Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2008
OVG NRW: rechtliches gehör, gestaltung, ausstattung, landwirtschaft, verordnung, verfahrensmangel, grundstück, steigerung, hütte, produktivität
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 879/07
Datum:
04.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 879/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2232/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.200,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer
Baugenehmigung für ein von ihm bereits errichtetes Holzblockhaus auf dem Grundstück
Gemarkung I. , Flur 46, Flurstück 219, verneint, weil das Grundstück dem
bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen und dort unzulässig sei. Das
Bauvorhaben zähle nicht zum Kreis der privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.
1 Nr. 1 BauGB und sei auch nicht als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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- vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1972
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- 4 C 9.70 -, BRS 25 Nr. 60, und vom 16. Mai 1991
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- 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70, sowie Beschluss vom 31. August 1993 - 4 B 150/93 - , juris -
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davon ausgegangen, dass sich der Kläger zur Legalisierung seines Bauvorhabens nicht
auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen kann, weil dieses dem landwirtschaftlichen Betrieb
nicht dient. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Spruchpraxis davon aus,
dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichem Betrieb nur dann dient, wenn
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a) ein vernünftiger Landwirt, auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots
größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, dieses Vorhaben mit etwa gleichem
Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen
entsprechenden Betrieb errichten würde und
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b) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich
erkennbar geprägt wird.
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Letzteres ist, wie das Verwaltungsgericht als einen selbständig tragenden Grund
ausgeführt hat, nicht der Fall.
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Der Kläger hat als Nebenerwerbslandwirt einen Betrieb mit Pensionspferdehaltung und
Baumschulanteil, hinzukommen soll die Schmuckgrünproduktion und
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-veredelung. An der äußerlich erkennbaren Zuordnung der Schutzhütte zu diesem
Betrieb mangelt es. Die Aktenlage lässt angesichts der Lichtbilder keinen Zweifel daran
aufkommen, dass die Schutzhütte von ihrer Gestaltung mit Erker und überdachter
Terrasse mit einem als Produktionsstätte dienenden landwirtschaftlichem Zweckbau
wenig gemein hat, sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat -
vielmehr einem typischen Gartenhaus gehobener Qualität gleicht, wie es in einer
Vielzahl privater Gärten aufgestellt ist. Dass das Blockhaus kostengünstig erworben
wurde - so der Kläger - , ist dabei ebenso wenig von Bedeutung wie die mögliche
optische Wirkung des Gebäudes auf die Käuferschichten, die der Kläger mit der
Schaffung eines "Erlebniseinkaufens" ansprechen möchte. Gestaltung, Beschaffenheit
und Ausstattung eines Bauvorhabens sind Kriterien, die unabhängig von der Frage zu
beurteilen sind, welche Kosten ein Bauvorhaben verursacht und welches
betriebswirtschaftliche Konzept der Errichtung des Bauwerks zugrunde liegt. Ein
Vorhaben kann nämlich auch dann nicht als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend
zugelassen werden, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck landwirtschaftlich
gerechtfertigt sein mag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung aber -
wie hier - nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972, a.a.O..
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35
Abs. 2 BauGB abgelehnt, weil das Blockhaus als nicht privilegiertes Vorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und die natürliche Eigenart der
Landschaft beeinträchtigt. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem angegriffenen
Urteil verwiesen werden. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist entgegen dem
Zulassungsvorbringen nicht einschlägig. Die bauliche Erweiterung eines
zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs steht hier nicht in Rede, der Kläger
betreibt nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter Landwirtschaft und kein
Gewerbe.
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Ernstliche Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht im
Hinblick auf einen vom Kläger vorgebrachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von
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dem Kläger durch Fotografien belegten weiteren Gebäude im Außenbereich -
Schuppen, Unterstände für landwirtschaftliches Gerät - dienen ersichtlich einem
anderen Nutzungszweck als dem Aufenthalt von Menschen und der Produktion von
Waren zur Schaffung eines Einkaufserlebnisses. Im Übrigen würden zu Unrecht erteilte
Baugenehmigungen keinen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer rechtswidrigen
Baugenehmigung begründen.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten europarechtlichen Verstöße - Verstoß
gegen Art. 33 Abs. 1 a) EG-Vertrag und Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai
1999 - liegen ersichtlich nicht vor. In Art. 33 Abs. 1 a) EG-Vertrag wird die Steigerung der
Produktivität der Landwirtschaft zum Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik erklärt, und die
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 (Amtsblatt L 160/80) regelt die
Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft. Der Kläger selbst hat sein
Zulassungsvorbringen insoweit eingeschränkt, als er dieses als Hinweis auf die
Leitlinien und Zielsetzungen des europäischen Agrarrechts verstehen möchte. Rechtlich
verbindliche Aussagen zu der Frage, ob das bauliche Vorhaben des Klägers an der
besagten Stelle im Außenbereich planungsrechtlich zulässig ist, lassen sich den
Vorschriften erkennbar nicht entnehmen.
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Aus dem Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger
macht geltend, das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es die Schutzhütte
für zu klein hält. Auf diese Begründung kommt es hier nicht an. Das Verwaltungsgericht
hat die Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals "dienen" auf zwei selbständig tragende
Erwägungen gestützt und die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB nicht allein mit der Erwägung abgelehnt, die Hütte sei zu klein, sondern auch
dargelegt, dass die Schutzhütte von ihrer konkreten Ausgestaltung her nicht von dem
landwirtschaftlichen Betrieb geprägt ist. Insoweit ist nicht erkennbar, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts auf diesem vermeintlichen Verfahrensmangel beruht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.
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