Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.08.1999
OVG NRW: zulage, berufliche tätigkeit, dienstzeit, begriff, feiertag, daten, beendigung, versorgung, erfüllung, zusammenrechnung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4924/97
05.08.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Urteil
12 A 4924/97
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 522/95
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 18. September 1935 geborene Kläger stand zuletzt als Amtsinspektor im Dienst der
Beklagten.
Mit Bescheid vom 8. April 1968 ordnete ihn der Bundesminister der Verteidigung mit
Wirkung vom 2. Mai 1968 von der Standortverwaltung B. zur MAD-Gruppe "S" nach B. ab.
Als Reise- und Dienstantrittstag war der 2. Mai 1968 angegeben. Mit Wirkung vom 1.
August 1968 wurde er zu dieser Dienststelle versetzt. Die Zulage für Beamte und Soldaten
bei Sicherheitsdiensten nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Vorbemerkungen) wurde dem Kläger erstmals mit
Wirkung vom 1. Januar 1977 bewilligt. Mit Bescheid vom 14. April 1978 ordnete der
Bundesminister der Verteidigung den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1978 von der MAD-
Gruppe "S" zum Bundeswehrverwaltungsamt ab und stellte die Zahlung einer
Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen mit Ablauf des 30. April 1978 ein, nachdem
er sie mit Bescheid vom 20. April 1978 entzogen hatte. Der Kläger wurde mit Wirkung vom
1. Oktober 1978 zum Bundeswehrverwaltungsamt versetzt.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 versetzte das Bundesamt für Wehrverwaltung den Kläger
mit Ablauf des Monats August 1994 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
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Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 bat der Kläger bei der Festsetzung seiner
Versorgungsbezüge zu beachten, daß er von Mai 1968 bis einschließlich April 1978, also
über zehn Jahre, als Angehöriger der MAD-Gruppe "S" eine Stellenzulage bezogen habe.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1994 setzte das Wehrbereichsgebührnisamt III die
Versorgungsbezüge des Klägers fest, ohne die Zulage für Beamte bei Sicherheitsdiensten
bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen. Zur
Begründung führte es aus: Der Kläger sei nicht, wie Nr. 3 a der Vorbemerkungen
voraussetze, zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden. Seine Verwendungszeit
belaufe sich auf neun Jahre und 364 Tage, weil die Abordnung mit Wirkung vom 2. Mai
1968 ausgesprochen worden sei und lediglich bis zum 30. April 1978 gedauert habe.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 30. August 1994 Widerspruch und machte geltend:
Zwar habe die Abordnungsverfügung - vermutlich wegen des Maifeiertages - als
Dienstantrittsdatum den 2. Mai 1968 genannt. Tatsächlich habe er seine Dienstantrittsreise
bereits am 1. Mai 1968 an seinem damaligen Wohnort B. beginnen müssen, um pünktlich
seinen Dienst in der neuen Dienststelle in B. antreten zu können. Außerdem habe er die
Zulage für volle zehn Jahre und nicht nur neun Jahre und 364 Tage erhalten. Der Tag des
Dienstantritts bei seiner neuen Stelle sei auch im Jahre 1978 der 2. Mai gewesen, so daß
er für genau zehn Jahre abgeordnet gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1995 wies die Wehrbereichsverwaltung III den
Widerspruch zurück und führte aus: Da die Zahlung der Stellenzulage mit Ablauf des
Monats April 1978 eingestellt worden sei, könne lediglich der Zeitraum vom 2. Mai 1968 bis
30. April 1978 als zulagenberechtigende Verwendungszeit in Betracht kommen.
Mit seiner (rechtzeitig erhobenen) Klage hat der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung
seines Vorbringens im übrigen vorgetragen: Die unterschiedliche Terminsbestimmung in
den beiden Abordnungsverfügungen sei ermessensfehlerhaft. Zudem ergebe sich bei
richtiger Berechnung der als Frist zu wertenden zehnjährigen Dauer der
Zulagenberechtigung, daß diese am 2. Mai 1978 geendet habe, weil der 1. Mai 1978
Feiertag gewesen und demzufolge bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei.
