Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2002
OVG NRW: aufschiebende wirkung, begünstigung, erstellung, form, eigentümer, grundstück, amtshandlung, genehmigungsverfahren, rüge, marktfähigkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1535/02
Datum:
11.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 1535/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2052/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt
neugefasst:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
18. März 2002 wird bezüglich der Gebührenscheide T 543/01, T 547/01
und T 785/01 des Antragsgegners vom 27. Februar 2002 angeordnet
sowie hinsichtlich des Gebührenbescheides T 784/01 des
Antragsgegners vom 27. Februar 2002 insoweit angeordnet, als darin
ein 11.170,80 DM übersteigender Betrag festgesetzt worden ist.
Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt sowie die
Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller
zu 3/7 und der Antragsgegner zu 4/7.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.294,32 EUR
(= früher 6.443,13 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die
dargelegten Gründe zu prüfen ist, ist in dem tenorierten Umfang begründet und hat im
Übrigen keinen Erfolg.
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Die Rüge des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der vier
streitigen Gebührenbescheide zu Unrecht eine Gebührenschuldnerschaft des
Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW verneint, greift nur insoweit
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durch, als der Antragsteller mit Bescheid T 784/01 vom 27. Februar 2002 u.a. zu einer
Gebührenforderung für die „Grenzherstellung und Durchführung der
Fortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke" nebst darauf
entfallenden Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (ingesamt 11.170,80 DM)
herangezogen worden ist.
Der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung als Schuldner dieser Gebührenforderung
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 , 2. Alt GebG NRW anzusehen, da die insofern abgerechneten
Amtshandlungen zu seinen Gunsten vorgenommen worden sind. Die vorgenannte
Bestimmung verlangt eine unmittelbare Begünstigung in dem Sinne, dass spätestens im
Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese selbst eine vorteilhafte Wirkung
für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist.
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Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 - m.w.N.
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Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf den Antragsteller durch die in Rechnung
gestellte „Fortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke" erfüllt worden.
Nach der vorliegenden Grenzniederschrift vom 2. Oktober 2001 und der dazu gehörigen
Skizze hat der Antragsgegner seinerzeit basierend auf der Bebauungsplanung der
RBKM-GmbH eine Neuparzellierung der Flurstücke 258, 265 und 266 vorgenommen.
Hierzu hat er im südlichen Bereich der genannten Flächen 4 neue Baugrundstücke
ausparzelliert und im Wesentlichen durch Verschiebung der östlichen Grenze des
Flurstücks 265 ein größeres, später nochmals in mehrere Bauflächen weiter
aufzuteilendes Grundstück sowie ein künftig als Verkehrsfläche zu nutzendes
schmaleres Grundstück in T-Form gebildet. Eine derartige, von einem Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur vorgenommene Teilungsvermessung zur Bildung von
neuen Baugrundstücken und dazu gehörigen Nebenflächen bewirkt nach der
gefestigten Rechtsprechung des Senats die zur Bejahung der Voraussetzungen des §
13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW erforderliche unmittelbare Begünstigung für
denjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der
betroffenen Grundstücke ist. Sie führt regelmäßig - so auch hier - dazu, die (zusätzlich)
geschaffenen Möglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des
Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen nutzen zu können. Diese unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit des Grundbesitzes objektiv günstige Auswirkung
der Teilungsvermessung erfolgt ohne Hinzutreten weiterer Zwischenschritte, mithin
unmittelbar, im Rechtskreis des Eigentümers, da ihm die Verfügungsgewalt über die
betroffenen Flächen zukommt.
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Vgl. zu alledem zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 -, m.w.N.
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Nach den vorstehenden Grundsätzen, von denen abzuweichen der vorliegende Fall bei
summarischer Prüfung keinen Anlass gibt, ist durch die Fortführungsvermessung eine
unmittelbare Begünstigung beim Antragsteller eingetreten und er gemäß § 13 Abs. 1 Nr.
1, 2. Alt. GebG NRW Gebührenschuldner der hierauf bezogenen Forderung des
Antragsgegners geworden. Denn der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Vornahme der
oben ausgeführten Amtshandlung, die mit dem Grenztermin am 2. Oktober 2001 für die
in der Skizze festgehaltene Teilungsvermessung abgeschlossen worden ist, Eigentümer
der betroffenen Grundstücke.
