen im Außenwohnbereich nicht wirkten. Sie - die
Antragsgegnerin - sei in der Begründung zum Bebauungsplan den schalltechnischen
Gutachten vom 24. März 2006 und vom 15. Januar 2009 gefolgt und habe sich intensiv
mit der Schallproblematik auseinandergesetzt. Aktive Schallschutzmaßnahmen zur
Einhaltung der für Wohngebiete geltenden Orientierungswerte auch im südlichen
Bereich des Plangebiets kämen nicht in Betracht. Eine Schallschutzwand oder ein
Schallschutzwall müssten, damit auch die Wohnräume im 1. Obergeschoss der
zulässigen Bebauung geschützt würden, eine Höhe von mindestens 5 m haben. Ein
Schallschutzwall würde bei dieser Höhe am Fuß eine Breite von etwa 15 m aufweisen,
wodurch die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke der "1. Baureihe" bereits
verbraucht wären. Eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 5 m würde
unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Sie würde auch aufgrund der
notwendigen Durchbrechung im Einmündungsbereich der geplanten
Erschließungsstraße in ihrer Wirkung erheblich gemindert sein. Gegen eine solche
Schallschutzwand sprächen - wie auch gegen einen Schallschutzwall - schließlich auch
städtebauliche Gründe.
45
Die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung zur Grundflächenzahl
möge zwar unglücklich formuliert sein. Sie sei jedoch nicht unbestimmt. Der erste Satz
dieser Festsetzung sei als nicht abschließend gemeinte Aufzählung des Planungsziels
zu verstehen. Deren zweiter Satz beinhalte die eigentliche Regelung, dass § 19 Abs. 4
Satz 2 BauNVO nicht anzuwenden sei. Dass der Plangeber die Überschreitung der
Grundflächenzahl um 50 % durch Nebenanlagen etc. insgesamt und nicht nur bezogen
auf Stellplätze und Carports habe verhindern wollen, werde hieraus und auch aus der
Planbegründung unmissverständlich deutlich.
46
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 D 4/07.NE und 7 D 129/07.NE sowie
der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der
die Bauvorhaben des Antragstellers und des Landwirts T. betreffenden
Verwaltungsvorgänge des Kreises I. ergänzend Bezug genommen.
47
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
49
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.
50
An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis
nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht,
dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung
eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er
hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen
lassen, dass seine Belange fehlerhaft abgewogen worden sind.
51
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998
52
- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, sowie vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr.
46.
53
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, denn
er befürchtet infolge der Verwirklichung von Wohnbauvorhaben im
Bebauungsplangebiet Beschränkungen seiner Betriebsausübung bzw. seiner
betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten. Angesichts der Nähe der durch den
Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiete zum landwirtschaftlichen
Betrieb des Antragstellers waren die von ihm auch bereits im Bebauungsplanverfahren
artikulierten Belange abwägungserheblich und sind im Übrigen von der
Antragsgegnerin auch in das Verfahren eingestellt worden.
54
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet sowohl in
formeller als auch in materieller Hinsicht unter Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit
führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist.
55
Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden.
56
Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 16. Februar 2009 u.a.
Änderungen der textlichen Festsetzungen zu Nr. 6.3 des ursprünglichen
Bebauungsplans beschlossen. Er hat - in der unzutreffenden Annahme, es handele sich
nur um "Konkretisierungen" - entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB jedoch davon
abgesehen, einen Entwurf der Änderungsfassung einer erneuten Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung zu unterziehen, und hat die Änderungsfassung sogleich als
Satzung beschlossen.
57
Die wesentliche Bedeutung des - dem erneuten Satzungsbeschluss vom 16. Februar
2009 vorausgehenden - ergänzenden Verfahrens im Sinne des § 214 Abs. 4 BauGB
besteht darin, dass in diesem nicht alle Sachfragen neu behandelt werden müssen. Das
ergänzende Verfahren kann sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer
ansonsten fehlerfreien Planung beschränken. Nur diese punktuelle Nachbesserung ist
Gegenstand des ergänzenden Verfahrens. Im Übrigen wirken der ursprüngliche
Satzungsbeschluss und das ursprüngliche Verfahren grundsätzlich weiter.
58
Vgl. zu § 215 a BauGB: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, BRS 66
Nr. 221; OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2007 - 7 D 66/06.NE -.
