Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.09.2007

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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 2427/06
Datum:
06.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 2427/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1364/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.720,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im
Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6
VwGO) ist der Beschwerde des Antragsgegners nicht zu entsprechen.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerbescheide vom 12. Januar 2004 und 7. Januar
2005 in der Gestalt, die diese durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006
gefunden hätten. Die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage offensichtlich nicht in der
am 21. Dezember 2005 bekannt gemachten rückwirkenden Satzung zur Besteuerung
des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember
2005. § 13 Satz 1 der Satzung bestimme nämlich, dass diese am 1. Januar 2003 in Kraft
und am 31. Dezember 2005 außer Kraft trete. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei
eindeutig und einer berichtigenden Auslegung durch das Gericht nicht zugänglich. Zwar
ergebe sich aus der Beschlussvorlage, dass die Satzung Anwendung finden solle für
die noch offenen Steuerfälle der Jahre 2003 bis 2005. Dies ändere aber nichts an der
förmlichen Bestimmung, dass die Satzung am 31. Dezember 2005 außer Kraft treten
solle. Mit dem Außerkrafttreten einer Norm entfalte diese keinerlei Rechtswirkungen
mehr, sie könne insbesondere keine Rechtsgrundlage mehr sein für den Erlass eines
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belastenden Verwaltungsaktes. Gerade Bestimmungen, die das In- bzw. das
Außerkrafttreten von Normen regelten, müssten aus rechtsstaatlichen Gründen
eindeutig sein.
Der Antragsgegner trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, das
Verwaltungsgericht verkenne - wie bereits im Verfahren 23 L 1083/06 = 14 B 2052/06
ausgeführt - den Begriff des Außerkrafttretens einer Norm. Darüber hinaus
berücksichtige das Gericht nicht die am 18. Oktober 2006 öffentlich bekannt gemachte
erste Satzung zur Änderung der rückwirkenden Satzung zur Besteuerung des
Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 10. Oktober 2006.
In dieser Satzung sei die Satzung vom 16. Dezember 2006 erneut mit Rückwirkung zum
1. Januar 2003 ohne Regelung eines Außerkrafttretens erlassen worden. Im Übrigen
bestünden keine rechtlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Steuersatzung, so dass der
Aussetzungsantrag abzulehnen sei.
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Soweit der Antragsgegner auf sein Vorbringen in dem Verfahren 14 B 2052/06 verweist,
hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus dem Beschluss in dem
genannten Verfahren vom heutigen Tag. Der Beschwerde ist auch nicht im Hinblick
darauf zu entsprechen, dass sich der Antragsgegner auf die Satzung vom 16. Dezember
2005 in der Änderungsfassung vom 10. Oktober 2006 stützt. Das Verwaltungsgericht
Köln hat durch Urteile vom 4. April 2007 unter anderem in dem diesem
Aussetzungsverfahren zugehörigen Verfahren zur Hauptsache entschieden, dass der in
der oben genannten Satzung enthaltene Steuermaßstab und der Steuersatz rechtlich
fehlerhaft gewählt worden seien. Gegen diese Urteile hat der Antragsgegner einen
Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zur Begründung u.a. auf eine im Wege
einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossene Neufassung der Satzung vom 7. Mai
2007 hingewiesen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die angewandte
Satzung als unwirksam angesehen hat und der Antragsgegner dies zum Anlass
genommen hat, die Satzungsänderung beschließen zu lassen, gibt einen hinreichenden
Anhalt dafür, dass die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung zum Zeitpunkt der
Darlegungen in der Beschwerdebegründung ernstlichen Zweifeln unterlag. Auf die
weitere Satzungsänderung vom 7. Mai 2007 ist nicht einzugehen, da auf diese nicht
hingewiesen wurde. Die Änderung erfolgte auch erst nach Ablauf der Frist zur
Darlegung der Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
7
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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