Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2000
OVG NRW: universität, erstausbildung, bildungswesen, berufsausübung, hochschule, auskunft, aufnehmen, zuschuss, darlehen, qualifikation
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1903/00
Datum:
24.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1903/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 6793/98
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen - teilweise geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.
Dezember 1997 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für
Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1998
verpflichtet, dem Kläger für sein Magisterstudium der Germanistik an der
R. -Universität B. im Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September
1998 Ausbildungsförderung im Wege eines Bankdarlehens gemäß §
18c BAföG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen
werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der 1973 geborene türkische Kläger besuchte von 1980 bis 1986 in Deutschland die
Grundschule und eine Gesamtschule. Nach weiteren fünf Schuljahren in der Türkei
erreichte er dort im Oktober 1992 mit dem Lise Diplomasi den Schulabschluss. Er
absolvierte sodann an der Atatürk-Universität in E. ein achtsemestriges Studium der
deutschen Sprache und Literatur und erwarb das Lisans Diplomasi. Nach dem Besuch
eines neunmonatigen Deutschkurses an der R. -Universität B. nahm er zum
Wintersemester 1997/98 an dieser Universität das Studium der Germanistik auf mit dem
ersten Fach Neuere deutsche Literaturwissenschaft, dem zweiten Fach Germanistische
Linguistik und dem dritten Fach Pädagogik. In den ersten beiden Fächern wurde er
sogleich in das fünfte Fachsemester eingestuft.
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Im Oktober 1997 beantragte der Kläger für sein Studium die Gewährung von
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Ausbildungsförderung und führte zur Begründung aus: In der Türkei könne man mit
einem Germanistikabschluss keinen Beruf aufnehmen. Man müsse nach dem
Germanistikdiplomabschluss noch eine Prüfung ablegen und könne dann nach weiteren
zwei bis vier Jahren einen Abschluss ähnlich wie einen Magisterabschluss erlangen.
Aber auch das reiche noch nicht aus, weil die Aufnahme eines qualifizierten Berufs von
den Professoren und den Lehrenden abhänge. Er strebe in Deutschland den
Magisterabschluss an, um später in der Lehre oder Forschung an einer Hochschule
oder einem Goethe-Institut tätig zu werden.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 wurde der Förderungsantrag abgelehnt, weil der
Kläger bereits in der Türkei ein Studium mit Erfolg absolviert habe (§ 7 Abs. 1 Satz 2
BAföG) und die besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für die Förderung
einer weiteren Ausbildung nicht vorlägen. Der nicht begründete Widerspruch des
Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für
Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1998 zurückgewiesen.
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Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe die Förderung zu, weil er mit
seinem türkischen Diplomabschluss, bei dem es sich nur um eine Vorstufe zur
Magisterausbildung handele, in der Türkei keinen Beruf ausüben könne.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 1997 und des
Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-
Westfalen vom 23. September 1998 zu verpflichten, ihm für das Magisterstudium der
Germanistik an der R. -Universität B. im Bewilligungszeitraum 10/97 bis 9/98 Leistungen
nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung einer Auskunft der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen in Bonn vom 7. Dezember 1999 der Klage mit Urteil vom
25. Februar 2000 stattgegeben: Der Förderungsanspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 1
Satz 1 BAföG. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stehe dem nicht entgegen, da das in der Türkei
abgeschlossene vierjährige Germanistikstudium weder mit einem deutschen
Studienabschluss noch mit einem anderen Abschluss in Deutschland vergleichbar sei.
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Seine vom Senat zugelassene Berufung begründet der Beklagte wie folgt: § 7 Abs. 1
Satz 2 BAföG stehe der Förderung entgegen, weil der Kläger im Ausland einen
berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe und dieser dort zur Berufsausübung
befähige. Der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG sei verbraucht, da der Kläger
an der von ihm besuchten Hochschule ein vergleichbares Wissenssachgebiet studiert
habe. Ein Förderungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BAföG, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 1997
und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung
Nordrhein- Westfalen vom 23. September 1998 zu verpflichten, ihm für sein
Magisterstudium der Germanistik an der R. -Universität B. im Bewilligungszeitraum
10/97 bis 9/98 Ausbildungsförderung im Wege eines Bankdarlehens gemäß § 18c
BAföG zu gewähren.