59
An dieser für die frühere Regelung des § 215 a BauGB maßgeblichen Rechtslage hat
sich durch die Neuregelungen des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) -
Streichung des § 215 a BauGB und Einführung der Möglichkeit zur rückwirkenden
Inkraftsetzung des Bebauungsplans bei einer Fehlerbehebung im ergänzenden
Verfahren in § 214 Abs. 4 BauGB - nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, dass der
Begriff des ergänzenden Verfahrens nunmehr anders zu verstehen wäre als in § 215 a
Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 sind nicht ersichtlich.
60
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, BRS 69 Nr. 60; OVG
NRW, Urteil vom 3. Juli 2007 - 7 D 66/06.NE -.
61
Das von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren ist jedenfalls
mangels erneuter Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu beanstanden. Durch die
teilweise Neufassung von Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen haben die normativen
Festsetzungen des Bebauungsplans andere Regelungsgehalte bekommen.
62
Während Satz 1 der unter 6.3 getroffenen textlichen Festsetzungen der Neufassung
nunmehr passive Schallschutzmaßnahmen für (sämtliche) innerhalb der Umgrenzung
der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen liegende Gebäudeteile vorgibt, sah Satz 1 der unter 6.3
getroffenen textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung dies nur für die den
Verkehrsflächen zugewandten Gebäudeteile vor. Die Ursprungsfassung ließ zudem
nicht hinreichend deutlich erkennen, ob diese Festsetzung sich auf den Bereich
innerhalb der Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen beschränken sollte. Die jeweils
anschließende "Auflistung des passiven Schallschutzes" enthält u.a. die Fenster sowie
die Lüftungseinrichtungen betreffende Bestimmungen. Die Ursprungsfassung bestimmte
hinsichtlich der Fenster:
63
"R'W = 37 dB = Fensterschallschutzklasse 3
64
Für Fenster auf Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von 55 dB(A) bis 59 dB(A)
nachts.
65
Auf den Flächen mit Pegeln nachts = 54 dB(A) ist gesundes Wohnen im Sinne des
BauGB möglich. Für die Flächen ergibt sich rechnerisch folgende Fensterschutzklasse;
66
R'W = 32 dB = Fensterschallschutzklasse 2
67
Für Fenster auf Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln = 54 dB(A) nachts."
68
Die Neufassung beschränkt sich insoweit hingegen auf folgende Regelung:
69
"R'W = 37 dB = Fensterschallschutzklasse 3"
70
Sie differenziert mithin - entgegen der Ursprungsfassung - nicht nach
Beurteilungspegeln, sondern enthält eine einheitliche Vorgabe der
Fensterschallschutzklasse 3 für die innerhalb der Umgrenzung der Flächen für
besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen liegenden Fenster. Sie lässt folglich nicht - wie die
Ursprungsfassung - hinsichtlich der Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von = 54
71
dB(A) den Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 2 genügen. Angesichts der
möglichen Baukörperformen ist es nicht ausgeschlossen, dass auf einer den
Verkehrsflächen nicht zugewandten Gebäudeseite innerhalb der Umgrenzung der
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen ein Beurteilungspegel von = 54 dB(A) auftritt. Vor diesem
Hintergrund kommt der Neufassung der vorgenannten Festsetzung nicht lediglich eine
klarstellende bzw. konkretisierende Funktion zu.
Unmittelbar anschließend an die vorgenannte Regelung bestimmt die Neufassung:
72
"Die angestrebten Innenschallpegel können nur erreicht werden, wenn die Fenster
geschlossen bleiben. Zur ausreichenden Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern
(Schlafräume) sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen einzubauen."
73
Demgegenüber gab die Ursprungsfassung diesbezüglich vor:
74
"Die angestrebten Innenschallpegel können nur erreicht werden, wenn die Fenster
geschlossen bleiben. Zur ausreichenden Belüftung - insbesondere von Schlafzimmern -
ist ab Schallschutzklasse 3 der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen
erforderlich."
75
Der vorstehende Vergleich der jeweils unter Nr. 6.3 getroffenen textlichen
Festsetzungen belegt, dass die Ursprungsfassung des Bebauungsplans mit der am 16.
Februar 2009 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Neufassung inhaltlich
geändert und nicht lediglich konkretisiert worden ist, so dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1
BauGB eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hätte erfolgen müssen.