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Nichts Anderes gilt bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die weiter in Rechnung
gestellte „Grenzherstellung". Zum Einen war die damit gemeinte Prüfung, Feststellung
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und gegebenenfalls Abmarkung des Verlaufes der bisherigen Grenzen der Flurstücke
258, 265 und 266 des Antragstellers notwendige Voraussetzung für die beabsichtigte
Teilungsvermessung, da diese für ihre Ordnungsgemäßheit eine gesicherte Festlegung
der bisherigen Grenzen der neu zu parzellierenden Grundstücke erforderte. Die oben
ausgeführte unmittelbare Begünstigung durch die Teilungsvermessung erstreckt sich
daher auch auf die hierfür zunächst vorzunehmende „Grenzherstellung". Zum Anderen
ist auch unabhängig davon mit der Feststellung bzw. Festlegung der genauen Grenzen
der vorhandenen Grundstücke eine unmittelbare Begünstigung beim Antragsteller
eingetreten. Ausweislich der Grenzniederschrift vom 2. Oktober 2001 hat der
Antragsgegner den Grenzverlauf der Flurstücke 258, 265 und 266, der in den früheren
Katasternachweisen am sog. Punkt B nicht zutreffend eingetragen und am sog. Punkt K
nicht abgemarkt war, überprüft, in der Örtlichkeit festgestellt und - soweit erforderlich -
neu abgemarkt. Hierdurch ist die Lage und Ausdehnung der Grundstücke verbindlich
geklärt worden. Der insofern bewirkte Vorteil in Form einer nunmehr - etwa für den
Grundstücksverkehr bedeutsamen - gesicherten Festlegung des Grenzverlaufs und der
damit korrespondierenden Eigentumsverhältnisse bezog sich unmittelbar auf die
Rechtsstellung des Antragstellers in seiner damaligen Eigenschaft als Eigentümer der
Flächen mit der Folge, dass auch jener Vorteil unmittelbar bei ihm eingetreten ist.
Sonstige ernstliche, d.h. überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Gebührenforderung für die „Grenzherstellung und Durchführung der
Fortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke" sind nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsgegner mittlerweile mit einem neuen Bauträger, der N. GmbH, eine
Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass grundsätzlich die N. GmbH die Kosten
der Teilungsvermessung zu tragen hat, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne
Belang. Abgesehen davon, dass offen ist, ob diese Kostentragungspflicht nicht lediglich
die im Jahre 2001 noch unterbliebene weitere Teilungsvermessung im Bereich des
ehemaligen Flurstücks 265 (zur Bildung von 6 Baugrundstücken) betreffen soll - hierauf
könnte die in der vorgelegten Auftragsbestätigung an die N. GmbH vom 14. August 2002
verwandte Formulierung „2. Bauabschnitt" hindeuten - ändert der vorbezeichnete
Umstand jedenfalls nichts an der dargelegten Gebührenschuldnerschaft des
Antragstellers. Dass die N. GmbH bereits vor dem Erlass des Gebührenbescheides vom
27. Februar 2002 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 die für die
Teilungsvermessung entstandene Forderung beglichen hätte und der Bescheid T
784/01 deshalb wegen vorherigen Erlöschens der Forderung nicht hätte ergehen dürfen,
ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine eventuell spätere oder gar erst künftige
Zahlung durch die N. GmbH ist hingegen im vorliegenden Verfahren ohne Belang, da
eine solche nachträgliche Erfüllung der streitigen Forderung lediglich einen für die
Rechtmäßigkeit der Bescheide unbeachtlichen Vollstreckungseinwand des
Antragstellers begründen könnte.
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Dass die vom Antragsgegner für die im Jahre 2001 erfolgten Amtshandlungen
„Grenzherstellung und Durchführung der Fortführungsvermessung zur Bildung der
Vertragsgrundstücke" in Ansatz gebrachte Forderung der Höhe nach fehlerhaft
berechnet sein könnte, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und ist bei
summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.
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Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides T
784/01 vom 27. Februar 2001, soweit für die vorstehenden Amtshandlungen eine
Gebühr von 9.540,- DM nebst eines darauf - bei überschlägiger Schätzung -
entfallenden Anteils der abgerechneten Auslagen in Höhe von 90,- DM festgesetzt
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worden ist. Hieraus ergibt sich bei Hinzurechnung der darauf entfallenden
Mehrwertsteuer von 1.540,80 DM der im Tenor ausgeworfene Betrag von ingesamt
11.170,80 DM.
Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Hinsichtlich der sonstigen in den
Bescheiden vom 27. Februar 2002 festgesetzten Forderungen des Antragsgegners
greift die Rüge des Antragsgegners nicht durch, dass Verwaltungsgericht habe auch
insoweit fehlerhaft eine Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers nach § 13 Abs. 1
Nr. 1, 2. Alt GebG NRW abgelehnt.
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Mit den Bescheiden T 543/01, T 547/01, T 785/01 sowie der im Bescheid T 784/01
enthaltenen Position „ Erstellung des amtlichen Lageplans als Bauvorlage gemäß §§
11ff BauPrüfVO" nebst anteiligen Auslagen in Höhe von 48,- DM hat der Antragsgegner
ausschließlich solche Leistungen abgerechnet, die die Erstellung von Planungs- sowie
Bauvorlagen für das von der RBKM GmbH als seinerzeitiger Bauherrin betriebene
baurechtliche Genehmigungsverfahren betrafen. Dies gilt bei summarischer Prüfung
insbesondere auch für die letztgenannte Position. Es ist davon auszugehen, dass der
darunter in Rechnung gestellte amtliche Lageplan ebenfalls für das Verfahren auf
Erteilung der Baugenehmigung und nicht etwa im Rahmen eines Verfahrens auf
Erteilung einer Teilungsgenehmigung angefertigt worden ist. Dies folgt schon daraus,
dass seit Anfang 1998 im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB - um einen
solchen handelt es sich hier - eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB nicht mehr
erforderlich ist. Damit einhergehend hat der Antragsgegner auch nichts dafür dargelegt,
dass ein Verfahren auf Erlass einer Teilungsgenehmigung durchgeführt worden wäre.
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Der vom Verwaltungsgericht getroffenen und im Einzelnen ausgeführten Bewertung,
dass durch die vorbezeichneten Leistungen keine Begünstigung unmittelbarer Art i.S.d.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW für den Antragsteller eingetreten sei, setzt der
Antragsgegner keine durchgreifenden Rügen entgegen. Der Antragsgegner wendet
hiergegen im Beschwerdeverfahren allein ein, mit den von ihm angefertigten Unterlagen
und der auf ihrer Grundlage ergangenen Baugenehmigung habe der Antragsteller
detailliert beplante „baureife" Grundstücke erhalten, was ihm den - beim Verkauf an die
N. GmbH auch realisierten - Vorteil verschafft habe, sofort bebaubare und dadurch im
Wert gestiegene Flächen veräußern zu können. Aus diesem Vorbringen kann jedoch
bei summarischer Prüfung eine unmittelbare Begünstigung des Antragstellers nicht
hergeleitet werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob und wann die u.a. auf den
Tätigkeiten eines Vermessungsingenieurs im Bereich der Planung und der Erstellung
von Vorlagen für das baurechtliche Genehmigungsverfahren beruhende Verbesserung
der Möglichkeiten, ein Grundstück veräußern oder aber zu einem höheren Preis
verkaufen zu können, für den Grundstückseigentümer, der nicht selbst Bauherr ist,
generell eine unmittelbare Begünstigung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW zu
bewirken vermag. Jedenfalls sprechen im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung
die gewichtigeren Gründe dafür, dass eine solche Begünstigung für den Antragsteller
nicht eingetreten ist. Dass die Grundstücke des Antragstellers mit einer verdichteten
Bebauung in Form mehrerer Reihenhausgruppen bebaubar waren bzw. sind, ist - wie
vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - bereits durch den dem Antragsteller
erteilten baurechtlichen Vorbescheid vom 9. Oktober 2000 festgestellt worden.
Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, erst durch die späteren Leistungen
des Antragsgegners im Bereich der Planung und Genehmigung der von der RBKM
GmbH beabsichtigten Bebauung sei eine „Baureife" der Grundstücke mit
entsprechender Wertsteigerung erstmals hergestellt worden. Hiervon ausgehend könnte
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ein begünstigender Vorteil für den Antragsteller durch die Leistungen des
Antragsgegners allenfalls dann angenommen werden, wenn durch die detaillierten
Planungs- bzw. Bauvorlagen und die darauf beruhende Baugenehmigung bei objektiver
Betrachtung die Verwertungsmöglichkeiten zusätzlich verbessert worden wären, weil
der Antragsteller die Grundstücke nunmehr noch leichter oder teurer hätte veräußern
können. Hierfür bestehen bei summarischer Prüfung jedoch keine Anhaltspunkte.
