Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2003
OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, approbation, strafverfahren, widerruf, strafurteil, behandlung, berufsverbot, vollziehung, unschuldsvermutung, bewährung
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1944/03
Datum:
09.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1944/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3088/03
Tenor:
Soweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das
Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der
vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat - soweit sie nach ihrer teilweisen
Rücknahme noch im Hinblick auf den Widerruf der Approbation anhängig ist - keinen
Erfolg.
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Die bei § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Individualinteresses an Erlangung
aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs und des öffentlichen Interesses an
schnellstmöglicher Durchsetzung von Behördenmaßnahmen zum Schutz der
Allgemeinheit fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Widerrufs der Approbation als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete
Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu beurteilen ist, diese Bestimmung zwar als
Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter
einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl auch schon vor Rechtskraft des
Hauptverfahrens zulässt, insoweit aber nur solche Gründe ausreichend sind, die im
angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis
zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen
gegeben sind, hängt dabei von der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und
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insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für Dritte
befürchten lässt.
Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR
1326/90 -, NJW 1991, 1530.
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Bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes eigenen summarischen
Prüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des
Antragsgegners vom 4. April 2003.
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Die im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen gegen den Antragsteller (u. a. Urteil
des Landgerichts L. vom 21. Mai 2002 - .... -) stehen der Widerrufsverfügung auch
angesichts des verfassungsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3
GG) nicht entgegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Beschlusses des
Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2003 - ......... -, durch den das Urteil des
Landgerichts L. im Maßregelausspruch dahin geändert wurde, dass das gegen den
Antragsteller im Strafurteil ausgesprochene Verbot der medizinischen Behandlung von
Personen auf solche weiblichen Geschlechts beschränkt wurde. Denn die Erfassung
und Wertung eines sog. "berufsrechtlichen Überhangs" begangener Straftaten, der
durch eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erschöpfend geahndet worden ist, nach
berufs- und/oder standesrechtlichen Maßstäben bleibt den zuständigen Behörden
unbenommen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 -, BVerfGE 27, 180, 187;
BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - I C 98/62 -, NJW 1963, 875; OVG NRW, Urteile
vom 13. Januar 1988 - ZA 17/86 -, MedR 1988, 272, vom 23. August 1990 - ZA 4/88 -,
MedR 1991, 106, vom 23. August 1990 - ZA 11/87 -, MedR 1991, 156; Hess. VGH, Urteil
vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/94 -, MedR 1995, 250.
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Ein derartiger "berufsrechtlicher Überhang", der approbationsrechtliche Maßnahmen
zulässt, ist im Hinblick auf die strafrechtlichen Entscheidungen gegen den Antragsteller
zu bejahen. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein solcher nicht schon deshalb
unmittelbar aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2003 mit der
Beschränkung des Berufsverbots für den Antragsteller auf Patientinnen ableitet, weil die
Approbation als solche nicht teilbar ist, die Bundesärzteordnung keine Möglichkeit der
Einschränkung der Approbation vorsieht, die Approbation auch nicht unter Auflagen und
anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden kann,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 - und vom 9. Dezember 1998
- 3 C 4/98 -, NJW 1999, 1798
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und deshalb die Approbation auch nicht auf die Behandlung nur bestimmter
Patientengruppen beschränkbar ist. Ein "berufsrechtlicher Überhang" ergibt sich
jedenfalls aus dem unterschiedlichen Zweck des strafrechtlichen Berufsverbots und der
in diesem Verfahren in Frage stehenden verwaltungsbehördlichen Maßnahme des
Widerrufs der Approbation. Das Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tatbezogene
Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung der
abgeurteilten Tat; sie ist grundsätzlich zeitlich befristet ist und kann überdies zur
