Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.1998

OVG NRW (monat, zustellung, rechtsmittelbelehrung, hochschule, zulassung, gebrauch, vorinstanz, verwaltungsgericht, kläger, datum)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 5016/98
Datum:
26.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 5016/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 10693/96
Tenor:
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Der Senat macht von der durch § 125 Abs. 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch, die unzulässige Berufung durch Beschluß zu verwerfen. Die Beteiligten sind
vorher gehört worden.
2
Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124 Abs. 1 VwGO.
Danach steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist hier nicht
erfolgt und innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§
124a Abs. 1 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, von
einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als
Bevollmächtigtem (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch nicht beantragt worden.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
4
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
5