Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.06.2004
OVG NRW: geschäftsführung ohne auftrag, lwg, zustand, gewässer, eigentümer, unterhaltung, räumung, behörde, bach, hindernis
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 4757/01
Datum:
07.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 4757/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3854/00
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme
noch auf die Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit
dem 24. November 1999 gerichtet ist.
Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt die Klägerin unter
teilweiser Einbeziehung der Kostenentscheidung des angefochtenen
Urteils 5/12 derjenigen, die bis zur teilweisen Klagerücknahme
angefallen sind und 1/8 derjenigen, die danach angefallen sind; die
Beklagte trägt die verbleibenden Kosten I. Instanz. Die Kosten des
Verfahrens II. Instanz trägt, soweit darüber nicht durch Beschluss vom 7.
Januar 2003 entschieden worden ist, die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist gewässerunterhaltungspflichtig für einen in ihrem Gemeindegebiet
verlaufenden namenlosen Bach. Im Ortsteil T. der Klägerin kreuzt der Bach eine
Bahnstrecke der Beklagten. Er fließt in diesem Bereich in einem Kastendurchlass unter
einer Gemeindestraße, die unter der Bahnlinie hindurchgeführt wird. Die Unterführung
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einschließlich des Durchlasses ist im Zuge des Baus der Bahnstrecke um 1900 erstellt
worden und steht im Eigentum der Beklagten.
Mitte Mai 1997 kam es bei einem Unwetter zu einer Überschwemmung von an den
Durchlass angrenzenden Flächen. Bei einer Ortsbesichtigung Mitte Juni 1997 stellten
Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten fest, dass der lichte Querschnitt des
Durchlasses durch Ablagerungen stark eingeengt war. Sie kamen überein, dass die
Klägerin die erforderlichen Reinigungs- und Unterhaltungsarbeiten durchführen solle.
Die Klägerin ließ daraufhin den Durchlass instandsetzen und von dem in ihm
abgelagerten Boden sowie sonstigen Material räumen.
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Die ihr hierfür entstandenen Kosten machte die Klägerin unter Abzug eines Teilbetrages
für Arbeiten, die ihrer Meinung nach auch ohne den Durchlass angefallen wären,
gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte eine Kostenerstattung ab. Sie sei zwar
nach § 94 des Landeswassergesetzes (LWG) unterhaltungspflichtig für den Durchlass.
Jedoch habe der Durchlass den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen. Er habe
lediglich die Durchführung der Gewässerunterhaltungspflicht erschwert. Eine
Vereinbarung mit der Klägerin sei hinsichtlich der Kostentragung nicht zustande
gekommen.
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Am 24. November 1999 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
erhoben; dieses hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. In
der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klageforderung von zunächst
12.375,02 DM auf 8.000,- DM herabgesetzt. Die hierin enthaltenen Kosten für die
Beseitigung des Geschiebes haben die Beteiligten übereinstimmend mit 1.000,- DM
beziffert.
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Die Klägerin hat vorgetragen, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus
Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie habe ein Geschäft der Beklagten geführt. Der
Durchlass unterfalle allein der Unterhaltungspflicht der Beklagten nach § 94 LWG.
Diese Pflicht umfasse neben der Sicherung der Anlage selbst die Beseitigung von
Beeinträchtigungen, die dem ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers zuwiderliefen.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Durchfluss in dem Durchlass zu erhalten und
wieder herzustellen sowie entstandene Abflusshindernisse zu entfernen. An der freien
Strecke des Baches seien Unterhaltungsarbeiten zur Abflusssicherung nicht erforderlich
gewesen. Die Arbeiten seien wegen der Besonderheiten des Durchlasses notwendig
geworden. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 98 LWG sei von der
zuständigen Wasserbehörde abgelehnt worden.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, an sie 8.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, die Räumung des Gewässers habe der Klägerin als
Gewässerunterhaltungspflichtiger auch in dem Durchlass oblegen. Der rechtmäßig
errichtete und betriebene Durchlass habe den ordnungsgemäßen Zustand des
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Gewässers nicht beeinträchtigt. Die Kosten einer Erschwerung der
Gewässerunterhaltung könnten allein nach § 92 LWG umgelegt werden.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen
wird, der Klage stattgegeben, soweit sie nicht zurückgenommen worden war.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat zugelassen hat, soweit
die Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24.
November 1999 verurteilt worden ist.
