Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1998

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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2850/98
Datum:
23.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2850/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 634/98
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
2
Er genügt schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach sind die Gründe, aus denen die
Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist darzulegen. "Dargelegt" im Sinne
dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt
wird und darüber hinaus konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund
vorliegen soll. Denn das angerufene Rechtsmittelgericht hat den Antrag auf Zulassung
der Berufung nur hinsichtlich der vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen.
Zudem dient das Erfordernis, den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsgründe
darzulegen, einer Verfahrensbeschleunigung und einer Verkürzung der gerichtlichen
Bearbeitungszeiten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Verpflichtung
zur Darlegung der Zulassungsgründe "den Aufwand für die Bearbeitung des
Zulassungsantrags" reduzieren.
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So die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung: BT-Drucks. 13/3993 S.
13.
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Aus diesem Grunde genügt es nicht, daß der Kläger sich ausdrücklich auf die in § 124
Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe berufen hat. Angesichts der
Benennung mehrerer Zulassungsgründe ist es außerdem erforderlich, daß dem
Zulassungsantrag unter Berücksichtigung der Gründe unmißverständlich und
zweifelsfrei entnommen werden kann, welcher Sachverhalt welchem Zulassungsgrund
bzw. welchen Zulassungsgründen zugeordnet werden soll.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß
vom 21. Oktober 1997 - 19 A 2800/97 - und Beschluß vom 19. Mai 1998 - 19 A 1216/98 -
.
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Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Antragsschrift
vom 12. Juni 1998 nicht, da eine ausdrückliche Zuordnung des Vorbringens zu den
benannten Zulassungsgründen fehlt. Auch eine sinngemäße Zuordnung der nicht näher
spezifizierten Begründung zu einem oder beiden der vom Kläger benannten
Zulassungsgründe kommt hier nicht in Betracht, zumal es an jeglicher Darlegung fehlt,
weshalb ein Verfahrensmangel, d. h. ein Mangel des erstinstanzlichen gerichtlichen
Verfahrens vorliegen soll. Soweit der Kläger Verfahrensfehler bei der Notenfindung, d.
h. Fehler des Verwaltungsverfahrens rügt, handelt es sich nicht um "Verfahrensmängel"
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
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Selbst wenn man das Darlegungserfordernis als erfüllt ansehen und das gesamte
Vorbringen des Klägers dem geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO zuordnen würde, wäre die Berufung nicht zuzulassen. Der Kläger hat damit
nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründet.
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Mit seinem Vorbringen, der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes
- GG - sei ihm gegenüber verletzt worden, denn im Gegensatz zu Mitschülern sei er nicht
darauf hingewiesen worden, daß die Erreichung der für die Zulassung zur Abiturprüfung
erforderliche Note (hier: mindestens mangelhaft im Fach Englisch) gefährdet sei, kann
der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung dieser Note oder auf erneute
Entscheidung über diese Note begründen. Zu beurteilen sind allein die tatsächlich
erbrachten Leistungen unabhängig davon, ob bei Eintritt oder Nichteintritt bestimmter
Ereignisse möglicherweise bessere Leistungen erbracht worden wären. Der in Art. 3 GG
garantierte Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es nämlich, bei schulischen
Leistungsbewertungen von lediglich hypothetischen Leistungen auszugehen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 16. April 1980 - 7 B 58/80 -,
NJW 1980, 2208; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - 19 E 480/94 -, vom 25. November 1996 - 19 B
2416/96 - und vom 12. Januar 1998 - 19 B 2767/97 -.