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Der in der Türkei erworbene Abschluss hätte nur Berücksichtigung finden dürfen, wenn
er einem inländischen Abschluss gleichwertig wäre und die Aufnahme einer
entsprechenden Berufstätigkeit in Deutschland ermögliche.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Förderungsakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat nicht - wie vom
Verwaltungsgericht angenommen - Anspruch auf Förderung seines Magisterstudiums
der Germanistik im Bewilligungszeitraum 10/97 bis 9/98 nach den für die Erstausbildung
geltenden Regelungen, d.h. zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches
Darlehen. Er hat allerdings Anspruch auf Förderung seines Magisterstudiums im Wege
eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG.
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Die Klage mit dem Hauptantrag auf Förderung nach den Regeln der Erstausbildung
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG, d.h. zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als
Darlehen, ist nicht begründet, so dass die Berufung des Beklagten insoweit Erfolg hat.
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Der Förderung des Studiums des Klägers als einer Erstausbildung steht die Vorschrift
des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen. Danach ist berufsqualifizierend ein
Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur
Berufsausübung befähigt. Ist das der Fall, kann eine sodann in Deutschland
aufgenommene Ausbildung nicht mehr eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1
BAföG sein. Diese Situation liegt beim Kläger vor.
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Die Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird dadurch charakterisiert,
dass der berufsqualifizierende Abschluss sich an eine Ausbildung anschließt, die - in
der Regel nach einer weiterführenden weiterführenden allgemeinenbildenden
Ausbildung - für zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildend im Sinne der §§
2 und 3 BAföG betrieben worden ist. Die Bezugnahme auf die §§ 2 und 3 BAföG besagt,
dass die Berufsausbildung an den dort genannten Ausbildungsstätten durchgeführt
worden sein muss, so dass etwa eine dreijährige erfolgreich abgeschlossene
betriebliche Ausbildung den Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung im Sinne des
§ 7 Abs. 1 BAföG nicht ausschließt. Die Frage, welche Anforderungen eine
ausländische Ausbildungsstätte im Einzelnen erfüllen muss, um eine Erstausbildung im
Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG vermitteln zu können, braucht im vorliegenden Verfahren
nicht des Näheren geprüft zu werden. Nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten
Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der
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Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
vom 7. Dezember 1999 handelt es sich bei der Atatürk-Universität in E. um "eine
anerkannte türkische Hochschule, die formal und rangmäßig einer deutschen
wissenschaftlichen Hochschule an die Seite gestellt werden kann". Der Senat hat daher
keine Zweifel, dass an ihr eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG vermittelt
werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass die konkret dort
vermittelte Ausbildung der entsprechenden oder einer ähnlichen Ausbildung an einer
deutschen Hochschule gleichwertig ist. Maßgeblich ist vielmehr nur, ob die konkret
vermittelte Ausbildung zur Berufsausübung im Ausland befähigt.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 -, FamRZ 1997, 1437 = DVBl
1997, 1437 = NVwZ-RR 1998, 182 = ZfSH/SGB 1998, 744.
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Der Kläger hat in der Türkei einen Ausbildungsabschluss erreicht, der ihn dort zur
Berufsausübung befähigt. Er hat an der Atatürk-Universität in E. das vierjährige bzw.
achtsemestrige Studium der Germanistik absolviert und erfolgreich mit dem Erwerb des
Studienabschlusszeugnisses, des Lisans Diplomasi vom 15. Juli 1996, beendet. Damit
hat er den ersten Studienabschluss der traditionellen Universitätsstudiengänge in der
Türkei erreicht.
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Vgl. Ausländische Hochschulsysteme - Darstellung und Vergleichsempfehlungen -,
herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen -,
Band III, Das Hochschulsystem in der Türkei, bearbeitet von Oelmann, 1989, 2.3, S. 1.
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Nach der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 7. Dezember
1999 (S. 2) kann in der Türkei mit dem Lisans Diplomasi in Germanistik ein Lehrerberuf,
eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Medienbereich ergriffen werden.