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Die Beklagte trägt ergänzend und vertiefend vor, sie akzeptiere ihre Unterhaltungspflicht
für den baulichen Zustand des Durchlasses. Jedoch sei auch im Bereich einer Anlage
im Sinne des § 94 LWG die Gewässerunterhaltungspflicht nicht aufgehoben. Dem
Gewässerunterhaltungspflichtigen obliege auch insoweit die Räumung des
Gewässerbettes durch die Beseitigung des vom Gewässer mitgeführten Geschiebes.
Die Rechtsprechung des Senats bestätige das. Die Klägerin habe daher kein für sie
fremdes Geschäft geführt. Der Durchlass habe sich 1997, wie aus einer 1986
vorgenommenen baulichen Veränderung zu schließen sei, in einem zeitgemäßen
Zustand befunden. Es werde bestritten, dass bei den Reinigungsarbeiten aus dem
Durchlass herausgebrochene Gesteinsbrocken auf dessen Sohle gelegen hätten. Die
sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
seien ebenfalls nicht erfüllt.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern, soweit sie zur Zahlung eines 7.000,- DM nebst
Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist, und insoweit die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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Sie trägt ergänzend und vertiefend vor, die Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage im
Sinne des § 94 LWG schließe die Pflicht ein, das Gewässer im Bereich der Anlage zu
unterhalten und die hydraulischen Voraussetzungen für einen ungehinderten
Wasserdurchfluss dauerhaft zu sichern. Die Anlage müsse so beschaffen sein, wie dies
bei ihrer Genehmigung zugrunde gelegt worden sei. Das Vorhandensein von
Geschiebe sei Folge des Durchlasses, der ein künstliches Hindernis für den
Wasserabfluss bilde. Außerhalb eines Durchlasses seien Veränderungen des
Gewässerbettes grundsätzlich zu belassen. Sohlveränderungen in einem Durchlass
bedürften daher keiner Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, sondern Maßnahmen
der Anlagenunterhaltung. Auf die Anlage dürfe der Gewässerunterhaltungspflichtige
ohne Einwilligung des Eigentümers nicht zugreifen. Allein der Eigentümer sei in der
Lage, Geschiebe aus einem Durchlass zu entfernen. Die Beklagte sei auch deshalb in
Bezug auf die Erhaltung des Durchflussprofils pflichtwidrig untätig geblieben, weil sich
Beton und Steine aus dem Durchlass gelöst hätten und auf dessen Sohle ein Hindernis
für den Wasserabfluss sowie für den Weitertransport des natürlichen Geschiebes
gebildet habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne
Auftrag seien auch im Übrigen erfüllt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung von
mehr als 7.000,- DM zuzüglich Zinsen begehrt.
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Der 7.000,- DM übersteigende Teil des zur gerichtlichen Entscheidung gestellten
Klageanspruchs, hinsichtlich dessen die Berufung allein zugelassen worden ist, steht
der Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag
(entsprechend §§ 677, 679, 683 iVm § 670 BGB) zu. Ihr ursprüngliches Vorbringen, der
Anspruch sei aufgrund einer mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung begründet,
hat die Klägerin erstinstanzlich fallen gelassen. Die noch streitige Forderung betrifft
Aufwendungen der Klägerin für die Beseitigung von Boden und sonstigem Material aus
dem Durchlass.
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Mit dieser Maßnahme hat die Klägerin keine Aufgaben wahrgenommen, die gemäß § 94
LWG, wonach Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihrem Eigentümer so zu
erhalten sind, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt
wird, objektiv zum Pflichtenkreis der Beklagten gehören, und also kein Geschäft für die
Beklagte geführt. Eine Pflicht der Beklagten, den Durchlass von dem in Frage
stehenden Material zu räumen, ergibt sich nicht. Die Räumung des Durchlasses oblag
der Klägerin, die gewässerunterhaltungspflichtig für den den Durchlass durchfließenden
Bach ist.
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Der Durchlass ist, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen, eine Anlage
in und an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 94 LWG. Kennzeichnendes
Merkmal solcher Anlagen ist, dass sie in besonderer Gestaltung an das Gewässer
herangetragen werden und mit ihnen von ihrer Funktion her keine
wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373; Urteil vom 4.
Februar 1993 - 20 A 3167/91 -; Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, ZfW 1992,
387.
