Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.07.1998

OVG NRW (ärztliche verordnung, hilfsmittel, lebenshaltung, verordnung, 1995, beihilfe, delta, fürsorgepflicht, bvo, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 5885/96
Datum:
07.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 5885/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 12672/94
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Gemäß § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über eine Berufung u.a.
dann durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der
Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs.
2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung bedarf es nicht.
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Der Senat macht sich die im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegebenen
Feststellungen für das Berufungsverfahren zu eigen (§ 130 b Satz 1 VwGO). Diese sind
dahin zu ergänzen, daß die Klägerin sich bereits im September 1995, also während des
gerichtlichen Verfahrens erster Instanz - wie in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen und durch Vorlage der Rechnung belegt -, ein vergleichbares Elektromobil
vom Typ Suzuki ET-C zum Preis von 8.453,-- DM angeschafft hat.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht
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abgewiesen. Die Berufung ist nicht begründet.
Dabei läßt der Senat offen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Das wäre der Fall, wenn
die Klage - ebenso wie der Beihilfeantrag - auf die Gewährung einer Beihilfe
ausschließlich zur Anschaffung eines Elektromobiles vom Typ Batricar-Delta und nicht
auch eines Elektromobiles ähnlicher Bauart gerichtet wäre. Denn dann wäre durch
Anschaffung des Elektromobiles Suzuki ET-C das Rechtsschutzinteresse an der
Entscheidung des Gerichtes entfallen. Die Klägerin benötigte seither ein Elektromobil
vom Typ Batricar-Delta nicht mehr. Im Fall einer solchen strikten Typenbegrenzung,
gegen die aber eher der Inhalt des Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin vom 14. August 1995 spricht, hätte es außerdem hinsichtlich des
Elektromobiles vom Typ Suzuki ET-C an einem Beihilfeantrag sowie einem
Vorverfahren gefehlt, so daß eine auf Gewährung einer Beihilfe für diesen Typ
gerichtete Klage ebenfalls unzulässig wäre.
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Jedenfalls ist die Klage, wenn man sie dahin versteht, daß eine Beihilfe zur Anschaffung
eines Elektromobils vom Typ Batricar-Delta oder ähnlicher Bauart begehrt wurde und
wird, unbegründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts haben auch für die so
ausgelegte Klage Gültigkeit.
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Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die zu einer
abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlaß geben könnten.
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Nach Auffassung des Senats fehlt es bereits an der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 10 Satz 1
BVO vom 27. März 1975 in der hier anzuwendenden Fassung der 12. Verordnung zur
Änderung der Beihilfeverordnung vom 16. Juni 1995 (GV NW 580) erforderlichen
schriftlichen Verordnung eines Arztes. Eine schriftliche Verordnung im Sinne der
Vorschrift erfordert die Aussage, daß die Anschaffung des Hilfsmittels angesichts des
Krankheitszustandes des jeweiligen Antragstellers aus ärztlicher Sicht notwendig ist.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1992 - 12 A 1762/90 -.
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Demgegenüber haben die Ärzte Dr. med. B. , Dr. med. A. -S. und Dr. med. J. in den
vorgelegten Attesten bzw. Befundberichten - wie das Verwaltungsgericht bereits
ausgeführt hat - die Anschaffung des Elektromobils lediglich dringend empfohlen,
wärmstens empfohlen oder den Anschaffungswunsch nach einem Elektrorollstuhl
unterstützt und befürwortet. Bei dem Schreiben des Prof. Dr. S. vom 18. Mai 1995
handelt es sich eindeutig nicht um eine ärztliche Verordnung. Denn dort wird lediglich
auf ein vor etwa zehn Jahren erstelltes Gutachten über die grundsätzliche
Beihilfefähigkeit von Elektromobilen Bezug genommen und eine allgemeine Klärung
der Beihilfefähigkeit erstrebt. Die ärztliche Verordnung kann auch nicht mehr, wie die
Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 10. April 1997 meint, nachgeholt werden,
da die Klägerin das Elektromobil bereits im September 1995 angeschafft hat. Eine
nachträgliche ärztliche Verordnung reicht - worauf bereits mit gerichtlicher Verfügung
vom 22. April 1998 hingewiesen wurde - nicht aus.