76
Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist für die Rechtswirksamkeit des strittigen
Bebauungsplans beachtlich (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Der durch das Bau- und
Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) neu gefasste Wortlaut
"unbeachtlich werden" stellt klar, dass rügepflichtige Mängel vor Ablauf der Rügefrist -
wie hier - uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, mithin nicht nur dann
beachtlich sind, wenn sie tatsächlich gerügt wurden.
77
Vgl. BT-Drucks. 13/7589, S. 30; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand:
Dezember 2008, § 215 Rdnr. 23; Battis, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 10. Aufl.
2007, § 215 Rdnr. 7; Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand:
März 2007, § 215 Rdnr. 48.
78
In materieller Hinsicht ist der strittige Bebauungsplan mangelhaft, weil er mit Blick auf
die Belange des Lärmimmissionsschutzes nicht den Anforderungen des
Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB genügt.
79
Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen
und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte
Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht
stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage
der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange
verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen
in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
80
Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969
81
- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.
82
Diese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert, dass bei
der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diesen
Anforderungen wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die
Belange des Lärmimmissionsschutzes nicht gerecht. Der Antragsgegnerin sind bei der
Bewertung dieser Belange Fehler unterlaufen, die auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:
83
Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die Wohnbebauung im Plangebiet
Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf
dem südlich an das Plangebiet angrenzenden N. -X. -Weg (K 13) sowie durch den
Betrieb des östlich des Plangebiets gelegenen Feuerwehrgerätehauses verursacht
werden, so dass sich die Frage stellte, ob zur Wahrung der Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) der hier betroffene
Bereich überhaupt als ein Wohngebiet ausgewiesen werden konnte. Sie hat das unter
dem 24. März 2006 erstellte schalltechnische Gutachten der B. GmbH sowie die dieses
ergänzende Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009 berücksichtigt und ihrer
Planungsentscheidung zugrunde gelegt.
84
Dem schalltechnischen Gutachten ist zu entnehmen, wie sich die Lärmsituation bei
freier Schallausbreitung im Plangebiet darstellt. Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 der - hier
anzuwendenden - DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" sieht für allgemeine
Wohngebiete Beurteilungspegel von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts vor. Diese
Orientierungswerte werden im Plangebiet tagsüber und auch nachts überschritten. Nach
dem schalltechnischen Gutachten vom 24. März 2006 (vgl. S. 8 sowie Anlage 3, Blatt 1)
wird der Orientierungswert der DIN 18005 tagsüber auf einem ca. 15 m breiten Streifen
der überbaubaren Fläche entlang der K 13 um bis zu 9 dB (A) und auf dem
nachfolgenden ca. 27 m breiten Streifen um bis zu 4 dB (A) überschritten. Nach dem
schalltechnischen Gutachten (vgl. S. 9 sowie Anlage 3, Blatt 2) wird der
Orientierungswert der DIN 18005 nachts auf einem ca. 8 m breiten Streifen der
überbaubaren Fläche entlang der K 13 um bis zu 12 dB (A) und auf dem nachfolgenden
ca. 21 m breiten Streifen um bis zu 9 dB (A) überschritten. In der ergänzenden
Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009 findet die Abschirmungswirkung von
Gebäuden im Plangebiet Berücksichtigung. Dort wird ausgeführt, dass durch die
jeweiligen Gebäudekörper eine Abschirmung gewährleistet werde, so dass auf den von
der K 13 abgewandten Seiten der Gebäudekörper geringere Lärmpegel - als in den
Anlagen 3,
85
Blatt 1 und 3, Blatt 2 des schalltechnischen Gutachtens dargestellt - gegeben seien. Bei
der Annahme einer Einzelhausbebauung mit den Abmessungen 10 m x 10 m x 9 m
würden aufgrund der Eigen-Abschirmung der Gebäude die Orientierungswerte der DIN
18005 auf den von der K 13 abgewandten Gebäudeseiten eingehalten (vgl. S. 1). Durch
die Gebäudeabschirmung würden auch auf den Flächen zwischen den Gebäuden etwa
86
ab der 3. Baureihe die Pegel um ca. 5 dB (A) gegenüber der Lärmsituation bei freier
Schallausbreitung gemindert (vgl. S. 2).
Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu
Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau"
können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen
einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je
weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger
müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und
umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten
auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass
bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich
die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung
auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10
dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der
Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender
Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit
dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der
lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten
liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine derartige planerische Konzeption wird in der
DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und kann daher
als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden. Dies zeigt zu-gleich, dass ein
derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende
Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig
eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall
gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung
eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen
Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam
abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer
Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke
geeignete Außenwohnbereiche geschaffen werden können.
87
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5.
88
Der angegriffene Bebauungsplan gibt nur für einen 8 m breiten Streifen der
überbaubaren Fläche entlang der K 13 passive Schallschutzmaßnahmen vor (vgl. Nr.
6.3. der textlichen Festsetzungen). Die Antragsgegnerin hat auch insoweit die
Abschirmungswirkung der Wohngebäude entlang der K 13 in ihre Abwägung (vgl. S. 17
der Planbegründung) eingestellt. Ein solches Vorgehen ist bereits deshalb zu
beanstanden, weil es an einer wirksamen Sicherstellung der Schallschutzwirkung der -
noch nicht vorhandenen - Wohngebäude an der K 13 fehlt. Die Antragsgegnerin hat die
Zulässigkeit der weiteren - rückwärtigen - Wohnbebauung im Plangebiet nicht etwa auf
der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB an die Bedingung geknüpft oder auf andere Weise
sichergestellt, dass zumindest gleichzeitig die Gebäude entlang der K 13 errichtet
werden, denen die vorausgesetzte lärmabschirmende Wirkung zukommt. Die durch den
angegriffenen Bebauungsplan allein geschaffene Möglichkeit, dass auch entlang der K
13 Gebäude errichtet werden, vermag eine Sicherstellung von Schallschutz nicht zu
bewirken.
89
Hieran anknüpfend ist weiter zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich nicht
90
abwägend mit der Frage befasst hat, ob sie die Möglichkeit der Vorgabe passiver
Schallschutzmaßnahmen weiter ausschöpft, indem sie diese nicht - wie in dem
angegriffenen Bebauungsplan - auf den 8 m breiten Streifen der überbaubaren Fläche
entlang der K 13 beschränkt, sondern an diesen nördlich angrenzende Bereiche
einbezieht, um die Lärmauswirkungen auch dort (weiter) zu reduzieren.
Ergänzend sei angemerkt, dass auch hinsichtlich der Außenwohnbereiche nicht ohne
Weiteres festzustellen ist, dass deren Schutzwürdigkeit von der Antragsgegnerin in der
gebotenen Weise berücksichtigt worden ist. Zu den Außenwohnbereichen zählen die
außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der
Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung
für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. Zu diesen Flächen gehören
Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen.
Mit Blick darauf, dass Außenwohnbereiche nur tagsüber schutzwürdig sind, da sie
nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen,
91
vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris, Rdnr. 362, und vom 9.
November 2006 - 4 A 2001/06 -, juris,
92
begegnet es zwar keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Schutz der
Außenwohnbereiche während der Nachtzeit nicht in den Blick genommen hat. Soweit
die Antragsgegnerin allerdings hinsichtlich der Außenwohnbereiche der unmittelbar
nördlich an die K 13 gelegenen Wohngebäude darauf verweist (vgl. S. 16 der
Planbegründung), dass "es bei entsprechender Anordnung der Gebäude unmittelbar
nördlich der K 13 in dem jeweils nördlichen Grundstücksbereich auch möglich" sei,
"einen relativ lärmgeschützten Außenwohnbereich zu schaffen, da die Gebäude zu
einer erheblichen Abschirmung der vom N. -X. -Weg ausgehenden Verkehrsgeräusche"
führten, scheint sie jedenfalls nicht hinreichend in Rechnung zu stellen, dass nach der
ergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009 erst "etwa ab der 3.
Baureihe (...) durch die Gebäudeabschirmung auch auf den Flächen zwischen den
Gebäuden mit freiem Blick zum 'N. -X. -Weg' die Pegel um ca. 5 dB(A) gegenüber der
Lärm-Situation bei freier Schallausbreitung gemindert werden". Unklar ist überdies, ob
auf der straßenabgewandten Seite der dortigen Baugrundstücke überhaupt geeignete
Außenwohnbereiche geschaffen werden können.
93
Nach alledem ist die Bewertung der Belange des Lärmimmissionsschutzes mit einem
Mangel behaftet, der auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist.
