Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2004

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, bekanntgabe, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 63/04
Datum:
28.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 63/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3955/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig
verworfen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet worden ist.
Mangelt es aber an diesem Erfordernis, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4
VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss wurde dem
Antragsteller am 16. Dezember 2003 zugestellt, die Frist zur Einreichung der
Beschwerdebegründung lief mithin am 16. Januar 2004 ab. Eine
Beschwerdebegründung liegt nicht vor. Dass der Antragsteller hinsichtlich der
Beschwerdeeinlegungsfrist unter dem 6. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt hat, wirkt sich auf die - zum damaligen Zeitpunkt noch laufende und
nicht verlängerbare - Begründungsfrist nicht aus,
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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rn. 38 zu § 146; BVerwG, Beschluss vom 10.
Oktober 1989 in NJW 1990, 1313, zur Verlängerung der Begründungsfrist für die
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 VwGO a.F., jetzt § 133 VwGO.
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Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf es deshalb nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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