Eine solche Möglichkeit stand daher auch für den Kläger offen. Soweit der Kläger in der
Antragsbegründung vorgetragen hat, mit einem Germanistikabschluss könne man in der
Türkei keinen Beruf ausüben, vermag der Senat dem daher nicht zu folgen. Es trifft zwar
zu, dass bei Lehrern sich an die fachliche und pädagogische Ausbildung noch eine -
vom Kläger noch nicht absolvierte - einjährige Probezeit anschließt, in der die
Lehramtsbewerber unter Aufsicht Unterricht erteilen und ihre Eignung zum Lehrer unter
Beweis stellen müssen.
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Vgl. Oelmann, aaO., 2.3, S. 3.
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Für den Erwerb der vollen Lehrbefähigung nach türkischem Recht ist daher das
erfolgreiche Absolvieren der mindestens einjährigen Probezeit für das Lehramt an
türkischen Schulen erforderlich.
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Vgl. die Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 7. Dezember
1999, S. 2.
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Das ändert aber nichts daran, dass bereits mit dem erfolgreichen Abschluss des
Studiums die "Befähigung zur Berufsausübung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG
erreicht ist; denn auch in Deutschland stellt bereits der erfolgreiche Abschluss des
Lehramtsstudiums den berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1
BAföG dar, auch wenn die volle Lehrbefähigung erst nach Absolvierung der
Referendarzeit und dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung erreicht wird.
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Es trifft des Weiteren zwar zu, dass der vom Kläger erlangte Studienabschluss in der
Türkei nicht zur Ausübung des Berufs eines Hochschullehrers befähigt, den er nach
seinen Angaben im Schreiben vom 12. November 1997 letztlich anstrebt. Darauf kommt
es aber im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch gar nicht an.
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In der Türkei kann aufbauend auf dem Lisans Diplomasi in einer Mindeststudienzeit von
zwei bis drei Semestern das "Diplomzeugnis" (Yüksek Lisans Diplomasi) erworben
werden, womit erneut ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, und dies ist
wiederum Voraussetzung für das Promotionsstudium, das in der Regel auf vier
Semester, höchstens auf sechs Semester beschränkt ist.
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Vgl. Oelmann, aaO., 2.4 und 2.5.
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Strebt ein Auszubildender eine Berufsqualifikation an, für die er gestaffelte
Ausbildungsgänge zu durchlaufen hat, die ihrerseits Berufsqualifikationen vermitteln, so
erreicht er nicht erst mit dem endgültigen Studienabschluss seinen ersten
berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, sondern wie
alle übrigen Auszubildenden, die wie er den ersten Ausbildungsgang erfolgreich
abgeschlossen haben, bereits damit seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Bei den Aufbaustudiengängen handelt es sich dann förderungsrechtlich um weitere
Ausbildungen, die nur im Rahmen des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig sein können.
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Anders kann es zwar sein, wenn ein Studiengang mit einheitlicher Prüfungsordnung
zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile aufweist und die Prüfungsordnung des
ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch Voraussetzung für die
Fortsetzung des Studiengangs ist, weil dann die bestandene erste Prüfung
förderungsrechtlich für die Dauer des anschließenden zweiten Teils nicht als
berufsqualifizierender Abschluss gilt.
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Vgl. Zt 7.1.10 BAföGVwV sowie Rothe- Blanke, BAföG, 5. Aufl., 13. Lfg. Juli 1998, § 7
Rn. 11.
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Eine solche Fallgestaltung liegt aber bei der in der Türkei für den Beruf eines
Hochschullehrers zu absolvierenden Ausbildung nicht vor.
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Die Klage mit dem Hilfsantrag auf Förderung nach den Regeln der Zweitausbildung
gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, d.h. durch Gewährung
eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG, ist demgegenüber begründet, so dass die
Berufung des Beklagten insoweit keinen Erfolg hat.
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Sieht man in dem erst im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellten Hilfsantrag auf
Gewährung der Ausbildungsförderung in Form eines Bankdarlehens gemäß § 18c
BAföG, die gegenüber der Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als
unverzinsliches öffentlich-rechtliches Darlehen ein Minus darstellt, eine Klageänderung,
so ist diese jedenfalls sachdienlich und damit zulässig.