Hiernach sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann
beachtlich, wenn die Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und
bewertet worden sind; zudem muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des
Verfahrens von Einfluss gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
94
Der vorbeschriebene Mangel bezieht sich auf einen wesentlichen Punkt. Die
Berücksichtigung des Schutzes vor Lärmimmissionen konnte hier - wie dargelegt - im
Rahmen der Abwägung nicht vernachlässigt werden. Der Mangel ist auch offensichtlich.
Er ergibt sich ohne Weiteres bereits aus der Planbegründung und dem ihr zu Grunde
liegenden schalltechnischen Gutachten der B. GmbH vom 24. März 2006 sowie der
dieses ergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009.
95
Auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und
Bewertung der Belange allerdings nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht,
96
dass der Plangeber ohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen
hätte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004
97
- 4 CN 11.03 -, BRS 67 Nr. 218, m.w.N..
98
Auch das ist hier zu bejahen. Es besteht nach den Umständen des Falles die konkrete
Möglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin, wenn er sich darüber Klarheit verschafft
hätte, dass es an einer wirksamen Sicherstellung der Schallschutzwirkung der - noch
nicht vorhandenen - Wohngebäude entlang an der K 13 fehlt, die nach dem
angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB in nördliche Richtung erweitert und passive Schallschutzmaßnahmen
für weitere Bereiche der allgemeinen Wohngebiete "WA2" vorgegeben hätte.
99
Angesichts der dargelegten Mängel kommt es nicht mehr entscheidungserheblich
darauf an, ob der strittige Bebauungsplan an weiteren - ebenfalls insgesamt zu seiner
Unwirksamkeit führenden - Mängeln leidet. Im Interesse der Beteiligten weist der Senat
u.a. mit Blick auf die im Verfahren von den Beteiligten angesprochenen Fragen dennoch
vorsorglich auf Folgendes hin:
100
Dass die Antragsgegnerin den strittigen Bebauungsplan im Wege des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt hat, dürfte nicht zu beanstanden sein. Inhalt
des Bebauungsplans dürfte eine "Maßnahme der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a
Abs. 1 Satz 1 BauGB sein.
101
Die gewählte Form der Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse vom 29. Oktober
2007 und vom 16. Februar 2009 - Anschlag im Aushangkasten nebst Hinweis in
Tageszeitungen (vgl. § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999) - begegnet ebenfalls
keinen Bedenken. Zwar kann es einer Gemeinde aus verfassungsrechtlichen Gründen
versagt sein, bei der ihr nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO 1999 obliegenden Auswahl der
für sie maßgeblichen Bekanntmachungsform sich für die Alternative des Buchst. c) -
Anschlag mit Hinweis im Amtsblatt oder der Zeitung oder im Internet - zu entscheiden.
Jedenfalls für größere Gemeinden ist die Bekanntmachung durch Anschlag an der
Bekanntmachungstafel bzw. Aushang eine "absolut ungeeignete Form der
Bekanntmachung von Ortsrecht".
102
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, ZfBR 2008, 802 = BauR
2008, 2014.
103
Im Fall der Antragsgegnerin greifen diese Bedenken jedoch (noch) nicht durch. F.
verfügt nur über rd. 21.000 Einwohner.
104
Vgl. http://www.enger.de/besucher/fakten.html; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008
- 7 D 72/07.NE, juris.
105
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Bekanntmachung des erneuten
Satzungsbeschlusses vom 16. Februar 2009 verbundene Anordnung des
rückwirkenden Inkrafttretens des strittigen Bebauungsplans fehlgeschlagen ist.
106
Die nach § 214 Abs. 4 BauGB vorgesehene Möglichkeit zur rückwirkenden
Inkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden
Verfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4
BauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt
es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den
Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre.
107
So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85
- , BRS 46 Nr. 13.
108
Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss
geäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand
hergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung
hergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen
Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon gegeben verlautbart
worden ist.
109
Vgl. Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2008, § 214
BauGB, Rdnrn. 92 ff..