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Der Durchlass unterfällt diesen Kriterien. Er dient keinen wasserwirtschaftlichen
Zwecken; vielmehr ist er als Kreuzungsbauwerk im Zuge der Errichtung der
Bahnstrecke zu deren Einfügung in die Örtlichkeit erstellt worden.
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Die Pflicht, die Anlage zu erhalten, erstreckt sich auf deren Zustand. Dieser ist nach dem
klaren Wortlaut des § 94 LWG vom Zustand des Gewässers zu unterscheiden. Eine
Anlage wie der in Frage stehende Durchlass unter einem Bahndamm hebt für den
betreffenden Abschnitt des hindurchgeleiteten Gewässers die Gewässereigenschaft
nicht auf. Die streckenweise unterirdische Führung eines ansonsten oberirdisch
verlaufenden Gewässers hat nicht zur Folge, dass die Merkmale eines Gewässers (§ 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) insofern entfallen und der einheitliche Zusammenhang des
Gewässers unterbrochen wird.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 4 B 5.96 -, ZfW 1997, 25.
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Dem Nebeneinander der Anlage und des Gewässers entspricht die unterschiedliche
Zuordnung der Pflichten zum einen hinsichtlich der Erhaltung der Anlage und zum
anderen hinsichtlich der Unterhaltung des Gewässers. Der von der Anlage räumlich
betroffene Gewässerabschnitt ist nicht von der Aufgabe der Gewässerunterhaltung
ausgenommen; die Gewässerunterhaltung als solche ist nicht Bestandteil der
Anlagenunterhaltung. Bezugspunkt der Pflicht nach § 94 LWG ist die Anlage selbst, also
ihre Beschaffenheit, nicht dagegen das Gewässer, an oder in dem sich die Anlage
befindet und auf das sie sich gegebenenfalls nachteilig auswirkt. Steht der rechtmäßige
Zustand der Anlage nicht in Frage, wird die Pflicht nach § 94 LWG nicht ausgelöst und
ist der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers ausschließlich im Rahmen der
Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. Gegenstand der Pflicht zur
Gewässerunterhaltung ist hingegen das Gewässer insgesamt, und zwar unabhängig
davon, ob es im Sinne des § 31 WHG ausgebaut ist. Inhaltlich umfasst die
Gewässerunterhaltung ungeachtet der Ursachen eines eventuellen
Unterhaltungsbedarfs die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den
Wasserabfluss bzw. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses (§ 28 Abs. 1 Satz
1 WHG in der im Zeitpunkt der Räumung des Durchlasses im Jahre 1997 geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG
in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002), wozu die
Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer gehören (§ 90
Satz 3 Nr. 3 LWG). Jedoch beschränkt sich die Gewässerunterhaltung nicht auf die
Gewährleistung eines ungehinderten Abflusses; sie dient auch der Wahrung der
ökologischen Belange der Gewässerbewirtschaftung (§§ 1a Abs. 1, 28 Abs. 1 WHG, §
90 Satz 2, Satz 3 Nrn. 1 und 2 LWG). Das bloße Vorhandensein der Anlage hat
lediglich, wirkt es sich erschwerend oder beeinträchtigend auf die
Gewässerunterhaltung aus, zur Folge, dass der Eigentümer der Anlage zum Kreis
derjenigen Personen gehört, auf die nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG
der Aufwand für die Gewässerunterhaltung abgewälzt werden kann, sofern er zur
Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss angefallen ist. Die
Umlagefähigkeit des Aufwandes setzt notwendig voraus, dass die zuletzt genannten
Maßnahmen auch im Bereich von Anlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen
obliegen. Auch eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung, die ihrer Art oder ihrem
Umfang nach durch die Existenz der Anlage bedingt ist, ist daher, wenn sich die Anlage
in einem rechtmäßigen Zustand befindet, allein von dem
Gewässerunterhaltungspflichtigen durchzuführen.
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Ein anderes - hiernach schon mit dem Wortlaut sowie dem systematischen
Zusammenhang der §§ 90, 92 und 94 LWG nicht zu vereinbarendes - Verständnis ginge
auch über den Sinn und Zweck des § 94 LWG hinaus, wie er der erwähnten
Rechtsprechung des Senats zur Zuordnung von Durchlassbauwerken zu den Anlagen
in und an fließenden Gewässern zugrunde liegt. Solche Bauwerke sind, obwohl sie
wesensmäßig im Zusammenhang mit dem Gewässer stehen und dieses betreffen, aus
der Gewässerunterhaltung herausgenommen und der Erhaltung durch den Eigentümer
überantwortet, weil ihre Zweckbestimmung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung
außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, a.a.O.
