Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2001
OVG NRW: versuch, ergänzung, begriff, universität, psychologie, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1130/01
14.12.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
14. Senat
Beschluss
14 A 1130/01
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5978/97
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung - § 124 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - kommt der Rechtssache nicht zu. Durch die vom
Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrundegelegte Entscheidung des 22.
Senats des erkennenden Gerichts
Urteil vom 26. November 1993 - 22 A 3246/92 -
sind die Voraussetzungen für die Annahme eines prüfungsrechtlichen Ausnahmefalles, der
die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung eröffnen kann, - dort für die ähnlich
lautende Vorschrift des § 14 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Psychologie an der Universität Düsseldorf vom 21. Mai 1987 - geklärt. Der Kläger wirft
keine Frage auf, die eine darüber hinausgehende Klärung in einem weiteren
Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat erforderlich macht. Soweit er geltend
macht, dass für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht nur die bisherigen
Prüfungsleistungen hinsichtlich der nicht bestandenen Fächer berücksichtigt werden
dürfen, formuliert er einen Grundsatz, der der genannten Entscheidung des 22. Senats
bereits zugrunde liegt. Denn dort ist u. a. ausgeführt, dass "prinzipiell" das "gesamte
Spektrum der bisher erreichten Prüfungsleistungen, soweit sie eine Tendenz aufweisen,
die den Aussagewert der Bestehensregeln in Frage stellen", in den Blick zu nehmen ist.
Eine Einengung auf die Prüfungsleistungen gerade nur in den nicht bestandenen
einzelnen Fachprüfungen findet sich nicht. Unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger
die Abweichungsrüge nicht erhebt, ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von
einer anderen Auffassung ausgegangen ist.
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Auch die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache - §
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - lassen sich nicht feststellen. Das Erfordernis allein, unbestimmte
Rechtsbegriffe auszulegen, ist dafür kein Indiz . Zudem ist - wie dargelegt - in der
Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Begriff des prüfungsrechtlichen
Ausnahmefalls geklärt.
Die Erwägungen des Klägers zu den danach nicht vorliegenden Zulassungsgründen
begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -. Es liegt auf der Hand, dass gerade für den
Prüfungserfolg in den nicht bestandenen Fächern eine günstige Prognose möglich sein
muss. Denn fehlt eine solche, dann folgt daraus zwangsläufig, dass keine
Erfolgsaussichten für den 3. Prüfungsversuch anzunehmen sind. Insoweit hat der Senat in
seinem Beschluss vom 4. Februar 2000 betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe
für den Kläger u.a. bereits ausgeführt: "Dass eine solche Vermutung - für eine hinreichende
Erfolgsaussicht im 3. Versuch - sich bei einem Kandidaten nicht aufdrängt, der in der
Wiederholungsprüfung in eben den beiden Fächern, in denen er die Fachprüfung beim 1.
Versuch nicht bestanden hat, wiederum versagt und nicht wenigstens in einem dieser
Fächer nunmehr einen Erfolg aufweisen kann, liegt auf der Hand". Die Darlegungen des
Klägers geben keinen Anlass, diese Würdigung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist es
selbstverständlich, dass nach der Prüfung erbrachte Studienleistungen nicht für die allein
aus dem bisherigen Prüfungsgeschehen abzuleitende Prognose der Erfolgsaussichten im
3. Versuch herangezogen werden können. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht - wie der
Senat in dem genannten Beschluss - als selbstständig tragendem Grund für seine
Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe den Prüfungserfolg nicht
lediglich knapp verfehlt. Hierzu enthält der Zulassungsantrag keine Darlegungen.
Der Schriftsatz des Klägers vom 24. Juli 2001 ist nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO allein schon deshalb nicht mehr berücksichtigungsfähig, da die
dortigen Ausführungen zu einer - möglichen - Beeinträchtigung der Vorbereitung für die
erste Wiederholungsprüfung aus gesundheitlichen und/oder persönlichen Gründen nicht
lediglich eine Klarstellung oder Ergänzung der mit dem Zulassungsantrag vom 12. März
2001 fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.