Bereits der Vorbescheid mit seiner Feststellungswirkung bezog sich auf eine verdichtete
Bebauung mit ingesamt 9 Einfamilienhäusern in ähnlicher Art, wie sie später der RBKM
GmbH genehmigt worden ist. Schon hierdurch ist der Antragsteller in die Lage versetzt
worden, seine Grundstücke als in dieser Form verdichtet bebaubar potentiellen
Interessenten derartiger Bauvorhaben anzubieten. Dass sich durch die demgegenüber
nur geringfügig veränderte spätere Planung (1 bzw. 2 Wohnhäuser mehr) und
Genehmigungserteilung bei objektiver Betrachtung die „Marktfähigkeit" der Grundstücke
im Sinne einer Erhöhung der Anzahl der Interessenten nennenswert verbessert haben
könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insofern kann zur Begründung einer
eventuell gestiegenen „Attraktivität" der Flächen auch nicht etwa auf die erteilte
Baugenehmigung abgestellt werden. Denn diese vermittelte einem künftigen Erwerber
nicht unmittelbar die Stellung eines zur Bauausführung berechtigten Bauherrn im Sinne
des § 57 BauO NRW. Eine derartige Sichtweise vernachlässigt, dass die
Baugenehmigung nach dem unstreitigen Sachverhalt der RBKM GmbH erteilt worden
ist. Ein künftiger Erwerber war daher zur eigenen Ausnutzung der erteilten
Baugenehmigung darauf angewiesen, sich entweder die Genehmigung vom bisherigen
Bauherrn übertragen zu lassen, wofür der regelmäßig Kosten verursachende und vom
Antragsteller zudem nicht erzwingbare Abschluss einer entsprechenden
privatrechtlichen Vereinbarung mit dem bisherigen Bauherrn, hier der RBKM GmbH,
erforderlich gewesen wäre,
vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO
NRW, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2002, § 57 Rdnr. 9, oder aber in entsprechend
kostenträchtiger Weise die Genehmigung nochmals für sich selbst zu beantragen.
Angesichts dessen ist auch unter diesem Aspekt eine Verbesserung der „Marktfähigkeit"
der betroffenen Grundstücke nicht erkennbar.
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Bei summarischer Prüfung ist ebenfalls nicht feststellbar, dass sich der realisierbare
Kaufpreis für die Grundstücke durch die mit Hilfe des Antragsgegners erfolgte
Überplanung und nachfolgende Genehmigungserteilung erhöht hätte. Dem steht schon
das unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Antragstellers in
Beschwerdeverfahren entgegen, dass der auf der Grundlage der Überplanung mit dem
neuen Erwerber, der N. GmbH, vereinbarte Kaufpreis unterhalb des Betrages liegt, der
vor der Überplanung und Genehmigungserteilung nach dem notariellen Vertrag vom 3.
Mai 2001 von dem ursprünglichen Käufer, der RBKM GmbH, zu zahlen war.
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Für eine ansonsten in Betracht zu ziehende unmittelbare Begünstigung des
Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW durch die Leistungen
des Antragsgegners im Bereich der Planung und Genehmigung bestimmter
Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken bestehen nach dem
Beschwerdevorbringen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte.
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Fehlt es damit voraussichtlich an einer Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers für
die insoweit in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Forderungen, bestehen
bereits aus diesem Grund ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, die zur Anordnung
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der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen. Angesichts dessen bedarf es
keiner weiteren Prüfung, ob die besagten Forderungen - wie der Antragsteller meint -
Leistungen zum Gegenstand haben, die nicht zum öffentlich - rechtlichen Aufgabenkreis
des Antragsgegners gehörten und deshalb nicht durch Gebührenbescheid abgerechnet
werden durften.
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs zu Recht angeordnet, soweit mit den Bescheiden T 543/01, T 547/01, T
785/01 und der Position „Erstellung des Amtlichen Lageplans als Bauvorlage gemäß §§
11ff BauPrüfVO" nebst anteiligen Auslagen in Höhe von 48,- DM in dem Bescheid T
784/01 Gebühren und Auslagen nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer in Höhe von
insgesamt 14.601,70 DM (25.772,50 DM Gesamtforderung abzgl. 11.170,80 DM)
festgesetzt worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das
Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und
erfolgt entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung in Höhe von einem - nunmehr
in Euro zu bestimmenden - Viertel der angefochtenen Gesamtforderung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG).
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