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Soweit der Kläger rügt, das Hausarbeitenheft im Fach Englisch sei von dem Fachlehrer
nicht eingesehen worden und seine darin erbrachten Leistungen, die eine Bewertung
mit der Note "ungenügend" nicht gerechtfertigt hätten, seien bei der Notenbildung
unberücksichtigt geblieben, vermag er damit einen Anspruch auf Anhebung der Note im
Fach Englisch auf einen Punkt oder auf erneute Entscheidung über die Englischnote
ebenfalls nicht zu begründen. Bei Kursen ohne Klausuren - wie dem Grundkurs
Englisch des Klägers - ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Verordnung über
die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (BASS 13-32
Nr. 3.1) - APO-GOSt - die Endnote im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" zugleich
die Kursabschlußnote. Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören gemäß §
16 Abs. 1 APO-GOSt alle schriftlichen, mündlichen und praktischen
Unterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren. Das spricht dafür, daß außerhalb des
Unterrichts erbrachte Leistungen in Hausarbeitsheften nicht zu dem für die
Kursabschlußnote allein relevanten Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören.
Dies könnte sich auch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ergeben, wonach für die
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Leistungsbewertung im übrigen § 21 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - gilt,
i.V.m. § 21 Abs. 4 ASchO, wonach Grundlage der Leistungsbewertung alle vom Schüler
im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen sind.
Ob aufgrund der vorstehend bezeichneten Regelungen in der gymnasialen Oberstufe
die Bewertung von Hausarbeiten und deren Einbeziehung bei der Kursabschlußnote -
etwa zur Abrundung eines Gesamtbildes - grundsätzlich nicht zulässig ist, bedarf hier
keiner Entscheidung. Aus diesen Regelungen ergibt sich nämlich jedenfalls, daß -
entgegen der Ansicht des Klägers - in der gymnasialen Oberstufe keine Pflicht des
Fachlehrers zur inhaltlichen Bewertung schriftlicher Hausaufgaben und deren
Einbeziehung in die Kursabschlußnote besteht.
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Gemäß § 23 Sätze 1 und 2 ASchO ergänzen Hausaufgaben lediglich die Arbeit im
Unterricht und dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie
zur Vorbereitung des Unterrichts. Daraus folgt, daß Hausaufgaben zwar regelmäßig
überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden müssen und unter
pädagogischen Aspekten Anerkennung finden sollten, eine Zensierung aber in der
Regel nicht erfolgen darf.
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Pöttgen-Jehkul-Zaun, Kommentar zur ASchO, 16. Aufl., Erläuterungen zu § 23, S. 137;
Margies-Knapp-Gampe-Rieger, Kommentar zur ASchO, 3. Aufl., § 23 Rdn. 7; Rombey,
Kommentar zur ASchO, § 23 Rdn. 8.
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Ob der Fachlehrer diese Regel aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt, wonach er
verpflichtet ist, die Schüler zu Beginn des Kurses über die Art der geforderten
Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" zu informieren, durch
eine entsprechende Information durchbrechen und sich damit zur Bewertung von
Hausaufgaben verpflichten kann, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Dafür, daß
der Fachlehrer des Klägers im Fach Englisch eine solche Verpflichtung übernommen
habe, ist hier nichts vorgetragen worden oder aus den Akten ersichtlich. Rechtlich nicht
zu beanstanden ist daher die von dem Fachlehrer N. in seiner Zeugenaussage vor dem
Verwaltungsgericht geschilderte Praxis, schriftliche Hausaufgaben nur stichprobenartig
nach dem Zufallsprinzip auf die äußere Form oder die Länge bzw. Kürze hin kontrolliert,
aber eine inhaltliche Kontrolle nicht vorgenommen zu haben. Was er bewertet hat und
auch nur zu bewerten brauchte, waren Beiträge zum Unterricht, auch soweit sie sich aus
Hausaufgaben ergeben haben, wie beispielsweise der Vortrag von Hausaufgaben im
Unterricht.
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Der Inhalt des als Begründung der "Berufung" bezeichneten Schriftsatzes vom 23. Juni
1998 ist für die Darlegung von Zulassungsgründen nicht heranzuziehen, da er nach
Ablauf der sich aus § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO ergebenden Darlegungsfrist,
die mit dem 15. Juni 1998 ablief, beim Gericht eingegangen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -
.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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