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Außerdem scheitert der Anspruch der Klägerin daran, daß auch nach Auffassung des
Senates ein Elektromobil vom Typ Batricar-Delta oder ähnlicher Bauart kein nach § 4
Satz 1 Nr. 10 BVO beihilfefähiges Hilfsmittel ist. Beihilfefähige Hilfsmittel sind
Gegenstände, die - ohne Heilmittel zu sein - zu Ausgleich, Besserung, Behebung oder
Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet sind, sofern sie
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nicht im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden können.
Vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 19. März 1993 - 2 A 11607/92 -, RiA 1994, 156 (157);
Schröder/Beckmann/ Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand
Februar 1998, BhV § 6 Erläuterungen (Anm. 9); Mildenberger, Beihilfevorschriften des
Bundes und der Länder, Stand Januar 1998, § 6 BhV Anm. 10.
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In Satz 10 der Nr. 10 sind beispielhaft Hilfsmittel aufgeführt, die beihilfefähig sind. Hierzu
gehört ein Elektromobil nicht. Es ist insbesondere auch kein elektrisch betriebener oder
Motorkrankenfahrstuhl, der - von dem Beklagten nicht bestritten - unter bestimmten
Umständen beihilfefähig sein kann.
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Vgl. Köhnen/Mohr, Beihilferecht Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 1996, § 4 B
78/16; Mildenberger, a.a.O., § 6 BhV S. 95.
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Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auszugsweise aus
Kommentierungen zitiert, betreffen diese Aussagen elektrisch betriebene oder
Motorkrankenfahrstühle, nicht aber Elektromobile.
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Bei einem Elektromobil handelt es sich vielmehr um ein Fortbewegungsmittel, das -
anders als z.B. ein "Rollfiets"
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vgl. zu letzterem OVG NW, Beschluß vom 5. Mai 1998 - 6 A 505/97 -; VGH Bad.- Württ.,
Urteil vom 24. April 1996 - 4 S 3208/94 -, DÖD 1997, 37 -
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der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist. Das hat das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt. Der allgemeinen Lebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die
üblicherweise herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu
erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des
Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben.
Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht
angeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel - von
einer krankheitsentsprechenden Ausstattung abgesehen - auch von einem Gesunden
im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden kann. Dies
ist in der Rechtsprechung geklärt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 23.89 -, ZBR 1991, 350; VGH Bad.- Württ.,
Urteil vom 24. April 1996 - 4 S 3208/94 -, a.a.O.; OVG NW, Beschluß vom 14. Oktober
1992 - 6 A 1894/92 -.
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Ein Elektromobil kann unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen üblicherweise
im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden und ist damit von der
Beihilfefähigkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 10 BVO ausgeschlossen. Dies wird insbesondere
durch die Werbung der Anbieter von Elektromobilen deutlich. Diese zielt auf alle, die -
ohne etwa auf Autos oder Motorräder zurückzugreifen - ihre Mobilität erhöhen wollen,
z.B. weil sie keinen Führerschein besitzen, die Bedienung leichter erlernen können, die
geringeren Anschaffungskosten nutzen oder auch nur Beweglichkeit in einem
geringeren Umkreis anstreben. So wird bei Elektromobilen insbesondere auf
Führerscheinfreiheit, die leichte Handhabung sowie die Reichweiten - bis zu 65 km -
hingewiesen ( S. ADAC motorwelt 6/98 S. 111 ff). Es wird keinerlei Zusammenhang zu
einem krankheitsbedingten Bedarf hergestellt und ein notwendiger Zusammenhang ist
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auch nicht ersichtlich.