Bewährung ausgesetzt werden. Der Approbationswiderruf wegen Unzuverlässigkeit
und/oder Unwürdigkeit als Arzt ist eine personenbezogene, auf die Einhaltung der
ärztlichen Pflichten und die Wahrung des Ansehens des Arztberufs schlechthin zielende
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Maßnahme; er kann nicht befristet werden und ist einer Aussetzung zur Bewährung
nicht zugänglich, auch wenn der Betroffene Zeit seines Lebens vom Arztberuf
ausgeschlossen sein und andererseits die Zuverlässigkeit und Würdigkeit auf Grund
veränderter Umstände und nach Ablauf einer gewissen Zeit zurückgewonnen werden
kann. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - Überhang - werden vom
strafrechtlichen Berufsverbot nicht abgedeckt und erlauben weitergehende
berufsrechtliche Maßnahmen. Die Generalprävention vor dem Tätigwerden eines
unzuverlässigen Arztes und der generelle Schutz des Arztberufs sind auch in diesem
Fall tragend für den Nichtausschluss einer Maßnahme nach § 5 Abs. 2 BÄO durch ein
Berufsverbot nach § 70 StGB, weil der Antragsteller die Taten, deretwegen er
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Arzt und unter Ausnutzung seiner mit dem Arztberuf verbundenen Stellung
begangen hat und durch den strafrechtlichen Ausspruch die speziellen
berufsrechtlichen Gesichtspunkte der Ansehens- und Vertrauenswahrung bei den
Patienten und in der Ärzteschaft nicht hinreichend berücksichtigt werden. Dies hat das
Landgericht L. im Urteil vom 21. Mai 2002 selbst zum Ausdruck gebracht, indem es im
Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt hat, dass der Antragsteller "mit
schwerwiegenden Maßnahmen standesrechtlicher Art" rechnen müsse; dies offenbart
die Erwartung des Strafgerichts, dass über die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens
des Antragstellers hinaus weitere Maßnahmen gegen diesen anstehen werden.
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/94 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteile
vom 23. August 1990 - ZA 11/87 und ZA 4/88 -, a. a. O.; und vom 13. Januar 1988 - ZA
17/86 -, a. a. O.
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Das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine eigenen
Feststellungen zu seinem vermeintlichen Fehlverhalten getroffen und die
Widerrufsverfügung ausschließlich mit dem Inhalt des Strafurteils des Landgerichts L.
begründet, bewirkt ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung. Die
Antragsgegnerin hat nicht nur auf die Verurteilung des Antragstellers als solche
abgestellt, sondern die Widerrufsverfügung an seinem der Verurteilung zu Grunde
liegenden Verhalten orientiert. Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind nicht
gehindert, andererseits aber auch dazu angehalten, die in einem
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem strafgerichtlichen Verfahren
gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im
Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für einen
Widerruf der Approbation ergeben. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller die ihm
zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen
Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Etwas
anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit
der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil
vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, Beschluss vom 28. April 1998 -
3 B 174.97 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 101; OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 1997 - 13
A 5516/94 - und vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, 233; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553.
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Derartige Anhaltspunkte ergeben sich derzeit auch nicht aus dem im Strafverfahren
gestellten Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers und dem dort in Bezug
genommenen psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. Dr. T. , E. , vom 2. Juni 2003.
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Vorrangig sind die Strafgerichte dazu berufen, Straftatbestände abschließend
festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person zu
beurteilen. Insoweit kommt der Hauptverhandlung, die die prozessual vorgesehenen
Voraussetzungen dafür schafft, Feststellungen zur strafrechtlichen Schuld zu treffen und
ggf. die Unschuldsvermutung zu widerlegen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u. a. -, NJW 1987, 2427,
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als Kernstück des Strafprozesses eine maßgebende Bedeutung zu. Dieser Zweck einer
Hauptverhandlung im Strafverfahren würde unterlaufen und es würde der mit der
Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten
verbundenen Kompetenzzuweisung widersprechen, wenn in einem dem Strafverfahren
nachfolgenden verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen
Widerrufs der Approbation als Arzt strafrechtliche Feststellungen in einem