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Der Kläger erfüllt als Ausländer zunächst die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Er erfüllt aber
auch die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine einzige weitere Ausbildung
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Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden
Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in
derselben Richtung fachlich weiter führt. Das ist beim Studium des Klägers der Fall;
denn der Zugang zum Studium an der R. -Universität B. ist erst im Zusammenhang mit
der vorhergehenden Ausbildung an der Atatürk-Universität in E. eröffnet worden, das in
Deutschland betriebene Studium der Germanistik ist in sich selbstständig und es führt in
derselben Richtung wie das in der Türkei betriebene Studium der Germanistik fachlich
weiter.
Für das Germanistikstudium des Klägers ist sein Germanis- tikstudium in der Türkei die
vorhergehende Ausbildung. Im Zusammenhang mit dieser Ausbildung hat der Kläger
die deutsche Hochschulzugangsberechtigung erlangt. Absolventen der türkischen
Sekundarschulen, die ebenso wie der Kläger nach einem Schulbesuch in elf
aufsteigenden Klassen das Lise Diplomasi erwerben, sind auf Grund dieser
Qualifikation nicht berechtigt, in Deutschland ein Studium aufzunehmen. Das ist auch
dann nicht der Fall, wenn sie in der Türkei die Hochschulaufnahmeprüfung bestanden
haben. Sie müssen auch dann in Deutschland zunächst ein Studienkolleg besuchen.
Haben sie allerdings wie der Kläger in der Türkei bereits zwei Jahre bzw. vier Semester
lang studiert, können sie auf Grund dieser Vorbildung in Deutschland sogleich das
Studium in diesem oder einem verwandten Studiengang aufnehmen. Diese Regelung
beruht auf § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer
Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife vom 22. Juni 1983 (BASS
1997/98, 13-73 Nr. 21/Nr. 21.1) in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
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Dass der Kläger in der Türkei nicht nur zwei Jahre studiert, sondern sein vierjähriges
Studium erfolgreich abgeschlossen hat, ist für den Weiterförderungsanspruch aus § 7
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG unschädlich. Insoweit kann nichts anderes gelten als für den
Fall, dass die Hochschulzugangsberechtigung bei einer inländischen Erstausbildung
bereits durch eine Zwischenprüfung erworben wird, da es dem Auszubildenden
freisteht, von dieser Qualifikation erst nach Abschluss der Ausbildung Gebrauch zu
machen.
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Vgl. Blanke in Rothe-Blanke, BAföG, 5. Aufl., 13. Lfg., § 7 Rn. 27.1;
Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 7 Rn. 19.
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Nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, d.h.
seit der Änderung durch das 7. BAföG- Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981, BGBl. I 625,
ist es wiederum nicht erforderlich, dass die Zugangsvoraussetzung mittels einer Prüfung
eröffnet worden ist, sondern es reicht aus, wenn sie "im Zusammenhang" mit der
vorhergehenden Ausbildung erworben ist.
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Das vom Kläger in Deutschland betriebene Hochschulstudium der Germanistik ist in
sich selbstständig. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger in Folge der
Anrechnung von vier Semestern dieses Studium bereits im fünften Fachsemester
aufnehmen konnte.
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Das Studium der Germanistik führt schließlich auch in derselben Richtung fachlich
weiter wie das vom Kläger in der Türkei betriebene Studium der deutschen Sprache und
Literatur. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen vom 7. Dezember 1999 das türkische Lisans Diplomasi
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in deutscher Sprache und Literatur einem deutschen Hochschulabschluss im
Magisterstudiengang Germanistik nicht gleichwertig ist, weil in der Türkei etwa ein
Großteil der Zeit für das Erlernen der Sprache verwandt wird, Fächer wie Alt- und
Mittelhochdeutsch nicht nachgewiesen werden und die Studiendauer nur acht Semester
beträgt. Gerade weil das Studium der deutschen Sprache und Literatur in der Türkei
gegenüber einem deutschen Germanistikstudium nicht die gleich hohe Qualität
aufweist, führt das Germanistikstudium in Deutschland die türkische Ausbildung des
Klägers fachlich weiter, und das geschieht fachlich in derselben Richtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Da der
Kläger mit seinem Hauptantrag unterliegt und mit seinem Hilfsantrag obsiegt und beide
Beteiligten anwaltlich vertreten sind, hebt der Senat die Kosten des gerichtskostenfreien
Verfahrens gegeneinander auf.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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