Der Klägerin steht die begehrte Beihilfe auch nicht deshalb zu, weil ein Elektromobil
nach ihrer Aussage mit geringeren Anschaffungskosten verbunden ist als ein elektrisch
betriebener Krankenfahrstuhl. Denn das Beihilferecht ist auf bestimmte, nicht
austauschbare Aufwendungen bezogen und begrenzt.
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Die Klägerin kann ihr Begehren ferner nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, §
85 LGB NW, ableiten. Die Beihilfevorschriften stellen eine für den Regelfall
grundsätzlich abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche können
allenfalls dann begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl
noch in einem Wesenskern verletzt wäre.
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Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, ZBR 1991, 82; BVerwG,
Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1; Urteil vom 15.
November 1990 - 2 C 13.88 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 9;
Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., Einleitung zu den BhV Nr. 1.5 und Nr. 2.
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Daran wäre etwa zu denken, wenn die Klägerin erst durch ein Elektromobil den ihren
Grundbedürfnissen zuzuordnenden Bewegungsfreiraum erhielte. Eine bloße
Beseitigung oder Milderung von Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den
verschiedenen Lebensbereichen, etwa auf beruflichem, wirtschaftlichem oder privatem
Gebiet, verpflichtet jedoch noch nicht zur Beihilfegewährung unter Rückgriff auf die
Fürsorgepflicht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36, 37/81 -, NVwZ 1985, 417; VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 24. April 1996 - 4 S 3208/94 - , a.a.O.; OVG Rheinl.- Pfalz, Urteil vom
19. März 1993 - 2 A 11607/92 -, a.a.O..
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Die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende notwendige Bewegungsfähigkeit könnte
die Klägerin bereits durch einen - ggfs. elektrisch oder motorbetriebenen -
Krankenfahrstuhl erhalten. Derartige Rollstühle werden auch in geringen Breiten
angeboten, so daß selbst das Passieren enger Wege damit nicht weniger möglich
erscheint als mit einem Elektromobil. Die Klägerin hat weder Gesichtspunkte
vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die in ihrem Fall Krankenfahrstühle als
unzureichend erscheinen ließen. Insbesondere wohnt die Klägerin nicht in einer
gebirgigen Gegend, sondern in einer weitgehend ebenen Großstadt mit einer - wenn
auch für Behinderte nicht immer befriedigenden so doch - ausgebauten Infrastruktur.
Ungeachtet der Frage, ob ein Elektromobil insoweit gegenüber dem elektrisch oder
motorbetriebenen Krankenfahrstuhl überhaupt entscheidungserhebliche Vorzüge böte,
können derartige Gesichtspunkte den Anspruch also nicht stützen. Die Tatsache, daß
ein Elektromobil der Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen wünschenswerter
erscheint, führt nicht zu einem Beihilfeanspruch.
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Einen derartigen Anspruch kann die Klägerin auch nicht daraus ableiten, daß spastisch
Gelähmten Aufwendungen für Übungsgeräte, die im Rahmen der allgemeinen
Lebenshaltung benutzt werden können, erstattet werden. Denn derartige Hilfsmittel sind
in § 4 Satz 1 Nr. 10 Satz 10 BVO ausdrücklich aufgeführt. Wenn der Verordnungsgeber
sich bei der Abgrenzung von Hilfsmitteln, deren Erwerb zur Beihilfe berechtigt, in einem
Grenzfall für die Aufnahme des jeweiligen Gegenstandes in den Katalog der
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beihilfefähigen Hilfsmittel entscheidet, ist das kein Vorgang, aus dem - etwa unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG - für andere Gegenstände
ebenfalls ein Beihilfeanspruch abgeleitet werden könnte.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Oktober 1992 - 6 A 1894/92 -.
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Eine Vergleichbarkeit mit einem Elektromobil liegt im übrigen auch nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur sofortigen
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 132
Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgt.
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