Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2008
OVG NRW: besondere härte, hauptsache, dienstort, zumutbarkeit, besoldung, befristung, umzug, zweitwohnung, billigkeit, fehlerhaftigkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 611/08
Datum:
28.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 611/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 993/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht
erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich
der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass
das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1. (Hauptantrag), der im
Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgt wird, durch Erlass einer einstweiligen
Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Einklang mit dem in
wesentlichen Auszügen wörtlich wiedergegebenen Beschluss des OVG NRW vom 18.
Februar 2008 (- 6 B 33/08 -), der ebenfalls den mit der Auflösung der Versorgungsämter
verbundenen Personalübergang zum Gegenstand hatte, auf eine Folgenabwägung
gestützt.
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Die Vornahme einer Folgenabwägung ist hier (ausnahmsweise) geboten, da die sich in
der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der
Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.
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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334,
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vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR
569/05 -, NVwZ 2005, 927.
Das betrifft hier sowohl die verschiedenen sich stellenden verfassungsrechtlichen
Fragen als auch eventuelle Fehler des Zuordnungsplans. Hinsichtlich der vom
Antragsteller mit der Beschwerde erneut aufgeworfenen Gesichtspunkte der
Zulässigkeit einer Verteilung der Beamten auf der Grundlage eines nicht vom
Gesetzgeber, sondern der Verwaltung (MAGS) erstellten Zuordnungsplans sowie der
(fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung beim Zustandekommen
dieses Plans, hat der Senat dies bereits mehrfach festgestellt.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 - 6 B 33/08 -, vom 25. Februar
2008 - 6 B 2104/07 - und vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -.
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Die weiter vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die ihn
betreffende Zuordnung zum Beigeladenen, bei der der Antragsgegner die von ihm
selbstbindend gesetzten Entscheidungskriterien nicht beachtet habe, sind - auch bei
unterstellter Vereinbarkeit des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in
NRW vom 30. Oktober 2007 (GVBl NRW, 482 - Eingliederungsgesetz -) mit
höherrangigem Recht - ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes zu klären. Inwieweit der Beamte solche etwaigen Abwägungsdefizite im
Zusammenhang mit der Zuordnung geltend machen und welche Ansprüche er daraus
gegen den Antragsgegner herleiten kann, hängt unter anderem von der - ebenfalls im
Hauptsacheverfahren zu klärenden - Frage ab, welche Bedeutung dem Zuordnungsplan
bei dem beabsichtigten Übergang kraft Gesetzes zukommt.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -.
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Unabhängig davon ist auch nichts für die vom Antragsteller behauptete fehlende
Berücksichtigung sogenannter Entfernungspunkte in seinem Fall ersichtlich. Vielmehr
ergibt sich aus den vom Antragsgegner überreichten Unterlagen, dass für den
Antragsteller neben den sogenannten Sozialpunkten auch sogenannte Kilometerpunkte
errechnet worden sind, die aber - ebenso wie bei den anderen Beamten - nicht den
Sozialpunkten zugeschlagen worden sind. Die weiter behauptete willkürliche
Manipulation des Zuordnungsplans ist schon deswegen nicht berücksichtigungsfähig,
weil das entsprechende Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 146
Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist.
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Gegen die danach vorzunehmende Folgenabwägung hat der Antragsteller mit der
Beschwerde ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die von ihm
vorgetragenen Umstände begründen keine besondere Härte, die es - gemessen an dem
öffentlichen Interesse an dem sofortigen Übertritt auch des Antragstellers auf den
Beigeladenen - unzumutbar erscheinen ließen, ihn bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache so zu behandeln, als sei er auf den Beigeladenen übergegangen.
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Vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 -
6 B 33/08 -.
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Was den täglichen Weg zu seinem neuen Arbeitsplatz in P. anbelangt, liegt die
Schwelle dessen, was einem Beamten noch zugemutet werden kann, vergleichsweise
hoch. Insbesondere Beamte im Dienst des Landes müssen im Hinblick auf die §§ 28, 29
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LBG NRW damit rechnen, dass sich ihr Dienstort verändert. Realisiert sich dieses
Risiko für den Beamten, muss er persönliche Härten grundsätzlich in Kauf nehmen oder
ihnen im Rahmen des Zumutbaren durch Veränderungen seiner privaten
Lebensumstände begegnen. Die tägliche Bewältigung der hier in Rede stehenden
Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann von dem Antragsteller danach -
jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - verlangt werden. Die damit
verbundene Fahrtzeit, die sich bei Benutzung eines Pkw auf ca. bis 1 ½ Stunden
beläuft, bedeutet für sich genommen keine besondere Härte.
Sonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der Verlängerung des Weges
zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht erkennbar.
Unzumutbare finanzielle Aufwendungen sind nicht zu befürchten. Der Antragsgegner
hat im vorliegenden sowie im Rahmen zahlreicher parallel gelagerter Verfahren
klargestellt, dass die Beamten, die infolge des Eingliederungsgesetzes auf die neuen
Aufgabenträger übergehen und dadurch eine nicht nur unerhebliche Entfernung zum
neuen Arbeitsplatz zurücklegen müssen, Trennungsentschädigung erhalten. Des
weiteren stellt der Antragsgegner - wie dem Senat auch aus vergleichbaren Verfahren
bekannt ist - den (ehemaligen) Mitarbeitern des Versorgungsamtes T. die Kraftfahrzeuge
für die dienstlich bedingten Anfahrtswege zur Verfügung. Dass die danach vorgesehene
unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen nach den vom MAGS aufgestellten
"Rahmenbedingungen" bislang lediglich für die Dauer von maximal drei Jahren (bis
Ende 2010) vorgesehen ist, führt im vorliegenden Verfahren zu keiner abweichenden
Beurteilung der Zumutbarkeit. Es ist derzeit noch völlig unsicher, ob diese Befristung
hier überhaupt relevant werden wird. Sollte nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums
nicht in der Hauptsache entschieden und die Überlassung auch nicht verlängert worden
sein, wird gegebenenfalls neu über die Zumutbarkeit zu befinden sein.
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Stellt danach die werktägliche Bewältigung der Fahrtstrecke zum neuen Dienstort P. für
den Zeitraum bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren keine unzumutbare
Härte dar, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Antragsteller angesichts seiner
familiären Situation (wenige Monate altes Kind) sowie der Besoldung lediglich nach A 7
BBesO ein Umzug an den Dienstort P. beziehungsweise die Einrichtung einer
Zweitwohnung zugemutet werden kann.
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Die Folgenabwägung muss schließlich nicht deswegen zu Gunsten des Antragstellers
ausfallen, weil - wie die Beschwerde meint - im Hauptsacheverfahren die Zuordnung
zum Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, insbesondere eine
Zuordnung zu einem näher zum derzeitigen Wohnort des Antragstellers gelegenen
kommunalen Aufgabenträger ausgeschlossen sein wird. Von einer Personalsituation,
die eine anderweitige Zuordnung nicht mehr zuließe, ist schon deswegen nicht
auszugehen, weil mit einer - auch vom Antragsteller geltend gemachten Unwirksamkeit
des Eingliederungsgesetzes beziehungsweise einer Fehlerhaftigkeit des
Zuordnungsplans - der Personalübergang insgesamt in Frage stünde. Unabhängig
davon hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuordnung gerade auf die von ihm
benannten kommunalen Aufgabenträger glaubhaft gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst
trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG,
wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
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begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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