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Dagegen beanspruchen die wasserwirtschaftlichen Belange und damit die
Gewässerunterhaltung ohne weiteres Geltung, soweit Maßnahmen in Rede stehen, die
nicht den baulichen Zustand der Anlage betreffen. Befindet sich die Anlage in einem
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baulich ordnungsgemäßen Zustand, steht im Hinblick auf die Aufgaben aus § 90 Satz 3
LWG, insbesondere auch die Vermeidung von Abflusshindernissen nicht das
Erhaltungsinteresse des Eigentümers im Vordergrund, sondern das
wasserwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der Gewässerfunktionen, denen
nicht anders als an sonstigen Gewässerstrecken mit Maßnahmen der
Gewässerunterhaltung Rechnung zu tragen ist. Dennoch die Gewässerunterhaltung auf
den Anlageneigentümer zu verlagern, stünde im Widerspruch zu der weitgehenden
Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht zu den Anliegergemeinden (§ 91 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 LWG) sowie zu sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, wodurch
zur wirksamen Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Kreis der Pflichtigen
eng eingegrenzt und die Unterhaltung für das jeweilige Gewässer in einer Hand
zusammengefasst wird, und würde einer unerwünschten und unzweckmäßigen
Aufsplitterung der Unterhaltung einheitlich zu bewirtschaftender Gewässer bzw.
Gewässerstrecken Vorschub leisten. Dem kommt umso mehr Gewicht zu vor dem
Hintergrund dessen, dass die Gewässerunterhaltung sich, wie erwähnt, nicht in der
Sicherung des Wasserabflusses erschöpft und ein Interesse des Anlageneigentümers
an der Beachtung der ökologischen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung von
vornherein nicht vorausgesetzt werden kann. Die dem § 94 LWG zugrunde liegende
Interessenlage hat, was die Reichweite der hieran anknüpfenden Handlungspflichten
anbelangt, danach nicht zu einer ausschlaggebend vom Gesichtspunkt der
Verursachung einer eventuellen Abflusserschwerung oder eines sonstigen besonderen
Aufwandes für die Gewässerunterhaltung getragenen Verantwortlichkeit des
Eigentümers für alle Folgen der Existenz der Anlage geführt. Tragfähige Anhaltspunkte
für den gegenteiligen Schluss finden sich auch sonst nicht. Bereits das
Landeswassergesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 22. Mai 1962 enthielt in
seinem § 54, der inhaltlich im Wesentlichen mit § 94 LWG übereinstimmt, und in seinen
§§ 48 Nr. 2 Buchst. a), 51, deren Regelungsgehalt hinsichtlich der Finanzierung des
Aufwandes der Gewässerunterhaltung durch § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG aufgegriffen
wird, die Unterscheidung zwischen der Anlagenunterhaltungspflicht und der daneben
stehenden Gewässerunterhaltungspflicht. Der Eigentümer der Anlage sollte verpflichtet
sein, die Anlage so zu unterhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand des
Gewässers ausgeschlossen waren, den der Gewässerunterhaltungspflichtige selbst zu
erhalten hatte, und anlagenbedingte Mehrkosten der Gewässerunterhaltung tragen.
Vgl. LT-Drucks. 4/156 Seite 89 zu § 50; Burghartz, WHG und LWG, 2. Auflage, § 54
Rdnr. 1.
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Für die derzeitige, seit dem Landeswassergesetz in der Fassung vom 4. Juli 1979
geltende Abgrenzung zwischen den beiderseitigen Pflichten gilt Entsprechendes.
Ausdrücklich erwogen worden ist insoweit die Baufälligkeit einer Anlage in ihren
Auswirkungen auf das Gewässer,
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vgl. LT-Drucks. 8/2388 Seite 118 zu § 94,
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mithin ein regelwidriger Zustand der Anlage. Ferner steht die Beschränkung auf die
Betrachtung dieser Erhaltungsaspekte, die auch in der Verwaltungspraxis gerade für
Verrohrungen Anerkennung gefunden hat,
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vgl. Czychowski, ZfW 1974, 293 mit Hinweis auf frühere ministerielle
Unterhaltungsrichtlinien,
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im Einklang damit, dass Anlagen in und an Gewässern der Zulassung bedürfen und in
diesem Rahmen Regelungen zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einschließlich
der Gewährleistung der Erfordernisse des Wasserabflusses zugänglich sind.