Schließlich habe die Beklagte die Zulage für volle 120 Monate gezahlt und in keinem
Monat den angeblich fehlenden Tag abgezogen. Selbst wenn die Rechtsauffassung der
Beklagten zutreffend sei, stelle ihre Durchsetzung im vorliegenden Fall eine unzumutbare
Härte dar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29. Juli 1994 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 1995 zu verpflichten, bei der Festsetzung der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ab dem 1. September 1994 die Zulage für Beamte bei
Sicherheitsdiensten nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt: Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift sei die
Dauer der zulagenberechtigenden Verwendung nach Kalendertagen zu bemessen. Bei der
Zusammenrechnung seien ohne Rücksicht auf mögliche Schaltjahre 365 Tage als ein Jahr
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anzusetzen. Die Tage des Beginns und des Endes der zulagenberechtigenden Tätigkeit
seien mitzuzählen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit seiner vom Senat durch Beschluß vom 9. September 1997 zugelassenen Berufung
macht der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens geltend:
Da zwei (richtig: drei) Monate im Jahr mit einem Feiertag begännen, sei es einer gewissen
Zufälligkeit des Kalenders unterworfen, wann der Beamte seinen Dienst antreten könne.
Gleichwohl werde das Dienstverhältnis in den vorangehenden Monaten nicht später
beendet. In diesen zwei/drei Monaten werde er daher gegenüber Beamten benachteiligt,
die ihren Dienst an einem regulären Werktag in einem anderen Monat antreten könnten,
weil ihm ein Tag Beschäftigung wegen des Feiertages nicht zuerkannt werde. Da der
Beamte aber nicht an einem Tag "statuslos" sein dürfe, sei ungeachtet des Feiertages
seine Tätigkeit bei dem neuen Dienstherrn als begonnen anzusehen, wenn die Tätigkeit
bei dem alten Dienstherrn beendet sei.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie ergänzend aus, daß es nach den maßgeblichen
Verwaltungsvorschriften auf den Tag der tatsächlichen Aufnahme beziehungsweise
Beendigung der Tätigkeit ankomme. Im Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen
Abordnungsverfügungen habe es die Regelung über die Ruhegehaltfähigkeit der
Stellenzulage noch nicht gegeben. Sie sei erst mit Gesetz vom 28. Mai 1990 eingeführt
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist
unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung
einer Sicherheitszulage; der ablehnende Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III
vom 29. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung
III vom 5. Januar 1995 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1994 (BGBl I, S. 3858)
in Verbindung mit Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B (im folgenden: Vorbemerkungen) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur
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Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl I, S. 967). Danach
rechnen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auch sonstige Dienstbezüge, die im
Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Stellenzulagen sind als Teil der
Dienstbezüge (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich
bestimmt ist (§ 42 Abs. 4 BBesG). Nach Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zählt zu
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen unter bestimmten Voraussetzungen die Zulage nach
Nr. 8 der Vorbemerkungen.
In diesem Zusammenhang ist unschädlich, daß dem Kläger die Zulage nicht bis zum Ende
seiner Dienstzeit gezahlt worden ist. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG in der Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (VReformG) vom 29. Juni 1998 - BGBl I,
S. 1666 -, wonach die Ruhegehaltfähigkeit voraussetzt, daß die sonstigen Dienstbezüge
dem Beamten bis zuletzt zugestanden haben müssen, findet nach Maßgabe des § 81 Abs.
2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind
auch die Vorbemerkungen in ihrer bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
zugrunde zu legen, so daß die Aufhebung der Nr. 3 a der Vorbemerkungen durch das
VReformG für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung ist.
Die Voraussetzungen der Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Vorbemerkungen - diejenigen des
Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. b) liegen offensichtlich nicht vor - sind jedoch nicht erfüllt. Zwar
rechnet die dem Kläger gewährte Sicherheitszulage (er war bei einem der in Nr. 8 Abs. 2
der Vorbemerkungen aufgezählten Sicherheitsdienste verwendet worden) zu den in Nr. 3 a
Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen genannten grundsätzlich ruhegehaltfähigen Zulagen.
Ihre Ruhegehaltfähigkeit ist auch nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger sie
lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum Ende seiner Abordnung am 30. April
1978 und damit nur für einen Bruchteil der Zeit, in der er zulageberechtigend eingesetzt
war, erhalten hat. Denn gemäß Nr. 3 a Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen werden auch
Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen (zulagegewährenden) Vorschrift berücksichtigt, in
denen die Verwendung zulageberechtigend gewesen wäre.
Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne von Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Vorbemerkungen
zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden. Er hat den zulageberechtigenden
Dienstposten nur für neun Jahre und 364 Tage innegehabt, nämlich vom 2. Mai 1968 bis
zum 30. April 1978. "Verwendung" im Sinne des Besoldungsrechts liegt vor, solange ein
Dienstposten bei einer zulageberechtigenden Stelle übertragen ist und die entsprechende
Tätigkeit aufgenommen wird. Weil der Begriff "Verwendung" in Nr. 8 der Vorbemerkungen
den in § 42 Abs. 3 BBesG verwandten Begriff der "Wahrnehmung der herausgehobenen
Funktion" konkretisiert, muß dem Beamten demnach grundsätzlich ein Dienstposten im
Bereich eines der in Nr. 8 der Vorbemerkungen genannten Sicherheitsdienste übertragen
worden sein, und er muß die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen.
Denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage
abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben
erfordert. Damit kommt es auf die tatsächliche Aufnahme der zulageberechtigenden
Tätigkeit an und entsprechend bestimmt sich das Ende der Zulagenberechtigung des
Beamten oder Soldaten nach der tatsächlichen Einstellung der zulageberechtigenden
Tätigkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 9/97 -, in: ZBR 1998, 312; Urteil vom 6.
April 1989 - 2 C 10/87 -, in: ZBR 1990, 124, 125.
Demnach kann bei der Festlegung des Beginns der zulagenberechtigenden Verwendung
schon deshalb nicht - wie vom Kläger beabsichtigt - auf den Zeitpunkt des Antritts der
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Dienstreise am 1. Mai 1968 abgestellt werden, weil ihm an diesem Tage ausweislich der
Abordnungsverfügung vom 8. April 1968 ein Dienstposten bei einer zulageberechtigenden
Stelle noch nicht übertragen worden war. Damit hatte er an diesem Tage den
(zulageberechtigenden) Dienstposten noch nicht inne. Ausweislich des dem Kläger
übermittelten Bescheides der MAD- Gruppe "S" vom 20. April 1978 endete der
Zulagenbezug nach Nr. 8 der Vorbemerkungen mit Ablauf des 30. April 1978. An diesem
Tag war er auch auf einem entsprechenden Dienstposten zuletzt für den MAD tätig. Die
Zahlung der Zulage wird mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem die
zulagenberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird. Maßgebliche Daten für die
Bemessung des zulageberechtigenden Zeitraums sind demnach der 2. Mai 1968 und der
30. April 1978. Nur während dieses Zeitraumes von neun Jahren und 364 Tage ist der
Kläger zulageberechtigend verwendet worden.
Die dem zugrundeliegende Berechnung der zulageberechtigenden Verwendungszeit nach
Jahren und Tagen ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich als Teil der Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 6 BeamtVG und den dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften. Nach Nr. 6.0.1. Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG
ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie nicht volle Jahre umfaßt, nach der
kalendermäßigen Zahl der Tage zu berechnen. Bei der Zusammenrechnung sind je 365
Tage - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten - als ein
Jahr anzusetzen.
Vgl. hierzu auch: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 5.
Auflage, Stand der Bearbeitung: November 1997, Rdnr. 32 zu § 6 BeamtVG.
Der Tag des Beginns (2. Mai 1968) und der Beendigung (30. April 1978) der
zulageberechtigenden Tätigkeit sind hierbei mitzuzählen, so daß lediglich ein Tag, der 1.
Mai 1978, an der Erfüllung des gesetzlich vorgesehenen Verwendungszeitraums fehlt. In
diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, daß es sich bei dem fehlenden Tag um
einen Feiertag handelt, an dem der Kläger ohnehin keinen Dienst hätte leisten müssen.
Denn bei der Bemessung der Dienstzeit nach Kalendertagen wird nicht nach Feiertagen
oder anderen dienstfreien Tagen unterschieden.
Gleichwohl ist der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht am 1. Mai 1978 "statuslos"
gewesen. Auf seine statusrechtliche Stellung ist die Wahrnehmung oder
Nichtwahrnehmung einer zulageberechtigenden Tätigkeit ohne Einfluß, weil das jeweilige
(vorherige) statusrechtliche Amt in jedem Fall beibehalten wird.
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 - VI C 246.73 -, in: ZBR 1976, 349, 351.
Die vorstehende Berechnung der Zeiten zulageberechtigender Verwendung ist auch nicht
etwa deshalb fehlerhaft, weil die unterschiedliche Terminsbestimmung in den beiden
Abordnungsverfügungen ermessensfehlerhaft sein könnte. Zwar ist dem Kläger
zuzugeben, daß die unterschiedliche Festlegung der Daten des Beginns der Abordnung in
den Bescheiden des Bundesministers der Verteidigung vom 8. April 1968 und 14. April
1978 nicht so recht nachvollziehbar ist. Einer Überprüfung dieser Bescheide auf
Rechtsfehler steht jedoch deren Bestandskraft entgegen. Deshalb mußte sie das
Wehrbereichsgebührnisamt in dieser Form der Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten des Klägers zugrundezulegen. Ob der Kläger die Bestandskraft im Wege
eines Wiederaufgreifens des Verfahrens durchbrechen und nachfolgend eine Abänderung
der Abordnungsverfügung vom 14. April 1978 dahingehend erreichen kann, daß die
verfügte (weitere) Abordnung zum Bundesverwaltungsamt auch erst mit Wirkung vom 2.