110
Hiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung vom März 2009 erfolgte
rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 31. Oktober 2007
deshalb zu beanstanden, weil sie auf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige
Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren noch gar nicht hätte in Kraft treten können.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
111
Die ursprüngliche Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans ist - wie dargelegt -
in Form des Anschlags im Aushangkasten gem. § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO
1999 erfolgt. Zur Frage, wann die Bekanntmachung in diesen Fällen "vollzogen" und
damit wirksam ist, enthält die BekanntmVO keine ausdrückliche Regelung. § 6 Abs. 1
BekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der Bekanntmachung im Amtsblatt und in
den Zeitungen, mithin die Fälle der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b),
nicht aber nach Buchst. c) der genannten Vorschrift. Die Regelungen des § 6 Abs. 2
BekanntmVO 1999 erfassen lediglich die Fälle der Bekanntmachung von Ratssitzungen
nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999. Die Regelung, diese Bekanntmachung sei mit
Ablauf des ersten Tags des Aushangs vollzogen, lässt sich schon deshalb nicht auf die
Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1
Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift
mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs.
3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-) Frist gebunden ist. Aus dem
letztgenannten Grund lässt sich auch die Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999
für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 4
BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der Hauptsatzung
festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von
ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO
1999 übertragen.
112
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2008 - 7 D 52/07.NE -, juris.
113
Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von
114
ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO
1999 gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen
ist, nicht ableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1
BekanntmVO 1999 mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung,
die den entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist
und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Anschlag (Aushang).
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2008 - 7 D 52/07.NE -, a.a.O..
115
Ist nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c)
BekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit
wirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da
die Bekanntmachung des ersten Satzungsbeschlusses vom 29. Ok-tober 2007 mit dem
Anschlag am 30. Oktober 2007 begonnen hatte, konnte der Bebauungsplan in der
Fassung des Satzungsbeschlusses vom 16. Februar 2009 frühestens mit Ablauf des 5.
November 2007 - ungeachtet des Umstands, dass der Anschlag erst am 8. November
2007 aus dem Aushangkasten entfernt worden ist - in Kraft treten. Die durch die erneute
Bekanntmachung von März 2009 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des
Bebauungsplans zum 31. Oktober 2007 ist damit fehlgeschlagen.
116
Schließlich ist fraglich, ob der strittige Bebauungsplan auch mit Blick auf die
Geruchsbelastung die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB
wahrt.
117
Bezüglich der Geruchsimmissionsproblematik waren in die Abwägung hier
insbesondere das Interesse des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb im
Rahmen des bestehenden und von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellten
Bestandsschutzes weiterhin nutzen zu können, einzustellen. Zu den
abwägungserheblichen Belangen gehört zudem das Interesse des Antragstellers,
seinen landwirtschaftlichen Betrieb um einen weiteren Schweinemaststall zu erweitern.
Das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung eines bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen normaler Betriebsentwicklung ist durchaus
abwägungsbeachtlich, allerdings nicht eine lediglich unklare oder unverbindliche
Absichtserklärung.
118
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107.
119
Von unklaren Absichten des Antragstellers kann aus den Gründen, die der Senat bereits
in dem im Verfahren 7 D 4/07.NE ergangenen Urteil vom 26. April 2007 näher
ausgeführt hat, keine Rede sein. Auch der Rat der Antragsgegnerin hat im hier
maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Ernsthaftigkeit der Erwägungen
des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. In der Planbegründung (vgl. S. 20) wird
ausdrücklich festgestellt, dass "das Erweiterungsinteresse des Landwirts X2. bei der
Planung im Hinblick auf die von dem heutigen und zukünftigen Betrieb ausgehenden
Geruchsimmissionen berücksichtigt werden" müsse. Der im vorliegenden Verfahren
erhobene Einwand der Antragsgegnerin, die Bauvoranfrage sei noch nicht
vervollständigt und damit nicht bescheidungsfähig, ist nicht geeignet, die Berechtigung
des Anliegens des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller hat die
Baugenehmigungsbehörde mit Blick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren
gebeten, die Bauvoranfrage zurückzustellen.
120
Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört vorliegend wegen des auf der Hand
liegenden Nutzungskonflikts zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des
Antragstellers und den landwirtschaftlichen Betrieben T. und O. einerseits und der
geplanten Wohnbebauung andererseits eine hinreichend aussagekräftigen
Geruchsimmissionsprognose.
121
Die B. GmbH, die unter dem 18. Oktober 2006 ein Gutachten sowie unter dem 29. Mai
2007 und unter dem 13. September 2007 dieses ergänzende bzw. aktualisierende
Stellungnahmen abgegeben hat, hat die Geruchsbelastung auf der Grundlage der
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie -
GIRL) in der Fassung vom 21. September 2004 (GIRL 2004) ermittelt und bewertet.