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Eine - wie hier - allseitige künstliche Umschließung eines Gewässers durch eine
Verrohrung oder einen Durchlass bedeutet zwar, dass insofern von einem eigentlichen
Bett und Ufer des Gewässers im Sinne der Bestimmungen über die
Gewässerunterhaltung nicht gesprochen werden kann und anders als bei einer ein
Gewässer querenden Brücke das Nebeneinander von Anlage und Gewässer nicht in
gleicher Weise augenfällig ist und die Trennung der Pflichten zur Erhaltung bzw.
Unterhaltung in der Praxis zusätzliche Schwierigkeiten hervorrufen kann.
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Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. April 2002 - 6 U 157/01 -, ZfW 2003, 122; OVG Koblenz,
Urteil vom 15. Juni 2000 - 1 A 11964/99 -, ZfW 2001, 59.
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Die spezifischen Merkmale derartiger Bauwerke ändern aber nichts daran, dass das
Gewässer durch die Anlage nicht unterbrochen wird und die Anlage gegenständlich und
rechtlich vom Gewässer unterschieden werden kann mit der Folge, dass auch die
Erhaltung der Anlage von der Unterhaltung des Gewässers abzugrenzen ist. Dem
Eigentümer einer Verrohrung oder eines Durchlasses ist durch § 94 LWG
unmissverständlich dessen Erhaltung, aber nicht die Unterhaltung des Gewässers
überantwortet worden. Die von der Klägerin gesehenen rechtlichen Hindernisse einer
Räumung des Gewässers innerhalb einer Verrohrung oder eines Durchlasses seitens
des Gewässerunterhaltungspflichten lassen jedenfalls nicht auf unüberwindliche
Schwierigkeiten schließen. Unabhängig davon, inwieweit die Eigentumsverhältnisse an
der Anlage tatsächlich in der Praxis nennenswerte Probleme bereiten, wenn die
Gewässerunterhaltung situationsangepasst durchgeführt wird, haben die Eigentümer
und Nutzungsberechtigten des Gewässers sowie seine Anlieger die zur
Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer zu
dulden (§ 97 Abs. 1 LWG). Damit hat auch der Anlageneigentümer die erforderlichen
Arbeiten zur Gewässerunterhaltung umfassend hinzunehmen.
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Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der erforderlichen
Übereinstimmung zwischen dem Zustand der Anlage und den insofern aufgrund der
Zulassung bestehenden Vorgaben. Vorbehaltlich gesonderter Regelungen im
Zusammenhang mit der Zulassung, für die in Bezug auf den Durchlass der Beklagten
nichts spricht, verstößt eine Verengung des hydraulisch wirksamen Durchflussprofils bei
ordnungsgemäßem baulichen Zustand der Anlage nicht gegen den der Anlage
gezogenen rechtlichen Rahmen. Ein abweichendes Verständnis der Zulassung,
wonach dem Eigentümer unabhängig von den Ursachen von Störungen die
Einstandspflicht für das Entfernen von Abflusshindernissen zugewiesen wäre, steht
nach dem oben Gesagten im Widerspruch zur gesetzlichen Interessenbewertung und
Risikoverteilung. Einen Anhaltspunkt dafür, dass aus dem im Zeitpunkt der Errichtung
des Durchlasses geltenden früheren Recht vorliegend eine nach wie vor
rechtsverbindliche anderweitige Regelung abgeleitet werden könnte, gibt es nicht.