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Mai 1978 erfolgt sein soll, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allenfalls in
diesem Zusammenhang könnten die von dem Kläger angeregten Billigkeitserwägungen
anzustellen sein.
Die Festlegung eines Zeitraumes von zehn Jahren der zulagenberechtigenden
Verwendung in Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) der Vorbemerkungen verstößt nicht gegen
höherrangiges Recht. Es ist bereits fraglich, ob in diesem Zusammenhang überhaupt die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den sogenannten Stichtagsregelungen
herangezogen werden kann, weil der Gesetzgeber mit der hier in Rede stehenden
Regelung keinen bestimmten Stichtag, sondern lediglich einen abstrakten Zeitraum
festgelegt hat. Allerdings kommen die Auswirkungen bei der Berechnung der
Zehnjahresfrist denjenigen einer Stichtagsregelung gleich. Selbst wenn man deshalb die
Rechtsprechung zu den Stichtagsregelungen entsprechend heranzieht, läßt sich weder ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG feststellen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 26. April 1995 (- 2 BvR 94/91 u.a. -,
ZBR 1995, 233 ff) u.a. ausgeführt:
"Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich
keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. ... Aufgrund des
weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das
Besoldungsgesetz den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden
Entwicklung anpaßt und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, kann das
Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste,
zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht
insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. ...
Jede Neuregelung des Besoldungsrechts muß zwangsläufig generalisieren und wird in der
Abgrenzung Härten mit sich bringen; sie wird insoweit für die Betroffenen fragwürdig
erscheinen. ... Die sich dadurch ergebenden Mängel sowie gewisse Benachteiligungen im
Einzelfall müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein
vernünftiger Grund anführen läßt. ... Diese Grundsätze gelten für die Anwendung des Art. 3
Abs. 1 GG ebenso wie für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. ... Art. 3 Abs. 1 GG hindert den
Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit
sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die
gerade noch in den Genuß einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage
derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. ..."
Gemessen hieran ist die strikte Festlegung eines Zeitraums von genau zehn Jahren
zulageberechtigender Tätigkeit für die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage nicht willkürlich. Ihr
liegt die bereits zuvor dargestellte, zweckmäßige und sachgerechte Überlegung des
Gesetzgebers zugrunde, nur solchen Zulagen Bedeutung für die Versorgung des Beamten
zukommen zu lassen, die seine berufliche Tätigkeit geprägt haben. Offenkundig hat sich
der Gesetzgeber willkürfrei von dem Gedanken leiten lassen, daß sich erst ein zehn Jahre
dauernder Zulagenbezug, gemessen an einer maximalen Dienstzeit eines Beamten von
ca. 45 Jahren, prägend auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse auswirkt.
Der Kläger ist schließlich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes wie ein Beamter
zu behandeln, der für die Dauer von zehn Jahren zulageberechtigend verwendet worden
ist. Denn in seinem Fall geht es nicht um die Aufhebung oder Modifizierung einer
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geschützten Rechtsposition.
Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 26. April 1995, a.a.O., S. 237.
Im übrigen besteht angesichts der strengen Gesetzesbindung der Beamtenversorgung (vgl.
§ 3 Abs. 1 BeamtVG) kein Anspruch auf Versorgungsleistungen, die gesetzlich nicht
vorgesehen sind. Eine erweiternde Auslegung der Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der
Vorbemerkungen ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Insbesondere ist zu
berücksichtigen, daß die Regelung über den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung
hinausging, soweit die Sicherheitsdienstzulage nach mindestens zehn Jahren
zulageberechtigender Verwendung auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
gehörte, wenn der Beamte - wie hier - sie nicht in seinem letzten Amt bezogen hat. Bei der
Ruhegehaltregelung des Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Vorbemerkungen handelte es sich
um eine im System des Versorgungsrechts ungewöhnliche Vergünstigung. Sie weiter
auszudehnen war der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums nicht
verpflichtet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1997 - 2 C 34.96 -, In: Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).