Zwischenzeitlich ist die GIRL 2004 durch die Geruchsimmissions-Richtlinie in der
Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 (GIRL
2008) ersetzt worden, so dass die Antragsgegnerin nunmehr gehalten sein dürfte, die
Immissionssituation anhand einer Untersuchung der Geruchsbelastung zu bewerten, die
auf der Grundlage der GIRL 2008 erstellt worden ist. Bedeutsam dürfte insoweit
insbesondere sein, dass die GIRL 2008 nach tierartspezifischen Geruchshäufigkeiten
differenziert und die von Mastschweinen und Sauen ausgehende Geruchsqualität mit
einem Faktor von 0,75 gewichtet (vgl. Nr. 4.6 der GIRL 2008, Tabelle 4:
"Gewichtungsfaktoren f für die einzelnen Tierarten").
122
Die GIRL ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle
dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und
Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von
allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten
haben.
123
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007
124
- 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -,
BRS 71 Nr. 58.
125
Da der GIRL keine Bindungswirkung zukommt, sind die unter Nr. 3.1. der GIRL 2008
genannten Immissionswerte von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete und von 0,15 für
Gewerbe- /Industriegebiete und für Dorfgebiete keine Grenz-, sondern
Orientierungswerte für die Abwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte
zu bestimmten Gebietstypen für die Abwägung keine abschließende Bedeutung.
Vielmehr kann in begründeten Einzelfällen - gegebenenfalls auch im Übergangsbereich
zum Außenbereich - eine Überschreitung der Immissionswerte oder eine Festlegung
von Zwischenwerten abwägungsgerecht sein, zumal die Bildung eines Mittelwerts auch
bei Geruchsbelästigungen in der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist.
126
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165; OVG
NRW, Urteil vom 28. Oktober 2005 - 7 D 17/04.NE -, BRS 69 Nr. 15.
127
Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL 2008 sollte für den Fall,
dass ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt, der für eine solche
Konfliktsituation festzulegende Zwischenwert den Immissionswert für Dorfgebiete (0,15)
nicht überschreiten (vgl. zu Nr. 1 GIRL, Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich,
Immissionswerte). Weiter heißt es dort (vgl. zu Nr. 3.1 GIRL, Zuordnung der
Immissionswerte), dass auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in
128
einem Dorfgebiet vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. In begründeten Einzelfällen seien
Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und dem Außenbereich möglich, was zu Werten
von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen könne. Analog könne beim Übergang
vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In
Abhängigkeit vom Einzelfall könnten Zwischenwerte bis maximal 0,15 zur Beurteilung
herangezogen werden.
Die neben dem Bestand des Betriebes des Antragstellers schließlich auch den Bestand
der landwirtschaftlichen Betriebe O. und T. sowie die geplante Erweiterung des
Betriebes T. berücksichtigenden - allerdings auf der Grundlage der GIRL 2004 erfolgten
- Geruchsuntersuchungen der B. GmbH kommen zu dem Ergebnis, dass im
überwiegenden Plangebiet Wahrnehmungshäufigkeiten von bis zu 13 % auftreten. Nur
in einem kleinen Teil im nordwestlichen Bereich des Plangebiets werden
Wahrnehmungshäufigkeiten zwischen 13 % und 15 % erreicht (vgl. S. 2 der
Stellungnahme der B. GmbH vom 13. September 2007). Die ermittelte
Geruchsbelastung (Immissionswerte von 0,13 bis 0,15) im Plangebiet - das unstreitig an
den Außenbereich grenzt - dürfte sich nach den vorstehenden Ausführungen noch in
einem Bereich abwägungsgerechter Akzeptanz bewegen. Erst recht dürfte dies unter
Zugrundelegung der GIRL 2008 gelten, die - wie dargelegt - nach tierartspezifischen
Geruchshäufigkeiten differenziert und die von Mastschweinen und Sauen ausgehende
Geruchsqualität mit einem Faktor von 0,75 gewichtet.