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Die noch streitige Klageforderung ist auch nicht aus der Erwägung heraus begründet,
die Beklagte sei wegen des von der Klägerin behaupteten schadhaften baulichen
Zustandes des Durchlasses zu dessen Räumung verpflichtet gewesen. Allerdings ist
der Durchlass von der Klägerin - auf Kosten der Beklagten - instandgesetzt worden, was
sich nur durch einen entsprechenden Instandsetzungsbedarf erklären lässt. Ferner
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belegen die während der Arbeiten gefertigten Lichtbilder, dass in dem Durchlass nach
dem Unwetter neben Boden auch steiniges Material vorgefunden worden ist. Nach - von
der Beklagten bestrittenen - Angaben der Klägerin gehörten hierzu Beton- und
Mauerwerksteile, die sich aus dem Durchlass gelöst hatten. Eine mittels
Geschäftsführung ohne Auftrag wahrzunehmende Aufgabe der Beklagten, diese Teile
sowie eventuell dadurch verursachte Ablagerungen von Boden und sonstigem Material
aus dem Durchlass zu entfernen, lässt sich aber aus § 94 LWG, wie ausgeführt, nicht
herleiten; es geht hierbei nicht um das Erhalten der Anlage, das dazu dient, aus dem
Zustand der Anlage herrührende Störungen zu vermeiden. Die insoweit zu erwägende
Vorschrift des § 96 Satz 1 LWG, wonach der Verursacher eines Hindernisses für den
Wasserabfluss von der zuständigen Behörde zur Beseitigung anzuhalten ist, bringt zwar
die Beseitigungspflicht des Verursachers zum Ausdruck und setzt sie voraus. Indessen
ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte ein Hindernis für den Wasserabfluss verursacht
hat. Das Vorhandensein des Durchlasses reicht hierfür angesichts § 94 LWG nicht aus.
Dass bauliche Bestandteile des Durchlasses tatsächlich hinderlich waren für den
ordnungsgemäßen Durchfluss des Gewässers, weil der für den Ablauf des Wassers
notwendige Querschnitt des Durchlasses nicht mehr bestand, steht nicht fest; ebenso
wenig steht fest, dass auf der Sohle des Durchlasses liegende Beton- bzw.
Mauerwerksteile ursächlich dafür waren, dass das vom Bach mitgeschwemmte und von
der Klägerin beseitigte Material sich im Durchlass abgelagert hat. Konkrete Umstände,
denen insofern zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nachgegangen werden
könnte, sind nicht substantiiert dargetan worden oder sonst ersichtlich. Die von der
Klägerin benannten Zeugen sollen ihrem Beweisangebot zufolge Aufschluss lediglich
über die bei Öffnung des Durchlasses aufgefundenen Materialien geben; die Lichtbilder
sind nicht genügend aussagekräftig. Das bedarf aber keiner Vertiefung und
abschließenden Würdigung. Ebenfalls kann auf sich beruhen, dass die zuständige
Kreisordnungsbehörde gegenüber der Beklagten nicht die Beseitigung des - eventuell
verursachten - Hindernisses angeordnet hat.
Denn unabhängig hiervon hat die Klägerin nicht den Weg nach § 96 Satz 3 LWG zur
Realisierung eines Aufwandserstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten als der
vermeintlich zur Beseitigung des Hindernisses verpflichteten Verursacherin beschritten.
Nach § 96 Satz 3 LWG setzt die zuständige Behörde - die Kreisordnungsbehörde - im
Streitfall den dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten zu erstattenden Betrag nach
Anhören der Beteiligten fest. Die Befugnis zur Streitentscheidung, die sich notwendig
auf den Grund und die Höhe des Anspruchs bezieht, ist der Behörde ersichtlich
deswegen eingeräumt, damit sie auf der Grundlage ihrer Sachkunde die
Auseinandersetzung zwischen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen und dem Störer
potentiell verbindlich regeln kann. Eine parallele Regelung findet sich bezogen auf
Fragen der Gewässerunterhaltung in § 98 LWG. Insofern ist in der Rechtsprechung des
Senats geklärt, dass das Verwaltungsverfahren vor der Behörde eine vorrangige
Möglichkeit der Streitentscheidung ist, die einer unmittelbaren Klageerhebung
entgegensteht.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, ZfW 1989, 113.
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Für das Verfahren nach § 96 Satz 3 LWG trifft dasselbe zu. Es sichert sowohl die
Einflussnahme der Behörde auf die Gewässerunterhaltung als auch die Erfüllung ihrer
Aufgabe, den Verursacher eines Abflusshindernisses, soweit tunlich, zur Beseitigung
heranzuziehen. Die Klägerin ist nicht mit dem Ziel, nach § 96 Satz 3 LWG zu verfahren,
an die Kreisordnungsbehörde herangetreten. Sie hat, ausgehend von ihrem -
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inzwischen aufgegebenen - Standpunkt, mit der Beklagten eine zur Erstattung
verpflichtende Vereinbarung geschlossen zu haben, und ihrer Auffassung zur
Reichweite der Pflichten der Beklagten aus § 94 LWG ein solches Verfahren für
entbehrlich erachtet. Es erschließt sich nicht, dass das Verfahren gleichwohl als
"inhaltsleere Förmelei" sinnlos und entbehrlich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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