rechtskräftigen Strafurteil zur Disposition gestellt und der (erneuten) Wertung durch das
Verwaltungsgericht unterworfen würden. Auch die Beurteilung des strafrechtlichen
Wiederaufnahmeantrags ist daher Sache der Strafgerichte, nicht hingegen die der
Verwaltungsgerichte und erst recht nicht in einem Verfahren mit anderem als
strafrechtlichen Gegenstand. Im Hinblick auf die nach der sofortigen Vollziehung der
Widerrufsverfügung fehlende Möglichkeit des Antragstellers, als Arzt tätig zu sein, ist
dieser insoweit auf einen möglichen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO für den Fall zu
verweisen, dass der Wiederaufnahmeantrag erfolgreich und das bisherige Strafurteil
des Landgerichts L. revidiert werden sollte. Derzeit bewirkt jedoch das rechtskräftige
Strafurteil des Landgerichts L. mit den darin enthaltenen Schuldfeststellungen zu Lasten
des Antragstellers, dass die mit Verfassungsrang ausgestattete und grundsätzlich für
jeden bestehende Unschuldsvermutung widerlegt ist und ihm auch eine Schuld für das
abgeurteilte Tatgeschehen vorgehalten werden darf. Im Übrigen ist, selbst wenn das
psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Dr. T. in diesem Verfahren berücksichtigt würde,
darauf zu verweisen, dass dieses zwar eine sexuelle Motivation des Antragstellers bei
der Durchführung der strafrechtlich geahndeten Taten verneint, andererseits aber für das
strafrechtlich geahndete Verhalten ein paranoides Denken des Antragstellers mit einer
angeblichen Gefahr der Menschheit durch eine bestimmte Pilzart verantwortlich macht
und diese ärztliche Beurteilung geeignet sein könnte, die körperliche und geistige
Eignung des Antragstellers für die Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 3 Abs. 3 BÄO) in
Frage zu stellen.
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Das strafrechtlich geahndete Verhalten des Antragstellers begründet, wie in den
angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgeführt wird, die Unwürdigkeit des
Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Durch die Verwirklichung
gravierender und mit einem hohen Strafmaß versehener Delikte hat der Antragsteller
das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in
eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung und - behandlung
verspielt und damit sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen untergraben als
auch tendenziell das der Ärzteschaft insgesamt mit der entsprechenden negativen
Rückwirkung auf die Einschätzung der persönlichen wie fachlichen Integrität der
beruflichen Betätigung.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr.
91; OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 1997 - 13 A 2587/94 - und vom 12. November
2002 - 13 A 683/00 -, a. a. O.
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Dies gilt um so mehr, als das Strafverfahren seinerzeit mit einer massiven
Presseöffentlichkeit verbunden war und die Verhängung einer nicht unwesentlichen
Freiheitsstrafe in der Bewertung durch die Allgemeinheit weitaus stärker Ansehen und
Vertrauen des Arztes bzw. der Ärzteschaft tangiert als beispielsweise eine Geldstrafe.
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Die Würdigung der Umstände des strafrechtlich geahndeten Verhaltens des
Antragstellers lässt nach Auffassung des Senats auch die Annahme zu, dass bei einer
weiteren Berufstätigkeit des Antragstellers, die bei Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen den Widerruf der Approbation
möglich wäre, konkrete Gefahren für Dritte zu befürchten sind. Der Antragsteller hat in
der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung seiner privilegierten
Stellung als Arzt planmäßig zum Nachteil von Patientinnen gehandelt und diese in ihrer
körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt und entwürdigt. Das planmäßige Vorgehen
läßt ein Verhaltensmuster und Charaktereigenschaften erkennen, bei denen eine
kurzfristige Änderung nicht zu erwarten ist und bei denen eine Tendenz zur Missachtung
der Würde der Patientinnen erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es im
Interesse des Wohls der den Antragsteller aufsuchenden Patientinnen nicht
gerechtfertigt, von der sofortigen Durchsetzung des Widerrufs der Approbation
abzusehen und ihm auf Grund der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten
Rechtsmittels weiterhin die Tätigkeit als Arzt zu gestatten. Dass der Antragsteller nach
seinem Vorbringen derzeit keine Patienten/Patientinnen behandelt, rechtfertigt keine
andere Entscheidung. Der Möglichkeit des Antragstellers, nach Aufgabe dieser rechtlich
unverbindlichen Selbstbeschränkung wieder als Arzt tätig sein zu können, muss
dadurch begegnet werden, dass ihm eine entsprechende Tätigkeit durch rechtlich
wirkungsvolle Maßnahmen, hier durch den Widerruf der Approbation mit Anordnung der
sofortigen Vollziehung, untersagt wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG und entspricht
der üblichen Wertfestsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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