Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2006

OVG NRW: umzug, wohnung, obliegenheit, räumung, aussetzung, datum, einlagerung, handschriftlich, abrede, kostenvoranschlag

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 979/06
Datum:
15.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 979/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 11 K 3785/04
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet ( § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die
von den Klägern vertretene Hilfesuchende habe ihre Obliegenheit verletzt und den
Beklagten nicht auf den kurzfristig bevorstehenden Umzug hingewiesen, nicht in Frage
zu stellen.
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Dass eine derartige Obliegenheit der Hilfesuchenden bestand, wird in der
Zulassungsbegründung und in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags nicht in
Abrede gestellt. Diese Obliegenheit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat - auch verletzt worden. Der Kläger zu 1. hat als Vertreter der
Hilfesuchenden im Schreiben vom 27. Mai 2004 (handschriftlich korrigiert auf 27. Mai
2004) gegenüber dem Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit dem
Problem konfrontiert worden sei, "dass kein Umzugsunternehmen sich in der Lage sah,
die Ausräumung der Wohnung / Einlagerung fristgerecht bis zum 01.06.04 (eigentlich
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28.05.04 - Einschub des Senats: handschriftlich korrigiert auf 27.05.04 -, Freitag Mittag
vor dem Pfingstwochenende) durchzuführen und schon gar nicht, wenn vorher noch
Kostenvoranschläge beizubringen sind. ... Dennoch finden Sie in der Anlage ein
Angebot der Firma B. O. , die im übrigen 3 Werktage für die Erledigung des Auszugs /
Einlagerung kalkuliert. Ein zweites Angebot werde ich, sobald vorliegend, nachreichen.
... Insgesamt scheint mir eine Realisierung des Auszugs zur Zeit und derart kurzfristig
nicht mehr machbar, so dass ich die angedrohte Räumungsklage abwarten und die mir
von dem Nachbesitzer in Rechnung gestellten Forderungen an Sie weiterleiten
werden."
Aus diesem am 27. Mai 2004 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben ergibt sich
für den Adressaten eindeutig, dass ein Umzug zum 1. Juni 2004 nicht mehr in Betracht
kam und im Übrigen ein konkreter Zeitpunkt für einen Umzug bzw. eine Räumung der
Wohnung nicht absehbar war. Mit dem gleichwohl in der Zeit vom 28. bis zum 31. Mai
2004 durchgeführten Umzug brauchte der Beklagte daher nicht zu rechnen, zumal der
Kläger zu 1. noch mit einem weiteren unter dem 1. Juni 2004
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- mithin bereits nach Durchführung des Umzugs - verfassten Schreiben dem Beklagten
den erbetenen zweiten Kostenvoranschlag übersandte, ohne ihn gleichzeitig über den
durchgeführten Umzug in Kenntnis zu setzen, so dass der Beklagte weiterhin davon
ausgehen musste, dass der Umzug bzw. die Räumung der Wohnung zu einem noch zu
benennenden späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Hieran ändert auch das von den
Klägern - erstmals im Zulassungsverfahren - vorgelegte Schreiben vom 9. Juni 2004
nichts, da dieses Schreiben erst nach Durchführung des Umzuges bei dem Beklagten
eingegangen ist.
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Auf die übrigen - ebenfalls selbständig tragenden - Begründungen des
Verwaltungsgerichts kommt es danach nicht mehr an.
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Hinsichtlich der des weiteren erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
fehlt es schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung "der Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts", von denen das
angefochtene Urteil abweichen soll. Die erforderliche Bezeichnung mit Datum und
Aktenzeichen ist nicht erfolgt. Darüber hinaus sind auch keine abstrakten Rechtssätze
der vorgenannten Gerichte dargelegt, von denen das angefochtene Urteil hätte
abweichen können.
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Die sinngemäß auf die Versagung rechtlichen Gehörs abzielende Verfahrensrüge (§
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, der Antrag auf
Aussetzung des Verfahrens sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil der Kläger zu 1. als
Prozessbevollmächtigter sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner
Sprachbehinderung nicht habe mitteilen können und deshalb die Hinzuziehung eines
Sprachmittlers gemäß § 186 GVG erforderlich geworden sei, fehlt es bereits an der
Darlegung, was der Kläger zu 1., wäre das Verfahren ausgesetzt und ihm ein
Sprachmittler zur Seite gestellt worden, über seine bereits vorliegenden umfänglichen
schriftsätzlichen Stellungnahmen hinaus in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen
hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs
geeignet gewesen wäre.
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Abgesehen davon fehlt es an der substantiierten Darlegung der sich im Termin zur
mündlichen Verhandlung aus der Sprachbehinderung ergebenden konkreten
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Einschränkungen des Sprachvermögens und dem hieraus folgenden Unvermögen einer
sachgerechten Prozessführung. Ausweislich des Terminsprotokolls war der Kläger zu 1.
in der Lage, Erklärungen abzugeben, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen,
hilfsweise den Sachantrag zu stellen und das Begehren nach einer Entscheidung
gemäß § 113 Abs. 1 VwGO zu äußern. Eine substantiierte Darlegung wäre auch
deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger zu 1. im Erörterungstermin in den
Verfahren 12 A 126/06 (5 K 3782/04 - VG N. ), 12 A 127/06 (5 K 3783/04 - VG N. ) und
12 A 128/06 (5 K 3784/04 - VG N. ) am 23. November 2005 noch zur Sache verhandelt
hat, ohne eine Sprachbehinderung geltend zu machen und einen Aussetzungsantrag zu
stellen. Angesichts des nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem
Erörterungstermin am 23. November 2005 und dem Termin zur mündlichen
Verhandlung am 12. Januar 2006 im vorliegenden Verfahren kann daher auf der
Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags und der Begründung des
Prozesskostenhilfeantrags auch unter Berücksichtigung der vorgelegten, nachträglich
ausgestellten Bescheinigung der Logopädin B1. G. vom 17. Februar 2006 eine ihrem
Umfang nach der sachgerechten Prozessführung entgegenstehende
Sprachbehinderung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden
Verfahren nicht nachvollzogen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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