129
Die hinsichtlich des Interesses des Antragstellers, seinen Betrieb künftig zu erweitern,
angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin gründen im Kern auf der Annahme, dass
bei Realisierung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes des
Antragstellers um einen Schweinemaststall für 800 Tiere in jedem Falle technische
Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsimmissionen vorgenommen werden müssten,
um an den Wohnhäusern im Bereich zwischen dem bestehenden Betrieb T. und dem
Betrieb des Antragstellers eine zumutbare Geruchsbelastung zu gewährleisten. Diese
Annahme veranlasst die Antragsgegnerin zu der Schlussfolgerung, diese "ohnehin
notwendigen Maßnahmen" (vgl. S. 21 der Planbegründung) würden dazu führen, dass
auch im Plangebiet keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen aufträten. Der
Ausgangspunkt der Erwägungen der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken. Ist
bereits die vorhandene Geruchsbelastung für den Nachbarn nicht zumutbar, kann im
Einzelfall jede Erhöhung der Belastung bei der gebotenen umfassenden Würdigung
aller Umstände zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -.
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Ob die hieran anknüpfende Schlussfolgerung allerdings (weiterhin) tragfähig ist, hängt
nicht nur davon ab, wie die konkrete Immissionssituation auf der Grundlage der GIRL
2008 zu bewerten ist, sondern auch und insbesondere davon, von welchem
Orientierungswert hinsichtlich der vorgenannten - unstreitig im Außenbereich gelegenen
- Wohnhäuser im Rahmen der planerischen Abwägung regelmäßig auszugehen ist.
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Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchseinwirkungen im Außenbereich ist zu
berücksichtigen, dass der Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als Standort für stark
emittierende Betriebe vorgesehen ist. In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muss mit
Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben
und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der
zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses im
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Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung
verbundenen Immissionen verschont zu bleiben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 -, juris, und Beschluss vom
16. März 2009 - 10 A 259/08 -.
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Es versteht sich von selbst, dass der im Außenbereich Wohnende keinen
Schutzmaßstab, der dem eines Wohn- oder auch Dorfgebietes entspricht, sondern
lediglich einen geringeren Schutzmaßstab beanspruchen kann. Nach der Begründung
und den Auslegungshinweisen zur GIRL 2008 (vgl. zu Nr. 3.1 GIRL, Zuordnung der
Immissionswerte) ist es vor diesem Hintergrund möglich, unter Prüfung der speziellen
Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen
Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftstypische Gerüche heranzuziehen.
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Hieran anknüpfend erscheint es dem Senat angemessen, jedenfalls im Rahmen der
planerischen Abwägung davon auszugehen, dass im Außenbereich gelegenen
Wohnhäusern, die nicht dem landwirtschaftsbezogenen Wohnen dienen, ein über den
Immissionswert von 0,25 hinausgehendes Maß an landwirtschaftstypischen Gerüchen
regelmäßig nicht zuzumuten sein dürfte.
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des 10. Senats vom 16. März
2009 - 10 A 259/08 -, der u.a. auf den Beschluss des 7. Senats vom 18. März 2002 - 7 B
315/02 -, BRS 65 Nr. 87, verweist. Diese Beschlüsse betreffen nicht die planerische
Abwägung im Hinblick auf Geruchsbelastungen, sondern Nachbarstreitigkeiten.
Überdies bezieht sich die dort geäußerte Annahme, selbst eine durch Tierhaltung
bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der
Jahresstunden vermöge eine Unzumutbarkeit nicht ohne Weiteres zu begründen,
ausdrücklich auf die - im vorliegenden Planaufstellungsverfahren irrelevante -
Fallkonstellation des landwirtschaftsbezogenen Wohnens. Soweit der 10. Senat im
genannten Beschluss ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe zutreffend
festgestellt, dass der Kläger keinen Abwehranspruch gegen den Betrieb des
Beigeladenen habe, weil ihm angesichts der Gebietstypik die von den Gutachtern
errechneten Werte von 18 % bzw. 26 % der Jahresstunden im Mittel mit darüber
hinausgehenden Werten von bis zu 37 % an besonders exponierten Stellen zuzumuten
seien, führt dies im Rahmen der planerischen Abwägung nicht zwangsläufig zur
Zulässigkeit eines Abweichens vom vorgenannten Orientierungswert von 0,25. Im
Rahmen des Planaufstellungsverfahrens hat der Plangeber regelmäßig keinen Anlass
zur Prüfung, wie sich die Geruchsbelastung an "besonders exponierten Stellen"
darstellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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